Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 25 AL 25/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 86/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in diesem Berufungsverfahren noch über den Anspruch des Klägers auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (BAB) für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. August 2009.
Der Kläger begann am 1. September 2008 eine Ausbildung zum Industriemechaniker, die verbunden war mit einem Studium an der Fachhochschule L ... Durch diese kombinierte duale Ausbildung (StudiLe = Studium und Lehre) werden Gesellenbrief und Hochschulabschluss (Dipl. Ingenieur bzw. Bachelor) in einem Zeitraum von in der Regel 5 Jahren erreicht. Auf diese Weise sollen hochqualifizierte Mitarbeiter ausgebildet werden, die Führungsaufgaben und ggf. sogar die Rolle eines Betriebsnachfolgers übernehmen können. Die Teilnehmer beginnen die Ausbildung in einem Handwerksbetrieb, mit dem sie einen Ausbildungsvertrag nach dem Bundesbildungsgesetz schließen. Nach ca. 14 Monaten der betrieblichen Ausbildung und des Berufsschulbesuchs beginnt das Studium an der Fachhochschule. In den folgenden 4 Semestern soll in den vorlesungsfreien Zeiten die betriebliche Ausbildung weiter geführt werden.
Der Kläger schloss bereits am 28. Januar 2008 einen Berufsausbildungsvertrag mit der F. GmbH in S. (nunmehr Teil der L1 GmbH & Co. KG) über eine Ausbildung im Ausbildungsberuf Industriemechaniker/StudiLe in der Zeit vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2012 ab. Der Vertrag, der ausdrücklich die Bezeichnung "Industriemechaniker/StudiLe" enthielt, wurde in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu L. eingetragen. Die Abschlussprüfung legte der Kläger erfolgreich am 27. Januar 2011 ab.
Am 6. August 2008 beantragte der bei der Beklagten Kläger die Bewilligung von BAB. Nach einer Bescheinigung der F. GmbH betrug die Ausbildungsvergütung 750,00 EUR brutto monatlich im 1. Ausbildungsjahr und 783 EUR monatlich in der Zeit vom 1. September 2009 bis 1. März 2010, zuzüglich 766,65 EUR einmalige Zahlungen im November 2008 und Juni 2009 sowie 430,65 EUR im November 2009.
Ab 1. November 2008 mietete der Kläger eine Wohnung in H. an, für die er eine Kaltmiete in Höhe von 317,09 EUR monatlich zahlte. Die Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb sowie zur Berufsschule betrugen nach seinen Angaben 103,80 EUR monatlich.
Im September 2009 begann der Kläger das Studium an der Fachhochschule L. und bezog ab 1. November 2009 ein Zimmer in L ...
Die Mutter des Klägers bezog im streitigen Zeitraum Arbeitslosengeld II; über die finanziellen Verhältnisse seines Vaters konnte der Kläger keine Angaben machen, da er mit ihm noch nie in Kontakt stand und ihm seine Wohnanschrift nicht bekannt ist.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 lehnte die Beklagte die Bewilligung von BAB ab mit der Begründung, bei dem dualen Studium handele es sich nicht um eine förderbare Berufsausbildung nach § 60 SGB III in der damals geltenden Fassung (aF). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er absolviere eine Berufsausbildung bei der F. GmbH. Die Berufsausbildung sei von der IHK L. beglaubigt worden. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger absolviere ein Fachhochschulstudium und dieses sei nicht nach den Vorschriften des SGB III förderbar.
Der Kläger hat am 19. Januar 2009 Klage erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen, sein Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sei abgelehnt worden mit der Begründung, er sei kein Student, sondern Auszubildender. Wohngeld sei abgelehnt worden mit der Begründung, er sei Student.
Die Beklagte hat auf Bitten des Sozialgerichts mitgeteilt, dass sich ohne Berücksichtigung von Elterneinkommen eine fiktive Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von gerundet monatlich 34,- Euro errechnen würde.
