Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 222/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 176/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es besteht nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII kein Anspruch auf Absetzung der monatlichen Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,75 € vom Einkommen, da es sich nicht um notwendige, mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben handelt.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, inwieweit die Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,75 EUR pro Monat einkommensmindernd abzusetzen sind.
Die Klägerin steht unter Betreuung (Bl. 9 der Gerichtsakte).
Die Klägerin und ihr Sohn beziehen Leistungen nach dem SGB XII. Die Klägerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 431,16 EUR (Bl. 259 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 06.09.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn für den Monat Juli 2011 Leistungen in Höhe von 486,42 EUR. Hierbei wurde ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 835,09 EUR zugrunde gelegt. Einkommensmindernd wurde berücksichtigt die Gewährung von Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR, einem Altersruhegeld in Höhe von 454,03 EUR abzüglich der Haftpflichtversicherung in Höhe von 13,36 EUR bei der Klägerin Beim Sohn der Klägerin wurde ein Gesamtbedarf von 409,00 EUR festgestellt, angerechnet ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133,00 EUR so dass eine Leistungsgewährung in Höhe von 276,00 EUR ermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 08.09.2011 beantragte der Betreuer der Klägerin die Neuberechnung des Einkommens der Klägerin, da laut einem Urteil des Sozialgerichts Freiburg (S 9 SO 406/08) vom 10.05.2011 in den Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung die monatlichen Kontoführungsgebühren einkommensmindernd berücksichtigt werden müssten. Die monatlichen Gebühren bei der Sparkasse B-Stadt beliefen sich derzeit auf 4,75 EUR (Bl. 253 der Verwaltungsakte).
Aus einem Aktenvermerk auf Bl. 254 der Verwaltungsakte ergibt sich, dass der Mitarbeiter des Beklagten der Ansicht ist, dass das Urteil des SG Freiburg nicht relevant sei, da es sich um ein erstinstanzliches Urteil eines anderen Bundeslandes handelt. Aus dem Aktenvermerk geht des Weiteren hervor, dass das LSG Sachsen-Anhalt, Az. L 8 SO 5/06, in seinem Urteil vom 23.04.2008 eine Bereinigung des Einkommens um die Kontoführungsgebühren verneint habe.
Mit Bescheid vom 15.09.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab (Bl. 255 der Verwaltungsakte).
Hiergegen legte der Betreuer der Klägerin Widerspruch ein. In dem Widerspruchsschreiben vom 07.10.2011 wird ausgeführt, dass die Bankgebühren notwendig seien, um die Rentenleistung zu erhalten. Deshalb seien sie als Ausgabe vom Einkommen abzusetzen (Bl. 262 der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 274 der Verwaltungsakte). Hiergegen erhob die Klägerin am 05.12.2011 Klage beim Sozialgericht Gießen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 15.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2011 rechtswidrig sei und aufzuheben sei, soweit die Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,75 EUR nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden seien. Die Klägerin verweist hierzu auf die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg vom 10.05.2011.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 15.09.2011 in Form des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII in gesetzlichem Umfang unter einkommensmindernder Berücksichtigung monatlicher Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,75 EUR zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt und ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid nicht rechtswidrig sei. Der Beklagte führt aus, dass die Kontoführungsgebühren der Klägerin keine abzugsfähigen Werbekosten im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII seien. Abzugsfähig nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII seien solche Ausgaben, die unmittelbar mit der Erzielung des Einkommens zusammenhängen. Die Kontoführungsgebühren seien keine notwendigen Ausgaben, da die Unterhaltung eines Girokontos keine zwingende Voraussetzung für den Erhalt der Rente sei. Zwar statuiere § 9 der Rentenserviceverordnung die Überweisung der Rente auf ein Bankkonto, jedoch handele es sich hierbei um eine Soll-Regelung, zu dem der Träger der Rentenversicherung den Rentenempfänger nicht verpflichten könne. Daraus werde deutlich, dass die Unterhaltung eines Bankkontos keineswegs eine notwendige oder gar unabdingbare Voraussetzung im Zusammenhang mit der Erzielung des Renteneinkommens sei. Daneben seien Kontoführungsgebühren auch deshalb keine notwendigen Auslagen, weil es durchaus vielfältige kostenlose Angebote auch für Leistungsbezieher gäbe. Ausweislich des Girokontenvergleichs des Focus Money Online Magazins bieten mindestens sieben Banken uneingeschränkt kostenlose Girokontoführung an. Aus den jeweiligen Internetauftritten sowie telefonischen Auskünften gegenüber Mitarbeitern des Beklagten seien Hilfeempfänger nicht hiervon ausgeschlossen.
