Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 772/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 181/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Regelbedarfs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013.
Der 1961 geborene alleinstehende Kläger ist seit längerem hilfebedürftig und bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. In dem betreffenden Zeitraum war er erwerbsfähig und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.
Mit Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013, darunter auch monatliche Regelleistungen von 382 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. Dezember 2012 Widerspruch hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes ein. Der bewilligte Betrag widerspreche dem Verbot von dauerhaften Armutsverhältnissen sowie dem Verbot, Armutsabhängigkeiten von Menschen mit Behinderungen zuzulassen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2013 zurück.
Am 5. März 2013 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und geltend gemacht, es müsse ihm mindestens ein Regelsatz von monatlich 511 EUR bewilligt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. April 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich des auf einen höheren Regelbedarf gerichteten Klageantrages zulässig, aber unbegründet. Die dem Kläger mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 bewilligten Regelbedarfsleistungen in Höhe von 382 EUR monatlich seien zutreffend nach § 20 SGB II festgesetzt worden. Es bestünden auch keinerlei Zweifel daran, dass die genannte gesetzliche Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar sei.
Die neuen Regelbedarfe seien durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I, S. 453) festgelegt worden. Das Gericht sei an dieses Gesetz gebunden. Es könne das Gesetz nur gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Dies komme aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt sei. Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gebe es keine Anhaltspunkte. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende sei vom Gesetzgeber für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt worden, es besteht daher kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II (neue Fassung) mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen. Die im Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12) vorgebrachten Argumente überzeugten nicht (BSG, Urteile vom 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R). Das Gericht schließe sich den Ausführungen in der Entscheidung B 14 AS 153/11 R an. Zwar sei hierzu noch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit allerdings mit Beschluss vom 20. November 2012 (1 BvR 2203/12) die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, was dafür spreche, dass die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfe. Daher komme auch eine Aussetzung dieses Verfahrens nicht in Betracht. Letztlich bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dauerhafte Transferleistungsbezieher wie der Kläger einen höheren Bedarf hätten als vorübergehende.
Gegen den ihm am 2. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. Mai 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er sich auf sein Vorbringen in den vorangegangenen Berufungsverfahren zur Höhe des Regelbedarfs bezogen. Der Regelbedarf sei auf 511 EUR zu erhöhen, weil der gesetzlich vorgesehene nicht auskömmlich sei. Eine Anhebung auf 1.300 EUR würde den Transferleistungen z.B. in Schweden und Holland entsprechen, in denen auch alle anderen Leistungen wie die Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Beiträge zur Krankenversicherung, enthalten seien. Dies sei im Sinne einer EU-weiten Anpassung anzustreben. Dabei sei auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Recht von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen und umzusetzen. Die Transferleistungen des Regelbedarfs müssten zudem für dauerhafte Leistungsbezieher um 150 EUR höher sein als für nur vorübergehend Hilfebedürftige. Ihm sei wegen seiner anerkannten Behinderung ferner ein Nachteilsausgleich von mindestens 150 EUR zu gewähren.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. April 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 ihm einen höheren Regelbedarf von mindestens 511 EUR monatlich zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 150 EUR als behinderungsbedingten Nachteilsausgleichs sowie zuzüglich eines weiteren Zuschlags in Höhe von 150 EUR monatlich für dauerhafte Transferleistungsbezieher nebst Zinsen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
und verweist zur Begründung seines Antrages auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Beklagte hat den dem Kläger zustehenden Regelbedarf für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 zutreffend mit 374 EUR pro Monat bestimmt. Dieser Betrag entspricht dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgesehenen monatlichen Regelbedarf für alleinstehende hilfebedürftige Personen (364 EUR), der gemäß der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 SGB II vom 28. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2175) für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 auf 382 EUR angehoben worden ist.