Das Sozialgericht hat dem Kläger mit Urteil vom 7. Oktober 2010 dem Grunde nach BAB für die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. September 2009 zuerkannt und insoweit die streitigen Bescheide abgeändert. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Ausbildung des Klägers (so genannter dualer Studiengang) lasse sich in ihrer Gesamtheit weder dem einen noch dem anderen System zuordnen. Die Verzahnung von beruflicher Ausbildung und Studium führe zu Schwierigkeiten bei der Entscheidung, aus welchem System die Förderleistungen beansprucht werden könnten. Da im vorliegenden Fall in der Zeit vom 1. September 2008 bis 30. September 2009 eindeutig eine berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einem von der IHK L. anerkannten Berufsausbildungsvertrag durchgeführt worden sei und der Kläger die Voraussetzungen des § 64 SGB III aF erfülle (Wohnen außerhalb des Haushaltes eines Elternteils und Vollendung des 18. Lebensjahres), habe er dem Grunde nach Anspruch auf BAB. Sein Bedarf richte sich nach den §§ 65, 67, 68 Abs. 3 SGB III aF. Auf seinen Gesamtbedarf sei lediglich sein Einkommen anzurechnen. Seine Mutter verfüge als Arbeitslosengeld II-Bezieherin nicht über anrechenbares Einkommen. Eventuelles Einkommen des Vaters bleibe außer Betracht, da sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei (§ 71 Abs. 5 SGB III). Für die Zeit ab 1. Oktober 2009 bestehe kein Anspruch, da er von diesem Zeitpunkt an dem Personenkreis der Studenten und nicht mehr dem der Auszubildenden nach dem BBiG zuzurechnen sei.
Die Beklagte begründet ihre am 7. Dezember 2010 gegen das ihr am 9. November 2010 zugestellte Urteil eingelegte Berufung im Wesentlichen damit, dass bei dem vorliegenden dualen Studium eine so enge Verzahnung von Ausbildung und Studium vorliege, dass nur eine einheitliche Betrachtung zulässig sei. Bei dieser gebe das Studium dem Ganzen das wesentliche Gepräge, so dass nicht von einer nach dem SGB III förderungsfähigen Ausbildung ausgegangen werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichtes für zutreffend. In der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2013 hat er seine Klage auf den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. August 2009 beschränkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2013, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte (VA) (1 Bd.) der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Streitgegenstand dieses Verfahrens ist nach der in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2013 erfolgten Beschränkung der Klage nur noch der Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. August 2009. Für diesen Zeitraum hat das Sozialgericht dem Kläger zu Recht dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB zugesprochen und die streitgegenständlichen Bescheide entsprechend abgeändert.
Nach § 59 SGB III in der bis zum 17. September 2010 gültigen Fassung haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn
1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Nach § 60 Abs. 1 SGB III aF ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Nach Abs. 3 der Regelung darf nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
Dabei genügt es für die Förderungsfähigkeit nicht, dass die gewählte Ausbildung zu einem anerkannten beruflichen Abschluss führt. Sie muss nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vielmehr auch in den vom BBiG vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden (vgl. BSG, Urt. v. 23.05.1990 - 9b/7 Rar 18/89, juris; Urt. v. 18.08.2005 - B 7a/7 AL 100/04 R, juris).
Dabei steht der Beklagten und damit auch den Sozialgerichten eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung betrieblicher Ausbildung mit den Vorschriften des BBiG und der jeweiligen Ausbildungsordnung grundsätzlich nicht zu. Diese Aufgabe ist der IHK als zuständiger Stelle übertragen. Die IHK entscheidet durch die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme von Berufsausbildungsverhältnissen in das hierfür einzurichtende und zu führende Verzeichnis darüber, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form, die eine inhaltlich qualifizierte Ausbildung gewährleisten soll, entspricht. Diese Entscheidung hat sowohl für den Fall der Eintragung wie auch für den Fall der Nichteintragung eine so genannte Tatbestandswirkung (vgl. BSG, Urt. 21.06.1994 – 11 RAr 81/93, SozR 3-4100 § 40 Nr. 8; Urt. v. 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7, Rn. 16 a.E. bei juris).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Der Kläger hat am 28. Januar 2008 einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der von der IHK L. in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen wurde (vgl. Bl. 50 der Gerichtsakte). Da in dem Ausbildungsvertrag deutlich angegeben war, dass es sich um eine Ausbildung im Rahmen der StudiLe handelte, muss auch davon ausgegangen werden, dass die IHK L. die Eintragung in Kenntnis des Umstandes vorgenommen hat, dass es sich um eine Ausbildung im Rahmen eines dualen Studiums handelte. Damit steht für das Gericht bindend fest, dass eine dem BBiG und damit dem § 60 Abs. 1 SGB III entsprechende Ausbildung vereinbart und durchgeführt wurde. Schließlich wurde der Ausbildungsvertrag bis zur erfolgreich abgeschlossenen Abschlussprüfung auch nicht aufgehoben.
