Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 167/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 41/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist, ob ein Unfall am 5. Januar 2008 ein Arbeitsunfall war.
Unter dem 29. Januar 2008 meldete die Barmer Ersatzkasse, bei welcher der Kläger, der von Beruf Diplomkaufmann und als Personalentwickler tätig ist, gesetzlich kranken-versichert ist, einen Erstattungsanspruch nach § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – bei der Beklagten an. Am 5. Januar 2008 habe ihr Mitglied im Unfallbetrieb der Beigeladenen in H., , einen Arbeitsunfall erlitten, als er bei Aufräumarbeiten für die Beigeladene durch die Decke vom Dachboden gefallen sei und sich dabei verschiedene Verletzungen (u.a. einen mehrfachen Bruch der linken Hand, Brüche zweier Brustwirbel und den Bruch eines Lendenwirbels) zugezogen habe. Beigefügt war ein von dem Verletzten ausgefüllter Unfallfragebogen der Barmer Ersatzkasse, in dem es heißt, am Unfalltag hätten N.L., der Sohn der Beigeladenen, T.P. und er – der Verletzte – den Dachboden der Beigeladenen, der Frau L., ausräumen wollen, weil das Haus zum Verkauf habe geräumt werden sollen. Dabei sei er durch die Decke in das darunterliegende Geschoss gestürzt.
Die Beklagte führte Ermittlungen zum Unfallhergang durch und befragte die Beigeladene durch Übersendung eines standardisierten Fragebogens. Die Beigeladene ließ den von ihrem Sohn ausgefüllten Fragebogen unter gleichzeitiger Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zurückreichen. Dort heißt es auf die Frage, wer Auftraggeber der Arbeiten gewesen sei, einen solchen habe es nicht gegeben, da es sich um einen "Gefälligkeitsdienst im Freundeskreis" gehandelt habe. Es habe auch keine Absprachen bezüglich Vergütung und Arbeitsmaterialien gegeben, vielmehr habe er –N.L. – gefragt, ob der Kläger und T.P. ihm "beim Ausräumen des Dachbodens helfen" könnten. Die Frage, ob freundschaftliche Beziehungen zwischen dem Verletzten und der Beigeladenen bestünden, beantwortete der bevollmächtigte Sohn mit "C.N. und ich sind befreundet". Auf die Frage, ob man sich häufig gegenseitige Gefälligkeiten erweise, war als Antwort vermerkt, "je nach Anliegen, sowie es im Freundeskreis üblich ist. Häufig ist relativ, würde hier aber eher nicht zutreffen." Die Frage, ob es sich um "selbstverständliche gegenseitige Hilfsdienste" gehandelt habe, die "sich aus den konkreten sozialen Beziehungen" ergäben, wurde ebenso mit "Ja!" beantwortet, wie die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit am Unfalltag ebenfalls "um einen solchen selbstverständlichen Hilfsdienst" gehandelt habe.
Nachdem der Kläger sowohl von dem Haftpflichtversicherer der Beigeladenen als auch von demjenigen des N.L. vergeblich Ersatz der ihm entstandenen Schäden verlangt hatte, wandte er sich an die Beklagte und begehrte Ersatz seiner Schäden von dieser. Er wies zunächst darauf hin, dass die Haftpflichtversicherer eine Regulierung unter Hinweis auf §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) abgelehnt hätten und erklärte des Weiteren, dass Einiges in diesem Fall für eine Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung spreche. So sei er leider nicht auf die offensichtlich vorliegenden Gefahren in ausreichendem Maße aufmerksam gemacht worden. Außerdem sei es nicht verantwortlich gewesen, ihn auf dem Speicher aktiv werden zu lassen. Wäre er nicht als Hilfe eingesprungen, hätte Frau L. einen Unternehmer oder Dienstleister engagieren müssen. Deshalb sei von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen. Die Beigeladene habe er vorher nicht gekannt. Sie sei in diesem Fall als Unternehmerin nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII anzusehen. Denn ihr sei der wirtschaftliche Vorteil der verrichteten Tätigkeit zugute-gekommen. Seine Handlung habe auch dem wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Haushaltsvorstands – der Frau L. – entsprochen. Die verrichtete Tätigkeit sei auch nicht einem reinen Gefälligkeitsverhältnis, sondern dem freien Arbeitsmarkt zuzurechnen. Zwar habe er Frau L. bis zu dem Unfall nicht gesehen, jedoch habe diese gewusst, dass man für sie habe tätig werden wollen. Auch danach habe er die Beigeladene nicht wieder gesehen. Daraus sei zu ersehen, dass das Verhältnis nicht so eng sei, dass man von einem Gefälligkeitsverhältnis ausgehen könne. Unterstützung in seiner Sache habe er auch bisher weder von der Beigeladenen noch von deren Sohn erfahren. Deshalb bitte er um Überprüfung der Sache in seinem Sinne, damit ihm die best¬mögliche Versorgung zuteilwerde.
