Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 19/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 29/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Dem Kläger werden Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 600,00 EUR auferlegt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Februar 2008 streitig.
Der am XXXXX 1972 geborene Kläger erlitt am 5. Februar 2008 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Arbeitsunfall, als ein nachfolgendes Fahrzeug von hinten auf seinen PKW auffuhr. Der Kläger selbst rief die Polizei, erledigte die Unfallformalitäten und fuhr anschließend mit seinem PKW in das Krankenhaus Die dortige Untersuchung ergab eine frei bewegliche Halswirbelsäule mit Schmerzhaftigkeit in der Muskulatur bei endgradiger Reklination des Kopfes. Angegeben wurden auch Schmerzen im unteren Lendenwirbelbereich rechts. Neurologische Ausfallerscheinungen fanden sich nicht. Röntgenologisch konnte eine knöcherne Verletzung ausgeschlossen werden. Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten eine Halswirbelsäulen-Distorsion und hielten den Kläger für arbeitsfähig. Der den Kläger weiter behandelnde Chirurg Dr. K. veranlasste eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule, die am 25. Februar 2008 einen Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 bei sonst unauffälligen Bewegungssegmenten erbrachte. Bei einer neurologischen Untersuchung am 27. März 2008 vermochte Prof. Dr. M. keine funktionellen Störungen festzustellen. Bei einer Untersuchung im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus am 17. April 2008 wurden durch eine MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule knöcherne Verletzungen und/oder Bandverletzungen ausgeschlossen. Es bestätigte sich ein Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Zeichen eines älteren degenerativen Geschehens, der mit Sicherheit nicht Folge des Unfallgeschehens sei. Bei dem Unfall sei es lediglich zu einer Hals- und Lendenwirbelzerrung gekommen. In ihrem auf Veranlassung der Beklagten erstatteten Gutachten vom 4. August 2008 gelangten die Chirurgen Dr. G./Dr. K1/Dr. W. nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass das Unfallereignis geeignet gewesen sei, zu einer leichten Zerrung/Prellung der Hals- und Lendenwirbelsäule zu führen, die für maximal zwei Wochen behandlungsbedürftig gewesen sei. Die darüber hinaus bestehenden Beschwerden und die darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit seien nicht Folgen des Unfallereignisses sondern auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen. Am 8. September 2008 stellte sich der Kläger bei dem Chirurgen Dr. D. vor wegen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und der Schultern. Eine MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule ergab Bandscheibenvorwölbungen in den Segmenten C5/6 sowie C6/7 ohne Hinweis auf knöcherne Läsionen.
Mit Bescheid vom 25. September 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Februar 2008 ab. Der Kläger habe sich dabei eine Zerrung/Prellung der Hals- und Lendenwirbelsäule zugezogen, die folgenlos ausgeheilt sei. Den nicht begründeten Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2008 zurück.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht eine Aufstellung von Arbeitsunfähigkeitszeiten von der Krankenkasse beigezogen, aus der sich ergibt, dass der Kläger bereits im Jahr 2003 unter Wirbelsäulenbeschwerden gelitten hat. Darüber hinaus hat das Sozialgericht den Befundbericht des Chirurgen Dr. D. vom 6. Oktober 2009 beigezogen, in welchem dieser Arzt angibt, bei seiner Behandlung im September 2008 keine objektivierbaren Unfallfolgen festgestellt zu haben. Im Termin am 2. Juni 2010 hat das Sozialgericht den Chirurgen M.-C. als medizinischen Sachverständigen gehört, der seine nach Aktenlage erstellte schriftliche Stellungnahme vom gleichen Tag eingereicht hat. Unter Hinweis darauf, dass ein isolierter traumatischer Bandscheibenvorfall ohne knöcherne Verletzungen und/oder Bandverletzungen nicht vorstellbar sei, kommt der Sachverständige darin zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger bei dem Unfall lediglich eine zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilte Zerrung/Prellung zugezogen habe. Auf der Grundlage dieser Beurteilung hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 2. Juni 2010 abgewiesen. Die dem Unfallereignis habe sich der Kläger weder im Bereich der Halswirbelsäule noch im Bereich der Lendenwirbelsäule eine strukturelle Verletzung zugezogen. Allenfalls ist es zu zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilten Zerrungen und/oder Prellungen gekommen. Eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht verblieben.
