S 4 R 286/10

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 4 R 286/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 504/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Änderung des Geburtsdatums gemäß § 33 a Abs. 2 SGB I kann nur dann erfolgen, wenn eine Urkunde im Original vorgelegt wird, die vor der ersten Angabe des Geburtsdatums gegenüber einem Sozialleistungsträger ausgestellt worden ist.

Eine Fotografie ist kein Beweis für ein anderes Geburtsdatum.
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer (VNr), in der als Geburtsdatum der xx.xx.1978 ausgewiesen ist. Sie stammt aus der Türkei, ist am 20.01.2006 aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgetreten und besitzt jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit dem 01.12.1999 hat sie rentenrechtliche Zeiten in der Bundesrepublik zurückgelegt. Unter Zugrundelegung der seinerzeit von ihr vorgelegten Unterlagen vergab die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin am 14.04.2000 die Versicherungsnummer xx xxxx81 x xxx und stellte einen Sozialversicherungsausweis aus, der als Geburtsdatum "xx.xx.1981" enthielt. In dem türkischen Pass der Klägerin war zu dem Zeitpunkt noch dieses Geburtsdatum eingetragen.

Durch rechtskräftigen Beschluss des türkischen Zivilgerichts in K. vom 05.07.2004 wurde das Geburtsdatum der Klägerin von "xx.xx.1981" in "xx.xx.1978" geändert. Das geänderte Geburtsdatum wurde sodann in den türkischen Pass der Klägerin und später in den Bundespersonalausweis übernommen.

Nach zwei vergeblichen Versuchen beantragte die Klägerin am 03.03.2009 erneut bei der Beklagten, die Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des neuen Geburtsdatums zu ändern. Sie bezog sich hierzu auf eine Bescheinigung des "ZK Ausbildungs- und Forschungskrankenhaus für Frauen- und Kinderkrankheiten" vom 13.01.2009, in der ausgeführt wird, Frau FÖ habe am xx.xx.1978 um 22:30 Uhr unter der Protokollnummer xxxxx ein lebendiges Baby weiblichen Geschlechts auf die Welt gebracht. Die Geburtsurkunde sei ihrem Original entsprechend neu ausgestellt worden.