Mit Bescheid vom 13. August 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 SGB VII aus Anlass des Ereignisses vom 5. Januar 2008 gegenüber dem Kläger ab. Zwar würden mehrere Kriterien für einen Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift erfüllt. So habe es sich um eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit gehandelt, welche dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprochen habe und auch innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses hätte verrichtet werden können. Jedoch sei die Tätigkeit nicht unter Umständen geleistet worden, dass sie im Einzelfall der Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses entsprochen habe, also konkret arbeit¬nehmerähnlich gewesen sei. Die Ermittlungen hätten nämlich ergeben, dass der Verletzte von N.L., dem Sohn der Hausbesitzerin, gebeten worden sei, ihm beim Ausräumen des Dachbodens zu helfen. Zwar stehe ein Tätigwerden aufgrund freundschaftlicher Beziehungen dem Versicherungsschutz im Grundsatz nicht entgegen. Entscheidend sei jedoch, ob die Tätigkeit als Beschäftigter oder als Freund bzw. Bekannter durchgeführt worden sei. Hier sei davon auszugehen, dass es sich um eine Gefälligkeit für N.L. gehandelt habe.
Mit seinem fristgerecht erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, es gehöre nicht zu den Selbstverständlichkeiten, einen fremden Haushalt zu entrümpeln, um das Haus für die Übergabe an einen Käufer vorzubereiten. Vielmehr hätte ansonsten eine professionelle Entrümpelungsfirma tätig werden müssen, weshalb der Vorgang als versicherte Tätigkeit anzusehen sei.
Die Beklagte stellte daraufhin weitere Ermittlungen an und befragte die Beigeladene zu den näheren Umständen der Geschehnisse am Unfalltag. Diese erklärte schriftlich, dass sie während des Unfalls nicht im Hause gewesen, vielmehr wegen der Erledigung von Einkäufen und Besorgungen weggefahren sei. Es sei aber so abgesprochen gewesen, dass ihr Sohn N. zusammen mit C.N. und T.P. um die Mittagszeit herum den Dachboden entrümpeln sollten. Da ihr Sohn im Besitz eines eigenen Haustürschlüssels gewesen sei, habe sie selbst nicht anwesend sein müssen. Außerdem habe sie "den jungen Männern bei ihrer Arbeit nicht im Wege stehen" wollen. Auf die Frage der Beklagten, ob die Beigeladene ihren Sohn beauftragt oder gebeten habe, den Dachboden auszuräumen, gab sie an, durch den nahenden Termin der Hausübergabe unter Druck gestanden zu haben, weil der Dachboden unbedingt noch habe leergeräumt werden müssen. Als allein stehende Frau sei sie darauf angewiesen, dass schwere Arbeiten von anderen Personen verrichtet würden. Es sei wichtig für sie gewesen, dass ihr Sohn diese Aufgabe übernehme. Insofern habe sie ihn beauftragt, diese Arbeit auszuführen. Es sei ihr auch recht gewesen, dass dieser im Bekanntenkreis herumfrage, um jemanden zu finden, der ihm hilft. Es sei ihr Interesse gewesen, dass der Dachboden so schnell wie möglich leergeräumt wird. Die Organisation habe sie ihrem Sohn überlassen. Er habe sich selbständig um Hilfe beim Ausräumen gekümmert. C.N. und T.P. habe sie persönlich nicht gekannt. Ohne diese Hilfe hätte sie ein Unternehmen beauftragt, weil sie nicht in der Lage gewesen wäre, die Arbeit selbst zu tun. Auch der verletzte Kläger äußerte sich gegenüber der Beklagten. Es sei vereinbart worden, dass der Sohn der Beigeladenen sie zu einer bestimmten Zeit abholt, um sie zum Haus seiner Mutter zu bringen. Er – der Kläger – sei an der Planung nicht beteiligt gewesen. Vielmehr habe N. von seiner Mutter den Auftrag bekommen, den Speicher frei zu räumen. Dieser habe ihn dann angesprochen und gefragt, ob er ihn dabei unterstützen könne. Das Verhältnis zu diesem sei eher als Bekanntschaft zu bezeichnen. Man kenne sich seit ein paar Jahren. Zuvor habe man gegenseitig keine Hilfeleistungen erbracht. Hier sei darauf hinzuweisen, dass N.L. nicht zu seinem engeren Freundeskreis gehöre und auch nicht gehört habe. Es habe auch keine "direkte soziale Verbindung" zu der Mutter von N., der Beigeladenen, gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den durchgeführten weiteren Ermittlungen sei davon auszugehen, dass N.L. mit der Organisation der Entrümpelungstätigkeit bei seiner Mutter beauftragt wurde und unternehmerähnlich tätig geworden ist. Es sei ferner davon auszugehen, dass die Zusage zur Entrümpelungsaktion von der bekanntschaftlichen Beziehung zu N.L. geprägt gewesen ist. Der Umfang der Aktion sei nicht so groß gewesen, dass er über das normale Maß bekanntschaftlicher Hilfe hinausgegangen wäre. Entscheidend sei insofern die Frage, weshalb die Zusage erteilt wurde. Primär prägend für diesen Entschluss sei gewesen, dass der Verletzte N.L. einen Gefallen erweisen wollte. Auch habe die Hilfeaktion primär N.L. gedient.
Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger sein auf die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtetes Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, die Beklagte habe den Sachverhalt unzutreffend bewertet. So habe die Tätigkeit nicht dem N.L., sondern dessen Mutter dienen sollen, welche Eigentümerin der Immobilie gewesen sei. Am 27. Juli 2009 hat die Beigeladene ebenfalls gegen den Bescheid vom 13. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2009 Klage (S 36 U 193/09) erhoben unter Hinweis darauf, dass sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden sei und deshalb von ihrer Klagebefugnis nach § 109 SGB VII Gebrauch mache. Auch sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beklagte den Sachverhalt unzutreffend bewertet habe. Weder sei diesem zu entnehmen, dass es für die Hauseigentümerin wichtig gewesen sei, dass der Sohn die Arbeit übernehme, noch, dass die Zusage des Verletzten durch die bekanntschaftliche Beziehung geprägt gewesen ist.
Das Sozialgericht hat beide Verfahren unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Rechtsstreits verbunden.
Die Beklagte hat in dem verbundenen Verfahren vorgetragen, angesichts des geringen Umfanges der Tätigkeit und der Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und dem Sohn der Eigentümerin sei von einer unversicherten Tätigkeit auszugehen.
Das Sozialgericht hat den Sohn der Beigeladenen, N.L., als Zeugen vernommen und auch den Kläger sowie die Beigeladene persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Bezug genommen. Die Beklagte hat daraufhin zunächst unter dem Vorbehalt des Rücktritts von diesem Anerkenntnis den angefochtenen Bescheid unter gleichzeitiger Anerkennung des Ereignisses vom 5. Januar 2008 als Arbeitsunfall aufgehoben. Sie ist jedoch hiervon zurückgetreten und hat insoweit zur Begründung ausgeführt, es habe keine Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestanden, so dass diese keine Unternehmerin im Verhältnis zu dem Kläger gewesen sei. Vielmehr habe lediglich eine Beziehung zwischen dem Kläger und dem Zeugen N.L. bestanden, welche aber als Sonderbeziehung zu qualifizieren sei. Denn dem Protokoll sei zu entnehmen, dass der Kläger den Sohn der Beigeladenen habe unterstützen wollen. Dies sei aus reiner Gefälligkeit geschehen.
Daraufhin hat das Sozialgericht durch der Beklagten an Verkündung statt am 20. Juni 2011 zugestelltes Urteil vom 25. Mai 2011 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 5. Januar 2008 ein Arbeitsunfall war. Es sei durch eine den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII begründende Tätigkeit zum Unfall gekommen. Der Kläger sei wie ein Versicherter tätig geworden. Hierbei sei maßgeblich auf sein Verhältnis zu der Beigeladenen abzustellen. Diese sei Unter¬nehmerin im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII. Zu den Unternehmen im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zählten auch Haushaltungen, was sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 2 SGB VII ergebe. Nicht notwendig sei, dass die Beigeladene gegenüber dem Kläger als Unternehmerin aufgetreten sei. Ihre Führungsbefugnis habe sie nämlich nicht aufgegeben, vielmehr sei sie lediglich körperlich nicht in der Lage gewesen, den Boden selbst auszuräumen. Als Hauseigentümerin sei ihr auch die Tätigkeit des Klägers zugutegekommen. Soweit der Zeuge N.L. tätig geworden sei, habe dies auch dem Haushalt seiner Mutter gedient. Auch subjektiv habe der Kläger mit seinem Handeln die Beigeladene unterstützen wollen. Seine insoweit zur Handlungstendenz gemachten Angaben seien nachvollziehbar. Nachrangig sei, dass der Kläger auch dem Zeugen habe helfen wollen. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Mit ihrer am 11. Juli 2011 eingelegten Berufung trägt die Beklagte vor, die Beigeladene sei gegenüber dem Kläger nicht als Unternehmerin aufgetreten. Sie habe zu keinem Zeitpunkt von ihrem Weisungsrecht Gebrauch gemacht. Ebenso wenig habe sie Einfluss auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nehmen können. Hieraus sei abzuleiten, dass zwischen dem Verletzten und der Klägerin keine Rechtsbeziehung bestand, so dass diese auch keine Unternehmerin im Verhältnis zu diesem sein konnte. Lediglich zwischen dem Sohn der Beigeladenen und dem Verletzen habe eine Sonderbeziehung bestanden. Deshalb könne ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen haben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Mai 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie treten dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
Das Berufungsgericht hat, nachdem die Frau L. mit Blick auf die fehlende Zulässigkeit ihrer eigenen Klage während gleichzeitiger Anhängigkeit einer Klage des Verletzten die ursprünglich von ihr im Rahmen von § 109 SGB VII erhobene Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hatte, diese dem Verfahren beigeladen. Das Berufungsgericht hat des Weiteren erneut den N.L. als Zeugen vernommen. Ebenso hat es den Kläger und die Beigeladene nochmals zur Sache befragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die ausweislich dieser Niederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG die Feststellung getroffen, dass das Ereignis vom 5. Januar 2008 ein Arbeitsunfall war und den dieser Feststellung entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufgehoben.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Insoweit steht fest, dass der Kläger anlässlich der in dem Haushalt der Beigeladenen durchgeführten Arbeiten einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat. Er hat diesen Unfall nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) auch als Versicherter und bei versicherter Tätigkeit erlitten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), d.h. er stand insoweit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Allerdings scheidet eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 SGB VII, namentlich eine solche als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, aus, da mangels entsprechender Vereinbarung ein den Zusammenhang zwischen unfallbringendem Verhalten und versicherter Tätigkeit begründendes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis weder im Verhältnis zu der Beigeladenen noch im Verhältnis zu dem Zeugen festgestellt werden kann.
