Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 59 AS 1599/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 429/11 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung der Notwendigkeit eines Umzugs aus der Wohnung S. in H ...
Die Klägerin zog im Jahr 2004 in die Wohnung S in H ... Wegen Wohnungsmängeln begehrte sie im Jahr 2005 den Umzug in eine andere Wohnung. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen einer neuen Wohnung ab, weil ein Umzug nicht notwendig sei. Der Klägerin seien die Beiträge zum Mieterverein bewilligt worden.
Am 1. April 2006 zog die Klägerin um in die Wohnung S1 in H ...
Die Klägerin hat am 11. August 2006 Klage erhoben. Sie sei sich sicher, Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2005 erhoben zu haben.
Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2009 als unzulässig zurückgewiesen. Es fehle nach Erledigung des Bescheides durch Bezug der neuen Wohnung an einer Beschwer der Klägerin. Insoweit könne dahinstehen, ob überhaupt ein Widerspruch eingelegt worden sei – in der Akte finde sich nichts. Auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nicht gegeben, weil die tatsächlichen Umstände sich geändert hätten.
Gegen das am 1. Juli 2009 zur Geschäftsstelle gegebene und am 14. Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. Juli 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr nicht Rechtsschutz verweigert werden dürfe, nur weil der Beklagte den Widerspruch nicht in den Akten gefunden habe. Ihre Beschwer sei schon deswegen gegeben, weil sie aufgrund des Bescheides gezwungen gewesen sei, länger unter unzumutbaren Umständen in der alten Wohnung zu verbleiben.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Februar 2009 festzustellen, dass der Bescheid vom 7. Dezember 2005 rechtswidrig war und der Beklagte verpflichtet war, die Erforderlichkeit eines Umzuges aus der Wohnung S. anzuerkennen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch zu entscheiden.
Der Beklagte, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 11. November 2010 (L 5 AS 83/09) als unzulässig verworfen. Das Bundessozialgericht hat den Beschluss mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 (B 14 AS 69/11 B) aufgehoben und die Sache unter Wiedereinsetzung der Klägerin in die Berufungsfrist zurückverwiesen.
Der Senat hat die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Dezember 2011 darauf hingewiesen, dass eine Zusicherung nur hinsichtlich einer konkreten neuen Wohnung ausgesprochen werden könne; daran fehle es hier. Die Klägerin hat entgegnet, darauf komme es nicht an, denn der Bescheid sei inhaltlich unrichtig und müsse daher aufgehoben werden. Im Übrigen sei sie nach dem Bescheid gezwungen gewesen, mit dem Vermieter einen Vergleich zu schließen und in eine andere seiner Wohnungen zu ziehen, was sie hätte vermeiden wollen. Weiter hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe am Landgericht Berlin Prozesskostenhilfe beantragt für eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen des Zwangs, bei dem aufgenötigten Vermieter wohnen zu müssen. Sie habe infolge des aufgenötigten Verbleibs in der alten Wohnung Bronchialbeschwerden erlitten.
Mit Beschluss vom 20. April 2012 hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle: Weder sei erkennbar, dass und warum die Klägerin infolge des ablehnenden Bescheides ihr nachteilige Vereinbarungen mit dem Vermieter getroffen habe, noch, welchen Vorteil ihr die begehrte Feststellung bringen könne.
Die die Klägerin betreffenden Sachakten des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung bzw. die hilfsweise geltend gemachte Bescheidung eines Widerspruchs.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist nach Auszug aus der Wohnung S. im April 2006 erledigt. Es kommt daher allein die Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht. Diese ist unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob es an einem Widerspruch fehlt – wofür alles spricht – und der Bescheid vom 7. Dezember 2005 damit bestandskräftig geworden ist. Denn es fehlt jedenfalls an einem anerkennenswerten Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Wiederholungsgefahr scheidet nach Überwindung der damaligen Lage durch Wegzug in die Wohnung S1 aus. Die damaligen tatsächlichen Verhältnisse werden sich nicht wiederholen können. Präjudizialität für einen nachfolgenden Prozess kommt von vornherein nicht in Betracht, weil sich der Bescheid schon vor Klageerhebung erledigt hatte – dann nämlich geht es nicht um Fortsetzung einer bereits anhängigen Klage, deren Früchte nicht verloren gehen sollen; die Klägerin hätte vielmehr sogleich den richtigen Rechtsweg beschreiten müssen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rn. 10h). Auch ein Rehabilitationsinteresse nach schwerwiegendem Grundrechtseingriff scheidet aus, weil zeitgleich die Mitgliedschaft im Mieterverein bewilligt wurde und damit die Einschränkungen der Wohnsituation nicht grundsätzlich, sondern allenfalls dem Maß nach verkannt wurden. Auch kam es wenig später – im Februar 2006 – zur Zustimmung des Beklagten zu einem Umzug. Eine Verletzung der Menschenwürde oder von Persönlichkeitsrechten der Klägerin ist danach nicht erkennbar.
Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Auch hier kann dahinstehen, ob ein Widerspruch überhaupt vorliegt. Denn jedenfalls wäre ihm abgeholfen worden durch die Zusicherung zu den Unterkunftskosten für die Wohnung S1 bzw. die Zustimmung zum Umzug in diese Wohnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung der Notwendigkeit eines Umzugs aus der Wohnung S. in H ...
