Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 49 R 516/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 70/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der gewährten Altersrente streitig.
Die am xxxxx 1945 in P. geborene Klägerin kam im Dezember 1973 in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie als Zimmermädchen und Packerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Auf ihren Antrag gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2010 Regelaltersrente ab dem 1. März 2010 in Höhe von zunächst monatlich 371,28 Euro. Daneben bezieht die Klägerin Rente von dem p. Rentenversicherungsträger in Höhe von ursprünglich monatlich 108,14 Euro. Gegen den Bescheid vom 15. März 2010 erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie die Berechnung der Rente unter falscher Anwendung der europarechtlichen Vorschriften bemängelte. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2010 zurück. Die gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobene Klage blieb erfolglos; das Sozialgericht hat sie durch Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2012 abgewiesen und zur Begründung dargelegt, dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Rente keineswegs unter Verletzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union, insbesondere nicht auf Grundlage unzutreffender Werte bei der Grund- und Vergleichsbewertung erfolgt ist. Gegen den am 10. Mai 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. Juni 2012 Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht, das Sozialgericht habe in seiner Entscheidung zwar das Recht der Europäischen Union erwähnt, dieses aber nicht richtig angewandt. Bei richtiger Anwendung stehe ihr höhere Altersrente zu.
Die Klägerin, die wie auch ihr Bevollmächtigter trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung den Termin am 13. August 2013 nicht wahrgenommen hat, beantragt nach dem gesamten Akteninhalt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Mai 2012 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben.
Durch Beschluss vom 30. November 2012 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt. Anschließend haben sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 13. August 2013 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter anstelle des Senats entschieden werden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz –SGG–). Das Gericht konnte auch trotz des Ausbleibens der Klägerin und ihres Bevollmächtigten im Termin am 13. August 2013 aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, weil sie in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 110 SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Gerichtsbescheid die auf Gewährung einer höheren Altersrente gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Es hat insoweit unter vollständiger Darlegung der Sach- und Rechtslage und mit zutreffenden Gründen entschieden, dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Rente zu Recht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften und damit nach deutschem Recht und keineswegs unter Verletzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union erfolgt ist. Das Gericht hält die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts für überzeugend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). In Würdigung der gesamten Aktenlage sind auch zur Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte der Berechnung der Rente der Klägerin unter Verletzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union unzutreffende Werte – insbesondere bei der Grund- und Vergleichsbewertung – zugrunde gelegt hätte. Die Berechnung entspricht vielmehr der vom erkennenden Gericht bereits im Verfahren des Bevollmächtigten und Ehemanns der Klägerin (L3 R 8/07) durch vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 17. April 2012 (B 13 R 347/11 B) bestätigtem Urteil vom 21. Juni 2011 als rechtmäßig angesehenen. Aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ergeben sich keine (neuen) Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Es erschöpft sich in der Wiederholung der bereits gegenüber dem Sozialgericht vorgetragenen Rechtsauffassung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der gewährten Altersrente streitig.
Die am xxxxx 1945 in P. geborene Klägerin kam im Dezember 1973 in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie als Zimmermädchen und Packerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Auf ihren Antrag gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2010 Regelaltersrente ab dem 1. März 2010 in Höhe von zunächst monatlich 371,28 Euro. Daneben bezieht die Klägerin Rente von dem p. Rentenversicherungsträger in Höhe von ursprünglich monatlich 108,14 Euro. Gegen den Bescheid vom 15. März 2010 erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie die Berechnung der Rente unter falscher Anwendung der europarechtlichen Vorschriften bemängelte. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2010 zurück. Die gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobene Klage blieb erfolglos; das Sozialgericht hat sie durch Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2012 abgewiesen und zur Begründung dargelegt, dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Rente keineswegs unter Verletzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union, insbesondere nicht auf Grundlage unzutreffender Werte bei der Grund- und Vergleichsbewertung erfolgt ist. Gegen den am 10. Mai 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. Juni 2012 Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht, das Sozialgericht habe in seiner Entscheidung zwar das Recht der Europäischen Union erwähnt, dieses aber nicht richtig angewandt. Bei richtiger Anwendung stehe ihr höhere Altersrente zu.
Die Klägerin, die wie auch ihr Bevollmächtigter trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung den Termin am 13. August 2013 nicht wahrgenommen hat, beantragt nach dem gesamten Akteninhalt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Mai 2012 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben.
Durch Beschluss vom 30. November 2012 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt. Anschließend haben sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 13. August 2013 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter anstelle des Senats entschieden werden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz –SGG–). Das Gericht konnte auch trotz des Ausbleibens der Klägerin und ihres Bevollmächtigten im Termin am 13. August 2013 aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, weil sie in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 110 SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Gerichtsbescheid die auf Gewährung einer höheren Altersrente gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Es hat insoweit unter vollständiger Darlegung der Sach- und Rechtslage und mit zutreffenden Gründen entschieden, dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Rente zu Recht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften und damit nach deutschem Recht und keineswegs unter Verletzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union erfolgt ist. Das Gericht hält die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts für überzeugend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). In Würdigung der gesamten Aktenlage sind auch zur Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte der Berechnung der Rente der Klägerin unter Verletzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union unzutreffende Werte – insbesondere bei der Grund- und Vergleichsbewertung – zugrunde gelegt hätte. Die Berechnung entspricht vielmehr der vom erkennenden Gericht bereits im Verfahren des Bevollmächtigten und Ehemanns der Klägerin (L3 R 8/07) durch vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 17. April 2012 (B 13 R 347/11 B) bestätigtem Urteil vom 21. Juni 2011 als rechtmäßig angesehenen. Aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ergeben sich keine (neuen) Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Es erschöpft sich in der Wiederholung der bereits gegenüber dem Sozialgericht vorgetragenen Rechtsauffassung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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