L 2 AL 54/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 93/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 54/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist ein Anspruch auf Trennungskostenbeihilfe.

Die 1972 geborene Klägerin ist Magistra der Rechtswissenschaften und war zuletzt vom 16. November 2006 bis 31. März 2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Universität H. im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, bevor sie sich am 1. April 2010 – nach vorheriger Arbeitssuchendmeldung am 29. Dezember 2009 – bei der Beklagten arbeitslos meldete und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte. Mit Bescheid vom 1. April 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für eine Dauer von 360 Tagen mit einem täglichen Leistungssatz von 24,33 EUR.

Am 28. Oktober 2010 meldete die Klägerin sich per E-Mail und am 1. November 2010 schriftlich wegen der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Universität G. zum 1. November 2010 aus dem Leistungsbezug bei der Beklagten ab. Sie hatte mit Datum vom 21. Oktober 2010 einen bis 31. Oktober 2012 befristeten Teilzeitarbeitsvertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einer vereinbarten Probezeit von sechs Monaten geschlossen.

Mit E-Mail vom Sonntag, dem 7. November 2010, beantragte die Klägerin bei der Beklagten finanzielle Unterstützung in der Probezeit wegen doppelter Haushaltsführung. Am 6. Dezember 2010 reichte sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der damals geltenden Fassung (aF) und schließlich eine Göttinger Hotelrechnung vom 30. November 2010 über 406,40 EUR für den Monat November 2010 nach, in der ein Anreisedatum vom 31. Oktober und ein Abreisedatum vom 30. Dezember 2010 genannt wurden.

Die Beklagte hob zunächst mit Bescheid vom 1. November 2010 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1. November 2010 auf und lehnte mit weiterem Bescheid vom 22. November 2010 den Antrag vom 7. November 2010 auf Erstattung von Kosten für getrennte Haushaltsführung unter Bezugnahme auf §§ 45, 324 Abs. 1 SGB III aF ab, weil dieser zu spät, nämlich erst nach der Arbeitsaufnahme gestellt worden sei und Gründe, dass diese Ablehnung für die Klägerin eine unbillige Härte bedeute, nicht erkennbar seien.

Den dagegen von der Klägerin am 3. Dezember 2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2011 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 26. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben, mit der sie auch die Erstattung der Hotelkosten für die Monate Dezember 2010, Januar und Februar 2011 bis zum maximal monatlich erstattungsfähigen Betrag von 260 EUR sowie der Kosten für monatlich je eine Heimfahrt von G. nach H. in der Zeit von November 2010 bis Februar 2011 begehrt hat; die zeitliche Beschränkung hat daher gerührt, dass im Laufe des Monats Februar 2011 Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eingetreten war, die bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Universität G. am 30. April 2011 (landesarbeitsgerichtlicher Vergleich vom 10. Januar 2013 auf Kündigungsschutzklage nach arbeitgeberseitiger Kündigung) angehalten hatte.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. März 2001 (S 14 AL 101/11 ER) den Antrag der Klägerin, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Trennungskostenbeihilfe aus dem Vermittlungsbudget zu gewähren, wegen eines fehlenden Anordnungsanspruchs abgelehnt, die Klägerin ihre dagegen zunächst eingelegte Beschwerde (L 2 AL 17/11 B ER) wieder zurückgenommen, weil ab März 2011 wegen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit keine Kosten mehr entstanden waren.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2011 hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt; die dagegen erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. August 2011 zurückgewiesen (L 2 AL 42/11 B PKH) und dabei u.a. Folgendes ausgeführt: ergänzend und verdeutlichend wird darauf hingewiesen, dass die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 S. 2 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch eine Güterabwägung im Einzelfall voraussetzt (vgl. Stratmann in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 324 Rdnr. 10 mN), die vorliegend bereits deshalb zu Ungunsten der Klägerin ausgehen dürfte, weil ihr die Notwendigkeit der Antragstellung vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags in G. und der damit verbundenen Pendelei zwischen ihrer Hauptwohnung in H. und dem Arbeitsort aufgrund des ihr ausgehändigten Merkblatts hätte bekannt sein müssen. Sinn und Zweck der vorherigen Antragstellung ist es vor allem, der Bundesagentur für Arbeit, die Möglichkeit zur Prüfung einzuräumen, ob das Förderungsziel mit anderen Mitteln erreicht werden kann und welche Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig sind (Stratmann, aaO, Rdnr. 3 mN) ... Im Übrigen könnte die Klägerin selbst bei Annahme einer unbilligen Härte mit ihrem Klageantrag auf Leistung nicht durchdringen, weil dadurch lediglich ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung eröffnet wäre. Eine von der Klägerin angenommene Verletzung höherrangigen Rechts kann in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte weder in dem bisher erkennbaren noch in dem künftig zu erwartenden Verwaltungshandeln der Bundesagentur für Arbeit erkannt werden.