Schon aufgrund dieser Umstände ist für den Senat kein Grund ersichtlich, einen Anspruch auf BAB für die hier streitige Zeit dem Grunde nach abzulehnen.
Der Senat hat dabei nicht die Frage zu entscheiden, ob dies auch für die Zeit zu gelten hat, in der der Kläger sowohl die Ausbildung als auch das Studium betrieben hat. Denn der Kläger hat, wie dargestellt, den geltend gemachten Anspruch auf die Zeit bis Ende August 2009 beschränkt. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht als Student immatrikuliert.
Der Senat weist darauf hin, dass zudem in dem vorliegenden Verfahren nicht über die Frage zu entscheiden war, ob eine Förderung nach dem SGB III auch in den Fällen in Betracht kommt, in denen zwar zunächst ein Ausbildungsvertrag geschlossen, dieser jedoch zu Beginn des Studiums aufgehoben und durch Praktikantenverträge für die vorlesungsfreien Zeiten ersetzt wird. Zwar ist eine solche Vorgehensweise auch grundsätzlich für den vorliegenden dualen Studiengang vorgesehen. Jedoch ist im Fall des Klägers unstreitig keine Aufhebung des Ausbildungsvertrages vor Abschluss der Ausbildung erfolgt.
Da der Kläger als Deutscher zum förderungsfähigen Personenkreis gehört (§ 63 Abs. Nr. 1 SGB III aF und in der in diesem Verfahren noch streitigen Zeit auch in einer eigenen Wohnung außerhalb des Elternhauses gewohnt hat (§ 64 SGB III aF) und sich nach der von der Beklagten erteilten Auskunft ein monatlicher Bedarf von §§ 65 ff SGB III aF von gerundet 34,- Euro errechnet, sind alle Voraussetzungen für eine Gewährung von BAB dem Grunde nach gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Umstand, dass der Kläger seine Klage auf den genannten Zeitraum beschränkt hat, rechtfertigt dabei nach Ansicht des Senates keine Abweichung von einer vollen Kostenlast der Beklagten. Denn vordringliches Ziel des Klägers war die Klärung der Frage, ob seine Ausbildung vor Aufnahme des Studiums überhaupt förderungsfähig nach dem SGB III war.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in diesem Berufungsverfahren noch über den Anspruch des Klägers auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (BAB) für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. August 2009.
Der Kläger begann am 1. September 2008 eine Ausbildung zum Industriemechaniker, die verbunden war mit einem Studium an der Fachhochschule L ... Durch diese kombinierte duale Ausbildung (StudiLe = Studium und Lehre) werden Gesellenbrief und Hochschulabschluss (Dipl. Ingenieur bzw. Bachelor) in einem Zeitraum von in der Regel 5 Jahren erreicht. Auf diese Weise sollen hochqualifizierte Mitarbeiter ausgebildet werden, die Führungsaufgaben und ggf. sogar die Rolle eines Betriebsnachfolgers übernehmen können. Die Teilnehmer beginnen die Ausbildung in einem Handwerksbetrieb, mit dem sie einen Ausbildungsvertrag nach dem Bundesbildungsgesetz schließen. Nach ca. 14 Monaten der betrieblichen Ausbildung und des Berufsschulbesuchs beginnt das Studium an der Fachhochschule. In den folgenden 4 Semestern soll in den vorlesungsfreien Zeiten die betriebliche Ausbildung weiter geführt werden.
Der Kläger schloss bereits am 28. Januar 2008 einen Berufsausbildungsvertrag mit der F. GmbH in S. (nunmehr Teil der L1 GmbH & Co. KG) über eine Ausbildung im Ausbildungsberuf Industriemechaniker/StudiLe in der Zeit vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2012 ab. Der Vertrag, der ausdrücklich die Bezeichnung "Industriemechaniker/StudiLe" enthielt, wurde in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu L. eingetragen. Die Abschlussprüfung legte der Kläger erfolgreich am 27. Januar 2011 ab.
Am 6. August 2008 beantragte der bei der Beklagten Kläger die Bewilligung von BAB. Nach einer Bescheinigung der F. GmbH betrug die Ausbildungsvergütung 750,00 EUR brutto monatlich im 1. Ausbildungsjahr und 783 EUR monatlich in der Zeit vom 1. September 2009 bis 1. März 2010, zuzüglich 766,65 EUR einmalige Zahlungen im November 2008 und Juni 2009 sowie 430,65 EUR im November 2009.
