Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 138/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 44/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung streitig.
Der im Jahr 1973 geborene Kläger war seit 1991 als Gussasphaltbauer bzw. –streicher tätig. Ab 2002 traten bei ihm zunehmend Schulterbeschwerden auf, wegen derer er ab September 2006 durchgehend arbeitsunfähig war. Seinen Antrag, die Schultererkrankung als Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zu Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen, lehnte die Beklagte nach entsprechenden Ermittlungen ihres Präventionsdienstes und nach zustimmender Stellungnahme des staatlichen Gewerbearztes mit Bescheid vom 8. Mai 2008 und Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2008 mit der Begründung ab, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für diese Berufskrankheit nicht erfüllt seien. Während des nachfolgenden Klageverfahrens ist der auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Sachverständigen bestellte Orthopäde Dr. M. in seinem Gutachten vom 25. August 2011 unter Berücksichtigung einer am 19. Januar 2011 durchgeführten Kernspintomographie der Schultern, bei welcher sich im Bereich der Sehnen keine Veränderungen fanden, zu dem Ergebnis gelangt, bei dem Kläger liege eine chronische Tendinose der Supraspinatus- und der Infraspinatussehne beidseits mit klinischem Impingement vor, diese Gesundheitsstörung stelle eine Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung dar, und die daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit belaufe sich auf 20 vom Hundert. Trotz dieses Gutachtens hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2012 abgewiesen. Unabhängig von den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. M. lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung nicht vor. Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und seines Arbeitgebers habe der Kläger zwar körperlich schwere, aber keine typisch gefährdenden Tätigkeiten für diese Berufskrankheit verrichtet.
Gegen den am 22. August 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. September 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren unter Hinweis auf das Gutachten Dr. M. sowie auf eine vom Landesamt für Arbeitsschutz Berlin initiierte Überprüfung der Arbeitsbedingungen bei Beschäftigten mit Verdacht auf die Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. August 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der Schultererkrankung des Klägers um eine Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung handelt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Entscheidungserheblich seien in vorliegendem Fall nicht die medizinischen sondern die arbeitstechnischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit. Die entsprechenden beruflichen Einwirkungen, die das Sozialgericht auf Seite 6 des Gerichtsbescheides zutreffend und vollständig aufgeführt habe, lägen beim Kläger nach dem Ermittlungsbericht des Präventionsdienstes zur Arbeitsplatzexposition nicht vor. Danach habe der Kläger keine für diese Berufskrankheit typischen gefährdenden Tätigkeiten ausgeführt.
Nachdem die Beteiligten sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt hatten, hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 19. November 2013 die Chirurgin Dr. Würfel als medizinische Sachverständige gehört, die den Kläger zuvor untersucht und das schriftliche Gutachten vom 30. Oktober 2013 eingereicht hatte. Darin weist sie darauf hin, dass es sich bei einer Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung um eine Erkrankung der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes oder der Sehnen- und Muskelansätze handelt und somit der passive Bewegungsapparat versichert ist. Nicht versichert ist dagegen der aktive Bewegungsapparat in Form der Sehnen und Muskeln. Bei dem Kläger liege an beiden Schultern ein Schulterengpasssyndrom vor. In der Vergangenheit seien Reizungen der Subscapularis- bzw. der Supraspinatussehne nachgewiesen worden, zu keinem Zeitpunkt aber Erkrankungen der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes und/oder der Sehnen- oder Muskelansätze. Diese seien vielmehr zuletzt durch die von Dr. M. im Jahre 2011 veranlasste Kernspintomographie ausgeschlossen worden. Damit liege ein anerkennungsfähiges Krankheitsbild bei dem Kläger nicht vor. Anlässlich ihrer Befragung im Termin am 19. November 2013 hat die medizinische Sachverständige ihr Gutachten erläutert, darauf hingewiesen, dass auch nach den von Dr. M. erhobenen Befunden eine Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes nicht nachzuweisen sei, und unter Bezugnahme auf das vom Kläger vorgelegte Attest des Orthopäden Dr. D. vom 15. November 2013 erläutert, dass das dort aufgeführte Impingementsyndrom das gleiche ist wie das von ihr diagnostizierte Engpasssyndrom.