L 3 R 5/08

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 4 RJ 1989/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 5/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines am 25. April 2000 eingetretenen Leistungsfalls streitig.

Der am XXXXX 1947 geborene Kläger absolvierte vom 1. April 1963 bis 31. März 1967 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeug-Mechaniker, die er erfolgreich mit der Gesellenprüfung abschloss. Nach eigenen Angaben war er anschließend bis 1969 als Baumaschinenschlosser tätig. Danach übte er bis etwa 1977 zusammen mit seinem Vater eine selbständige Tätigkeit aus, bei der er für H. Möbelhäuser mit einem eigenen 7,5 – Tonnen – LKW Möbel auslieferte und aufbaute. Nach einer etwa halbjährigen Tätigkeit bei der Spedition "M.R." lieferte der Kläger für das Möbelhaus "G1" Möbel aus und baute diese auf. Ab 1978 war er selbständig mit einer Spedition und fuhr im Wesentlichen Stückgut für einen Transportvermittler bis 1983. Von 1984 bis 1986 war der Kläger dann als angestellter Fahrer bei der Firma "P1" beschäftigt, danach 15 Monate arbeitslos, um anschließend von 1987 bis Februar 1991 wieder selbständig für den Transportvermittler tätig zu sein. In dieser Zeit führte der Kläger einen 7,5 – Tonnen – LKW mit einem Anhänger in Form einer sogenannten Tandemlafette, bei welchem die beiden Achsen nicht weiter als einen Meter auseinander angebracht waren. Wurde die Lafette ausgezogen, also nicht als reiner Tandemanhänger benutzt, musste der Kläger eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 25 Stundenkilometer einhalten. Aufgrund des Nachweises der Fahrpraxis mit einem derartigen Gespann wurde dem Kläger am 13. November 1987 der bis dahin bestehende Führerschein der Klasse 3 ohne weitere Schulung und/oder Prüfung auf die Klasse 2 erweitert. Von September 1991 bis Dezember 1994 war er dann mit einer vierteljährigen Unterbrechung, in der er für die Firma "W1" Praxiseinrichtungen für Ärzte auslieferte und aufbaute, bei der Firma "G." als Kraftfahrer im Güternahverkehr beschäftigt, wo er mit einem 7,5-Tonnen-LKW Stückgut transportierte und Kurse hinsichtlich Gefahrguttransport, Ladungssicherung und Ähnliches absolvierte. Ausweislich der vom Arbeitgeber unter dem 17. April 2002 ausgestellten Arbeitsbescheinigung war für diese Tätigkeit der Führerschein der Klasse 3 ausreichend. Ab Januar 1995 war der Kläger dann arbeitslos und bezog Leistungen der damaligen Bundesanstalt für Arbeit. Sein bei dieser Anfang 1996 gestellter Antrag auf Umschulung zum Berufskraftfahrer blieb erfolglos; er wurde aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt. Vom 10. Juni 1996 bis 30. Juni 1998 arbeitete der Kläger dann als Kraftfahrer der Führerscheinklasse 3 im Nahverkehr für die Firma "V.". Ein weiteres Arbeitsverhältnis bestand im Juli 1998 bei der Firma "K.". Laut Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers handelte es sich um eine Tätigkeit als Kraftfahrer mit Führerschein der Klasse 3 in Form der Einsammlung von Werkstattabfällen. Die Entlohnung erfolgte nach Lohngruppe 2 des Güternahverkehrstarifvertrages. Nach Angabe des Arbeitgebers handelte es sich um eine ungelernte Tätigkeit. Nach Angabe des Klägers fuhr er anschließend ab August 1998 noch ein viertel Jahr für einen Bekannten, die Firma "K1". Dafür habe er aber kein Geld bekommen. Arbeitslosigkeit bestand dann erneut ab Oktober 1998. Ab dem 3. Dezember 1999 war der Kläger dann wegen eines Wirbelsäulenleidens arbeitsunfähig. Unter dem 25. April 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten erstmals die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Aufgrund des Ergebnisses einer chirurgischen Begutachtung am 20. Juni 2000, die zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger trotz des bestehenden Wirbelsäulenleidens noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2000 die Gewährung einer Rente mit der Begründung ab, dass weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit bestehe. Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger unter anderem Berufsschutz als Berufskraftfahrer geltend machte, wurde nach Beiziehung und Auswertung einer Arbeitgeberauskunft der Firma "K." sowie weiterer ärztlicher Unterlagen mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2001 zurückgewiesen. Das nachfolgende Klageverfahren (S 16 RJ 303/01), in dessen Verlauf der Kläger durch seine Bevollmächtigten vortragen ließ, dass er keinen qualifizierten Berufsschutz im Sinne eines Facharbeiterstatus geltend machen könne, blieb erfolglos. Nach Einholung von Gutachten des Orthopäden P. vom 11. Februar 2003 und des Nervenarztes Dr. N1 vom 9. Mai 2003, die beide zu dem Ergebnis gelangten, der Kläger könne noch zumindest leichte Arbeiten vollschichtig verrichten, nahm der Kläger im Termin am 16. Juni 2003 seine Klage zurück.

Mit am 31. Juli 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 6. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2001 und die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit mit der Begründung, dass er in seinem Beruf als Kraftfahrer wie ein Facharbeiter Berufsschutz genieße und nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen sei. Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die fehlende Ausbildung zum Berufskraftfahrer mit Bescheid vom 30. September 2003 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2004 unter Hinweis darauf zurück, dass der Kläger während der Beschäftigung bei der Firma "V." als Kraftfahrer im Nahbereich der Klasse 3 tätig gewesen sei, während für den Facharbeiterstatus nach dem Lohntarifvertrag für den Güternahverkehr und das Speditionsgewerbe H. (Lohngruppe 3) unter anderem die Führerscheinklasse 2 gefordert werde. Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat der Kläger geltend gemacht, er sei wegen der Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule, voll erwerbsgemindert. Jedenfalls sei er berufsunfähig, da er in seinem Beruf als Kraftfahrer Facharbeitertätigkeiten ausgeübt habe und über die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein ausgebildeter Berufskraftfahrer verfüge. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und den Kläger durch den Orthopäden Dr. D. sowie den Orthopäden Dr. N. untersuchen und begutachten lassen. Zusätzlich ist Dr. N. im Termin am 21. Dezember 2006 zur Erläuterung seines Gutachtens gehört worden. Übereinstimmend sind die medizinischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger trotz des bestehenden Wirbelsäulenleidens noch leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten könne. Der zusätzlich vom Sozialgericht im Termin am 21. Dezember 2006 gehörte berufskundige Sachverständige M. hat dargelegt, dass es zwischen den Ausbildungen zum Kraftfahrzeugmechaniker und zum Berufskraftfahrer (nach der alten, zweijährigen Ausbildung) keine berufliche Nähe gebe, die nach Gesellenprüfung als Kraftfahrzeugmechaniker eine drei monatige Einarbeitungszeit für eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer ausreichen lassen würde. Das gleiche gelte für eine Spediteurausbildung. Der Kläger habe weder die Ausbildungsinhalte der dreijährigen, noch die der zweijährigen Ausbildung zum Berufskraftfahrer durch seine beruflichen Tätigkeiten erworben. Seine Tätigkeiten seien der angelernten Ebene zuzuordnen. Nach Auswertung weiterer vom Kläger eingereichter Unterlagen bezüglich seiner selbständigen Tätigkeiten hat das Sozialgericht die Klage ohne weitere mündliche Verhandlung durch Urteil vom 29. November 2007 auf der Grundlage der Ergebnisse der eingeholten medizinischen und berufskundigen Gutachten abgewiesen.