Einen erneuten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2013 abgelehnt; auch die dagegen erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat zurückgewiesen (Beschluss vom 13. Mai 2013, L 2 AL 14/13 B PKH) und unter Bezugnahme auf die erste Beschwerdezurückweisung ergänzend Folgendes ausgeführt: Die Klägerin hat seither nicht Neues vorgetragen, was zu einer geänderten Beurteilung führen würde. Insbesondere ist ihre mit der aktuellen Beschwerde aufgestellte Behauptung nicht rechtserheblich, dass erst am 15. November 2010 zwischen ihr und der Universität G. eine Rahmendienstvereinbarung geschlossen worden sei, in der festgelegt worden sei, dass sie ihre gesamte Arbeitsleistung in G. zu erbringen habe, so dass die Notwendigkeit einer Ortsanwesenheit in G. und damit der getrennten Haushaltsführung erst nach dem Antrag auf Trennungskostenbeihilfe vom 7. November 2010 festgestanden habe. Leistungsbegründendes Ereignis im Sinne der §§ 45, 324 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch in der vor dem 1. April 2012 geltenden Fassung war der Abschluss des Arbeitsvertrages als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Oktober 2010, spätestens der Antritt dieser Beschäftigung am 1. November 2010, denn damit waren die Gelegenheit der Beklagten zur Beratung und zur Prüfung von Maßnahmen zur Vermeidung etwaiger für die Klägerin schädlicher Dispositionen (vgl. hierzu Stratmann in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 324 Rn. 3f) nicht mehr gegeben. Im Übrigen ergibt sich aus der von der Klägerin bemühten Freiheit der Wissenschaftler/-innen nicht, dass eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität nicht an deren Ort ausgeübt werden müsste. Diese Notwendigkeit dürfte sich regelmäßig jedenfalls für große Anteile der Arbeitszeit aus der Natur der Sache ergeben. Aus diesem Grund dürfte die Klägerin ausweislich der ersten von ihr eingereichten Göttinger Hotelrechnung vom 30. November 2010 auch am 31. Oktober 2010 angereist sein und einen Aufenthalt (zunächst) bis 30. Dezember 2010 angemeldet haben. Außerdem ist der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen im Klageverfahren spätestens am 1. November 2010, also eine Woche vor Antragstellung, die Notwendigkeit bekannt gewesen, eine doppelte Haushaltsführung betreiben zu müssen.

