L 4 SO 15/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 SO 411/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 15/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Aufwendungen für einen Gebärdensprachdolmetscher können nicht nur dann als Leistung der Teilhabe erbracht werden, wenn der Anlass bzw. die Maßnahme, die den Einsatz eines Dolmetscher erforderlich macht, dem Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden kann. Diese Aufwendungen können vielmehr unabhängig von der Zuordnung ihres Anlasses selbst Leistungen der Teilhabe sein.

2. Zu den Voraussetzungen eines besonderen Anlasses i.S.v. § 57 SGB IX.
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Aufwendungen für den Einsatz dreier Gebärdensprachdolmetscherinnen bei einem von ihr besuchten Workshop im Mai 2010 in Höhe von insgesamt 2.448,78 Euro zu erstatten.

Die Klägerin ist 1979 geboren und schwerhörig. Das Versorgungsamt hatte mit Wirkung ab 20. Februar 1986 einen Grad der Behinderung von 50 festgestellt, mit Wirkung ab 26. März 1990 auch das Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Nunmehr beträgt der GdB 80.

Ab Oktober 2009 machte die Klägerin eine Psychotherapie bei der Psychologin B.; diese wurde begleitet von einer Gebärdensprachdolmetscherin. Die Kosten für die Therapie und die Dolmetscherin wurden von der Krankenkasse der Klägerin übernommen. Im Februar 2010 empfahl die Psychotherapeutin der Klägerin die Teilnahme an einem von ihr, der Therapeutin, geleiteten Workshop mit so genannten Familien- und Problemaufstellungen, der in zwei Einheiten im Zeitraum vom 7. bis zum 9. Mai 2010 und vom 2. bis zum 4. Juli 2010 stattfinden sollte.

Zum 22. Februar 2010 nahm die Klägerin eine Beschäftigung auf, bei der sie monatlich 671,64 Euro brutto bzw. 546,46 Euro netto verdiente. Seit dem 25. Februar 2010 erhielt sie aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 605,79 Euro (173,33 Euro Regelleistung, 272,46 Euro Unterkunftskosten und 160,- Euro befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II).

Am 1. April 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen für die Teilnahme an den genannten Workshops. Sie veranschlagte diese Kosten mit maximal 5.583,48 Euro.

Die Beklagte bat die Landesärztin für Hörbehinderte des Fachamts Gesundheit um eine Stellungnahme. Diese führte am 5. Mai 2010 ein Gespräch mit der Klägerin. In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2010 führte die Ärztin aus, die Familien- und Problemaufstellung sei keine Teilhabeleistung, sondern als therapeutische Maßnahme zu sehen. Dafür könne der Sozialhilfeträger nicht subsidiär Kosten übernehmen.

Vom 7. bis zum 9. Mai 2010 nahm die Klägerin an dem Workshop teil. Dabei nahm sie die Leistungen mehrerer Gebärdendolmetscherinnen in Anspruch: Frau W. war am 7. Mai 2010 von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr, am 8. Mai 2010 von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am 9. Mai 2010 von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr im Einsatz, Frau S. am 7. Mai 2010 von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr und am 8. Mai 2010 von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr und Frau G. am 8. Mai 2010 von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie am 9. Mai 2010 von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die Dolmetscherinnen stellten der Klägerin die genannten Zeiten zuzüglich Fahrtzeiten mit einem Stundensatz von 55,- Euro netto in Rechnung. Insgesamt belief sich der in Rechnung gestellte Betrag auf 2.448,78 Euro.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Gebärdensprachdolmetscherinnen ab. Zur Begründung gab sie die Stellungnahme der Landesärztin für Hörbehinderte vom 6. Mai 2010 wieder.