Gegen das am 11. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Januar 2008 Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, das Sozialgericht habe zu Unrecht seinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit verneint. Er habe zumindest die Kenntnisse nachgewiesen, die zur Feststellung einer Facharbeiterqualifikation nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führten. Er habe auch in seinem Beruf als Kraftfahrer diese Kenntnisse vorgehalten und im Bedarfsfall angewandt. Seine Qualifikation und seine Kenntnisse als Berufskraftfahrer hätten daher seinen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten das Gepräge gegeben. Daran vermöge auch die zuletzt 1998 ausgeübte Kraftfahrertätigkeit mit geringeren Anforderungen nichts zu ändern. Auf den Umstand, dass er zu einer Zeit als Kraftfahrer tätig gewesen sei, als es sich bei der Tätigkeit als Berufskraftfahrer noch um keinen anerkannten Ausbildungsberuf gehandelt habe, komme es nicht an. Entscheidend seien ausschließlich seine tatsächliche Qualifikation und deren vollständige Umsetzung in der täglichen Praxis.

Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seines Vorbringens, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 6. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines am 25. April 2000 eingetretenen Leistungsfalls zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Streitig sei allein die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Entgegen seiner Auffassung genieße der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter. Er habe weder eine Ausbildung zum Kraftfahrer nach der bis zum 31. Juli 2001 maßgeblichen Ausbildungsverordnung noch nach der am 1. August 2001 in Kraft getretenen Verordnung absolviert. Selbst nach der Kraftfahrerausbildungsverordnung (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung) ausgebildete Berufskraftfahrer seien laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich als gehobene Angelernte in das Mehrstufenschema einzustufen, da die Ausbildung lediglich zwei Jahre dauere. Hiervon abweichend seien sie nur dann als Facharbeiter einzustufen, wenn Umstände vorlägen, aus denen sich ergebe, dass aufgrund der besonderen Anforderungen an die Tätigkeit dieser eine höhere Qualität zukommt, als sich allein aus der regelmäßigen Ausbildungszeit ableiten lasse. Diese besondere Qualität liege dann vor, wenn die Kraftfahrertätigkeit im Tarifvertrag in einer Lohngruppe erwähnt werde, in der auch originäre Facharbeitertätigkeiten im Sinne des Mehrstufenschemas aufgeführt seien. Nach dem Lohntarifvertrag für den Güternahverkehr und das Speditionsgewerbe H. werde für einen Facharbeiterstatus unter anderem die Führerscheinklasse 2 gefordert (Lohngruppe 3). Beide letzten Arbeitgeber des Klägers hätten aber nur eine Tätigkeit als LKW-Fahrer der Führerscheinklasse 3 bestätigt. Dementsprechend sei der Kläger auch tatsächlich in die Lohngruppe 2 eingestuft gewesen. Da eine Tätigkeit auf Facharbeiterniveau nicht nachgewiesen werden könne, sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. leichte Pack-, Sortier- und Montiertätigkeiten sowie Poststellentätigkeiten verweisbar.