Schließlich hat das Sozialgericht die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit der Klägerin am 28. Oktober 2013 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2013 abgewiesen und zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Einwand der Klägerin, dass sie vor dem 1. November 2010 gar nicht gewusst habe, wo sie in G. wohnen werde, stehe einer Antragstellung vor der Arbeitsaufnahme an diesem Tag nicht entgegen, weil der Antrag auch ohne genaue Kostenspezifizierung gestellt werden könne. Die Klägerin habe doch spätestens bei Vertragsschluss am 21. Oktober 2010 gewusst, dass sie in G. wohnen werde. Härtegründe im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III, die zur verspäteten Antragstellung geführt hätten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die am 4. November 2013 eingelegte Berufung der Klägerin, die ihr Begehren unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags weiter verfolgt. Zum einen habe sie den Trennungskostenhilfeantrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt, zum anderen sei eine unbillige Härte anzunehmen, weil sie sich wegen der ausbleibenden Leistung durch die Beklagte in der damaligen Situation mit besonderer finanzieller Belastung habe verschulden müssen und lebensnotwendige Medikamente nicht habe kaufen können. Außerdem sei sie schwer traumatisiert als Opfer der Diskriminierung und "Nazifolter" zwischengeschlechtlicher Menschen sowie von "wiederholten Todesdrohungen", "Völkermord" und "Verbrechen wider die Menschlichkeit" durch die Beklagte. Daher sei ein etwaiges Ermessen der Beklagten auf null reduziert. Sie stellt einen "Schutzantrag gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Römisches Statut" (des Internationalen Strafgerichtshofs, Schutz der Opfer und Zeugen und ihre Teilnahme am Verfahren) und beantragt die von ihr für notwendig gehaltene Beiladung der Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie einer Staatsanwältin/eines Staatsanwalts der Zentralstelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen.

Die Klägerin beantragt in der Sache,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 260,00 Euro monatlich für die Monate November 2010 bis Februar 2011 zzgl. der für vier Heimfahrten von G. nach H. angefallenen Kosten zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung von Trennungskostenbeihilfe vom 7. November 2010 neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nicht vorlägen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 10. Dezember 2013 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), und mit Beschlüssen vom 10. Dezember 2013 und 26. März 2014 Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Zur Begründung hat er jeweils auf die Gründe der Beschlüsse vom 16. August 2011 – L 2 AL 42/11 B PKH – und 13. Mai 2013 – L 2 AL 14/13 B PKH – Bezug genommen, mit denen er die Beschwerden der Klägerin gegen die zweimalige Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens zurückgewiesen hatte.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 26. März 2014, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Senat nimmt entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der eigenen Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens vom 10. Dezember 2013 und 26. März 2014 sowie der darin genannten Beschlüsse über die Zurückweisung der Beschwerden gegen die Ablehnungen von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens vom 16. August 2011 und 13. Mai 2013 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass die – im Ergebnis unerhebliche – Behauptung der Klägerin, ihr sei erst in der zweiten Novemberwoche 2010 bekannt geworden, dass sie nicht von H. aus arbeiten und nur alle zwei Wochen nach G. kommen müsse, ebenso ihrem eigenen Vortrag im hiesigen Klageverfahren widerspricht, wonach sie "erst am 1. November 2010" überhaupt gewusst habe, wo sie in G. während ihrer sechsmonatigen Probezeit wohnen könne (Seite 2 der Klageschrift vom 19. Februar 2011), wie demjenigen im Verfahren S 14 AL 176/11 (L 2 AL 27/12), wonach die im Vorstellungsgespräch vom 9. September 2010 verabredete "komfortable Arbeitssituation" (mit dem Freistellen des Arbeitsortes) "zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses am 25. Oktober 2010 strittig gemacht" worden sei (Seite 2 des Schriftsatzes vom 5. Oktober 2011). Schließlich wäre nicht erklärlich, warum die Klägerin sich bereits am 31. Oktober 2010 in einem Göttinger Hotel für 2 Monate einmietete und am 7. November 2010 bei der Beklagten Trennungskostenbeihilfe beantragte, wenn sie erst am 15. November 2010 von der Notwendigkeit erfahren hätte, sich in G. eine Unterkunft zu suchen.

Die von der Klägerin beantragten Beiladungen waren nicht vorzunehmen, weil weder die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 SGG für eine notwendige noch des § 75 Abs. 1 SGG für eine einfache Beiladung vorliegen. Die von der Klägerin erhobenen massiven Vorwürfe gegen die für die Beklagte und das Gericht handelnden Personen entbehren jeder objektiven Grundlage; es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Verwaltung und/oder das Gericht unsachlich, diskriminierend oder gar strafrechtlich relevant verhalten und gegen höherrangige Rechtsnormen verstoßen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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