Ab 1. November 2008 mietete der Kläger eine Wohnung in H. an, für die er eine Kaltmiete in Höhe von 317,09 EUR monatlich zahlte. Die Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb sowie zur Berufsschule betrugen nach seinen Angaben 103,80 EUR monatlich.
Im September 2009 begann der Kläger das Studium an der Fachhochschule L. und bezog ab 1. November 2009 ein Zimmer in L ...
Die Mutter des Klägers bezog im streitigen Zeitraum Arbeitslosengeld II; über die finanziellen Verhältnisse seines Vaters konnte der Kläger keine Angaben machen, da er mit ihm noch nie in Kontakt stand und ihm seine Wohnanschrift nicht bekannt ist.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 lehnte die Beklagte die Bewilligung von BAB ab mit der Begründung, bei dem dualen Studium handele es sich nicht um eine förderbare Berufsausbildung nach § 60 SGB III in der damals geltenden Fassung (aF). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er absolviere eine Berufsausbildung bei der F. GmbH. Die Berufsausbildung sei von der IHK L. beglaubigt worden. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger absolviere ein Fachhochschulstudium und dieses sei nicht nach den Vorschriften des SGB III förderbar.
Der Kläger hat am 19. Januar 2009 Klage erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen, sein Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sei abgelehnt worden mit der Begründung, er sei kein Student, sondern Auszubildender. Wohngeld sei abgelehnt worden mit der Begründung, er sei Student.
Die Beklagte hat auf Bitten des Sozialgerichts mitgeteilt, dass sich ohne Berücksichtigung von Elterneinkommen eine fiktive Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von gerundet monatlich 34,- Euro errechnen würde.
Das Sozialgericht hat dem Kläger mit Urteil vom 7. Oktober 2010 dem Grunde nach BAB für die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. September 2009 zuerkannt und insoweit die streitigen Bescheide abgeändert. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Ausbildung des Klägers (so genannter dualer Studiengang) lasse sich in ihrer Gesamtheit weder dem einen noch dem anderen System zuordnen. Die Verzahnung von beruflicher Ausbildung und Studium führe zu Schwierigkeiten bei der Entscheidung, aus welchem System die Förderleistungen beansprucht werden könnten. Da im vorliegenden Fall in der Zeit vom 1. September 2008 bis 30. September 2009 eindeutig eine berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einem von der IHK L. anerkannten Berufsausbildungsvertrag durchgeführt worden sei und der Kläger die Voraussetzungen des § 64 SGB III aF erfülle (Wohnen außerhalb des Haushaltes eines Elternteils und Vollendung des 18. Lebensjahres), habe er dem Grunde nach Anspruch auf BAB. Sein Bedarf richte sich nach den §§ 65, 67, 68 Abs. 3 SGB III aF. Auf seinen Gesamtbedarf sei lediglich sein Einkommen anzurechnen. Seine Mutter verfüge als Arbeitslosengeld II-Bezieherin nicht über anrechenbares Einkommen. Eventuelles Einkommen des Vaters bleibe außer Betracht, da sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei (§ 71 Abs. 5 SGB III). Für die Zeit ab 1. Oktober 2009 bestehe kein Anspruch, da er von diesem Zeitpunkt an dem Personenkreis der Studenten und nicht mehr dem der Auszubildenden nach dem BBiG zuzurechnen sei.
Die Beklagte begründet ihre am 7. Dezember 2010 gegen das ihr am 9. November 2010 zugestellte Urteil eingelegte Berufung im Wesentlichen damit, dass bei dem vorliegenden dualen Studium eine so enge Verzahnung von Ausbildung und Studium vorliege, dass nur eine einheitliche Betrachtung zulässig sei. Bei dieser gebe das Studium dem Ganzen das wesentliche Gepräge, so dass nicht von einer nach dem SGB III förderungsfähigen Ausbildung ausgegangen werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichtes für zutreffend. In der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2013 hat er seine Klage auf den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. August 2009 beschränkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2013, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte (VA) (1 Bd.) der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Streitgegenstand dieses Verfahrens ist nach der in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2013 erfolgten Beschränkung der Klage nur noch der Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. August 2009. Für diesen Zeitraum hat das Sozialgericht dem Kläger zu Recht dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB zugesprochen und die streitgegenständlichen Bescheide entsprechend abgeändert.