Nachdem die Beteiligten sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt hatten, hat der Kläger im Termin am 7. Februar 2012 seinen beruflichen Werdegang ausführlich dargestellt. Unter Zugrundelegung dieser Angaben hat der als berufskundiger Sachverständiger gehörte Geschäftsführer des Verbandes Straßengüterverkehr und Logistik H. e.V. W. ausgeführt, dass er meine, dass der Kläger die in der Berufskraftfahrerverordnung vom April 2001, mit der erstmals die dreijährige Berufsausbildung eingeführt wurde, genannten Anforderungen aufgrund seiner vorangegangenen beruflichen Tätigkeiten erfülle. Allerdings müsse er – der Sachverständige – einräumen, dass der Kläger nicht alle Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere was den theoretischen Teil der Ausbildung angehe, erfülle. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger deutschlandweit nur im Werkverkehr gefahren sei ohne Sachkundeprüfung. Hinsichtlich der tariflichen Einstufung sei zu beachten, dass von insgesamt circa 700.000 Kraftfahrern auf deutschen Straßen nur ein verschwindend geringer Anteil die Ausbildung entsprechend der Berufskraftfahrerausbildungsverordnung durchlaufen habe. Allerdings habe es bis 2004 im Tarifvertrag für den Güternahverkehr eine Unterscheidung zwischen ausgebildeten Berufskraftfahrern und Kraftfahrern ohne diese Ausbildung gegeben. Zwar erfolge derzeit wieder eine tarifnahe Bezahlung, jedoch gebe es sowohl große Unterschreitungen als auch Überschreitungen des Tariflohns. In der Praxis würden sich keine Unterschiede in der Bezahlung eines ausgebildeten Berufskraftfahrers und eines nicht ausgebildeten ergeben. Dies gelte auch für Berufsanfänger. Im weiteren Termin am 12. Juni 2012 hat das Gericht auf übereinstimmende Anregung der Beteiligten zusätzlich den Diplom-Sozialpädagogen Nicolaus H1 als berufskundigen Sachverständigen gehört. Dieser hat unter anderem darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund seiner langjährigen Fahrertätigkeit eine externe Prüfung zum Berufskraftfahrer hätte ablegen können. Voraussetzung wäre bis zum Jahre 2000, als noch die zweijährige Berufskraftfahrerausbildung galt, der Nachweis gewesen, dass er vier Jahre Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen gefahren ist. Ab dem Jahre 2001 hätte der Kläger 4,5 Jahre derartige Fahrzeuge führen müssen, um zur externen Prüfung zugelassen werden zu können. Weiter hat der Sachverständige die Auffassung vertreten, dass der Kläger durch seine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker und durch seine praktische Tätigkeit alle in dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer in der ab 2001 geltenden, erstmals eine dreijährige Ausbildung festlegenden Fassung habe erlangen können. Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten hätte er sich auch anhand schriftlicher Ausführungen aneignen können. Ob diese Fertigkeiten und Kenntnisse beim Kläger tatsächlich vorliegen, könne er, der Sachverständige, nur annehmen. Je nach Aufgabengebiet hätte er den Kläger auch eingestellt und unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdeganges wie einen Facharbeiter bezahlt.

Im Anschluss an die Beweisaufnahme haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte weiter vertreten und sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 12. Juni 2012 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsstreit konnte ohne weitere mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 u. 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2004 ist rechtmäßig. Mit ihm hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, dem Kläger unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 6. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25. April 2000 eingetretenen Leistungsfalls zu gewähren. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der früheren, eine Rentengewährung ablehnenden Bescheide und Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Streitgegenstand des Verfahrens ist angesichts der Tatsache, dass der Kläger mit seinem Überprüfungsantrag vom 31. Juli 1973 ausdrücklich allein die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend gemacht hat und die Beklagte daher mit ihren angefochtenen Bescheiden auch nur darüber entscheiden konnte, entsprechend der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten im Termin am 7. Februar 2012 nur die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X. Diese Regelung bestimmt, dass die Gewährung von Leistungen (§ 44 Abs. 4 SGB X) unter Rücknahme der ursprünglich die Gewährung einer Rente ablehnenden Bescheide nach § 44 Abs. 1 SGB X nur dann möglich ist, wenn bei Erlass des ursprünglichen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Nicht zu beanstanden ist, dass das Sozialgericht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen gesehen hat, weil es auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts beim Kläger an dem Nachweis des Vorliegens von Berufsunfähigkeit fehlt.

Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (aF), weil der Kläger auch Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt und der maßgebliche Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit und Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Das ist dann der Fall, wenn der Kläger weder seinen bisherigen versicherungspflichtig ausgeübten Beruf – den so genannten Hauptberuf – noch eine ihm sozial zumutbare andere Tätigkeit ausüben kann (vgl. Bundessozialgericht –BSG-, Urteil vom 5.08.2004 –B 13 RJ 7/04 R-). Bisheriger Beruf als Ausgangspunkt der Beurteilung nach dieser Vorschrift ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese die qualitativ Höchste ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa 9. 12.1997 - 8 RKn 26/96, SozR3-2960 § 46 Nr. 4 m.w.N.). In diesem Sinne ist als bisheriger Beruf des Klägers, der sich nach eigenen Angaben von seinem ursprünglich erlernten Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers im Jahre 1969/70 mit Aufnahme seiner zusammen mit seinem Vater selbständig ausgeübten Tätigkeit als Möbelauslieferer und –aufbauer gelöst hat, ohne dass dafür gesundheitliche Gründe ersichtlich sind, dessen über Jahre ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer. Diesen Beruf kann der Versicherte nach übereinstimmender Einschätzung sowohl der im ersten (S 16 RJ 303/01) als auch der im jetzigen gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen medizinischen Sachverständigen aufgrund seines Wirbelsäulenleidens nicht mehr ausüben. Diese Einschätzung macht sich auch das Berufungsgericht zu Eigen. Wie die in beiden Verfahren gehörten medizinischen Sachverständigen ebenfalls übereinstimmend dargelegt haben und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, kann der Kläger aber mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls noch leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Auf diese Tätigkeiten hat ihn die Beklagte in ihren angefochtenen Bescheiden zu Recht verwiesen und kann er auch zumutbar verwiesen werden. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Für die Beantwortung der Frage, wie einerseits die bisherige Berufstätigkeit des Versicherten qualitativ zu bewerten ist, und wie andererseits Berufstätigkeiten, die der Versicherte nach seinen gesundheitlichen Leistungsvermögen noch ausüben kann, zu beurteilen sind, hat das Bundessozialgericht aufgrund seiner Beobachtungen der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt ein Mehrstufenschema entwickelt, das auch das erkennende Gericht seiner Einschätzung in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 4. Juni 2003, L 1 RJ 119/01, Breithaupt 2004, 38-41) zugrunde legt. Durch dieses Schema werden die Arbeiterberufe in verschiedene Leitberufe gegliedert, nämlich in diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (vgl. BSG, Urteil vom 9. 12. 1997, a.a.O.). Zumutbar sind danach Versicherten, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, alle Tätigkeiten, die zur Gruppe mit einem Leitberuf gehören, der höchstens eine Stufe niedriger einzuordnen ist als der von ihnen bisher ausgeübte Beruf. Dies ist bei dem Kläger hinsichtlich ungelernter Tätigkeiten der Fall. Denn seine letzte Berufstätigkeit ist (lediglich) als Anlerntätigkeit anzusehen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 5. 08. 2004, a.a.O.), Kraftfahrer im Rahmen des Mehrstufenschemas grundsätzlich nicht als Facharbeiter anzusehen, solange sie nicht eine mehr als zwei Jahre dauernde Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Dies führte unter der Geltung der Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26. Oktober 1973 (BGBl I Seite 1518 (KraftfAusbV)), d.h. bis zum 31. Juli 2001, dazu, Absolventen der insoweit (vgl. § 2 KraftfAusbV) vorgeschriebenen lediglich zwei Jahre dauernden Ausbildung im Regelfall, d.h. ohne Hinzutreten weiterer Umstände, nur als obere Angelernte anzusehen. Erst seit dem Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 (BGBl I Seite 642 (BKV)) ist die Ausbildungsdauer für den Beruf des Kraftfahrers auf nunmehr drei Jahre festgelegt worden, so dass Absolventen dieser neuen Ausbildung als Facharbeiter anzusehen sind. Der Kläger hat weder die zweijährige Ausbildung nach der Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung noch die neuere dreijährige Ausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung in Deutschland durchlaufen. Er hat ebenfalls keine nach den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen H1 als möglich angesehene externe Prüfung zum Berufskraftfahrer oder auch nur eine Güternahverkehrsprüfung abgelegt. Allerdings kommt es für