Gegen das am 31. August 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. September 2010 Berufung eingelegt. Zu Unrecht habe das erstinstanzliche Urteil nicht berücksichtigt, dass er zum Unfallzeitpunkt um etwa 140 Grad gedreht in seinem Fahrzeug gesessen habe, um den rückwärtigen Verkehr zu beobachten. Weiter zu Unrecht habe der vom Sozialgericht bestellte Sachverständige der Diagnose des erstbehandelnden Arztes zu große Bedeutung beigemessen. Bei diesem habe die Therapie, nicht jedoch die Diagnosestellung im Vordergrund gestanden. Es sei ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Februar 2008 eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen.
Nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt hatten, ist im Termin am 25. Juni 2013 die Chirurgin Dr. W1 als weitere Sachverständige gehört worden, die den Kläger am 13. Mai 2013 untersucht und das schriftliche Gutachten vom 17. Mai 2013 eingereicht hatte. Darin weist sie darauf hin, dass es beim Kläger schon an einem verletzungskonformen Verlauf für ein traumatisch bedingtes Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom fehle. Bei einer gleichzeitigen Verletzung der Hals- und Lendenwirbelsäule sei es ausgeschlossen, dass der Verletzte auf die Polizei warte, die Unfallformalitäten am Unfallort erledige und eigenständig in Krankenhaus fahre. Darüber hinaus hätten beim Kläger zu keiner Zeit verletzungsspezifische Befunde einer frischen strukturellen Wirbelsäulenverletzung in zwei Segmenten erhoben werden können. Eine Bandscheibenläsion in zwei Segmenten ohne Verletzung des dazwischen liegenden Wirbelkörpers bzw. der Bandstrukturen sei ausgeschlossen. Bevor die Bandscheiben zerreißen, müssten die sie schützenden Bänder, Wirbelkörper oder Zwischenwirbelgelenke verletzt werden. Derartige Begleitverletzungen lägen beim Kläger aber nicht vor. Dauerhafte Unfallfolgen seien bei ihm nicht festzustellen. Das Unfallereignis habe allenfalls zu zeitlich begrenzten Nackenschmerzen im Sinne eines Muskelschmerzes geführt. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht verblieben.
Im Termin am 25. Juni 2013 hat die Sachverständige ihr Gutachten erläutert. Weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter haben Fragen an sie gerichtet. Vielmehr hat der Kläger lediglich ausgeführt, dass er sich durch die Beklagte falsch und ungerecht behandelt fühle.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 25. Juni 2013 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Februar 2008 gerichtete Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) setzt die Gewährung einer Verletztenrente voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um mindestens 20 vom Hundert gemindert ist. Entgegen der Auffassung des Klägers bedingen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Februar 2008 nicht diesen erforderlichen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Das steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach Auswertung der während des Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten von Dr. G./Dr. K1/Dr. W., M.-C. und Dr. W1 sowie des während des Klageverfahrens beigezogenen Befundberichtes des behandelnden Arztes Dr. D. fest.
Zwar ergibt sich nach Aktenlage, dass der Kläger nach dem Unfall am 5. Februar 2008 über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und einige Tage später auch im Bereich der Lendenwirbelsäule klagte. Gleichfalls steht aber fest, dass er sich strukturelle Schäden bei dem Ereignis nicht zugezogen hat. Derartige Verletzungen wurden durch die veranlassten Röntgenuntersuchungen, Computertomographien und Kernspintomographien vielmehr ausgeschlossen. Auch der Umstand, dass der Kläger nach dem Unfall in der Lage war, auf die Polizei zu warten, die Unfallformalitäten zu erledigen und dann eigenständig in das Krankenhaus zu fahren, schließt das Vorliegen schwerer traumatischer Verletzungen aus. Die vom Kläger geklagten Beschwerden lassen sich daher allenfalls auf bei dem Unfallereignis erlittene Prellungen und/oder Zerrungen zurückführen, die allerdings innerhalb weniger Wochen folgenlos ausgeheilt waren. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass der behandelnde Chirurg Dr. D. bereits im September 2008 keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr festzustellen vermochte.