Die Beteiligten erklärten übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärten, konnte die Kammer vorliegend ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 SGG entscheiden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 15.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Aus diesem Grund ist die Klage abzuweisen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht kein Anspruch der Klägerin auf Absetzung der monatlichen Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,75 EUR von ihrem Einkommen.
Die Kammer teilt die vom Beklagten vertretene Ansicht, dass die monatlichen Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,75 EUR nicht von der Erwerbsminderungsrente der Klägerin abzusetzen sind. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich nicht um notwendige, mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben.
Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen.
Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben sind die zur Gewinnung der Einkünfte unabdingbaren Aufwendungen, die im Steuerrecht sogenannten Werbungskosten (so Brühl, in: LPK-SGB XII § 82 Randnr. 72). Eine weitere Konkretisierung der notwendigen Ausgaben nimmt die Durchführungsverordnung zu § 82 vor.
Zwar enthält die Durchführungsverordnung keine Norm hinsichtlich der Bereinigung von Einkünften aus Sozialleistungen, jedoch enthält die Durchführungsverordnung in § 3 eine Vorschrift hinsichtlich der Bereinigung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Gemäß § 3 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII gehören zu den mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vor allem 1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel, 2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, 3. notwendige Beiträge für Berufsverbände, 4. notwendige Mehraufwendungen infolge Führung eines doppelten Haushaltes nach näheren Bestimmungen des Abs. 7. Ausgaben im Sinne des Satzes 1 sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie von dem Bezieher des Einkommens selbst getragen werden. Zwar handelt es sich bei den in § 3 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Aufwendungen nicht um einen abschließenden Katalog, jedoch ist festzustellen, dass die Absetzung von Kontoführungsgebühren nach diesem Katalog nicht vorgesehen ist.
Gegen die Anerkennung der monatlichen Kontoführungsgebühren spricht nach Ansicht der Kammer, dass nur die notwendigen und damit die unabdingbaren mit der Einkommenserzielung verbundenen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen sind. Nach Ansicht der Kammer sind die geltend gemachten Kontoführungsgebühren jedoch nicht mit der Erzielung des Einkommens unabdingbar verbunden. Die Kammer sieht die monatlichen Kontoführungsgebühren nicht als notwendige Ausgabe an, da wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat, genügend Angebote zur Verfügung stünden, um auch im Fall der Klägerin ein kostenloses Girokonto zu führen. Da es der Klägerin möglich wäre, einen entsprechenden Bankenwechsel vorzunehmen und sie damit die Möglichkeit hätte, über ein kostenloses Girokonto zu verfügen, sieht die Kammer in den Kontoführungsgebühren keine notwendige unabdingbare Ausgabe bei der Erzielung des Einkommens.
Aus diesem Grund ist die Kammer der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Aufgrund der geltend gemachten monatlichen Kontoführungsgebühren wird der Beschwerdewert von 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erreicht. Des Weiteren streiten die Beteiligten auch nicht über die Leistungsgewährung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, so dass auch nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG die Berufung gegen die Entscheidung nicht statthaft wäre.
Die Berufung wird jedoch zugelassen, da bisher nach den Erkenntnissen der Kammer sich lediglich zwei Entscheidungen mit der Frage der Absetzbarkeit von Kontoführungsgebühren von Einkommen von Beziehern von SGB XII-Leistungen auseinandersetzen. Die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg vom 10.05.2011 geht von einer Absetzbarkeit der Kontoführungsgebühren aus (SG Freiburg, Urteil vom 10.05.2011, Az.: S 9 SO 406/08). Dem steht die Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23.04.2008 entgegen, das in seiner Entscheidung zum Ergebnis kam, dass Kontoführungsgebühren nicht eine notwendige, mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgabe nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII darstellen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2008, Az.: L 8 SO 5/06). Aufgrund der divergierenden Entscheidungen beider Gerichte lässt die Kammer die Berufung gegen die Entscheidung zu.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, inwieweit die Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,75 EUR pro Monat einkommensmindernd abzusetzen sind.
