Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 850/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 190/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme des Jahresmitgliedsbeitrags 2012 für den Mieterverein zu H ...
Der Kläger, Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), beantragte mit Schreiben vom 8. Juni 2012 die Übernahme des Mitgliedsbeitrags des Mietervereins zu H., dem er am 30. Mai 2012 beigetreten war. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 lehnte der Beklagte dies ab; der Widerspruch vom 2. November 2012 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2013 zurückgewiesen. Der Beklagte machte im Wesentlichen geltend, dass nach der entsprechenden Weisungslage zunächst die Zusicherung des Beklagten hätte eingeholt werden müssen; der Kläger hingegen habe erst nach Beitritt zum Mieterverein den Antrag gestellt.
Am 14. März 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2013 abgewiesen und zur Begründung ebenfalls auf die Weisung des Beklagten abgestellt, deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Gegen den am 17. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Juni 2013 Berufung eingelegt.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Mai 2013 und des Bescheides vom 26. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2013 den Beklagten zu verpflichten, die Beitrittskosten zum Mieterverein zu H. in Höhe von 84,- Euro zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 2. August 2013 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufungssumme von 750,- Euro nicht erreicht werde. Denn in der Klageschrift sei lediglich der Jahresbeitrag in Höhe von 84,- Euro geltend gemacht worden, und aus Rechtsgründen komme eine Bewilligung für mehr als ein Jahr ohnehin nicht in Betracht.
Mit Beschluss vom 12. August 2013 hat der Senat Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Die Berufung sei nicht statthaft, weil die Berufungssumme von 750,- Euro gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht werde. Nach § 144 Abs. 2 SGG zugelassen habe das Sozialgericht die Berufung nicht. Auch gehe es entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hier nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Der Kläger verlange laut Klagschrift (und so auch wieder im Schriftsatz vom 7. August 2013) nur "die Übernahme der Beitrittskosten in Höhe von 84,-Euro", wie sie beim Mieterverein im Jahr 2012 angefallen seien. Für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zu denen der geltend gemachte Anspruch zu zählen sei, unabhängig davon, ob er hier nach § 20, § 21, § 22 SGB II oder einer sonstigen Rechtsgrundlage zu beurteilen wäre, komme eine Bewilligung für mehr als ein Jahr ohnehin nicht in Betracht (§ 41 Abs. 1 SGB II).
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
Der Berichterstatter hat am 9. April 2014 über die Berufung mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach § 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden.
Der Berichterstatter konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Die Berufung ist unzulässig. Die Berufungssumme wird nicht erreicht. Zur Begründung wird nach §§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 2 SGG auf den Beschluss des Senats vom 12. August 2013 verwiesen, mit dem Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme des Jahresmitgliedsbeitrags 2012 für den Mieterverein zu H ...
Der Kläger, Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), beantragte mit Schreiben vom 8. Juni 2012 die Übernahme des Mitgliedsbeitrags des Mietervereins zu H., dem er am 30. Mai 2012 beigetreten war. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 lehnte der Beklagte dies ab; der Widerspruch vom 2. November 2012 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2013 zurückgewiesen. Der Beklagte machte im Wesentlichen geltend, dass nach der entsprechenden Weisungslage zunächst die Zusicherung des Beklagten hätte eingeholt werden müssen; der Kläger hingegen habe erst nach Beitritt zum Mieterverein den Antrag gestellt.
Am 14. März 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2013 abgewiesen und zur Begründung ebenfalls auf die Weisung des Beklagten abgestellt, deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Gegen den am 17. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Juni 2013 Berufung eingelegt.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Mai 2013 und des Bescheides vom 26. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2013 den Beklagten zu verpflichten, die Beitrittskosten zum Mieterverein zu H. in Höhe von 84,- Euro zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 2. August 2013 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufungssumme von 750,- Euro nicht erreicht werde. Denn in der Klageschrift sei lediglich der Jahresbeitrag in Höhe von 84,- Euro geltend gemacht worden, und aus Rechtsgründen komme eine Bewilligung für mehr als ein Jahr ohnehin nicht in Betracht.
Mit Beschluss vom 12. August 2013 hat der Senat Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Die Berufung sei nicht statthaft, weil die Berufungssumme von 750,- Euro gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht werde. Nach § 144 Abs. 2 SGG zugelassen habe das Sozialgericht die Berufung nicht. Auch gehe es entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hier nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Der Kläger verlange laut Klagschrift (und so auch wieder im Schriftsatz vom 7. August 2013) nur "die Übernahme der Beitrittskosten in Höhe von 84,-Euro", wie sie beim Mieterverein im Jahr 2012 angefallen seien. Für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zu denen der geltend gemachte Anspruch zu zählen sei, unabhängig davon, ob er hier nach § 20, § 21, § 22 SGB II oder einer sonstigen Rechtsgrundlage zu beurteilen wäre, komme eine Bewilligung für mehr als ein Jahr ohnehin nicht in Betracht (§ 41 Abs. 1 SGB II).
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
Der Berichterstatter hat am 9. April 2014 über die Berufung mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach § 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden.
Der Berichterstatter konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Die Berufung ist unzulässig. Die Berufungssumme wird nicht erreicht. Zur Begründung wird nach §§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 2 SGG auf den Beschluss des Senats vom 12. August 2013 verwiesen, mit dem Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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