Einer Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines Regelbedarfs von 511 EUR monatlich, wie es der Kläger anstrebt, steht entgegen, dass der Gesetzgeber den Pauschalbetrag in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II festgelegt hat und das Gericht gem. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – wie auch der Beklagte – an dieses Gesetz gebunden ist. Da der Gesetzgeber den Regelbedarf als Pauschalbetrag in das Gesetz aufgenommen hat, ist diese Bestimmung auch keiner Auslegung durch das Gericht zugänglich.
Das Gericht kann einen höheren Regelbedarf oder einen Zuschlag von jeweils 150 EUR auch nicht wegen der Behinderung des Klägers und seines schon länger dauernden Leistungsbezugs zusprechen. Denn die entsprechenden Regelungen, die den Regelbedarf typisierend für sämtliche Leistungsempfänger nach dem SGB II festlegen, sehen dies nicht vor.
Zur Änderung des gesetzlichen Regelbedarfs kann nur das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber veranlassen. Der Senat ist allerdings nicht davon überzeugt, dass die Bestimmung des Regelbedarfs verfassungswidrig ist, was erforderlich wäre, um sie dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 des Grundgesetzes (GG) zur Entscheidung über die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht vorzulegen (ständige Rspr. BVerfG, Urteil vom 20.3.1952 – 1 BvL 12, 15, 15, 24, 28/51). Im Gegenteil erachtet er diese Bestimmung für verfassungsgemäß. Bereits mit Urteil vom 24. April 2014 (L 4 AS 372/13), seinerzeit noch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 28.3.2013 – B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R sowie vom 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R und B 13 AS 189/11 R) hat der Senat zu dieser Frage befunden, dass die Regelbedarfe für Alleinstehende nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden seien. Nachdem das Bundesverfassungsgericht erneut mit Urteil vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 10/12, 1 BvR 1691/13) entschieden hat, dass die betreffende Bestimmung mit Verfassungsrecht in Einklang steht, ist diese Auseinandersetzung inzwischen endgültig obsolet geworden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der von dem Kläger an der Höhe des Regelbedarfs angebrachten Kritik auf die Entscheidungsgründe des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom heutigen Tag zum Aktenzeichen L 4 AS 275/11 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Regelbedarfs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013.
Der 1961 geborene alleinstehende Kläger ist seit längerem hilfebedürftig und bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. In dem betreffenden Zeitraum war er erwerbsfähig und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.
Mit Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013, darunter auch monatliche Regelleistungen von 382 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. Dezember 2012 Widerspruch hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes ein. Der bewilligte Betrag widerspreche dem Verbot von dauerhaften Armutsverhältnissen sowie dem Verbot, Armutsabhängigkeiten von Menschen mit Behinderungen zuzulassen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2013 zurück.
Am 5. März 2013 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und geltend gemacht, es müsse ihm mindestens ein Regelsatz von monatlich 511 EUR bewilligt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. April 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich des auf einen höheren Regelbedarf gerichteten Klageantrages zulässig, aber unbegründet. Die dem Kläger mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 bewilligten Regelbedarfsleistungen in Höhe von 382 EUR monatlich seien zutreffend nach § 20 SGB II festgesetzt worden. Es bestünden auch keinerlei Zweifel daran, dass die genannte gesetzliche Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar sei.
Die neuen Regelbedarfe seien durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I, S. 453) festgelegt worden. Das Gericht sei an dieses Gesetz gebunden. Es könne das Gesetz nur gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Dies komme aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt sei. Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gebe es keine Anhaltspunkte. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende sei vom Gesetzgeber für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt worden, es besteht daher kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II (neue Fassung) mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen. Die im Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12) vorgebrachten Argumente überzeugten nicht (BSG, Urteile vom 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R). Das Gericht schließe sich den Ausführungen in der Entscheidung B 14 AS 153/11 R an. Zwar sei hierzu noch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit allerdings mit Beschluss vom 20. November 2012 (1 BvR 2203/12) die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, was dafür spreche, dass die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfe. Daher komme auch eine Aussetzung dieses Verfahrens nicht in Betracht. Letztlich bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dauerhafte Transferleistungsbezieher wie der Kläger einen höheren Bedarf hätten als vorübergehende.