Jedoch stand der Kläger nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz, weil er wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden ist. Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift den Versicherungsschutz aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen ebenso wie zuvor bereits durch die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung auch auf Tätigkeiten erstrecken wollen, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, die in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, welche ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden kann, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wird (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. etwa Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 22/04 R – sowie vom 31.05.2005 – B 2 U 35/04 R – m.w.N.).
Es steht fest, dass der Verletzte mit der Entrümpelungsaktion eine Tätigkeit erbracht hat, die einen wirtschaftlichen Wert hatte. Diese Tätigkeit hat auch einem fremden Unternehmen gedient, nämlich dem Haushalt der Beigeladenen. Denn unzweifelhaft ist ein Haushalt ein Unternehmen im Sinne des § 121 Abs. 1 SGB VII. Mit dem Sozialgericht ist der Senat auch der Auffassung, dass die Beigeladene hier als Unternehmerin anzusehen ist. Dafür, dass der Zeuge L. selbst Unternehmer der Entrümpelungsaktion gewesen sein könnte, finden sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Weder kamen ihm – er war insbesondere nicht Miteigentümer der Immobilie und auch die zu entsorgenden Gegenstände gehörten ihm nicht – deren wirtschaftliche Vorteile zugute, noch hatte er sonst die Aktion veranlasst. Seine Stellung erschöpfte sich vielmehr in derjenigen des Sohnes der Familie, der eine Hilfeleistung für seine Mutter organisierte und insoweit als deren Beauftragter handelte. Schließlich entsprach die Tätigkeit dem Willen der Unternehmerin und würde auch üblicherweise von Beschäftigten verrichtet werden. All dies hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.
Die verrichtete Tätigkeit wurde auch unter konkret arbeitnehmerähnlichen Um¬ständen vor-genommen. Maßgeblich ist insoweit die (finale) Handlungstendenz des Verun¬fallten, d.h. der (durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigte) Zweck seines Handelns, der von dem bloßen Handlungsmotiv zu trennen ist. Mit diesem Merkmal sollen arbeit¬nehmer-ähnliche Tätigkeiten gegenüber Tätigkeiten in anderer Eigenschaft oder Funktion abgegrenzt, insbesondere sollen sie vom Tätigwerden im Rahmen von Freundschaft und Verwandtschaft unterschieden werden. Eine so genannte Wie-Beschäftigung kann nur festgestellt werden, wenn das Handeln fremdwirtschaftlich ist, d.h. wenn nicht durch die Pflege von Freundschaft oder Verwandtschaft eigene Zwecke verfolgt werden. Anders als das Sozialgericht sieht allerdings der Senat insoweit sowohl die Prüfung der Beziehung zu dem Haushaltungsvorstand als auch derjenigen zu dem Zeugen L. als erforderlich an. Insoweit weist die Berufung nämlich zu Recht darauf hin, dass vor allem eine Sonderbeziehung zu dem Sohn der Unternehmerin in Rede steht. Auch eine Sonderbeziehung zu einem Dritten, also nicht dem unmittelbaren Nutznießer der Leistung, ist aber geeignet, "konkret arbeitnehmerähnliche Umstände" bei der Verrichtung der Tätigkeit auszuschließen.
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger der Beigeladenen in keiner Weise und er dem Zeugen L. nicht derart verbunden war, dass hierdurch seine Stellung als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Zweifel zu ziehen wäre. Während er und die Beigeladene sich zuvor noch nicht einmal kannten, befand sich die Beziehung zu dem Zeugen seinerzeit noch in einem Stadium, welches den Verunfallten bereits die an ihn gerichtete Bitte um Hilfe als ungewöhnlich empfinden ließ; von Freundschaft konnte weder aus der Sicht des Verunfallten noch aus der Sicht des Zeugen eine Rede sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Angaben des Zeugen im Fragebogen. Offenbar entsprach seine Sicht der Dinge nicht derjenigen der weiteren Person dieser Beziehung, des Verunfallten. Dies hat der Zeuge auch vor dem Senat eingeräumt und die Beziehung selbst in dem seinerzeitigen Stadium als "Bekanntschaft" bezeichnet. Der Senat hat sich auch davon überzeugen können, dass der Kläger der unter vier Augen für ihn überraschend geäußerten Bitte, welche er im Verhältnis zur Qualität der Beziehung selbst für unangemessen gehalten hat, nur nachgekommen ist, weil er sie einerseits aus Höflichkeit nicht ablehnen mochte, und weil er andererseits zu dem einmal gegebenen Wort stehen wollte.
Danach bestätigen auch nach der Überzeugung des Senats die objektiven Umstände des Einzelfalls zweifelsfrei die subjektive Sicht des Klägers, dass er mit seinem Handeln ausschließlich einem Dritten, nämlich der Mutter eines Bekannten, Hilfe zugute kommenlassen wollte, während sein Handeln insbesondere für das Verhältnis zu dem Zeugen mangels Intensität desselben ohne Belang war, so dass sein Handeln die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Im Streit ist, ob ein Unfall am 5. Januar 2008 ein Arbeitsunfall war.