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 19. November 2013 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 u. 4 SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Gerichtsbescheid die auf Anerkennung der Schultererkrankung als Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Ausgehend von einem vollständig ermittelten Sachverhalt hat es unter Beachtung und Darlegung der in einschlägigen unfallversicherungsrechtlichen Literatur enthaltenen Aufzählung der gefährdenden Tätigkeiten zutreffend dargelegt, dass diese nach den Angaben des Klägers und seines Arbeitgebers gegenüber dem Präventionsdienst der Beklagten vom Kläger nicht verrichtet wurden und es schon deshalb an den arbeitstechnischen Voraussetzungen für die geltend gemachte Berufskrankheit fehlt. Das Gericht hält die diesbezüglichen Ausführungen für überzeugend, schließt sich ihnen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers während des Berufungsverfahrens sowie die vom Berufungsgericht zusätzlich durchgeführten Ermittlungen haben keine – neuen – Erkenntnisse erbracht, die den klägerischen Anspruch stützen und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Diese Ermittlungen in Form der Einholung des chirurgischen Gutachtens von Dr. Würfel haben vielmehr ergeben, dass auch die medizinischen Voraussetzungen für die geltend gemachte Berufskrankheit nicht vorliegen. Die Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung erfasst bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig nur Erkrankungen der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 2012 –L 3 U 8/10–, zitiert nach juris). Eine derartige Erkrankung hat bei dem Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Nach dem überzeugenden Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. Würfel, das hinsichtlich der erhobenen Befunde im Wesentlichen mit demjenigen des Orthopäden Dr. M. übereinstimmt, leidet der Kläger unter einem beiderseitigen Schulterengpasssyndrom. In der Vergangenheit ist es auch zeitweise zu Reizungen der Sehnen im Schulterbereich gekommen, die allerdings nach der im Januar 2011 durchgeführten Kernspintomographie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlagen. Unabhängig davon konnten zu keiner Zeit krankhafte Veränderungen der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze nachgewiesen werden. Damit fehlt es neben den arbeitstechnischen Voraussetzungen auch an der Grundvoraussetzung für die Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung in Form des Vorliegens einer entsprechenden Erkrankung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung streitig.
Der im Jahr 1973 geborene Kläger war seit 1991 als Gussasphaltbauer bzw. –streicher tätig. Ab 2002 traten bei ihm zunehmend Schulterbeschwerden auf, wegen derer er ab September 2006 durchgehend arbeitsunfähig war. Seinen Antrag, die Schultererkrankung als Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zu Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen, lehnte die Beklagte nach entsprechenden Ermittlungen ihres Präventionsdienstes und nach zustimmender Stellungnahme des staatlichen Gewerbearztes mit Bescheid vom 8. Mai 2008 und Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2008 mit der Begründung ab, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für diese Berufskrankheit nicht erfüllt seien. Während des nachfolgenden Klageverfahrens ist der auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Sachverständigen bestellte Orthopäde Dr. M. in seinem Gutachten vom 25. August 2011 unter Berücksichtigung einer am 19. Januar 2011 durchgeführten Kernspintomographie der Schultern, bei welcher sich im Bereich der Sehnen keine Veränderungen fanden, zu dem Ergebnis gelangt, bei dem Kläger liege eine chronische Tendinose der Supraspinatus- und der Infraspinatussehne beidseits mit klinischem Impingement vor, diese Gesundheitsstörung stelle eine Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung dar, und die daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit belaufe sich auf 20 vom Hundert. Trotz dieses Gutachtens hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2012 abgewiesen. Unabhängig von den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. M. lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung nicht vor. Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und seines Arbeitgebers habe der Kläger zwar körperlich schwere, aber keine typisch gefährdenden Tätigkeiten für diese Berufskrankheit verrichtet.
Gegen den am 22. August 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. September 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren unter Hinweis auf das Gutachten Dr. M. sowie auf eine vom Landesamt für Arbeitsschutz Berlin initiierte Überprüfung der Arbeitsbedingungen bei Beschäftigten mit Verdacht auf die Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. August 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der Schultererkrankung des Klägers um eine Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung handelt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Entscheidungserheblich seien in vorliegendem Fall nicht die medizinischen sondern die arbeitstechnischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit. Die entsprechenden beruflichen Einwirkungen, die das Sozialgericht auf Seite 6 des Gerichtsbescheides zutreffend und vollständig aufgeführt habe, lägen beim Kläger nach dem Ermittlungsbericht des Präventionsdienstes zur Arbeitsplatzexposition nicht vor. Danach habe der Kläger keine für diese Berufskrankheit typischen gefährdenden Tätigkeiten ausgeführt.