Mit Bescheid vom 04.06.2009 lehnte die Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 33a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab. Sie begründete dies damit, von dem gegenüber einem Sozialleistungsträger oder gegenüber dem Arbeitgeber erstmals angegebenen Geburtsdatum dürfe nur abgewichen werden, wenn festgestellt werde, dass ein Schreibfehler vorliege oder wenn sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, denn die Versicherungsnummer sei entsprechend den ursprünglichen Angaben der Klägerin zu deren Geburtsdatum gebildet worden. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, dem sie eine Bescheinigung des türkischen Einwohnerbuches mit dem Ausstellungsdatum 30.09.2009 beifügte. Aus dieser Bescheinigung geht hervor, dass aufgrund des Beschlusses des Zivilgerichts Nr. 4 der ersten Instanz in K. vom 05.07.2004 das Geburtsdatum der Klägerin vom xx.xx.1981 in den xx.xx.1978 geändert wird. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2010 zurück. Wegen Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Klägerin hat am 24.06.2010 Klage erhoben. Sie trägt vor, in Deutschland hätten die Ausländerbehörde und das Einwohnermeldeamt die türkischen Daten ohne weiteres anerkannt und ihre Papiere abgeändert. Die Beklagte habe dies allerdings nicht gemacht und seither laufe sie mit zwei Geburtsdaten umher. Ihr gehe es nicht darum, später früher in Rente zu gehen. Sie möchte aber nicht länger den Unannehmlichkeiten ausgesetzt sein, die ihr durch die beiden Daten bei Ärzten, Arbeitgebern, Krankenkassen oder vergleichbaren Einrichtungen entstünden. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin eine Bescheinigung des Dr. AC vom 13.10.2009, in der als Geburtsdatum der xx.xx.1978 genannt ist, einen Schulausweis, ein Lichtbild, das einen Mann und zwei Kinder zeigt und auf der Rückseite beschrieben ist, sowie ein Schulabschlusszeugnis vom 31.01.1997 vorgelegt. In dem Zeugnis ist als Geburtsdatum der xx.xx.1981 vermerkt. Die Klägerin trägt vor, ausweislich der Aufzeichnungen auf der Rückseite des Bildes sei das Bild von einem Fotografen im August 1982 aufgenommen worden. Wäre sie tatsächlich am xx.xx.1981 geboren, wäre sie auf dem Bild 17 Monate alt gewesen, was augenfällig nicht zutreffe. Dass es sich bei dem Mädchen auf dem Foto um sie handele, sei ersichtlich im Vergleich mit dem Schulausweis vom 24.10.1986, auf dem sie abgebildet sei. In der Türkei seien damals Kinder mit sieben Jahren und erst ab 1986 mit sechs Jahren eingeschult worden. Ausweislich des Schulausweises sei die Einschulung im September 1986 gewesen, zu diesem Zeitpunkt müsse sie also mindestens sieben Jahre alt gewesen sein. Wäre sie tatsächlich am xx.xx.1981 geboren, wäre sie mit rund fünf Jahren und sieben Monaten eingeschult worden, was damals in der Türkei überhaupt nicht möglich gewesen sei. Es käme hier auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in Betracht. Eine Feststellung des Alters könne beispielsweise sehr genau mit einer Knochenanalyse erfolgen.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Versicherungsnummer der Klägerin unter Berücksichtigung eines Geburtsdatums vom xx.xx.1978 zu ändern.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und macht darüber hinaus geltend, es liege nach wie vor keine Urkunde vor, die vor dem 14.04.2000 - dem Vergabedatum der Versicherungsnummer - ausgestellt worden sei und die ein anderes Geburtsdatum ausweise. Das Abschlusszeugnis der Grundschule nenne das Geburtsdatum xx.xx.1981. Da es sich um ein "Abschlusszeugnis" der Grundschule handele, sei für sie auch nicht erkennbar, ob die Klägerin am 24.10.1986 in einer mit der in Deutschland vergleichbaren Grundschule eingeschult worden sei. Es könne auch sein, dass die Klägerin bis zum 24.10.1986 eine Grundschule besucht habe, die mit dem Kindergarten in Deutschland vergleichbar sei. Wenn die Klägerin tatsächlich am xx.xx.1978 geboren worden wäre, hätte sie im Jahre 1985 das siebte Lebensjahr vollendet gehabt und wäre vor dem 24.10.1986 eingeschult worden. Bei einem Geburtsdatum am xx.xx.1981 hätte die Klägerin das sechste Lebensjahr im Januar 1987 vollendet gehabt. Es könne sein, dass sie aufgrund der zeitnahen Vollendung des sechsten Lebensjahres etwas vorzeitig eingeschult worden sei, so wie es in Deutschland "auf Antrag" möglich sei. In dem Abschlusszeugnis der Oberschule sei als Geburtsdatum ebenfalls der xx.xx.1981 vermerkt. Es sei nicht erkennbar, dass es sich bei dem Abschlusszeugnis der Oberschule um ein mit dem Reifezeugnis (Abiturzeugnis) in Deutschland vergleichbares Zeugnis handele. Es könne auch sein, dass die am xx.xx.1981 geborene Klägerin bis zum 31.01.1997 (Vollendung des 16. Lebensjahres) die Oberschule (vergleichbar mit der "Mittleren Reife" in Deutschland) besucht habe. Bezogen auf das Lebensalter ergäben sich aus beiden Zeugnissen keine Widersprüche. Der Berechtigungsausweis zum Erwerb eines ermäßigten Fahrausweises im öffentlichen Verkehr für Schüler könne zu dem Geburtsdatum der Klägerin nichts beitragen. Bei der vorgelegten Fotographie handele es sich um kein Beweismittel im Sinne der Vorschrift des § 33a SGB I. Bilder oder eine persönliche Inaugenscheinnahme seien grundsätzlich nicht geeignet, ein bestimmtes Lebensalter nachzuweisen.

Die Verwaltungsakte der Beklagten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.

Sie ist aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums xx.xx.1978. Der für diesen Rechtsstreit entscheidende Teil der Versicherungsnummer ist das in ihr gemäß § 147 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) enthaltene Geburtsdatum.

