Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 7 SO 431/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 54/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;
Tatbestand:
Die 1940 geborene Klägerin, die laufend Sozialhilfe von der Beklagten bezieht, hat am 2. November 2009 Klage erhoben und verschiedene Unterlagen über Wohnungsangebote vorgelegt. Im Folgenden hat die Klägerin eine Vielzahl weiterer Schriftsätze und auch Fotos von ihrer Wohnung eingereicht, denen jedoch ein Klagebegehren nicht zu entnehmen ist. Ebenfalls am 2. November 2009 hat die Klägerin Klage wegen der Übernahme der Miete für eine Lagerbox in Höhe von 54 Euro erhoben (Az.: S 58 SO 453/09). Im weiteren Verlauf dieses Verfahrens hat die Klägerin vorgetragen, alle schweren Gegenstände an den Straßenrand zu bringen. Danach werde sie 300 Euro beanspruchen, die das Sozialamt M. ihr im November 2008 für die Wohnungseinrichtung ausgezahlt habe. Am 30. Dezember 2009 hat die Klägerin Klage erhoben, weil die Beklagte an ihren Vermieter nur 299,98 Euro statt 301 Euro überwiesen habe (Az: S 58 SO 19/10). In diesem Verfahren hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass die Beklagte ihr 509 Euro überwiesen habe, welche sie wieder habe zurücküberweisen müssen. Die Beklagte hat erklärt, dass die ungedeckten Mietkosten in Höhe von 1,02 Euro aus dem Renteneinkommen der Klägerin zu zahlen seien. Die Zahlung in Höhe von 509 Euro stehe der Klägerin zu und sie könne sich diesen Betrag abholen.
Das Sozialgericht hat die Klagen mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch Gerichtsbescheid vom 15. November 2012 abgewiesen. Weder die Ursprungsklageschrift noch die folgenden Schriftsätze der Klägerin ließen ein Klageziel erkennen und damit auch nicht, ob es der Klägerin um eine Anfechtungs- und Verpflichtungssituation gehe oder um eine reine Verpflichtungssituation. Ein konkretes Verwaltungshandeln werde von der Klägerin weder angegriffen noch verlangt. Damit fehle der Klägerin jede Klagebefugnis.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 hat sich die Klägerin unter Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens an das Sozialgericht gewandt und ausgeführt, dass sie heute versucht habe, die restliche Summe der so genannten Wohnungseinrichtung von der Beklagten zu bekommen. Dies sei ihr verweigert worden. Im Folgenden hat die Klägerin erklärt, dass die Frage der Restzahlung der Wohnungseinrichtungspauschale beim Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 7 SO 27/13 anhängig sei. In dem Verfahren S 7 SO 431/09 sei hingegen nicht über diesen Restbetrag gesprochen worden.
Die Beklagte hat sich auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid berufen. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass die am 1. Dezember 2008 bewilligte Wohnungseinrichtungspauschale in Höhe von insgesamt 809 Euro an die Klägerin ausgezahlt worden sei.
