Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 3 KA 195/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 KA 35/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Tenor des heutigen Urteils vom 1. April 2015 wird dahingehend berichtigt, dass das Wort "Kläger" im Tenor zu 2 (Kostengrundentscheidung) durch das Wort "Beklagte" ersetzt wird.
Gründe:
In dem Kostentenor des heute verkündeten Urteils ist versehentlich formuliert worden, dass "der Kläger" auch die Kosten des Berufungsverfahrens trage, obwohl der Berufungskläger, also der Beklagte gemeint gewesen ist.
Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Die gewollte Entscheidung stimmt mit der tatsächlich ausgesprochenen insoweit nicht überein, was sich nicht nur aus den Ausführungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des Senatsurteils vom heutigen Tag ergibt, sondern schon daraus, dass die Kostentragungspflicht des im Berufungsverfahren unterlegenen Beklagten zwingend aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung folgt und dass das Wort "auch" signalisiert, dass derjenige Beteiligte, der schon die Kosten des Klageverfahrens trägt verpflichtet werden soll. Schließlich ist am vorliegenden Rechtsstreit kein "Kläger" beteiligt, sondern eine "Klägerin".
Die Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit im Urteil war von Amts wegen (vgl. § 138 Satz 1 SGG) durch den Vorsitzenden (vgl. § 138 Satz 2 SGG) vorzunehmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
In dem Kostentenor des heute verkündeten Urteils ist versehentlich formuliert worden, dass "der Kläger" auch die Kosten des Berufungsverfahrens trage, obwohl der Berufungskläger, also der Beklagte gemeint gewesen ist.
Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Die gewollte Entscheidung stimmt mit der tatsächlich ausgesprochenen insoweit nicht überein, was sich nicht nur aus den Ausführungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des Senatsurteils vom heutigen Tag ergibt, sondern schon daraus, dass die Kostentragungspflicht des im Berufungsverfahren unterlegenen Beklagten zwingend aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung folgt und dass das Wort "auch" signalisiert, dass derjenige Beteiligte, der schon die Kosten des Klageverfahrens trägt verpflichtet werden soll. Schließlich ist am vorliegenden Rechtsstreit kein "Kläger" beteiligt, sondern eine "Klägerin".
Die Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit im Urteil war von Amts wegen (vgl. § 138 Satz 1 SGG) durch den Vorsitzenden (vgl. § 138 Satz 2 SGG) vorzunehmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved