Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 R 1250/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 64/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelaltersrente im Streit.
Dem am xxxxx 1947 geborenen Kläger wurde von der Beklagen mit Bescheid vom 16. August 2011 ab 1. September 2011 eine Altersrente in Höhe von seinerzeit monatlich 621,21 EUR bewilligt, von der nach Abzug des Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 558,16 EUR ausgezahlt wurden. In die durch die Beklagte vorgenommene Berechnung der Rente waren 389 Beitragsmonate, davon 177 Monate freiwillige Beiträge im Zeitraum vom 1. April 1977 bis zum 31. Dezember 1991 eingeflossen. Vom spanischen Rentenversicherungsträger erhält der Kläger eine Rente von etwa 400,00 EUR monatlich.
Gegen den Rentenbescheid der Beklagten legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die ihm gewährte Netto-Rente decke nicht einmal seinen Grundsicherungsbedarf. Nach 35 Jahren Wartezeit habe er mit einer Rente gerechnet, die über dem Hartz IV Satz für Alleinstehende liegt, d.h. also monatlich wenigstens 750,00 EUR beträgt. Zum Zeitpunkt seiner Entsendung in das Ausland 1977 habe die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten für die Zahlung freiwilliger Beiträge geworben und dafür eine angemessene Rente versprochen, die vergleichbar mit derjenigen aus einer privaten Rentenversicherung sei. Versprochen worden sei eine Mindestrente für ein Ehepaar in Höhe der halben Eckrente. Auf diese Aussage habe er vertraut und 15 Jahre freiwillige Beiträge aus dem Ausland entrichtet. Seitdem habe sich aber die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um 40 % reduziert. Dies ergebe sich bei Berücksichtigung der direkten Kürzungen, des Kaufkraftverlusts und von zusätzlichen Abzügen. Diese Kürzungen hätten auch bereits erworbene Rentenanwartschaften betroffen, was gegen den Verhältnismäßigkeits- und den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Auch verstoße es gegen die Menschenwürde, wenn er nach einer Wartezeit von über 35 Jahren in der Gesetzlichen Rentenversicherung auf Sozialhilfeleistungen verwiesen werde. Vor diesem Hintergrund sei eine Verzinsung seiner freiwilligen Beiträge nicht erfolgt. Ihm hätte rechtzeitig Rückerstattung der Beiträge angeboten werden müssen, damit die Verluste hätten vermieden werden können. Nach allem müsse ihm nun wenigstens eine Rente auf Hartz IV-Niveau gewährt werden, denn über Schadensersatzansprüche könnten die ihm entstandenen Verluste nicht nachträglich ausgeglichen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 201 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Soweit eine Rente entsprechend dem Grundsicherungsbedarf, die Beachtung alter Rentenauskünfte bei der Feststellung der Rentenhöhe und die Verzinsung von freiwilligen Beiträgen begehrt würden, könne dem nicht entsprochen werden, weil das Gesetz dies nicht vorsehe. Für Grundsicherungsleistungen sei das Grundsicherungsamt zuständig. Freiwillige Beiträge könnten nur entsprechend der Rentenformel ermittelt werden und erhielten keine besondere Bewertung gegenüber anderen Beiträgen. Auch eine Verzinsung sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Aus Rentenauskünften lasse sich ein Besitz- oder Bestandsschutz nicht herleiten, da diese Auskünfte unverbindlich seien. Auf den Widerspruchsbescheid wird ergänzend Bezug genommen.
Mit fristgerecht erhobener Klage hat der seinerzeit noch anwaltlich vertretene Kläger sein Begehren weiterverfolgt und beantragt, ihm unter Abänderung des Rentenbescheides eine Rente in Höhe von wenigstens 750,00 EUR netto zu gewähren. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe durch eine falsche Auskunft mehr als 15 Jahre lang freiwillige Beiträge geleistet, ohne dass dem entsprechende Vorteile gegenüber stünden. Die Beklagte habe es auch unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass alle Auskünfte nur unverbindlich seien. Nun müsse er so gestellt werden, wie er bei richtiger Beratung gestanden hätte.
Die Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten und hat im Übrigen vorgetragen, der Kläger versuche die Strukturen der Rentenversicherung mit seiner Forderung nach einer Mindestrente und einem angeblichen Beratungsmangel, für den nichts ersichtlich sei, aufzubrechen. Allerdings habe er in der Tat 15 Jahre lang freiwillige Beiträge gezahlt, dies aber nur in Höhe des Mindestbeitrages, so dass sich vor allem unter Beachtung der spärlichen Pflichtbeitragszeiten rechnerisch keine höhere Rente nach geltendem Recht ergebe.
Durch dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigen des Klägers am 25. April 2013 zugestellten Gerichtsbescheid vom 22. April 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Rente sei im Rahmen der geltenden Vorschriften richtig berechnet. Dem Kläger sei auch nicht unabhängig von erzielten Entgeltpunkten eine höhere Rente zu gewähren, denn die seit Mitte der 90er Jahre vorgenommenen Veränderungen des Rentenrechts seien verfassungsgemäß, weil sie der erforderlichen Anpassung der Leistungen an die demographische und wirtschaftliche Entwicklung gedient hätten. Auch ein Beratungsfehler sei weder substantiiert dargelegt noch gar nachgewiesen. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Mit seiner am 14. Mai 2013 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein auf die Zahlung einer Nettorente von wenigstens 750,00 EUR gerichtetes Begehren weiter. Dieses Begehren sei gegründet auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sowie auf einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch. Denn die Beklagte habe ihr 1977 gegebenes Leistungsversprechen, welches allein ihn veranlasst habe, freiwillige Beiträge einzuzahlen, gebrochen. Ihm sei auch wichtig zu erfahren, ob die im Urteil des Sozialgerichts erwähnte Gesetzeslage auch auf freiwillige Beiträge Anwendung findet. Er sei der Auffassung, die Beklagte sei während des Zeitraums der freiwilligen Beitragsentrichtung wie ein privates Versicherungsunternehmen verpflichtet gewesen, ihn zeitnah über Kürzungen und nachteilige neue Gesetze zu informieren. Auf die mit Schreiben vom 6. Juli 2013 erfolgte Berufungsbegründung wird ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. April 2013 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente von wenigstens 750,00 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Kläger könne nicht gefolgt werden, soweit er eine Differenzierung zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen anstrebe. Dies folge aus § 55 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), welche Vorschrift klarstelle, dass sowohl Zeiten mit Pflichtbeiträgen als auch solche mit freiwilligen Beiträgen Beitragszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung sind. Optimierungsberechnungen müsse der Träger der Rentenversicherung nicht anstellen, wie das Bundessozialgericht bereits am 12. November 1980 (1 RA 45/79) entschieden habe. Für einen Schadensersatzanspruch, über welchen im Übrigen die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten, habe der Kläger nichts Substantielles vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatter allein entscheidet, ist nach §§ 105 Abs. 2, 143, 144 SGG statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Vielmehr hat die Beklagte die Rente des Klägers mit Blick auf die zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten rechtsfehlerfrei berechnet. Dies hat bereits das Sozialgericht ausgeführt. Hierauf wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Auch ergibt sich mit Blick auf das Verfassungsrecht nicht, dass dem Kläger abweichend von der geltenden gesetzlichen Regelung eine höhere Rente zu gewähren wäre. Denn alle in der Vergangenheit vorgenommenen Anpassungen des Rentenrechts an die demographische und die wirtschaftliche Entwicklung stehen im Einklang mit dem Verfassungsrecht; einer verfassungskonformen Auslegung des geltenden Rechts im Sinne einer Günstigerstellung des Klägers bedarf es nicht. Dies gilt namentlich, soweit das durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum betroffen ist. Zwar weisen Rentenversicherungsansprüche und Rentenanwartschaften einen personalen Bezug auf und sind insoweit grundrechtlich durch Art. 14 GG geschützt. Sie stehen jedoch zugleich in einem ausgeprägten sozialen Bezug, weil sie Bestandteil eines Leistungssystems sind, dem eine besonders bedeutsame soziale Funktion zukommt. Hiervon ausgehend kommt dem Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken der rentenversicherungsrechtlichen Positionen zu (BVerfG v. 28.02.1980 – 1 BvL 17/77 u.a.). Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit des Systems der Gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen und demographischen Bedingungen anzupassen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich alle seit 1977 vorgenommenen Änderungen des Systems als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung auch des Eigentums an rentenrechtlichen Positionen. Dies gilt mit Blick auf § 55 SGB VI in gleicher Weise für Pflichtbeitragszeiten wie für freiwillige Zeiten. Denn obschon der Kläger in bestimmten Zeiträumen nur freiwillige Beiträge gezahlt hat, ist er doch Versicherter der Gesetzlichen Rentenversicherung (geblieben) und unterliegt als solcher vollen Umfanges den gesetzlichen Regelungen des Rentenrechts.
Auch dem Berufungsgericht hat sich aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht erschlossen, welchen Vorwurf der Kläger vor dem Hintergrund seiner Versicherteneigenschaft der Beklagten macht. Er kann mit Blick auf die dem öffentlichen Recht angehörende Beziehung zur Beklagten insbesondere nicht verlangen, in den Zeiten der Entrichtung freiwilliger Beiträge wie der Vertragspartner eines privaten Versicherungsunternehmens behandelt zu werden. Auch zu den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat der Kläger nachvollziehbare Angaben nicht gemacht. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, welchen Beratungsfehler die Beklagte gemacht hat und die Ausübung welchen Gestaltungsrechts dem Kläger hierdurch vorenthalten wurde. Soweit dieser einen Schadensersatzanspruch geltend macht – für den im Übrigen die ordentlichen Gerichte zuständig wären – hat er noch nicht einmal ansatzweise die Voraussetzungen eines Amtswalterverschuldens dargelegt. Aus den vorgelegten Broschüren ergibt sich ein solches nicht. Sie spiegeln vielmehr die jeweils geltende Rechtslage wider, so dass eine hierauf beruhende Information dem ausführenden Bediensteten ohnehin nicht zum Vorwurf gereichen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelaltersrente im Streit.
Dem am xxxxx 1947 geborenen Kläger wurde von der Beklagen mit Bescheid vom 16. August 2011 ab 1. September 2011 eine Altersrente in Höhe von seinerzeit monatlich 621,21 EUR bewilligt, von der nach Abzug des Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 558,16 EUR ausgezahlt wurden. In die durch die Beklagte vorgenommene Berechnung der Rente waren 389 Beitragsmonate, davon 177 Monate freiwillige Beiträge im Zeitraum vom 1. April 1977 bis zum 31. Dezember 1991 eingeflossen. Vom spanischen Rentenversicherungsträger erhält der Kläger eine Rente von etwa 400,00 EUR monatlich.
Gegen den Rentenbescheid der Beklagten legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die ihm gewährte Netto-Rente decke nicht einmal seinen Grundsicherungsbedarf. Nach 35 Jahren Wartezeit habe er mit einer Rente gerechnet, die über dem Hartz IV Satz für Alleinstehende liegt, d.h. also monatlich wenigstens 750,00 EUR beträgt. Zum Zeitpunkt seiner Entsendung in das Ausland 1977 habe die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten für die Zahlung freiwilliger Beiträge geworben und dafür eine angemessene Rente versprochen, die vergleichbar mit derjenigen aus einer privaten Rentenversicherung sei. Versprochen worden sei eine Mindestrente für ein Ehepaar in Höhe der halben Eckrente. Auf diese Aussage habe er vertraut und 15 Jahre freiwillige Beiträge aus dem Ausland entrichtet. Seitdem habe sich aber die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um 40 % reduziert. Dies ergebe sich bei Berücksichtigung der direkten Kürzungen, des Kaufkraftverlusts und von zusätzlichen Abzügen. Diese Kürzungen hätten auch bereits erworbene Rentenanwartschaften betroffen, was gegen den Verhältnismäßigkeits- und den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Auch verstoße es gegen die Menschenwürde, wenn er nach einer Wartezeit von über 35 Jahren in der Gesetzlichen Rentenversicherung auf Sozialhilfeleistungen verwiesen werde. Vor diesem Hintergrund sei eine Verzinsung seiner freiwilligen Beiträge nicht erfolgt. Ihm hätte rechtzeitig Rückerstattung der Beiträge angeboten werden müssen, damit die Verluste hätten vermieden werden können. Nach allem müsse ihm nun wenigstens eine Rente auf Hartz IV-Niveau gewährt werden, denn über Schadensersatzansprüche könnten die ihm entstandenen Verluste nicht nachträglich ausgeglichen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 201 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Soweit eine Rente entsprechend dem Grundsicherungsbedarf, die Beachtung alter Rentenauskünfte bei der Feststellung der Rentenhöhe und die Verzinsung von freiwilligen Beiträgen begehrt würden, könne dem nicht entsprochen werden, weil das Gesetz dies nicht vorsehe. Für Grundsicherungsleistungen sei das Grundsicherungsamt zuständig. Freiwillige Beiträge könnten nur entsprechend der Rentenformel ermittelt werden und erhielten keine besondere Bewertung gegenüber anderen Beiträgen. Auch eine Verzinsung sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Aus Rentenauskünften lasse sich ein Besitz- oder Bestandsschutz nicht herleiten, da diese Auskünfte unverbindlich seien. Auf den Widerspruchsbescheid wird ergänzend Bezug genommen.