Unter dem 29. Januar 2008 meldete die Barmer Ersatzkasse, bei welcher der Kläger, der von Beruf Diplomkaufmann und als Personalentwickler tätig ist, gesetzlich kranken-versichert ist, einen Erstattungsanspruch nach § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – bei der Beklagten an. Am 5. Januar 2008 habe ihr Mitglied im Unfallbetrieb der Beigeladenen in H., , einen Arbeitsunfall erlitten, als er bei Aufräumarbeiten für die Beigeladene durch die Decke vom Dachboden gefallen sei und sich dabei verschiedene Verletzungen (u.a. einen mehrfachen Bruch der linken Hand, Brüche zweier Brustwirbel und den Bruch eines Lendenwirbels) zugezogen habe. Beigefügt war ein von dem Verletzten ausgefüllter Unfallfragebogen der Barmer Ersatzkasse, in dem es heißt, am Unfalltag hätten N.L., der Sohn der Beigeladenen, T.P. und er – der Verletzte – den Dachboden der Beigeladenen, der Frau L., ausräumen wollen, weil das Haus zum Verkauf habe geräumt werden sollen. Dabei sei er durch die Decke in das darunterliegende Geschoss gestürzt.
Die Beklagte führte Ermittlungen zum Unfallhergang durch und befragte die Beigeladene durch Übersendung eines standardisierten Fragebogens. Die Beigeladene ließ den von ihrem Sohn ausgefüllten Fragebogen unter gleichzeitiger Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zurückreichen. Dort heißt es auf die Frage, wer Auftraggeber der Arbeiten gewesen sei, einen solchen habe es nicht gegeben, da es sich um einen "Gefälligkeitsdienst im Freundeskreis" gehandelt habe. Es habe auch keine Absprachen bezüglich Vergütung und Arbeitsmaterialien gegeben, vielmehr habe er –N.L. – gefragt, ob der Kläger und T.P. ihm "beim Ausräumen des Dachbodens helfen" könnten. Die Frage, ob freundschaftliche Beziehungen zwischen dem Verletzten und der Beigeladenen bestünden, beantwortete der bevollmächtigte Sohn mit "C.N. und ich sind befreundet". Auf die Frage, ob man sich häufig gegenseitige Gefälligkeiten erweise, war als Antwort vermerkt, "je nach Anliegen, sowie es im Freundeskreis üblich ist. Häufig ist relativ, würde hier aber eher nicht zutreffen." Die Frage, ob es sich um "selbstverständliche gegenseitige Hilfsdienste" gehandelt habe, die "sich aus den konkreten sozialen Beziehungen" ergäben, wurde ebenso mit "Ja!" beantwortet, wie die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit am Unfalltag ebenfalls "um einen solchen selbstverständlichen Hilfsdienst" gehandelt habe.
Nachdem der Kläger sowohl von dem Haftpflichtversicherer der Beigeladenen als auch von demjenigen des N.L. vergeblich Ersatz der ihm entstandenen Schäden verlangt hatte, wandte er sich an die Beklagte und begehrte Ersatz seiner Schäden von dieser. Er wies zunächst darauf hin, dass die Haftpflichtversicherer eine Regulierung unter Hinweis auf §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) abgelehnt hätten und erklärte des Weiteren, dass Einiges in diesem Fall für eine Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung spreche. So sei er leider nicht auf die offensichtlich vorliegenden Gefahren in ausreichendem Maße aufmerksam gemacht worden. Außerdem sei es nicht verantwortlich gewesen, ihn auf dem Speicher aktiv werden zu lassen. Wäre er nicht als Hilfe eingesprungen, hätte Frau L. einen Unternehmer oder Dienstleister engagieren müssen. Deshalb sei von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen. Die Beigeladene habe er vorher nicht gekannt. Sie sei in diesem Fall als Unternehmerin nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII anzusehen. Denn ihr sei der wirtschaftliche Vorteil der verrichteten Tätigkeit zugute-gekommen. Seine Handlung habe auch dem wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Haushaltsvorstands – der Frau L. – entsprochen. Die verrichtete Tätigkeit sei auch nicht einem reinen Gefälligkeitsverhältnis, sondern dem freien Arbeitsmarkt zuzurechnen. Zwar habe er Frau L. bis zu dem Unfall nicht gesehen, jedoch habe diese gewusst, dass man für sie habe tätig werden wollen. Auch danach habe er die Beigeladene nicht wieder gesehen. Daraus sei zu ersehen, dass das Verhältnis nicht so eng sei, dass man von einem Gefälligkeitsverhältnis ausgehen könne. Unterstützung in seiner Sache habe er auch bisher weder von der Beigeladenen noch von deren Sohn erfahren. Deshalb bitte er um Überprüfung der Sache in seinem Sinne, damit ihm die best¬mögliche Versorgung zuteilwerde.