Soweit der Kläger die bei ihm unstreitig bestehenden Bandscheibenschäden als Unfallfolgen geltend macht, verkennt er, dass diese nach vollkommen übereinstimmender Auffassung aller tätig gewordenen Sachverständigen und behandelnder Ärzte degenerativer Art und damit eindeutig unfallunabhängig sind. Zutreffend haben die Sachverständigen insoweit berücksichtigt, dass der Kläger schon weit vor dem Unfall im Jahr 2003 unter entsprechenden Beschwerden gelitten hat, eine traumatische Bandscheibenschädigung ohne zumindest minimale, aber in der modernen bildgebenden Diagnostik nachweisbare knöcherne oder Bandverletzungen medizinisch ausgeschlossen ist und der radiologische Befund bei dem Kläger eindeutig für ein langfristiges Geschehen im Sinne einer Degeneration spricht. Allein der Hinweis des Klägers, dass er sich durch die Beklagte falsch und ungerecht behandelt fühle, vermochte an dieser eindeutigen Sachlage nichts zu ändern.
Das Gericht hat von der Möglichkeit, Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm von dem Berichterstatter die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung ausführlich dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Der – im Übrigen rechtskundig vertretene – Kläger hat diese Erläuterung nach eigenem Bekunden auch verstanden. Die Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren ist missbräuchlich gewesen, weil angesichts der übereinstimmenden Einschätzungen aller medizinischen Sachverständigen und behandelnden Ärzte, gegen welche der Kläger nach eigener Aussage keine Argumente vorbringen konnte und hinsichtlich derer er nicht einmal Fragen an die im Termin anwesende Sachverständige Dr. W1 hatte, die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos gewesen ist.
Der Senat hat die Verschuldenskosten auf den pauschalen Betrag von 600,- Euro festgesetzt, der schätzungsweise durch die Absetzung und Zustellung des Urteils unter Beteiligung von einem Richtern sowie weiteren Mitarbeitern des Gerichts entsteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Februar 2008 streitig.
Der am XXXXX 1972 geborene Kläger erlitt am 5. Februar 2008 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Arbeitsunfall, als ein nachfolgendes Fahrzeug von hinten auf seinen PKW auffuhr. Der Kläger selbst rief die Polizei, erledigte die Unfallformalitäten und fuhr anschließend mit seinem PKW in das Krankenhaus Die dortige Untersuchung ergab eine frei bewegliche Halswirbelsäule mit Schmerzhaftigkeit in der Muskulatur bei endgradiger Reklination des Kopfes. Angegeben wurden auch Schmerzen im unteren Lendenwirbelbereich rechts. Neurologische Ausfallerscheinungen fanden sich nicht. Röntgenologisch konnte eine knöcherne Verletzung ausgeschlossen werden. Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten eine Halswirbelsäulen-Distorsion und hielten den Kläger für arbeitsfähig. Der den Kläger weiter behandelnde Chirurg Dr. K. veranlasste eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule, die am 25. Februar 2008 einen Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 bei sonst unauffälligen Bewegungssegmenten erbrachte. Bei einer neurologischen Untersuchung am 27. März 2008 vermochte Prof. Dr. M. keine funktionellen Störungen festzustellen. Bei einer Untersuchung im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus am 17. April 2008 wurden durch eine MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule knöcherne Verletzungen und/oder Bandverletzungen ausgeschlossen. Es bestätigte sich ein Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Zeichen eines älteren degenerativen Geschehens, der mit Sicherheit nicht Folge des Unfallgeschehens sei. Bei dem Unfall sei es lediglich zu einer Hals- und Lendenwirbelzerrung gekommen. In ihrem auf Veranlassung der Beklagten erstatteten Gutachten vom 4. August 2008 gelangten die Chirurgen Dr. G./Dr. K1/Dr. W. nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass das Unfallereignis geeignet gewesen sei, zu einer leichten Zerrung/Prellung der Hals- und Lendenwirbelsäule zu führen, die für maximal zwei Wochen behandlungsbedürftig gewesen sei. Die darüber hinaus bestehenden Beschwerden und die darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit seien nicht Folgen des Unfallereignisses sondern auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen. Am 8. September 2008 stellte sich der Kläger bei dem Chirurgen Dr. D. vor wegen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und der Schultern. Eine MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule ergab Bandscheibenvorwölbungen in den Segmenten C5/6 sowie C6/7 ohne Hinweis auf knöcherne Läsionen.