Mit fristgerecht erhobener Klage hat der seinerzeit noch anwaltlich vertretene Kläger sein Begehren weiterverfolgt und beantragt, ihm unter Abänderung des Rentenbescheides eine Rente in Höhe von wenigstens 750,00 EUR netto zu gewähren. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe durch eine falsche Auskunft mehr als 15 Jahre lang freiwillige Beiträge geleistet, ohne dass dem entsprechende Vorteile gegenüber stünden. Die Beklagte habe es auch unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass alle Auskünfte nur unverbindlich seien. Nun müsse er so gestellt werden, wie er bei richtiger Beratung gestanden hätte.
Die Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten und hat im Übrigen vorgetragen, der Kläger versuche die Strukturen der Rentenversicherung mit seiner Forderung nach einer Mindestrente und einem angeblichen Beratungsmangel, für den nichts ersichtlich sei, aufzubrechen. Allerdings habe er in der Tat 15 Jahre lang freiwillige Beiträge gezahlt, dies aber nur in Höhe des Mindestbeitrages, so dass sich vor allem unter Beachtung der spärlichen Pflichtbeitragszeiten rechnerisch keine höhere Rente nach geltendem Recht ergebe.
Durch dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigen des Klägers am 25. April 2013 zugestellten Gerichtsbescheid vom 22. April 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Rente sei im Rahmen der geltenden Vorschriften richtig berechnet. Dem Kläger sei auch nicht unabhängig von erzielten Entgeltpunkten eine höhere Rente zu gewähren, denn die seit Mitte der 90er Jahre vorgenommenen Veränderungen des Rentenrechts seien verfassungsgemäß, weil sie der erforderlichen Anpassung der Leistungen an die demographische und wirtschaftliche Entwicklung gedient hätten. Auch ein Beratungsfehler sei weder substantiiert dargelegt noch gar nachgewiesen. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Mit seiner am 14. Mai 2013 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein auf die Zahlung einer Nettorente von wenigstens 750,00 EUR gerichtetes Begehren weiter. Dieses Begehren sei gegründet auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sowie auf einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch. Denn die Beklagte habe ihr 1977 gegebenes Leistungsversprechen, welches allein ihn veranlasst habe, freiwillige Beiträge einzuzahlen, gebrochen. Ihm sei auch wichtig zu erfahren, ob die im Urteil des Sozialgerichts erwähnte Gesetzeslage auch auf freiwillige Beiträge Anwendung findet. Er sei der Auffassung, die Beklagte sei während des Zeitraums der freiwilligen Beitragsentrichtung wie ein privates Versicherungsunternehmen verpflichtet gewesen, ihn zeitnah über Kürzungen und nachteilige neue Gesetze zu informieren. Auf die mit Schreiben vom 6. Juli 2013 erfolgte Berufungsbegründung wird ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. April 2013 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente von wenigstens 750,00 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Kläger könne nicht gefolgt werden, soweit er eine Differenzierung zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen anstrebe. Dies folge aus § 55 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), welche Vorschrift klarstelle, dass sowohl Zeiten mit Pflichtbeiträgen als auch solche mit freiwilligen Beiträgen Beitragszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung sind. Optimierungsberechnungen müsse der Träger der Rentenversicherung nicht anstellen, wie das Bundessozialgericht bereits am 12. November 1980 (1 RA 45/79) entschieden habe. Für einen Schadensersatzanspruch, über welchen im Übrigen die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten, habe der Kläger nichts Substantielles vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatter allein entscheidet, ist nach §§ 105 Abs. 2, 143, 144 SGG statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Vielmehr hat die Beklagte die Rente des Klägers mit Blick auf die zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten rechtsfehlerfrei berechnet. Dies hat bereits das Sozialgericht ausgeführt. Hierauf wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Auch ergibt sich mit Blick auf das Verfassungsrecht nicht, dass dem Kläger abweichend von der geltenden gesetzlichen Regelung eine höhere Rente zu gewähren wäre. Denn alle in der Vergangenheit vorgenommenen Anpassungen des Rentenrechts an die demographische und die wirtschaftliche Entwicklung stehen im Einklang mit dem Verfassungsrecht; einer verfassungskonformen Auslegung des geltenden Rechts im Sinne einer Günstigerstellung des Klägers bedarf es nicht. Dies gilt namentlich, soweit das durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum betroffen ist. Zwar weisen Rentenversicherungsansprüche und Rentenanwartschaften einen personalen Bezug auf und sind insoweit grundrechtlich durch Art. 14 GG geschützt. Sie stehen jedoch zugleich in einem ausgeprägten sozialen Bezug, weil sie Bestandteil eines Leistungssystems sind, dem eine besonders bedeutsame soziale Funktion zukommt. Hiervon ausgehend kommt dem Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken der rentenversicherungsrechtlichen Positionen zu (BVerfG v. 28.02.1980 – 1 BvL 17/77 u.a.). Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit des Systems der Gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen und demographischen Bedingungen anzupassen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich alle seit 1977 vorgenommenen Änderungen des Systems als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung auch des Eigentums an rentenrechtlichen Positionen. Dies gilt mit Blick auf § 55 SGB VI in gleicher Weise für Pflichtbeitragszeiten wie für freiwillige Zeiten. Denn obschon der Kläger in bestimmten Zeiträumen nur freiwillige Beiträge gezahlt hat, ist er doch Versicherter der Gesetzlichen Rentenversicherung (geblieben) und unterliegt als solcher vollen Umfanges den gesetzlichen Regelungen des Rentenrechts.
Auch dem Berufungsgericht hat sich aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht erschlossen, welchen Vorwurf der Kläger vor dem Hintergrund seiner Versicherteneigenschaft der Beklagten macht. Er kann mit Blick auf die dem öffentlichen Recht angehörende Beziehung zur Beklagten insbesondere nicht verlangen, in den Zeiten der Entrichtung freiwilliger Beiträge wie der Vertragspartner eines privaten Versicherungsunternehmens behandelt zu werden. Auch zu den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat der Kläger nachvollziehbare Angaben nicht gemacht. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, welchen Beratungsfehler die Beklagte gemacht hat und die Ausübung welchen Gestaltungsrechts dem Kläger hierdurch vorenthalten wurde. Soweit dieser einen Schadensersatzanspruch geltend macht – für den im Übrigen die ordentlichen Gerichte zuständig wären – hat er noch nicht einmal ansatzweise die Voraussetzungen eines Amtswalterverschuldens dargelegt. Aus den vorgelegten Broschüren ergibt sich ein solches nicht. Sie spiegeln vielmehr die jeweils geltende Rechtslage wider, so dass eine hierauf beruhende Information dem ausführenden Bediensteten ohnehin nicht zum Vorwurf gereichen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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