Mit Bescheid vom 13. August 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 SGB VII aus Anlass des Ereignisses vom 5. Januar 2008 gegenüber dem Kläger ab. Zwar würden mehrere Kriterien für einen Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift erfüllt. So habe es sich um eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit gehandelt, welche dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprochen habe und auch innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses hätte verrichtet werden können. Jedoch sei die Tätigkeit nicht unter Umständen geleistet worden, dass sie im Einzelfall der Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses entsprochen habe, also konkret arbeit¬nehmerähnlich gewesen sei. Die Ermittlungen hätten nämlich ergeben, dass der Verletzte von N.L., dem Sohn der Hausbesitzerin, gebeten worden sei, ihm beim Ausräumen des Dachbodens zu helfen. Zwar stehe ein Tätigwerden aufgrund freundschaftlicher Beziehungen dem Versicherungsschutz im Grundsatz nicht entgegen. Entscheidend sei jedoch, ob die Tätigkeit als Beschäftigter oder als Freund bzw. Bekannter durchgeführt worden sei. Hier sei davon auszugehen, dass es sich um eine Gefälligkeit für N.L. gehandelt habe.
Mit seinem fristgerecht erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, es gehöre nicht zu den Selbstverständlichkeiten, einen fremden Haushalt zu entrümpeln, um das Haus für die Übergabe an einen Käufer vorzubereiten. Vielmehr hätte ansonsten eine professionelle Entrümpelungsfirma tätig werden müssen, weshalb der Vorgang als versicherte Tätigkeit anzusehen sei.
Die Beklagte stellte daraufhin weitere Ermittlungen an und befragte die Beigeladene zu den näheren Umständen der Geschehnisse am Unfalltag. Diese erklärte schriftlich, dass sie während des Unfalls nicht im Hause gewesen, vielmehr wegen der Erledigung von Einkäufen und Besorgungen weggefahren sei. Es sei aber so abgesprochen gewesen, dass ihr Sohn N. zusammen mit C.N. und T.P. um die Mittagszeit herum den Dachboden entrümpeln sollten. Da ihr Sohn im Besitz eines eigenen Haustürschlüssels gewesen sei, habe sie selbst nicht anwesend sein müssen. Außerdem habe sie "den jungen Männern bei ihrer Arbeit nicht im Wege stehen" wollen. Auf die Frage der Beklagten, ob die Beigeladene ihren Sohn beauftragt oder gebeten habe, den Dachboden auszuräumen, gab sie an, durch den nahenden Termin der Hausübergabe unter Druck gestanden zu haben, weil der Dachboden unbedingt noch habe leergeräumt werden müssen. Als allein stehende Frau sei sie darauf angewiesen, dass schwere Arbeiten von anderen Personen verrichtet würden. Es sei wichtig für sie gewesen, dass ihr Sohn diese Aufgabe übernehme. Insofern habe sie ihn beauftragt, diese Arbeit auszuführen. Es sei ihr auch recht gewesen, dass dieser im Bekanntenkreis herumfrage, um jemanden zu finden, der ihm hilft. Es sei ihr Interesse gewesen, dass der Dachboden so schnell wie möglich leergeräumt wird. Die Organisation habe sie ihrem Sohn überlassen. Er habe sich selbständig um Hilfe beim Ausräumen gekümmert. C.N. und T.P. habe sie persönlich nicht gekannt. Ohne diese Hilfe hätte sie ein Unternehmen beauftragt, weil sie nicht in der Lage gewesen wäre, die Arbeit selbst zu tun. Auch der verletzte Kläger äußerte sich gegenüber der Beklagten. Es sei vereinbart worden, dass der Sohn der Beigeladenen sie zu einer bestimmten Zeit abholt, um sie zum Haus seiner Mutter zu bringen. Er – der Kläger – sei an der Planung nicht beteiligt gewesen. Vielmehr habe N. von seiner Mutter den Auftrag bekommen, den Speicher frei zu räumen. Dieser habe ihn dann angesprochen und gefragt, ob er ihn dabei unterstützen könne. Das Verhältnis zu diesem sei eher als Bekanntschaft zu bezeichnen. Man kenne sich seit ein paar Jahren. Zuvor habe man gegenseitig keine Hilfeleistungen erbracht. Hier sei darauf hinzuweisen, dass N.L. nicht zu seinem engeren Freundeskreis gehöre und auch nicht gehört habe. Es habe auch keine "direkte soziale Verbindung" zu der Mutter von N., der Beigeladenen, gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den durchgeführten weiteren Ermittlungen sei davon auszugehen, dass N.L. mit der Organisation der Entrümpelungstätigkeit bei seiner Mutter beauftragt wurde und unternehmerähnlich tätig geworden ist. Es sei ferner davon auszugehen, dass die Zusage zur Entrümpelungsaktion von der bekanntschaftlichen Beziehung zu N.L. geprägt gewesen ist. Der Umfang der Aktion sei nicht so groß gewesen, dass er über das normale Maß bekanntschaftlicher Hilfe hinausgegangen wäre. Entscheidend sei insofern die Frage, weshalb die Zusage erteilt wurde. Primär prägend für diesen Entschluss sei gewesen, dass der Verletzte N.L. einen Gefallen erweisen wollte. Auch habe die Hilfeaktion primär N.L. gedient.
Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger sein auf die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtetes Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, die Beklagte habe den Sachverhalt unzutreffend bewertet. So habe die Tätigkeit nicht dem N.L., sondern dessen Mutter dienen sollen, welche Eigentümerin der Immobilie gewesen sei. Am 27. Juli 2009 hat die Beigeladene ebenfalls gegen den Bescheid vom 13. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2009 Klage (S 36 U 193/09) erhoben unter Hinweis darauf, dass sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden sei und deshalb von ihrer Klagebefugnis nach § 109 SGB VII Gebrauch mache. Auch sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beklagte den Sachverhalt unzutreffend bewertet habe. Weder sei diesem zu entnehmen, dass es für die Hauseigentümerin wichtig gewesen sei, dass der Sohn die Arbeit übernehme, noch, dass die Zusage des Verletzten durch die bekanntschaftliche Beziehung geprägt gewesen ist.
Das Sozialgericht hat beide Verfahren unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Rechtsstreits verbunden.
Die Beklagte hat in dem verbundenen Verfahren vorgetragen, angesichts des geringen Umfanges der Tätigkeit und der Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und dem Sohn der Eigentümerin sei von einer unversicherten Tätigkeit auszugehen.
Das Sozialgericht hat den Sohn der Beigeladenen, N.L., als Zeugen vernommen und auch den Kläger sowie die Beigeladene persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Bezug genommen. Die Beklagte hat daraufhin zunächst unter dem Vorbehalt des Rücktritts von diesem Anerkenntnis den angefochtenen Bescheid unter gleichzeitiger Anerkennung des Ereignisses vom 5. Januar 2008 als Arbeitsunfall aufgehoben. Sie ist jedoch hiervon zurückgetreten und hat insoweit zur Begründung ausgeführt, es habe keine Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestanden, so dass diese keine Unternehmerin im Verhältnis zu dem Kläger gewesen sei. Vielmehr habe lediglich eine Beziehung zwischen dem Kläger und dem Zeugen N.L. bestanden, welche aber als Sonderbeziehung zu qualifizieren sei. Denn dem Protokoll sei zu entnehmen, dass der Kläger den Sohn der Beigeladenen habe unterstützen wollen. Dies sei aus reiner Gefälligkeit geschehen.
Daraufhin hat das Sozialgericht durch der Beklagten an Verkündung statt am 20. Juni 2011 zugestelltes Urteil vom 25. Mai 2011 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 5. Januar 2008 ein Arbeitsunfall war. Es sei durch eine den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII begründende Tätigkeit zum Unfall gekommen. Der Kläger sei wie ein Versicherter tätig geworden. Hierbei sei maßgeblich auf sein Verhältnis zu der Beigeladenen abzustellen. Diese sei Unter¬nehmerin im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII. Zu den Unternehmen im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zählten auch Haushaltungen, was sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 2 SGB VII ergebe. Nicht notwendig sei, dass die Beigeladene gegenüber dem Kläger als Unternehmerin aufgetreten sei. Ihre Führungsbefugnis habe sie nämlich nicht aufgegeben, vielmehr sei sie lediglich körperlich nicht in der Lage gewesen, den Boden selbst auszuräumen. Als Hauseigentümerin sei ihr auch die Tätigkeit des Klägers zugutegekommen. Soweit der Zeuge N.L. tätig geworden sei, habe dies auch dem Haushalt seiner Mutter gedient. Auch subjektiv habe der Kläger mit seinem Handeln die Beigeladene unterstützen wollen. Seine insoweit zur Handlungstendenz gemachten Angaben seien nachvollziehbar. Nachrangig sei, dass der Kläger auch dem Zeugen habe helfen wollen. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Mit ihrer am 11. Juli 2011 eingelegten Berufung trägt die Beklagte vor, die Beigeladene sei gegenüber dem Kläger nicht als Unternehmerin aufgetreten. Sie habe zu keinem Zeitpunkt von ihrem Weisungsrecht Gebrauch gemacht. Ebenso wenig habe sie Einfluss auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nehmen können. Hieraus sei abzuleiten, dass zwischen dem Verletzten und der Klägerin keine Rechtsbeziehung bestand, so dass diese auch keine Unternehmerin im Verhältnis zu diesem sein konnte. Lediglich zwischen dem Sohn der Beigeladenen und dem Verletzen habe eine Sonderbeziehung bestanden. Deshalb könne ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen haben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Mai 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie treten dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
Das Berufungsgericht hat, nachdem die Frau L. mit Blick auf die fehlende Zulässigkeit ihrer eigenen Klage während gleichzeitiger Anhängigkeit einer Klage des Verletzten die ursprünglich von ihr im Rahmen von § 109 SGB VII erhobene Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hatte, diese dem Verfahren beigeladen. Das Berufungsgericht hat des Weiteren erneut den N.L. als Zeugen vernommen. Ebenso hat es den Kläger und die Beigeladene nochmals zur Sache befragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die ausweislich dieser Niederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG die Feststellung getroffen, dass das Ereignis vom 5. Januar 2008 ein Arbeitsunfall war und den dieser Feststellung entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufgehoben.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Insoweit steht fest, dass der Kläger anlässlich der in dem Haushalt der Beigeladenen durchgeführten Arbeiten einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat. Er hat diesen Unfall nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) auch als Versicherter und bei versicherter Tätigkeit erlitten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), d.h. er stand insoweit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Allerdings scheidet eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 SGB VII, namentlich eine solche als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, aus, da mangels entsprechender Vereinbarung ein den Zusammenhang zwischen unfallbringendem Verhalten und versicherter Tätigkeit begründendes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis weder im Verhältnis zu der Beigeladenen noch im Verhältnis zu dem Zeugen festgestellt werden kann.