Einem solchen Anspruch steht die Vorschrift des § 33a Abs. 1 SGB I, in Kraft ab 1.Januar 1998, entgegen. Danach ist dann, wenn Rechte und Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des dritten oder sechsten Abschnitts des Vierten Buchs handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Gemäß § 33a Abs. 2 SGB I darf von einem nach § 33a Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatum nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger festgestellt hat, dass
1. ein Schreibfehler vorliegt oder
2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angaben nach § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

Gemäß § 33a Abs. 3 SGB I gelten die Absätze 1 und 2 des § 33a SGB I für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches verwendeten Kennzeichen sind, entsprechend. Durch diese Vorschrift hat der Gesetzgeber die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben und - zur Vermeidung einer dafür besonders verwaltungsintensiven Prüfung und um missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen vorzubeugen (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 13/8994 zu Art.1a) - das im Geltungsbereich des SGB für altersabhängige Rechte und Pflichten maßgebende Geburtsdatum eigenständig definiert. Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Anwendung der Bestimmung auch im Verhältnis zur Türkei bestehen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2000, B 8 KN 3/00 R, sowie Urteil des EuGH vom 14.03.2000, RS.C-102/98, C 211/98). Der Klägerin ist am 14.04.2000 ein Sozialversicherungsausweis ausgestellt worden, der das Geburtsdatum xx.xx.1981 ausweist. Dieses Geburtsdatum war zu dem Zeitpunkt in dem türkischen Pass der Klägerin eingetragen. Gemäß § 33a Abs. 1 SGB I ist damit grundsätzlich auch von diesem Geburtsdatum auszugehen. Eine Änderung des Geburtsdatums gemäß § 33a Abs. 2 SGB I kann hier nicht erfolgen, da weder ein Schreibfehler vorliegt, noch sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Die Ausstellung des Sozialversicherungsausweises und damit einhergehend die Vergabe der Versicherungsnummer beruht auf den seinerzeitigen Angaben der Klägerin. Die Beklagte hat das sich aus den damals vorliegenden Dokumenten ergebende Geburtsdatum übernommen; ein Schreibfehler ist ihr nicht unterlaufen. Die von der Klägerin jetzt vorgelegten Unterlagen sind allesamt nach dem 14.04.2000 ausgestellt worden und daher nicht geeignet, eine Änderung des Geburtsdatums herbeizuführen. § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I sieht insoweit ausdrücklich vor, dass bei einer Urkunde das Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden sein muss. Die vorgelegten Bescheinigungen nehmen zwar Bezug auf Originalunterlagen, können diese Originalunterlagen aber nicht ersetzen. Insoweit ist die Formulierung im Gesetz eindeutig. Das Original einer Urkunde muss vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe der Versicherungsnummer ausgestellt worden sein. Eine Originalurkunde mit einem Ausstellungsdatum vor dem 14.04.2000 hat die Klägerin aber nicht vorgelegt.

Als einziges Beweismittel bleibt somit die vorgelegte Fotografie, die auf der Rückseite beschrieben ist und im August 1982 aufgenommen sein soll. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Fotografie und der rückseitigen Aufschrift darauf um eine schriftliche Verkörperung eines Gedankens und damit um eine Urkunde im Sinne von § 33a SGB I handelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, lässt sich der Fotografie allenfalls entnehmen, dass das auf der Fotografie abgebildete Mädchen älter als 17 Monate wirkt. Der Fotografie kann aber nicht entnommen werden, dass die Klägerin gerade am xx.xx.1978 geboren ist. Das vorgelegte Bild ist damit schon deshalb nicht geeignet, das Geburtsdatum xx.xx.1978 nachzuweisen.

Das Gericht hat schließlich auch keinen Anlass dafür gesehen, entsprechend der Anregung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Alter der Klägerin einzuholen. Hierdurch kann der Beweis für ein früheres Geburtsdatum nicht erbracht werden, da § 33a SGB I nur den Urkundsbeweis zulässt.

Die Vorschrift ist schließlich nicht verfassungswidrig und berührt auch das Assoziationsrecht EWG/Türkei nicht. Hierzu bezieht sich die Kammer auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.03.1998 mit dem Aktenzeichen B 8 KN 5/95 R und macht sich dessen Begründung zu Eigen. Das BSG hat sich in der genannten Entscheidung ausführlich mit einem möglichen Verstoß des § 33a SGB I gegen die Verfassung und das Assoziationsabkommen auseinandergesetzt und dies verneint. Hierauf wird verwiesen.

Die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I sind damit nicht erfüllt. Ein Anspruch der Klägerin auf Berichtigung der Versicherungsnummer besteht daher nicht, so dass die Klage abgewiesen werden musste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig.
Rechtskraft
Aus
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