L 4 AS 171/10

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 15 AS 874/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 171/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Mai 2010 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Auszahlung der ihm mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. November 2009 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Dem 1967 geborenen Kläger und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen wurden mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Juni 2009 in Höhe von 1.575,15 Euro, für Juli und August 2009 in Höhe von monatlich 1.607,15 Euro, für September und Oktober 2009 in Höhe von monatlich 1.337,15 Euro und für November 2009 in Höhe von 1.350,16 Euro bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 18. November 2009 wurden der Bedarfsgemeinschaft für September und Oktober 2009 Leistungen in Höhe von 1.439,15 Euro und für November 2009 in Höhe von 1.452,16 Euro bewilligt.

Mit bestandskräftigem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2007 hob der Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Kläger vom 1. März 2007 bis 30. November 2007 teilweise auf und stellte eine Erstattungssumme in Höhe von 1.174,36 Euro fest. Weiter erklärte der Beklagte die Aufrechnung ab 1. Januar 2008 in Höhe von monatlich 45 Euro aus den laufenden Leistungen des Klägers.

Der Kläger erhob am 17. Februar 2010 Klage und wendet sich gegen ein gerichtliches Schreiben vom 27. Januar 2010 in dem Verfahren des SG Hamburg zum Aktenzeichen S 15 AS 1635/09. In diesem Schreiben hatte das Gericht dem Kläger mitgeteilt, dass der Beklagte die mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 bewilligten Beträge an den Kläger ausgezahlt habe. Der Kläger verlangte daraufhin, dass der Beklagte Kontoauszüge vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die Leistungen aus dem Bescheid tatsächlich ausgezahlt worden sind.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2010 hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 bewilligten Leistungen bereits an den Kläger ausgezahlt. Dies ergebe sich aus den Zahlungsübersichten des Beklagten.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31. Mai 2010 Berufung eingelegt. Er möchte nachgewiesen haben, dass die Leistungen tatsächlich auf seinem Konto eingegangen sind.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Mai 2010 den Beklagten zu verpflichten, ihm die mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. November 2009 bewilligten Leistungen auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist auf seine Zahlungsübersichten, wonach folgende mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. November 2009 bewilligten Leistungen auf das Konto des Klägers überwiesen wurden: Von den für Juni 2009 bewilligten Leistungen wurden 1.530,15 Euro, von den für Juli und August 2009 bewilligten Leistungen jeweils 1.562,15 Euro, von den für September und Oktober 2009 bewilligten Leistungen jeweils 1.394,15 Euro und von den für November 2009 bewilligten Leistungen 1.407,16 Euro angewiesen.

Das Gericht hat den Kläger aufgefordert, Kontoauszüge lückenlos für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2009 vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen, sondern hat nur für einige Zeiträume Kontoauszüge eingereicht.

Durch Beschluss vom 14. Juni 2010 hat der Senat die Berufung nach § 153 Absatz 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

An der mündlichen Verhandlung über das Verfahren am 2. Mai 2013 hat der Kläger nicht teilgenommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakten des Beklagten sowie der Prozessakten S 15 AS 1635/09 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Absatz 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die mit Bescheid vom 29. Oktober 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. November 2009 bewilligten Leistungen wurden mit Ausnahme von 45 Euro monatlich von dem Beklagten auf das Konto des Klägers überwiesen. Der Beklagte hat substantiiert dargelegt, wann die einzelnen Beträge jeweils angewiesen worden sind. Der Aufforderung des Gerichts, seine Kontoauszüge für den streitigen Zeitraum lückenlos vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen und hat auch nicht dargelegt, welche konkreten Beträge er nicht erhalten haben will. Da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, waren keine weiteren Ermittlungen des Gerichts von Amts wegen erforderlich, ob die Zahlungen des Beklagten auch tatsächlich beim Kläger eingegangen sind. Die monatliche Aufrechnung des Beklagten in Höhe von 45 Euro ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf dem bestandskräftigen Bescheid vom 14. Dezember 2007 und war im vorliegenden Klageverfahren nicht zu überprüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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