Jedoch stand der Kläger nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz, weil er wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden ist. Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift den Versicherungsschutz aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen ebenso wie zuvor bereits durch die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung auch auf Tätigkeiten erstrecken wollen, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, die in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, welche ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden kann, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wird (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. etwa Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 22/04 R – sowie vom 31.05.2005 – B 2 U 35/04 R – m.w.N.).
Es steht fest, dass der Verletzte mit der Entrümpelungsaktion eine Tätigkeit erbracht hat, die einen wirtschaftlichen Wert hatte. Diese Tätigkeit hat auch einem fremden Unternehmen gedient, nämlich dem Haushalt der Beigeladenen. Denn unzweifelhaft ist ein Haushalt ein Unternehmen im Sinne des § 121 Abs. 1 SGB VII. Mit dem Sozialgericht ist der Senat auch der Auffassung, dass die Beigeladene hier als Unternehmerin anzusehen ist. Dafür, dass der Zeuge L. selbst Unternehmer der Entrümpelungsaktion gewesen sein könnte, finden sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Weder kamen ihm – er war insbesondere nicht Miteigentümer der Immobilie und auch die zu entsorgenden Gegenstände gehörten ihm nicht – deren wirtschaftliche Vorteile zugute, noch hatte er sonst die Aktion veranlasst. Seine Stellung erschöpfte sich vielmehr in derjenigen des Sohnes der Familie, der eine Hilfeleistung für seine Mutter organisierte und insoweit als deren Beauftragter handelte. Schließlich entsprach die Tätigkeit dem Willen der Unternehmerin und würde auch üblicherweise von Beschäftigten verrichtet werden. All dies hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.
Die verrichtete Tätigkeit wurde auch unter konkret arbeitnehmerähnlichen Um¬ständen vor-genommen. Maßgeblich ist insoweit die (finale) Handlungstendenz des Verun¬fallten, d.h. der (durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigte) Zweck seines Handelns, der von dem bloßen Handlungsmotiv zu trennen ist. Mit diesem Merkmal sollen arbeit¬nehmer-ähnliche Tätigkeiten gegenüber Tätigkeiten in anderer Eigenschaft oder Funktion abgegrenzt, insbesondere sollen sie vom Tätigwerden im Rahmen von Freundschaft und Verwandtschaft unterschieden werden. Eine so genannte Wie-Beschäftigung kann nur festgestellt werden, wenn das Handeln fremdwirtschaftlich ist, d.h. wenn nicht durch die Pflege von Freundschaft oder Verwandtschaft eigene Zwecke verfolgt werden. Anders als das Sozialgericht sieht allerdings der Senat insoweit sowohl die Prüfung der Beziehung zu dem Haushaltungsvorstand als auch derjenigen zu dem Zeugen L. als erforderlich an. Insoweit weist die Berufung nämlich zu Recht darauf hin, dass vor allem eine Sonderbeziehung zu dem Sohn der Unternehmerin in Rede steht. Auch eine Sonderbeziehung zu einem Dritten, also nicht dem unmittelbaren Nutznießer der Leistung, ist aber geeignet, "konkret arbeitnehmerähnliche Umstände" bei der Verrichtung der Tätigkeit auszuschließen.
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger der Beigeladenen in keiner Weise und er dem Zeugen L. nicht derart verbunden war, dass hierdurch seine Stellung als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Zweifel zu ziehen wäre. Während er und die Beigeladene sich zuvor noch nicht einmal kannten, befand sich die Beziehung zu dem Zeugen seinerzeit noch in einem Stadium, welches den Verunfallten bereits die an ihn gerichtete Bitte um Hilfe als ungewöhnlich empfinden ließ; von Freundschaft konnte weder aus der Sicht des Verunfallten noch aus der Sicht des Zeugen eine Rede sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Angaben des Zeugen im Fragebogen. Offenbar entsprach seine Sicht der Dinge nicht derjenigen der weiteren Person dieser Beziehung, des Verunfallten. Dies hat der Zeuge auch vor dem Senat eingeräumt und die Beziehung selbst in dem seinerzeitigen Stadium als "Bekanntschaft" bezeichnet. Der Senat hat sich auch davon überzeugen können, dass der Kläger der unter vier Augen für ihn überraschend geäußerten Bitte, welche er im Verhältnis zur Qualität der Beziehung selbst für unangemessen gehalten hat, nur nachgekommen ist, weil er sie einerseits aus Höflichkeit nicht ablehnen mochte, und weil er andererseits zu dem einmal gegebenen Wort stehen wollte.
Danach bestätigen auch nach der Überzeugung des Senats die objektiven Umstände des Einzelfalls zweifelsfrei die subjektive Sicht des Klägers, dass er mit seinem Handeln ausschließlich einem Dritten, nämlich der Mutter eines Bekannten, Hilfe zugute kommenlassen wollte, während sein Handeln insbesondere für das Verhältnis zu dem Zeugen mangels Intensität desselben ohne Belang war, so dass sein Handeln die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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