Nach § 59 SGB III in der bis zum 17. September 2010 gültigen Fassung haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn
1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Nach § 60 Abs. 1 SGB III aF ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Nach Abs. 3 der Regelung darf nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
Dabei genügt es für die Förderungsfähigkeit nicht, dass die gewählte Ausbildung zu einem anerkannten beruflichen Abschluss führt. Sie muss nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vielmehr auch in den vom BBiG vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden (vgl. BSG, Urt. v. 23.05.1990 - 9b/7 Rar 18/89, juris; Urt. v. 18.08.2005 - B 7a/7 AL 100/04 R, juris).
Dabei steht der Beklagten und damit auch den Sozialgerichten eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung betrieblicher Ausbildung mit den Vorschriften des BBiG und der jeweiligen Ausbildungsordnung grundsätzlich nicht zu. Diese Aufgabe ist der IHK als zuständiger Stelle übertragen. Die IHK entscheidet durch die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme von Berufsausbildungsverhältnissen in das hierfür einzurichtende und zu führende Verzeichnis darüber, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form, die eine inhaltlich qualifizierte Ausbildung gewährleisten soll, entspricht. Diese Entscheidung hat sowohl für den Fall der Eintragung wie auch für den Fall der Nichteintragung eine so genannte Tatbestandswirkung (vgl. BSG, Urt. 21.06.1994 – 11 RAr 81/93, SozR 3-4100 § 40 Nr. 8; Urt. v. 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7, Rn. 16 a.E. bei juris).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Der Kläger hat am 28. Januar 2008 einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der von der IHK L. in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen wurde (vgl. Bl. 50 der Gerichtsakte). Da in dem Ausbildungsvertrag deutlich angegeben war, dass es sich um eine Ausbildung im Rahmen der StudiLe handelte, muss auch davon ausgegangen werden, dass die IHK L. die Eintragung in Kenntnis des Umstandes vorgenommen hat, dass es sich um eine Ausbildung im Rahmen eines dualen Studiums handelte. Damit steht für das Gericht bindend fest, dass eine dem BBiG und damit dem § 60 Abs. 1 SGB III entsprechende Ausbildung vereinbart und durchgeführt wurde. Schließlich wurde der Ausbildungsvertrag bis zur erfolgreich abgeschlossenen Abschlussprüfung auch nicht aufgehoben.
Schon aufgrund dieser Umstände ist für den Senat kein Grund ersichtlich, einen Anspruch auf BAB für die hier streitige Zeit dem Grunde nach abzulehnen.
Der Senat hat dabei nicht die Frage zu entscheiden, ob dies auch für die Zeit zu gelten hat, in der der Kläger sowohl die Ausbildung als auch das Studium betrieben hat. Denn der Kläger hat, wie dargestellt, den geltend gemachten Anspruch auf die Zeit bis Ende August 2009 beschränkt. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht als Student immatrikuliert.
Der Senat weist darauf hin, dass zudem in dem vorliegenden Verfahren nicht über die Frage zu entscheiden war, ob eine Förderung nach dem SGB III auch in den Fällen in Betracht kommt, in denen zwar zunächst ein Ausbildungsvertrag geschlossen, dieser jedoch zu Beginn des Studiums aufgehoben und durch Praktikantenverträge für die vorlesungsfreien Zeiten ersetzt wird. Zwar ist eine solche Vorgehensweise auch grundsätzlich für den vorliegenden dualen Studiengang vorgesehen. Jedoch ist im Fall des Klägers unstreitig keine Aufhebung des Ausbildungsvertrages vor Abschluss der Ausbildung erfolgt.
Da der Kläger als Deutscher zum förderungsfähigen Personenkreis gehört (§ 63 Abs. Nr. 1 SGB III aF und in der in diesem Verfahren noch streitigen Zeit auch in einer eigenen Wohnung außerhalb des Elternhauses gewohnt hat (§ 64 SGB III aF) und sich nach der von der Beklagten erteilten Auskunft ein monatlicher Bedarf von §§ 65 ff SGB III aF von gerundet 34,- Euro errechnet, sind alle Voraussetzungen für eine Gewährung von BAB dem Grunde nach gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Umstand, dass der Kläger seine Klage auf den genannten Zeitraum beschränkt hat, rechtfertigt dabei nach Ansicht des Senates keine Abweichung von einer vollen Kostenlast der Beklagten. Denn vordringliches Ziel des Klägers war die Klärung der Frage, ob seine Ausbildung vor Aufnahme des Studiums überhaupt förderungsfähig nach dem SGB III war.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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