Die Klägerin widersprach dem Ablehnungsbescheid mit Schreiben vom 19. Mai 2010. Sie führte aus, dass die Krankenkasse für eine Kostenübernahme nicht in Frage komme, da die Familienaufstellung nicht in ihrem Leistungskatalog enthalten sei. Wenn die Hauptleistung nicht übernommen werde, so übernehme die Krankenkasse auch nicht die Nebenleistung des Dolmetschens. Daher sei die Beklagte zur Kostenübernahme verpflichtet. Als Hörgeschädigte habe sie – anders als Hörende – nur die Möglichkeit, mit einem Gebärdensprachdolmetscher an dem persönlichkeitsbildenden Seminar teilzunehmen. Eine Verweigerung der Kostenübernahme sei eine Diskriminierung. Sie sei als Hörgeschädigte einem höheren Maß an psychischen Belastungen ausgesetzt und müsse die Möglichkeit haben, für Ausgleich zu sorgen. Es gehe um die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft; in diesem Zusammenhang müsse ihr ermöglicht werden, so wie Hörende an Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung teilzunehmen. Es sei dabei unerheblich, ob es sich um ein therapeutisches Seminar oder z.B. um einen Fahrradreparaturkurs oder einen Volkshochschulkurs handele. Sie berufe sich auf das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz, BGG) sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Außerdem teilte die Klägerin mit, dass sie an dem zweiten Workshop-Wochenende (2. – 4. Juli 2010) krankheitsbedingt nicht teilgenommen habe.

Auf Bitten der Beklagten nahm erneut das Fachamt Gesundheit Stellung. Dieses teilte abermals mit, der Sozialhilfeträger könne nicht subsidiär die Kosten übernehmen. Wenn die Klägerin neben oder nach ihrer Psychotherapie eine Gruppentherapie benötige, so sei eine geeignete, über die Krankenkasse abrechenbare Therapieform zu suchen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung legte sie dar, eine Kostenübernahme käme nur in Betracht, wenn es sich bei dem Workshop um eine Eingliederungsmaßnahme handele. Das sei aber nicht der Fall, der Workshop sei vielmehr eine Therapiemaßnahme. Bei krankenversicherten Personen finanziere der Sozialhilfeträger grundsätzlich keine Therapiemaßnahmen. Daraus, dass die Familienaufstellung nicht im Leistungskatalog der Krankenkasse enthalten sei, folge nicht, dass es sich nicht um eine Therapie handele. Die Dolmetscherbegleitung als solche lasse sich nicht als Eingliederungshilfeleistung einstufen. Die Übersetzung mindere für die Klägerin zwar die von ihrer Behinderung ausgehenden Nachteile, dies aber nicht nachhaltig, sondern nur für den jeweiligen Augenblick. Die Klägerin könne aber nicht ohne Rücksicht auf den jeweiligen Anlass die Tätigkeit eines Dolmetschers für sich beanspruchen. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehe nicht grenzenlos, sondern nur nach den Besonderheiten des Einzelfalls, wenn und solange Aussicht bestehe, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe – den behinderten Menschen durch Minderung der Nachteile in die Gesellschaft einzugliedern bzw. ihn so weit wie möglich von Pflege unabhängig zu machen – erfüllt werden könne. Die Übersetzung ermögliche zwar die Seminarteilnahme, aber dem Seminar selbst kommt keine eingliederungsfördernde Wirkung zu. Eine Benachteiligung im Sinne von § 7 Abs. 2 BGG liege nicht vor. Auch bei nichtbehinderten Menschen würden weder die Seminar- noch die Annexkosten übernommen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG berufen.

Die Klägerin erhob gegen den Widerspruchsbescheid keine Klage. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 beantragte sie bei der Beklagten die Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 14. Mai 2010 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X): Die Ablehnungsentscheidung sei fehlerhaft. Nach § 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) seien für behinderte Menschen Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten als Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen. Sie sei aufgrund ihrer Hörschädigung psychisch stark belastet. Insbesondere deshalb müsse ihr verstärkt die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr psychisches Gleichgewicht wiederfinden zu können.

Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 23. Mai 2011 ab. Sie führte aus, die gewählte Maßnahme könne nicht dem Bereich der Teilhabeleistungen gemäß § 54 SGB XII zugeordnet werden. Zur Begründung verwies sie auf den Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010. Die Klägerin habe keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine andere Bewertung zulassen würden.

Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Juni 2011 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2011 als unbegründet zurückwies. Die Beklagte begründete die Zurückweisung damit, dass der Ablehnungsbescheid rechtmäßig erlassen worden und daher nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen sei. Sie wiederholte ihre Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 und führte ergänzend aus, die von der Klägerin begehrte Leistung sei auch nicht von den Regelungen der Verordnung nach § 60 des SGB XII – Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglVO) – erfasst.

Am 1. November 2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend dargelegt, die Dolmetscherkosten seien von den Kosten des Workshops selbst zu trennen. Dass die Workshopkosten nicht von der Beklagten zu erstatten seien, sei unbestritten; die Kosten der Dolmetschertätigkeit hingegen seien als Leistungen der Eingliederungshilfe erstattungsfähig. In Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit nicht behinderten Menschen habe die Beklagte die behinderungsbedingt angefallenen Dolmetscherkosten von der Beklagten zu erstatten. Ergänzend hat sich die Klägerin auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) berufen.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 3. September 2012 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetscherinnen im Mai 2010 in Höhe von 2.448,78 Euro zu erstatten. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4, § 57 SGB IX. Die Übernahme der Dolmetscherkosten sei als Leistung der Eingliederungshilfe anzusehen. § 54 SGB XII verweise für die Leistungen der Eingliederungshilfe auf die Leistungen nach § 55 SGB IX. § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX nenne als Teilhableistungen Hilfen zur Verständigung mit der Umwelt. Diese Bestimmung werde in § 57 SGB IX für die Fälle konkretisiert, in denen hörbehinderte Menschen auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe anderer bedürften. Dass die Gebärdensprachdolmetscherinnen bei einer Maßnahme eingesetzt worden seien, die selbst nicht von der Beklagten zu erbringen sei, stehe der Erstattungspflicht nicht entgegen. Im Rahmen des § 57 SGB IX seien die Dolmetscherkosten isoliert zu betrachten. Maßgebend sei nach dem eindeutigen Wortlaut allein, ob die Dolmetscherkosten aus einem "besonderen Anlass" heraus entstanden seien. Das sei hier der Fall. Ob ein "besonderer Anlass" vorliege, müsse nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Es komme darauf an, ob in der konkreten Situation ein über das Maß des Üblichen hinausgehendes Kommunikationsbedürfnis gegeben sei und ein hervorgehobener schutzwürdiger Grund vorliege. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sei der Workshop ein "besonderer Anlass" im Sinne des § 57 SGB XI. Es handele sich um eine spezielle, auf die besondere Situation der Klägerin zugeschnittene Veranstaltung und um eine Maßnahme zur Verbesserung der persönlichen Situation der Klägerin. In diesem Zusammenhang sei die Klägerin in besonderem Maße auf Kommunikation mit der Umwelt angewiesen.

Das Urteil ist der Beklagten am 7. Februar 2013 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2013, beim Landessozialgericht eingegangen am 25. Februar 2013, hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, die Klägerin habe zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Auch bezweifle sie, die Beklagte, nicht, dass es sich bei dem Workshop für die Klägerin im Wortsinn um einen "besonderen Anlass" gehandelt habe. Dennoch ergebe sich aus § 57 SGB IX kein Anspruch, da der Anlass des Dolmetschens nicht dem Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugerechnet werden könne, sondern eine medizinisch indizierte Therapie dargestellt habe. Das Dolmetschen könne rechtlich aber nicht losgelöst von seinem Anlass betrachtet werden und könne nicht für sich genommen eine Teilhabemaßnahme darstellen, wenn der Anlass keine Teilhabe sei. Bezüglich der Vorschrift des § 57 SGB IX werde außerdem in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Stellung eines Gebärdensprachdolmetschers für den Sozialleistungsbereich durch Änderung von Einzelgesetzen geregelt werde. Daraus folge, dass § 57 SGB IX für sich genommen noch keinen Anspruch habe begründen sollen, sondern nur die Rechtsfolgenseite betreffe. Aus der UN-BRK ergäben sich keine unmittelbar einklagbaren Rechte.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. September 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt dem entgegen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ein Anspruch ergebe sich außerdem aus der UN-BRK.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und bei der Beratung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

II. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 23. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2011. Diese Bescheide sind im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ergangen, dessen Gegenstand der Ablehnungsbescheid vom 14. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2010 war.

III. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da diese zulässig und begründet ist. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 14. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2010 und auf Erstattung der Dolmetscherkosten.

1. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. § 44 Abs. 4 SGB X bestimmt, dass im Fall der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme bzw. vor der Stellung des Antrags auf Rücknahme zu erbringen sind.

Der Ablehnungsbescheid vom 14. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2010 ist rechtswidrig; die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erstattung der Dolmetscherkosten durch die Beklagte.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Dolmetscherkosten ergibt sich allerdings nicht aus dem BGG. § 9 Abs. 1 BGG, der das Recht regelt, mit Trägern öffentlicher Gewalt in Gebärdensprache zu kommunizieren, ist hier nicht einschlägig, da es um eine Kommunikation im privaten Bereich geht. In § 6 Abs. 3 BGG ist das Recht hörbehinderter Menschen verankert, Gebärdensprache zu verwenden, dies allerdings lediglich "nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze". Ein über die Regelungen im SGB XII und SGB IX hinausgehender Anspruch auf Übernahme von Dolmetscherkosten kann sich aus dieser Norm daher nicht ergeben. § 7 Abs. 2 BGG bestimmt, dass ein Träger öffentlicher Gewalt behinderte Menschen nicht benachteiligen darf. Eine Benachteiligung liegt dabei vor, "wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden". Die Nichtübernahme der Dolmetscherkosten für einen privaten Workshop ist keine Benachteiligung im Sinne dieser Definition. Die Klägerin wendet sich nicht dagegen, dass sie anders behandelt wird als nicht behinderte Menschen; sie möchte vielmehr gerade eine Andersbehandlung im Sinne einer besonderen Förderung durch die Kostenübernahme erreichen. Die Frage nach einem Anspruch auf Förderung fällt aber nicht in den Anwendungsbereich des Benachteiligungsverbots.

Auch aus dem AGG ergibt sich kein Anspruch. Das AGG verbietet Benachteiligungen, die an bestimmte personenbezogene Merkmale, u.a. eine Behinderung, anknüpfen. Der sachliche Anwendungsbereich ist in § 2 AGG geregelt, er umfasst insbesondere berufsbezogene Aspekte, daneben auch die soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen, Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. In seinen speziellen Normen schützt das AGG einerseits Beschäftigte (einschließlich Bewerber) gegenüber Diskriminierung durch (potentielle) Arbeitgeber, andererseits schützt es allgemein vor Diskriminierung im Zusammenhang mit bestimmten zivilrechtlichen Schuldverhältnissen. Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe lassen sich aus dem AGG nicht ableiten.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich ferner nicht direkt aus der UN-BRK. Das Vertragsgesetz zur UN-BRK vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419, am 1.1.2009 in Kraft getreten) erteilt innerstaatlich den Befehl zur Anwendung der UN-BRK und setzt diese in nationales Recht um. Die UN-BRK ist für Deutschland am 26. März 2009 in Kraft getreten (Art 45 Abs. 2 UN-BRK i.V.m. Art 2 Abs. 2 Vertragsgesetz zur UN-BRK i.V.m. der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der UN-BRK vom 5.6.2009, BGBl II 812). Als völkerrechtlicher Vertrag hat die UN-BRK den Rang eines Bundesgesetzes, sie ist daher von den Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden. Unmittelbar anwendbar ist eine völkervertragsrechtliche Bestimmung jedoch nur dann, wenn sie alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R m.w.N.). Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Ist eine Regelung – objektiv-rechtlich – unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln.