die Einordnung eines bestimmten Berufes in das Mehrstufenschema nicht allein auf die absolvierte förmliche Berufsausbildung an, sondern auf das Gesamtbild, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF am Ende genannten Merkmale umschrieben wird (vgl. BSG, Urt. vom 8. Oktober 1992 – 13 RJ 49/91 – zu der Vorgängervorschrift des § 1246 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung am Ende). Maßgeblich sind danach auch die Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb, so dass ein Versicherter der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen sein kann, wenn er ohne die erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausübt und entsprechend entlohnt worden ist. Auch kann, soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht. Die Tarifpartner als die unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligten nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die auch den Anforderungen des Mehrstufenschemas in Bezug auf die nach § 43 Abs. 2 SGB VI aF maßgeblichen Merkmale entspricht. Demgemäß lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der in ihr aufgeführten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (BSG, Urt. vom 22. Juli 1992 - 13 RJ 13/91). Maßgebend für die Prüfung der Tätigkeit des bisherigen Berufs ist die Fassung des Tarifvertrages, die im Zeitpunkt der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung des bzw. der Versicherten gegolten hat, und innerhalb dieses Tarifvertrages die Vergütungsgruppe, in die der Versicherte eingruppiert werden müsste, wenn er - ohne Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten - zu diesem Zeitpunkt seine Tätigkeit aufgenommen hätte (BSG, Urt. vom 19. Juni 1997 - 13 RJ 73/96). Die vorstehenden Voraussetzungen für eine Einstufung als Facharbeiter oder auch nur als oberer Angelernter sind im Falle des Klägers jedoch nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erfüllt.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zunächst fest, dass der Kläger erst am 13. November 1987 den Führerschein der Klasse 2 erhalten hat und es damit bis zu diesem Zeitpunkt an der Grundvoraussetzung für eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer (vgl. § 9 Abs. 6 KraftfAusbV) fehlt. Aber auch nach Erlangung des Führerscheins der Klasse 2 hat der Kläger bis zu seinem krankheitsbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nur in Teilbereichen des Kraftfahrerberufs und damit innerhalb dieses Berufs nicht wettbewerbsfähig gearbeitet. Dies ergeben die überzeugenden, alle Angaben des Klägers zu seinem Berufsleben berücksichtigenden und nach nochmaliger Rücksprache mit dem Kläger ergangenen Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen W. im Termin am 7. Februar 2012, wonach der Kläger während seines gesamten Berufslebens nur im Güternahverkehr bzw. deutschlandweit nur im Werkverkehr ohne Sachkundeprüfung gefahren ist. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seiner bis Februar 1991 andauernden selbständigen Tätigkeit für den Transportvermittler, während derer er den 7,5 – Tonnen – LKW mit Tandemlafette geführt hatte, nur noch versicherungspflichtige Tätigkeiten für die Firmen "W1", "G.", "V." und zuletzt "K." verrichtete, für die der Führerschein Klasse 3 ausreichend war. Eine den Führerschein Klasse 2 zwingend erfordernde Tätigkeit ist somit von ihm allenfalls von November 1987 bis Februar 1991 (insgesamt 40 Monate) ausgeübt worden, so dass er entgegen der Auffassung des Sachverständigen H1 die Voraussetzungen für eine externe Prüfung zum Berufskraftfahrer (Fahrzeit von mindestens 48 Monaten mit Fahrzeugen über 7,5 Tonnen) gerade nicht erfüllte. Auch die Entlohnung der letzten Tätigkeit bei der Firma "K." nach der Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages für den Güternahverkehr und das Speditionsgewerbe H. vermag eine tarifliche Einstufung als Facharbeiter nicht zu belegen. Zutreffend weist die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung darauf hin, dass nach dem maßgeblichen Tarifvertrag Berufskraftfahrer (mit einer zweijährigen Ausbildung) mit einer den Führerschein Klasse 2 erfordernden Tätigkeit nach Lohngruppe 3 zu bezahlen sind. Da auch die vorangehende Tätigkeit für die Firma "V." nach deren Stellenbeschreibung sowie den Angaben des Klägers lediglich den Führerschein Klasse 3 erforderte, lässt sich auch diese unter tarifvertraglichen Gesichtspunkten nicht als Berufskraftfahrer- und schon gar nicht als Facharbeitertätigkeit qualifizieren. Damit im Einklang steht, dass der letzte Arbeitgeber des Klägers die von diesem verrichtete Tätigkeit als "ungelernte" bezeichnet hat.