Gegen den ihm am 2. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. Mai 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er sich auf sein Vorbringen in den vorangegangenen Berufungsverfahren zur Höhe des Regelbedarfs bezogen. Der Regelbedarf sei auf 511 EUR zu erhöhen, weil der gesetzlich vorgesehene nicht auskömmlich sei. Eine Anhebung auf 1.300 EUR würde den Transferleistungen z.B. in Schweden und Holland entsprechen, in denen auch alle anderen Leistungen wie die Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Beiträge zur Krankenversicherung, enthalten seien. Dies sei im Sinne einer EU-weiten Anpassung anzustreben. Dabei sei auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Recht von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen und umzusetzen. Die Transferleistungen des Regelbedarfs müssten zudem für dauerhafte Leistungsbezieher um 150 EUR höher sein als für nur vorübergehend Hilfebedürftige. Ihm sei wegen seiner anerkannten Behinderung ferner ein Nachteilsausgleich von mindestens 150 EUR zu gewähren.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. April 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 ihm einen höheren Regelbedarf von mindestens 511 EUR monatlich zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 150 EUR als behinderungsbedingten Nachteilsausgleichs sowie zuzüglich eines weiteren Zuschlags in Höhe von 150 EUR monatlich für dauerhafte Transferleistungsbezieher nebst Zinsen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
und verweist zur Begründung seines Antrages auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Beklagte hat den dem Kläger zustehenden Regelbedarf für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 zutreffend mit 374 EUR pro Monat bestimmt. Dieser Betrag entspricht dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgesehenen monatlichen Regelbedarf für alleinstehende hilfebedürftige Personen (364 EUR), der gemäß der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 SGB II vom 28. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2175) für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 auf 382 EUR angehoben worden ist.
Einer Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines Regelbedarfs von 511 EUR monatlich, wie es der Kläger anstrebt, steht entgegen, dass der Gesetzgeber den Pauschalbetrag in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II festgelegt hat und das Gericht gem. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – wie auch der Beklagte – an dieses Gesetz gebunden ist. Da der Gesetzgeber den Regelbedarf als Pauschalbetrag in das Gesetz aufgenommen hat, ist diese Bestimmung auch keiner Auslegung durch das Gericht zugänglich.
Das Gericht kann einen höheren Regelbedarf oder einen Zuschlag von jeweils 150 EUR auch nicht wegen der Behinderung des Klägers und seines schon länger dauernden Leistungsbezugs zusprechen. Denn die entsprechenden Regelungen, die den Regelbedarf typisierend für sämtliche Leistungsempfänger nach dem SGB II festlegen, sehen dies nicht vor.
Zur Änderung des gesetzlichen Regelbedarfs kann nur das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber veranlassen. Der Senat ist allerdings nicht davon überzeugt, dass die Bestimmung des Regelbedarfs verfassungswidrig ist, was erforderlich wäre, um sie dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 des Grundgesetzes (GG) zur Entscheidung über die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht vorzulegen (ständige Rspr. BVerfG, Urteil vom 20.3.1952 – 1 BvL 12, 15, 15, 24, 28/51). Im Gegenteil erachtet er diese Bestimmung für verfassungsgemäß. Bereits mit Urteil vom 24. April 2014 (L 4 AS 372/13), seinerzeit noch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 28.3.2013 – B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R sowie vom 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R und B 13 AS 189/11 R) hat der Senat zu dieser Frage befunden, dass die Regelbedarfe für Alleinstehende nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden seien. Nachdem das Bundesverfassungsgericht erneut mit Urteil vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 10/12, 1 BvR 1691/13) entschieden hat, dass die betreffende Bestimmung mit Verfassungsrecht in Einklang steht, ist diese Auseinandersetzung inzwischen endgültig obsolet geworden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der von dem Kläger an der Höhe des Regelbedarfs angebrachten Kritik auf die Entscheidungsgründe des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom heutigen Tag zum Aktenzeichen L 4 AS 275/11 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
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