Nachdem die Beteiligten sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt hatten, hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 19. November 2013 die Chirurgin Dr. Würfel als medizinische Sachverständige gehört, die den Kläger zuvor untersucht und das schriftliche Gutachten vom 30. Oktober 2013 eingereicht hatte. Darin weist sie darauf hin, dass es sich bei einer Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung um eine Erkrankung der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes oder der Sehnen- und Muskelansätze handelt und somit der passive Bewegungsapparat versichert ist. Nicht versichert ist dagegen der aktive Bewegungsapparat in Form der Sehnen und Muskeln. Bei dem Kläger liege an beiden Schultern ein Schulterengpasssyndrom vor. In der Vergangenheit seien Reizungen der Subscapularis- bzw. der Supraspinatussehne nachgewiesen worden, zu keinem Zeitpunkt aber Erkrankungen der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes und/oder der Sehnen- oder Muskelansätze. Diese seien vielmehr zuletzt durch die von Dr. M. im Jahre 2011 veranlasste Kernspintomographie ausgeschlossen worden. Damit liege ein anerkennungsfähiges Krankheitsbild bei dem Kläger nicht vor. Anlässlich ihrer Befragung im Termin am 19. November 2013 hat die medizinische Sachverständige ihr Gutachten erläutert, darauf hingewiesen, dass auch nach den von Dr. M. erhobenen Befunden eine Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes nicht nachzuweisen sei, und unter Bezugnahme auf das vom Kläger vorgelegte Attest des Orthopäden Dr. D. vom 15. November 2013 erläutert, dass das dort aufgeführte Impingementsyndrom das gleiche ist wie das von ihr diagnostizierte Engpasssyndrom.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 19. November 2013 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 u. 4 SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Gerichtsbescheid die auf Anerkennung der Schultererkrankung als Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Ausgehend von einem vollständig ermittelten Sachverhalt hat es unter Beachtung und Darlegung der in einschlägigen unfallversicherungsrechtlichen Literatur enthaltenen Aufzählung der gefährdenden Tätigkeiten zutreffend dargelegt, dass diese nach den Angaben des Klägers und seines Arbeitgebers gegenüber dem Präventionsdienst der Beklagten vom Kläger nicht verrichtet wurden und es schon deshalb an den arbeitstechnischen Voraussetzungen für die geltend gemachte Berufskrankheit fehlt. Das Gericht hält die diesbezüglichen Ausführungen für überzeugend, schließt sich ihnen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers während des Berufungsverfahrens sowie die vom Berufungsgericht zusätzlich durchgeführten Ermittlungen haben keine – neuen – Erkenntnisse erbracht, die den klägerischen Anspruch stützen und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Diese Ermittlungen in Form der Einholung des chirurgischen Gutachtens von Dr. Würfel haben vielmehr ergeben, dass auch die medizinischen Voraussetzungen für die geltend gemachte Berufskrankheit nicht vorliegen. Die Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung erfasst bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig nur Erkrankungen der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 2012 –L 3 U 8/10–, zitiert nach juris). Eine derartige Erkrankung hat bei dem Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Nach dem überzeugenden Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. Würfel, das hinsichtlich der erhobenen Befunde im Wesentlichen mit demjenigen des Orthopäden Dr. M. übereinstimmt, leidet der Kläger unter einem beiderseitigen Schulterengpasssyndrom. In der Vergangenheit ist es auch zeitweise zu Reizungen der Sehnen im Schulterbereich gekommen, die allerdings nach der im Januar 2011 durchgeführten Kernspintomographie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlagen. Unabhängig davon konnten zu keiner Zeit krankhafte Veränderungen der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze nachgewiesen werden. Damit fehlt es neben den arbeitstechnischen Voraussetzungen auch an der Grundvoraussetzung für die Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung in Form des Vorliegens einer entsprechenden Erkrankung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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