Letztlich vermögen auch die sonstigen Umstände des Berufslebens des Klägers und die Ausführungen der gehörten berufskundigen Sachverständigen das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit von dem Bestehen eines Berufsschutzes zu überzeugen. Zwar hat der Sachverständige W. angegeben, seines Erachtens erfülle der Kläger die in der Berufskraftfahrerverordnung von 2001 (dreijährige Ausbildung) genannten Anforderungen, um anschließend einschränkend darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht alle Anforderungen, insbesondere was den theoretischen Teil angehe, erfülle. Auch der Sachverständige H1 hat seine Auffassung, dass der Kläger durch seine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker und durch seine praktischen Tätigkeiten alle für die dreijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse erlangt habe, dahingehend relativiert, dass er sie erlangt haben könne. Ob der Kläger die Fertigkeiten und Kenntnisse tatsächlich habe, könne er – der Sachverständige – nur annehmen. Diese Ausführungen der Sachverständigen belegen allenfalls die Möglichkeit, dass der Kläger alle für die dreijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse durch seine beruflichen Tätigkeiten erlangt hat; der erforderliche Nachweis lässt sich aus ihnen nicht ableiten. Gegen die Erlangung aller für den begehrten Berufsschutz als Facharbeiter erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten spricht darüber hinaus, dass der Kläger selbst in dem vorangegangenen Gerichtsverfahren (S 16 RJ 303/01) seinen Facharbeiterstatus verneint hat und insbesondere, dass er während seiner Arbeitslosigkeit bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit Anfang 1996 einen Antrag auf Umschulung/Fortbildung zum Berufskraftfahrer (damals noch zweijährige Ausbildung) gestellt hat, der letztlich aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt wurde. Dieser Antrag belegt, dass der Kläger nach eigener Einschätzung zum damaligen Zeitpunkt nicht alle Fertigkeiten und Kenntnisse wie ein Berufskraftfahrer mit zweijähriger Ausbildung hatte und deshalb weder diesem und noch weniger einem Berufskraftfahrer mit dreijähriger Ausbildung gleichzustellen ist. Da er nach diesem Antrag nur noch vom 10. Juni 1996 bis 30. Juni 1998 als Kraftfahrer der Führerscheinklasse 3 im Nahverkehr für die Firma "V." und im Juli 1998 bei der Firma "K." als Kraftfahrer mit Führerschein der Klasse 3 arbeitete, kann er in dieser Zeit weder die für den Facharbeiterschutz erforderlichen Fähigkeiten eines Berufskraftfahrers mit dreijähriger Ausbildung noch die für den Berufsschutz eines "oberen" Angelernten erforderlichen eines Berufskraftfahrers mit zweijähriger Ausbildung, mit welchem er auf die von der Beklagten in das Verfahren eingeführten leichten Pack-, Sortier- und Montiertätigkeiten zu verweisen wäre, hinsichtlich derer es nach Kenntnis des Gerichts aus zahlreichen anderen Verfahren einen offenen Arbeitsmarkt von mehreren Hundert Stellen allein im Großraum H. gibt, erworben haben. Nach alledem ist er aufgrund der langjährig ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer, überwiegend der Führerscheinklasse 3, als "einfacher" oder "unterer" Angelernter in das vom Bundessozialgericht entwickelte Mehrstufenschema einzuordnen mit der Folge, dass er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen für zumindest leichte Arbeiten vollschichtig auf den gesamten Arbeitsmarkt zu verweisen ist, wie es die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zutreffend getan hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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