Durch Beschluss vom 19. Februar 2013 hat der Senat die Berufung nach § 153 Absatz 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
An der mündlichen Verhandlung über das Verfahren am 12. Juli 2013 haben weder die Klägerin noch die Beklagte teilgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Absatz 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
Die Berufung ist unzulässig, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Übernahme von Kosten für eine Wohnungseinrichtung geltend gemacht. Ob eine solche Klageänderung zulässig ist, wenn – wie hier – das erstinstanzliche Begehren nicht weiterverfolgt wird, kann dahinstehen. Denn im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens gab die Klägerin an, dass die Restzahlung einer in der Vergangenheit bewilligten Wohnungseinrichtungspauschale Gegenstand eines Verfahrens beim Sozialgericht sei. In diesem Verfahren sei hingegen nicht über eine Wohnungseinrichtung gesprochen worden. Ein weiteres Berufungsbegehren wird von der Klägerin jedoch nicht geltend gemacht, so dass es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die 1940 geborene Klägerin, die laufend Sozialhilfe von der Beklagten bezieht, hat am 2. November 2009 Klage erhoben und verschiedene Unterlagen über Wohnungsangebote vorgelegt. Im Folgenden hat die Klägerin eine Vielzahl weiterer Schriftsätze und auch Fotos von ihrer Wohnung eingereicht, denen jedoch ein Klagebegehren nicht zu entnehmen ist. Ebenfalls am 2. November 2009 hat die Klägerin Klage wegen der Übernahme der Miete für eine Lagerbox in Höhe von 54 Euro erhoben (Az.: S 58 SO 453/09). Im weiteren Verlauf dieses Verfahrens hat die Klägerin vorgetragen, alle schweren Gegenstände an den Straßenrand zu bringen. Danach werde sie 300 Euro beanspruchen, die das Sozialamt M. ihr im November 2008 für die Wohnungseinrichtung ausgezahlt habe. Am 30. Dezember 2009 hat die Klägerin Klage erhoben, weil die Beklagte an ihren Vermieter nur 299,98 Euro statt 301 Euro überwiesen habe (Az: S 58 SO 19/10). In diesem Verfahren hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass die Beklagte ihr 509 Euro überwiesen habe, welche sie wieder habe zurücküberweisen müssen. Die Beklagte hat erklärt, dass die ungedeckten Mietkosten in Höhe von 1,02 Euro aus dem Renteneinkommen der Klägerin zu zahlen seien. Die Zahlung in Höhe von 509 Euro stehe der Klägerin zu und sie könne sich diesen Betrag abholen.
Das Sozialgericht hat die Klagen mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch Gerichtsbescheid vom 15. November 2012 abgewiesen. Weder die Ursprungsklageschrift noch die folgenden Schriftsätze der Klägerin ließen ein Klageziel erkennen und damit auch nicht, ob es der Klägerin um eine Anfechtungs- und Verpflichtungssituation gehe oder um eine reine Verpflichtungssituation. Ein konkretes Verwaltungshandeln werde von der Klägerin weder angegriffen noch verlangt. Damit fehle der Klägerin jede Klagebefugnis.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 hat sich die Klägerin unter Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens an das Sozialgericht gewandt und ausgeführt, dass sie heute versucht habe, die restliche Summe der so genannten Wohnungseinrichtung von der Beklagten zu bekommen. Dies sei ihr verweigert worden. Im Folgenden hat die Klägerin erklärt, dass die Frage der Restzahlung der Wohnungseinrichtungspauschale beim Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 7 SO 27/13 anhängig sei. In dem Verfahren S 7 SO 431/09 sei hingegen nicht über diesen Restbetrag gesprochen worden.
Die Beklagte hat sich auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid berufen. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass die am 1. Dezember 2008 bewilligte Wohnungseinrichtungspauschale in Höhe von insgesamt 809 Euro an die Klägerin ausgezahlt worden sei.
Durch Beschluss vom 19. Februar 2013 hat der Senat die Berufung nach § 153 Absatz 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
An der mündlichen Verhandlung über das Verfahren am 12. Juli 2013 haben weder die Klägerin noch die Beklagte teilgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Absatz 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
Die Berufung ist unzulässig, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Übernahme von Kosten für eine Wohnungseinrichtung geltend gemacht. Ob eine solche Klageänderung zulässig ist, wenn – wie hier – das erstinstanzliche Begehren nicht weiterverfolgt wird, kann dahinstehen. Denn im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens gab die Klägerin an, dass die Restzahlung einer in der Vergangenheit bewilligten Wohnungseinrichtungspauschale Gegenstand eines Verfahrens beim Sozialgericht sei. In diesem Verfahren sei hingegen nicht über eine Wohnungseinrichtung gesprochen worden. Ein weiteres Berufungsbegehren wird von der Klägerin jedoch nicht geltend gemacht, so dass es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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