Nach diesen Maßstäben lässt sich aus der UN-BRK kein unmittelbarer Individualanspruch auf Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers für einen konkreten Anlass entnehmen: Der von der Klägerin ausdrücklich angeführte Art. 3 UN-BRK ist hierfür schon deshalb nicht geeignet, weil er seiner Überschrift entsprechend nur "allgemeine Grundsätze" enthält. Art. 9 UN-BRK verpflichtet die Mitgliedstaaten in Abs. 2 lit e dazu, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um u.a. Gebärdensprachdolmetscher zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offen stehen, zu erleichtern. Der hier in Rede stehende Workshop dürfte allerdings keine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne sein. Unabhängig davon ist Art. 9 UN-BRK aber nicht so hinreichend bestimmt, dass daraus ein Anspruch auf Stellung eines Gebärdensprachdolmetschers für einen bestimmten Anlass hergleitet werden könnte. Entsprechendes gilt für Art. Art. 21 lit e UN-BRK, nach dem die Vertragsstaaten die Verwendung von Gebärdensprache "anerkennen und fördern". Art. 21 lit b UN-BRK hingegen betrifft nur die Verwendung von Gebärdensprache im Umgang mit Behörden. Auch Art. 26 UN-BRK, der Maßnahmen verlangt, um "Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren", ist nicht hinreichend bestimmt genug, um daraus einen konkreten Anspruch abzuleiten.

3. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich aber aus den Vorschriften über die Eingliederungshilfe, §§ 53 ff. SGB XII.

Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Unstreitig gehört die Klägerin zu dem von § 53 Abs. 1 SGB XII erfassten Personenkreis. Ihre Schwerhörigkeit ist eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX; die körperliche Funktion der Klägerin weicht insoweit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Aufgrund der Schwerhörigkeit ist die Klägerin in ihrer Kommunikationsfähigkeit beeinträchtigt und infolgedessen in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt.

§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verweist für die möglichen Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere auf die Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX. Der Anspruch auf Übernahme der Dolmetscherkosten ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit §§ 55, 57 SGB IX.

§ 55 SGB IX regelt Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dabei handelt es sich um solche Leistungen, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen) nicht erbracht werden. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX gehören dazu insbesondere Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt. Diese sind in § 57 SGB IX näher geregelt: Bedürfen hörbehinderte Menschen oder Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe anderer, so sind ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen oder angemessene Aufwendungen hierfür zu erstatten.

a. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für den Einsatz der Gebärdensprachdolmetscherinnen bei dem von der Klägerin besuchten Workshop nicht voraus, dass der Workshop selbst dem Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen ist.

In diesem Zusammenhang ist zunächst unerheblich, ob der Workshop eine Therapiemaßnahme ist. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass in den Fällen, in denen eine Therapie als Maßnahme der Krankenbehandlung von der Krankenkasse finanziert wird, auch die notwendigen Kosten für einen Gebärdendolmetscher von der Krankenkasse zu tragen sind. Das ergibt sich allerdings bereits aus § 17 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), wonach hörbehinderte Menschen das Recht haben, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden, und die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger verpflichtet sind, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Hingegen gibt es keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass Maßnahmen, die ihrem Gegenstand nach der Krankenbehandlung zugeordnet werden können, nur nach den Vorschriften der Gesetzlichen Krankenversicherung und nicht auch unter einer anderen Zielsetzung erbracht werden können. Das Bundessozialgericht hat zur so genannten Petö-Therapie, die der Gemeinsame Bundesausschuss in die Anlage der nicht verordnungsfähigen Heilmittel zur Heilmittelrichtlinie aufgenommen hat, entschieden, dass allein die Klassifizierung als Heilmittel eine Leistungsgewährung im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht ausschließe (Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 19/08 R). Entscheidend für die Abgrenzung von Leistungen der medizinischen und der sozialen Rehabilitation sei nicht der Leistungsgegenstand, sondern der Leistungszweck: Die Zwecksetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei mit der Zwecksetzung der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht identisch; Zwecke der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation könnten sich überschneiden. Es trifft daher nicht zu, dass eine Maßnahme bereits anhand ihres Gegenstands stets nur entweder der Krankenbehandlung oder der Teilhabe zugeordnet werden könnte.

Dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, insbesondere dem § 57 SGB IX, ist nicht zu entnehmen, dass Aufwendungen für einen Gebärdensprachdolmetscher nur dann als Leistung der Teilhabe erbracht werden können, wenn der Anlass bzw. die Maßnahme, die den Einsatz eines Dolmetscher erforderlich macht, seinerseits dem Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden kann. Dass die Aufwendungen für einen Gebärdendolmetscher unabhängig von der Zuordnung ihres Anlasses selbst Leistungen der Teilhabe sein können, ergibt sich im Übrigen aus der Systematik der gesetzlichen Regelungen:

Bis zum Inkrafttreten des SGB IX zum 1. Juli 2001 (als Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1046, 1047), war die Hilfe zur Verständigung mit der Umwelt in § 21 der Eingliederungshilfe-Verordnung (Verständigung mit der Umwelt) geregelt. Dieser lautete: "Bedürfen Gehörlose oder andere Personen mit besonders starker Beeinträchtigung der Hörfähigkeit oder Sprachfähigkeit aus besonderem Anlaß, vor allem im Verkehr mit Behörden, zur Verständigung mit der Umwelt der Hilfe eines anderen, sind ihnen die angemessenen Aufwendungen hierfür zu erstatten." Mit dem Gesetz vom 19. Juni 2001 wurde das Recht hörbehinderter Menschen zur Verwendung von Gebärdensprache im Umgang mit Behörden der Sozialverwaltung und bei der Ausführung von Sozialleistungen sowie auf Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten gesondert geregelt (§ 17 Abs. 2 SGB I und § 19 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X). Der übrige Regelungsgehalt des § 21 Eingliederungshilfe-Verordnung wurde in § 57 SGB IX übernommen, der konsequenterweise den Einschub "vor allem im Verkehr mit Behörden" nicht mehr enthält.

Sofern ein Gebärdendolmetscher zur Ausführung von Sozialleistungen – und damit auch bei der Durchführung von Teilhabeleistungen, die als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gewährt werden – erforderlich ist, verpflichtet nunmehr § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I den für die Leistung zuständigen Träger zur Kostentragung. In der Gesetzesbegründung (Begründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Bundestags-Drucksache 14/5074 vom 16.01.2001, S. 96) ist hierzu im Allgemeinen Teil ausgeführt: "Für den Sozialbereich wird es den hörbehinderten Menschen ermöglicht, im Verkehr mit öffentlichen Einrichtungen die Gebärdensprache zu verwenden. Dies soll nicht nur im Verfahren der Sozialverwaltung, sondern auch bei der Ausführung aller Sozialleistungen gelten." Hätte der Gesetzgeber den Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetscher auf die Fälle des Verwaltungsverfahrens und der Ausführung von Sozialleistungen begrenzen wollen, so hätte es neben § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I und § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht der Regelung des § 57 SGB IX bedurft. Die Existenz des § 57 SGB IX lässt sich daher nur damit erklären, dass ein Anspruch auf Übernahme von Gebärdensprachdolmetscherkosten gerade auch bei anderen Gelegenheiten, die nicht mit der Ausführung von Sozialleistungen zusammenhängen, bestehen kann. Dass dies beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Im unmittelbaren Anschluss an das obige Zitat heißt es dort: "Für die Verständigung in anderen Fällen werden die erforderlichen Hilfen oder die Erstattung der notwendigen Aufwendungen hierfür als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht." Der Gesetzgeber wollte also über das Verwaltungsverfahren und die Ausführung von Sozialleistungen hinaus für "andere Fälle" einen Anspruch als Teilhabeleistung vorhalten.