Mit Bescheid vom 25. September 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Februar 2008 ab. Der Kläger habe sich dabei eine Zerrung/Prellung der Hals- und Lendenwirbelsäule zugezogen, die folgenlos ausgeheilt sei. Den nicht begründeten Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2008 zurück.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht eine Aufstellung von Arbeitsunfähigkeitszeiten von der Krankenkasse beigezogen, aus der sich ergibt, dass der Kläger bereits im Jahr 2003 unter Wirbelsäulenbeschwerden gelitten hat. Darüber hinaus hat das Sozialgericht den Befundbericht des Chirurgen Dr. D. vom 6. Oktober 2009 beigezogen, in welchem dieser Arzt angibt, bei seiner Behandlung im September 2008 keine objektivierbaren Unfallfolgen festgestellt zu haben. Im Termin am 2. Juni 2010 hat das Sozialgericht den Chirurgen M.-C. als medizinischen Sachverständigen gehört, der seine nach Aktenlage erstellte schriftliche Stellungnahme vom gleichen Tag eingereicht hat. Unter Hinweis darauf, dass ein isolierter traumatischer Bandscheibenvorfall ohne knöcherne Verletzungen und/oder Bandverletzungen nicht vorstellbar sei, kommt der Sachverständige darin zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger bei dem Unfall lediglich eine zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilte Zerrung/Prellung zugezogen habe. Auf der Grundlage dieser Beurteilung hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 2. Juni 2010 abgewiesen. Die dem Unfallereignis habe sich der Kläger weder im Bereich der Halswirbelsäule noch im Bereich der Lendenwirbelsäule eine strukturelle Verletzung zugezogen. Allenfalls ist es zu zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilten Zerrungen und/oder Prellungen gekommen. Eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht verblieben.
Gegen das am 31. August 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. September 2010 Berufung eingelegt. Zu Unrecht habe das erstinstanzliche Urteil nicht berücksichtigt, dass er zum Unfallzeitpunkt um etwa 140 Grad gedreht in seinem Fahrzeug gesessen habe, um den rückwärtigen Verkehr zu beobachten. Weiter zu Unrecht habe der vom Sozialgericht bestellte Sachverständige der Diagnose des erstbehandelnden Arztes zu große Bedeutung beigemessen. Bei diesem habe die Therapie, nicht jedoch die Diagnosestellung im Vordergrund gestanden. Es sei ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Februar 2008 eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen.
Nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt hatten, ist im Termin am 25. Juni 2013 die Chirurgin Dr. W1 als weitere Sachverständige gehört worden, die den Kläger am 13. Mai 2013 untersucht und das schriftliche Gutachten vom 17. Mai 2013 eingereicht hatte. Darin weist sie darauf hin, dass es beim Kläger schon an einem verletzungskonformen Verlauf für ein traumatisch bedingtes Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom fehle. Bei einer gleichzeitigen Verletzung der Hals- und Lendenwirbelsäule sei es ausgeschlossen, dass der Verletzte auf die Polizei warte, die Unfallformalitäten am Unfallort erledige und eigenständig in Krankenhaus fahre. Darüber hinaus hätten beim Kläger zu keiner Zeit verletzungsspezifische Befunde einer frischen strukturellen Wirbelsäulenverletzung in zwei Segmenten erhoben werden können. Eine Bandscheibenläsion in zwei Segmenten ohne Verletzung des dazwischen liegenden Wirbelkörpers bzw. der Bandstrukturen sei ausgeschlossen. Bevor die Bandscheiben zerreißen, müssten die sie schützenden Bänder, Wirbelkörper oder Zwischenwirbelgelenke verletzt werden. Derartige Begleitverletzungen lägen beim Kläger aber nicht vor. Dauerhafte Unfallfolgen seien bei ihm nicht festzustellen. Das Unfallereignis habe allenfalls zu zeitlich begrenzten Nackenschmerzen im Sinne eines Muskelschmerzes geführt. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht verblieben.