Die Klägerin steht unter Betreuung (Bl. 9 der Gerichtsakte).
Die Klägerin und ihr Sohn beziehen Leistungen nach dem SGB XII. Die Klägerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 431,16 EUR (Bl. 259 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 06.09.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn für den Monat Juli 2011 Leistungen in Höhe von 486,42 EUR. Hierbei wurde ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 835,09 EUR zugrunde gelegt. Einkommensmindernd wurde berücksichtigt die Gewährung von Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR, einem Altersruhegeld in Höhe von 454,03 EUR abzüglich der Haftpflichtversicherung in Höhe von 13,36 EUR bei der Klägerin Beim Sohn der Klägerin wurde ein Gesamtbedarf von 409,00 EUR festgestellt, angerechnet ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133,00 EUR so dass eine Leistungsgewährung in Höhe von 276,00 EUR ermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 08.09.2011 beantragte der Betreuer der Klägerin die Neuberechnung des Einkommens der Klägerin, da laut einem Urteil des Sozialgerichts Freiburg (S 9 SO 406/08) vom 10.05.2011 in den Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung die monatlichen Kontoführungsgebühren einkommensmindernd berücksichtigt werden müssten. Die monatlichen Gebühren bei der Sparkasse B-Stadt beliefen sich derzeit auf 4,75 EUR (Bl. 253 der Verwaltungsakte).
Aus einem Aktenvermerk auf Bl. 254 der Verwaltungsakte ergibt sich, dass der Mitarbeiter des Beklagten der Ansicht ist, dass das Urteil des SG Freiburg nicht relevant sei, da es sich um ein erstinstanzliches Urteil eines anderen Bundeslandes handelt. Aus dem Aktenvermerk geht des Weiteren hervor, dass das LSG Sachsen-Anhalt, Az. L 8 SO 5/06, in seinem Urteil vom 23.04.2008 eine Bereinigung des Einkommens um die Kontoführungsgebühren verneint habe.
Mit Bescheid vom 15.09.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab (Bl. 255 der Verwaltungsakte).
Hiergegen legte der Betreuer der Klägerin Widerspruch ein. In dem Widerspruchsschreiben vom 07.10.2011 wird ausgeführt, dass die Bankgebühren notwendig seien, um die Rentenleistung zu erhalten. Deshalb seien sie als Ausgabe vom Einkommen abzusetzen (Bl. 262 der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 274 der Verwaltungsakte). Hiergegen erhob die Klägerin am 05.12.2011 Klage beim Sozialgericht Gießen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 15.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2011 rechtswidrig sei und aufzuheben sei, soweit die Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,75 EUR nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden seien. Die Klägerin verweist hierzu auf die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg vom 10.05.2011.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 15.09.2011 in Form des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII in gesetzlichem Umfang unter einkommensmindernder Berücksichtigung monatlicher Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,75 EUR zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt und ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid nicht rechtswidrig sei. Der Beklagte führt aus, dass die Kontoführungsgebühren der Klägerin keine abzugsfähigen Werbekosten im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII seien. Abzugsfähig nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII seien solche Ausgaben, die unmittelbar mit der Erzielung des Einkommens zusammenhängen. Die Kontoführungsgebühren seien keine notwendigen Ausgaben, da die Unterhaltung eines Girokontos keine zwingende Voraussetzung für den Erhalt der Rente sei. Zwar statuiere § 9 der Rentenserviceverordnung die Überweisung der Rente auf ein Bankkonto, jedoch handele es sich hierbei um eine Soll-Regelung, zu dem der Träger der Rentenversicherung den Rentenempfänger nicht verpflichten könne. Daraus werde deutlich, dass die Unterhaltung eines Bankkontos keineswegs eine notwendige oder gar unabdingbare Voraussetzung im Zusammenhang mit der Erzielung des Renteneinkommens sei. Daneben seien Kontoführungsgebühren auch deshalb keine notwendigen Auslagen, weil es durchaus vielfältige kostenlose Angebote auch für Leistungsbezieher gäbe. Ausweislich des Girokontenvergleichs des Focus Money Online Magazins bieten mindestens sieben Banken uneingeschränkt kostenlose Girokontoführung an. Aus den jeweiligen Internetauftritten sowie telefonischen Auskünften gegenüber Mitarbeitern des Beklagten seien Hilfeempfänger nicht hiervon ausgeschlossen.
Die Beteiligten erklärten übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärten, konnte die Kammer vorliegend ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 SGG entscheiden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 15.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Aus diesem Grund ist die Klage abzuweisen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht kein Anspruch der Klägerin auf Absetzung der monatlichen Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,75 EUR von ihrem Einkommen.
Die Kammer teilt die vom Beklagten vertretene Ansicht, dass die monatlichen Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,75 EUR nicht von der Erwerbsminderungsrente der Klägerin abzusetzen sind. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich nicht um notwendige, mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben.
Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen.
Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben sind die zur Gewinnung der Einkünfte unabdingbaren Aufwendungen, die im Steuerrecht sogenannten Werbungskosten (so Brühl, in: LPK-SGB XII § 82 Randnr. 72). Eine weitere Konkretisierung der notwendigen Ausgaben nimmt die Durchführungsverordnung zu § 82 vor.
Zwar enthält die Durchführungsverordnung keine Norm hinsichtlich der Bereinigung von Einkünften aus Sozialleistungen, jedoch enthält die Durchführungsverordnung in § 3 eine Vorschrift hinsichtlich der Bereinigung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Gemäß § 3 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII gehören zu den mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vor allem 1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel, 2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, 3. notwendige Beiträge für Berufsverbände, 4. notwendige Mehraufwendungen infolge Führung eines doppelten Haushaltes nach näheren Bestimmungen des Abs. 7. Ausgaben im Sinne des Satzes 1 sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie von dem Bezieher des Einkommens selbst getragen werden. Zwar handelt es sich bei den in § 3 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Aufwendungen nicht um einen abschließenden Katalog, jedoch ist festzustellen, dass die Absetzung von Kontoführungsgebühren nach diesem Katalog nicht vorgesehen ist.
Gegen die Anerkennung der monatlichen Kontoführungsgebühren spricht nach Ansicht der Kammer, dass nur die notwendigen und damit die unabdingbaren mit der Einkommenserzielung verbundenen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen sind. Nach Ansicht der Kammer sind die geltend gemachten Kontoführungsgebühren jedoch nicht mit der Erzielung des Einkommens unabdingbar verbunden. Die Kammer sieht die monatlichen Kontoführungsgebühren nicht als notwendige Ausgabe an, da wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat, genügend Angebote zur Verfügung stünden, um auch im Fall der Klägerin ein kostenloses Girokonto zu führen. Da es der Klägerin möglich wäre, einen entsprechenden Bankenwechsel vorzunehmen und sie damit die Möglichkeit hätte, über ein kostenloses Girokonto zu verfügen, sieht die Kammer in den Kontoführungsgebühren keine notwendige unabdingbare Ausgabe bei der Erzielung des Einkommens.
Aus diesem Grund ist die Kammer der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Aufgrund der geltend gemachten monatlichen Kontoführungsgebühren wird der Beschwerdewert von 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erreicht. Des Weiteren streiten die Beteiligten auch nicht über die Leistungsgewährung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, so dass auch nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG die Berufung gegen die Entscheidung nicht statthaft wäre.
Die Berufung wird jedoch zugelassen, da bisher nach den Erkenntnissen der Kammer sich lediglich zwei Entscheidungen mit der Frage der Absetzbarkeit von Kontoführungsgebühren von Einkommen von Beziehern von SGB XII-Leistungen auseinandersetzen. Die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg vom 10.05.2011 geht von einer Absetzbarkeit der Kontoführungsgebühren aus (SG Freiburg, Urteil vom 10.05.2011, Az.: S 9 SO 406/08). Dem steht die Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23.04.2008 entgegen, das in seiner Entscheidung zum Ergebnis kam, dass Kontoführungsgebühren nicht eine notwendige, mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgabe nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII darstellen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2008, Az.: L 8 SO 5/06). Aufgrund der divergierenden Entscheidungen beider Gerichte lässt die Kammer die Berufung gegen die Entscheidung zu.
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