b. Der Senat vermag auch der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, § 57 SGB IX sei lediglich eine Rechtsfolgenbestimmung, während sich der Anspruch auf Übernahme der Dolmetscherkosten aus einer anderen Norm ergeben müsse. Der Wortlaut des § 57 SGB IX bietet keinen Anhaltspunkt für eine derartige Auslegung. Er regelt nicht etwa den genaueren Umfang der zu gewährenden Leistungen, sondern sieht vor, dass bestimmten behinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen die erforderlichen Hilfen zur Verständigung zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet werden. Damit entspricht die Regelung dem Wortlaut nach einer typischen Anspruchsnorm. Auch aus der Gesetzesbegründung lässt sich keine andere Lesart herleiten. Die Gesetzesbegründung zu § 57 SGB IX lautet in Gänze (BT-Drs. 14/5074, S. 111): "Die Vorschrift entspricht weitgehend § 21 Eingliederungshilfe-Verordnung; damit sind auch weiterhin Leistungen zur Erhaltung der Kommunikationsfähigkeit möglich. In § 17 des Ersten Buches wird die Pflicht der Sozialleistungsträger zur Kostenübernahme geregelt. Der Anspruch hörbehinderter Menschen mit [sic] Stellung eines Gebärdensprachendolmetschers wird für den Sozialleistungsbereich durch Änderung von Einzelgesetzen geregelt. Für das Zivil- und strafrechtliche Gerichts- und Beurkundungsverfahren werden entsprechende Regelungen in einem zivilrechtlichen Gleichstellungsgesetz getroffen."

Es fällt auf, dass hier sogleich Bezug genommen wird auf § 17 SGB I. Der Verweis auf die "Einzelgesetze" erfolgt zudem nur in Bezug auf den Anspruch auf Stellung eines Gebärdensprachdolmetschers für den Sozialleistungsbereich; er kann daher auch so verstanden werden, dass er gerade – und nur – die mit dem Gesetz neu geschaffenen Regelungen in § 17 SGB I und § 19 SGB X meint. Insbesondere in Zusammenschau mit dem oben zitierten allgemeinen Teil der Begründung, wonach "in anderen Fällen" die Hilfen oder Erstattung als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht werden, lässt sich diese Passage jedenfalls nicht dahin gehend verstehen, dass der Gesetzgeber für einen Anspruch auf Übernahme von Gebärdensprachdolmetscherkosten außerhalb von Verwaltungsverfahren bzw. der Ausführung von Sozialleistungen neben § 57 SGB IX eine weitere gesetzliche Regelung für erforderlich erachtete. Dafür spricht schließlich auch der Hinweis, dass die Vorschrift weitgehend § 21 Eingliederungshilfe-Verordnung entspreche und mit ihr weiterhin Leistungen zur Erhaltung der Kommunikationsfähigkeit möglich seien.

c. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 54 SGB XII i.V.m. §§ 55, 57 SGB IX liegen vor.

Die von der Klägerin begehrte Erstattung der Dolmetscherkosten ist nicht bereits auf der Grundlage der Vorschriften der Kapitel 4 bis 6 des SGB IX erbracht worden (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Die Klägerin ist hörbehindert im Sinne von § 57 SGB IX und benötigte aufgrund dieser Behinderung zur Teilnahme an dem besuchten Workshop der Hilfe eines Gebärdensprachdolmetschers.

Der von der Klägerin besuchte Workshop stellt auch einen "besonderen Anlass" im Sinne des § 57 SGB IX dar. Dieses Kriterium dient zunächst der Abgrenzung zu dauerhaften Hilfen und setzt daher eine besondere, nicht regelmäßig auftretende Situation voraus (vgl. Luthe, jurisPK-SGB IX, § 57 Rn. 15). Ferner ist mit dem Merkmal des besonderen Anlasses klargestellt, dass die Förderung nach § 57 SGB IX keine allgemeine Verständigungshilfe für das allgemeine Kommunikationsbedürfnis des hörbehinderten Menschen sein kann (vgl. Löschau, GK-SGB IX, § 57 Rn. 14). Dementsprechend ist erforderlich, dass über das regelmäßige Kommunikationsbedürfnis hinaus ein gemessen an den Zielen der Leistungen zur Teilhabe schutzwürdiges besonderes Kommunikationsbedürfnis besteht (Masuch, in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 57 Rn. 4; Löschau, a.a.O.). In der Kommentarliteratur werden als "besonderer Anlass" in diesem Sinne z.B. anerkannt wichtige Vertragsverhandlungen, die Einlieferung ins Krankenhaus, Elternversammlungen in der Schule oder besondere Familienfeiern (vgl. Joussen, LPK-SGB IX, § 57 Rn. 6; Löschau, a.a.O.; Luthe, a.a.O.).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Workshop als "besonderer Anlass" anzusehen. Es geht hier nicht um das allgemeine Kommunikationsbedürfnis der Klägerin oder um eine regelmäßige Veranstaltung, sondern um eine besondere Situation, in der ein spezielles Kommunikationsbedürfnis bestand. Dieses ist auch unter Berücksichtigung der Ziele der Teilhabeleistungen als schutzwürdig anzuerkennen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX gehört zu den Zielen der Leistungen zur Teilhabe u.a. die ganzheitliche Förderung der persönlichen Entwicklung sowie die Ermöglichung bzw. Erleichterung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung. Die Teilnahme an dem Workshop war der Klägerin von der sie behandelnden Psychotherapeutin zur Unterstützung ihrer psychischen Gesundheit empfohlen worden. Der Workshop war darauf ausgerichtet, der Klägerin bei der Bewältigung ihrer psychischen Probleme durch ein spezielles Verfahren zur Analyse der familiären Strukturen und Beziehungen zu helfen. Die Verbesserung ihrer persönlichen Situation und die Förderung ihrer psychischen Gesundheit waren für die Klägerin von besonderer Bedeutung. Ihr Interesse hieran ist auch unter Berücksichtigung der oben genannten Ziele der Teilhabeleistungen als schutzwürdig anzuerkennen. Folglich bestand ein besonderes Kommunikationsbedürfnis, dass den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern erforderte, da die Teilnahme der Klägerin an dem Workshop ohne diese nicht sinnvoll möglich war.