Im Termin am 25. Juni 2013 hat die Sachverständige ihr Gutachten erläutert. Weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter haben Fragen an sie gerichtet. Vielmehr hat der Kläger lediglich ausgeführt, dass er sich durch die Beklagte falsch und ungerecht behandelt fühle.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 25. Juni 2013 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Februar 2008 gerichtete Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) setzt die Gewährung einer Verletztenrente voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um mindestens 20 vom Hundert gemindert ist. Entgegen der Auffassung des Klägers bedingen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Februar 2008 nicht diesen erforderlichen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Das steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach Auswertung der während des Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten von Dr. G./Dr. K1/Dr. W., M.-C. und Dr. W1 sowie des während des Klageverfahrens beigezogenen Befundberichtes des behandelnden Arztes Dr. D. fest.
Zwar ergibt sich nach Aktenlage, dass der Kläger nach dem Unfall am 5. Februar 2008 über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und einige Tage später auch im Bereich der Lendenwirbelsäule klagte. Gleichfalls steht aber fest, dass er sich strukturelle Schäden bei dem Ereignis nicht zugezogen hat. Derartige Verletzungen wurden durch die veranlassten Röntgenuntersuchungen, Computertomographien und Kernspintomographien vielmehr ausgeschlossen. Auch der Umstand, dass der Kläger nach dem Unfall in der Lage war, auf die Polizei zu warten, die Unfallformalitäten zu erledigen und dann eigenständig in das Krankenhaus zu fahren, schließt das Vorliegen schwerer traumatischer Verletzungen aus. Die vom Kläger geklagten Beschwerden lassen sich daher allenfalls auf bei dem Unfallereignis erlittene Prellungen und/oder Zerrungen zurückführen, die allerdings innerhalb weniger Wochen folgenlos ausgeheilt waren. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass der behandelnde Chirurg Dr. D. bereits im September 2008 keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr festzustellen vermochte.
Soweit der Kläger die bei ihm unstreitig bestehenden Bandscheibenschäden als Unfallfolgen geltend macht, verkennt er, dass diese nach vollkommen übereinstimmender Auffassung aller tätig gewordenen Sachverständigen und behandelnder Ärzte degenerativer Art und damit eindeutig unfallunabhängig sind. Zutreffend haben die Sachverständigen insoweit berücksichtigt, dass der Kläger schon weit vor dem Unfall im Jahr 2003 unter entsprechenden Beschwerden gelitten hat, eine traumatische Bandscheibenschädigung ohne zumindest minimale, aber in der modernen bildgebenden Diagnostik nachweisbare knöcherne oder Bandverletzungen medizinisch ausgeschlossen ist und der radiologische Befund bei dem Kläger eindeutig für ein langfristiges Geschehen im Sinne einer Degeneration spricht. Allein der Hinweis des Klägers, dass er sich durch die Beklagte falsch und ungerecht behandelt fühle, vermochte an dieser eindeutigen Sachlage nichts zu ändern.
Das Gericht hat von der Möglichkeit, Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm von dem Berichterstatter die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung ausführlich dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Der – im Übrigen rechtskundig vertretene – Kläger hat diese Erläuterung nach eigenem Bekunden auch verstanden. Die Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren ist missbräuchlich gewesen, weil angesichts der übereinstimmenden Einschätzungen aller medizinischen Sachverständigen und behandelnden Ärzte, gegen welche der Kläger nach eigener Aussage keine Argumente vorbringen konnte und hinsichtlich derer er nicht einmal Fragen an die im Termin anwesende Sachverständige Dr. W1 hatte, die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos gewesen ist.
Der Senat hat die Verschuldenskosten auf den pauschalen Betrag von 600,- Euro festgesetzt, der schätzungsweise durch die Absetzung und Zustellung des Urteils unter Beteiligung von einem Richtern sowie weiteren Mitarbeitern des Gerichts entsteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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