Die Klägerin zog im Jahr 2004 in die Wohnung S in H ... Wegen Wohnungsmängeln begehrte sie im Jahr 2005 den Umzug in eine andere Wohnung. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen einer neuen Wohnung ab, weil ein Umzug nicht notwendig sei. Der Klägerin seien die Beiträge zum Mieterverein bewilligt worden.
Am 1. April 2006 zog die Klägerin um in die Wohnung S1 in H ...
Die Klägerin hat am 11. August 2006 Klage erhoben. Sie sei sich sicher, Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2005 erhoben zu haben.
Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2009 als unzulässig zurückgewiesen. Es fehle nach Erledigung des Bescheides durch Bezug der neuen Wohnung an einer Beschwer der Klägerin. Insoweit könne dahinstehen, ob überhaupt ein Widerspruch eingelegt worden sei – in der Akte finde sich nichts. Auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nicht gegeben, weil die tatsächlichen Umstände sich geändert hätten.
Gegen das am 1. Juli 2009 zur Geschäftsstelle gegebene und am 14. Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. Juli 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr nicht Rechtsschutz verweigert werden dürfe, nur weil der Beklagte den Widerspruch nicht in den Akten gefunden habe. Ihre Beschwer sei schon deswegen gegeben, weil sie aufgrund des Bescheides gezwungen gewesen sei, länger unter unzumutbaren Umständen in der alten Wohnung zu verbleiben.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Februar 2009 festzustellen, dass der Bescheid vom 7. Dezember 2005 rechtswidrig war und der Beklagte verpflichtet war, die Erforderlichkeit eines Umzuges aus der Wohnung S. anzuerkennen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch zu entscheiden.
Der Beklagte, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 11. November 2010 (L 5 AS 83/09) als unzulässig verworfen. Das Bundessozialgericht hat den Beschluss mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 (B 14 AS 69/11 B) aufgehoben und die Sache unter Wiedereinsetzung der Klägerin in die Berufungsfrist zurückverwiesen.
Der Senat hat die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Dezember 2011 darauf hingewiesen, dass eine Zusicherung nur hinsichtlich einer konkreten neuen Wohnung ausgesprochen werden könne; daran fehle es hier. Die Klägerin hat entgegnet, darauf komme es nicht an, denn der Bescheid sei inhaltlich unrichtig und müsse daher aufgehoben werden. Im Übrigen sei sie nach dem Bescheid gezwungen gewesen, mit dem Vermieter einen Vergleich zu schließen und in eine andere seiner Wohnungen zu ziehen, was sie hätte vermeiden wollen. Weiter hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe am Landgericht Berlin Prozesskostenhilfe beantragt für eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen des Zwangs, bei dem aufgenötigten Vermieter wohnen zu müssen. Sie habe infolge des aufgenötigten Verbleibs in der alten Wohnung Bronchialbeschwerden erlitten.
Mit Beschluss vom 20. April 2012 hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle: Weder sei erkennbar, dass und warum die Klägerin infolge des ablehnenden Bescheides ihr nachteilige Vereinbarungen mit dem Vermieter getroffen habe, noch, welchen Vorteil ihr die begehrte Feststellung bringen könne.
Die die Klägerin betreffenden Sachakten des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung bzw. die hilfsweise geltend gemachte Bescheidung eines Widerspruchs.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist nach Auszug aus der Wohnung S. im April 2006 erledigt. Es kommt daher allein die Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht. Diese ist unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob es an einem Widerspruch fehlt – wofür alles spricht – und der Bescheid vom 7. Dezember 2005 damit bestandskräftig geworden ist. Denn es fehlt jedenfalls an einem anerkennenswerten Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Wiederholungsgefahr scheidet nach Überwindung der damaligen Lage durch Wegzug in die Wohnung S1 aus. Die damaligen tatsächlichen Verhältnisse werden sich nicht wiederholen können. Präjudizialität für einen nachfolgenden Prozess kommt von vornherein nicht in Betracht, weil sich der Bescheid schon vor Klageerhebung erledigt hatte – dann nämlich geht es nicht um Fortsetzung einer bereits anhängigen Klage, deren Früchte nicht verloren gehen sollen; die Klägerin hätte vielmehr sogleich den richtigen Rechtsweg beschreiten müssen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rn. 10h). Auch ein Rehabilitationsinteresse nach schwerwiegendem Grundrechtseingriff scheidet aus, weil zeitgleich die Mitgliedschaft im Mieterverein bewilligt wurde und damit die Einschränkungen der Wohnsituation nicht grundsätzlich, sondern allenfalls dem Maß nach verkannt wurden. Auch kam es wenig später – im Februar 2006 – zur Zustimmung des Beklagten zu einem Umzug. Eine Verletzung der Menschenwürde oder von Persönlichkeitsrechten der Klägerin ist danach nicht erkennbar.
Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Auch hier kann dahinstehen, ob ein Widerspruch überhaupt vorliegt. Denn jedenfalls wäre ihm abgeholfen worden durch die Zusicherung zu den Unterkunftskosten für die Wohnung S1 bzw. die Zustimmung zum Umzug in diese Wohnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
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