d. Die Klägerin war auch bedürftig. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII werden Leistungen der Eingliederungshilfe nur soweit geleistet, wie den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist.

Nach § 82 Abs. 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 7. Dezember 2006 gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert; ausgenommen ist u.a. der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II a.F ... Nach § 85 Abs. 1 SGB XII ist bei der Eingliederungshilfe der nachfragenden Person die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze ergibt sich für die alleinstehende Klägerin aus dem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen des damals geltenden Eckregelsatzes (hier 718,- Euro) sowie den angemessenen Kosten der Unterkunft (hier 272,46 Euro entsprechend dem vom SGB II-Leistungsträger anerkannten Betrag); sie beträgt damit 990,46 Euro.

Die Klägerin war ab dem 22. Februar 2010 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erzielte hieraus ein Einkommen in Höhe von monatlich 671,64 Euro brutto. Davon sind zunächst gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzuziehen, die hier 125,18 Euro betragen. Abzuziehen ist ferner gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ein pauschaler Betrag von 5,20 Euro für notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel. Somit verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 541,26 Euro. Ergänzend erhielt die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 445,79 Euro (ohne Berücksichtigung des Zuschlags nach § 24 SGB II). Insgesamt betrug ihr zu berücksichtigendes Einkommen daher 987,05 Euro und lag somit unterhalb der Einkommensgrenze. Ein Fall des § 88 SGB XII, in dem auch das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze einzusetzen wäre, ist hier erkennbar nicht gegeben.

Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin, die im Mai 2010 im Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II stand, über Vermögen verfügte, dass nach § 90 SGB XII einzusetzen gewesen wäre.

e. § 57 SGB IX verpflichtet zur Erstattung der angemessenen Kosten. Der Senat hat keinen Zweifel an der Angemessenheit der von den Gebärdensprachdolmetscherinnen in Rechnung gestellten Beträge. Eine Doppelbesetzung war angesichts der Dauer der Veranstaltungen angemessen; so sieht auch die Erläuterung zu § 2 Abs. 1 der Hamburgischen Kommunikationshilfenverordnung vor, dass Kommunikationsbedarfe mit einer Dauer von mehr als 60 Minuten den Einsatz einer zweiten Gebärdensprachdolmetscherin erfordern. Der Stundenlohn von 55,- Euro netto entspricht § 9 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 5. Mai 2004. Die Anwendung des JVEG begegnet keinen Bedenken, dessen Vorschriften sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I und § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X auch für die Vergütung der Gebärdensprachdolmetscher bei einem Einsatz im Rahmen von Sozialverwaltungsverfahren oder bei der Ausführung von Sozialleistungen heranzuziehen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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