Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 51 R 745/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 112/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Einstufung der in P. zurückgelegten Beschäftigungszeiten der Klägerin in die Qualifikationsgruppen zur Bewertung dieser Zeiten bei der Rentenberechnung nach Anlage 13 zum SGB VI. Betroffen ist die Zeit vom 1.August 1979 (Beginn der ersten beruflichen Tätigkeit) bis zum 22. Juni 1988 (Ausreise aus P.).
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Juli 2011 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die durch die Beklagte vorgenommene Zuordnung der Qualifikationsgruppen 5 bzw. 4 sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zuerkennung einer für sie günstigeren Qualifikationsgruppe, denn weder erfülle die Klägerin die formellen Qualifikationsmerkmale noch habe sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung die Fähigkeiten einer höheren Qualifikationsgruppe erworben und eine diesem Qualifikationsniveau entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Durch den Abschluss des allgemeinbildenden Lyzeums erfülle sie keine der in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 13 zum SGB VI aufgeführten formellen Voraussetzungen für die angestrebte Zuordnung der Qualifikationsgruppe 2. Auch den Ergänzungstatbestand hierfür erfülle die Klägerin nicht, denn im Ortsamt in S. habe sie lediglich eine gehobene Facharbeitertätigkeit ausgeübt. Da die Beschäftigung an der pädagogischen Hochschule in S. nur fünf Jahre und drei Monate angedauert und damit nicht den notwendigen Umfang von acht Jahren erreicht habe, könne unentschieden bleiben, ob diese Arbeit eine langjährige Berufserfahrung auf den für die Qualifikationsgruppe 2 erforderlichen Niveau hätte vermitteln können.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie weiter die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) für die gesamte Beschäftigungszeit in P. anstrebt. Zwar habe sie nicht die formalen Voraussetzungen für diese Einstufung, weil sie weder die notwendige schulische noch berufliche Ausbildung absolviert habe, aber sie hätte eine solche Ausbildung absolvieren können. Insbesondere hätte es ausgereicht, wenn sie nach dem von ihr erlangen allgemeinen Abitur ein zweijähriges ökonomisches Studium angeschlossen hätte und so das Diplom eines "Technikerökonoms" erreicht hätte. Dann hätte sie nach 4 Jahren nach dem Abitur mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die doppelte Zeitspanne der üblichen Ausbildungsdauer hinter sich gebracht, um das Merkmal der "langjährigen Berufserfahrung" zu erfüllen. Die beruflichen Tätigkeiten, die die Klägerin ausgeübt habe, entsprächen sowieso der Wertigkeit der Qualifikationsgruppe 2. Zumindest ab August 1983 hätte daher die Qualifikationsgruppe 2 zugestanden werden können.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2005 und den Bescheid vom 1. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2006 abzuändern und das Urteil des Sozialgerichts vom 14. Juli 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, über ihr Teilanerkenntnis hinaus die Klägerin für die Zeit vom 1. August 1979 bis 22. Juni 1988 in eine höhere Qualifikationsgruppe einzustufen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend. Allenfalls die Tätigkeit als Obersachbearbeiterin ab März 1983 könne einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Innerhalb von zwei Jahren, also doppelt gerechnet vier Jahren, hätte die Klägerin nicht die langjährige Berufserfahrung hierfür erwerben können, sondern allenfalls nach acht Jahren, die sie tatsächlich in diesem Arbeitsbereich nicht absolviert habe.
In einem ersten Verhandlungstermin am 20. Mai 2014 hat die Klägerin auf Befragen des Gerichts ergänzende Angaben zu ihren in P. ausgeübten Tätigkeiten gemacht. Dabei hat sie zu der Tätigkeit beim Standesamt S. ausgeführt:
Ich war die einzige von mehreren Sachbearbeiterinnen (außer mir 10 Personen), die ihre Korrespondenz unterschreiben durfte. Ich hatte auch die Berechtigung, einen Stempel zu führen und die Ausfertigung von Urkunden zu unterschreiben. Wenn ein Kunde mit seinem Personalausweis erschien, dann hat man die Daten aus dem Archiv herausgesucht und danach eine Urkunde gefertigt. Wenn die anderen Sachbearbeiter eine solche Urkunde gefertigt haben, sind sie anschließend zwecks Unterschrift zu mir gekommen. Die Direktorin hätte ebenfalls Urkunden und Korrespondenz unterschreiben können, aber sie war mit anderen Dingen beschäftigt (hauptsächlich Übersetzungen, aber auch viele Trauungen), sodass alle Sachbearbeiter zu mir kamen. Ich habe seinerzeit in Vollzeit gearbeitet. Ich schätze, ich habe täglich etwa 16 Urkunden selbst gefertigt und ca. 20 Urkunden der Sachbearbeiter zur Unterschrift vorgelegt bekommen. Außerdem habe ich noch Korrespondenz gefertigt. Hinsichtlich der von anderen Sachbearbeitern gefertigten Korrespondenz habe ich diese gesammelt in einer Korrespondenzmappe bekommen. Ich habe diese Korrespondenz unterschrieben, ggf. nach Rücksprache mit der Direktorin.
Zu der Tätigkeit an der pädagogischen Hochschule hat die Klägerin ergänzend dargelegt:
Bereits ab 1.1.1994 bin ich dort als selbstständige Referentin tätig gewesen. Ich arbeitete in der pädagogischen Abteilung, die in einem separaten Gebäude untergebracht war. Sie bestand aus einem Dekan, einer Leiterin, die gleichzeitig Dozentin war, und mich als ihre rechte Hand. Zu der Abteilung gehörten folgende unterstellte Mitarbeiter:
- 1 Person, die für die Heizung zuständig war (war nur im Winter beschäftigt), - ca. 7 Reinigungsfrauen, - 2 Anmeldedamen, - 5 Techniker (zu Reparatur von Musikinstrumenten und anderen Geräten), - 2 Personen zur Betreuung von Gästen und Ausstattung der Gästezimmer, - 2 Damen in der Bibliothek, - 1 Hausmeister und - 2 Personen in der Transportabteilung, jeweils mit Autos ausgestattet.
Ich habe die Arbeit aller dieser Mitarbeiter koordiniert und ihnen Arbeitsanweisungen erteilt. Meine Arbeitszeit selbst war flexibel und ich konnte kommen und gehen, wann ich wollte. Ich war eigentlich jeden Tag da, aber wenn ich Urlaub hatte, hat der Musikinstrumentetechniker meine Arbeit übernommen. Ich musste auch für eine Reihe von Sachen jeweils meine Zustimmung geben, so zum Beispiel für die Anschaffung bestimmter Bücher oder Musikinstrumente. Ebenso entschied ich, wie die einzelnen Räume auszustatten waren und legte fest, wer wann in welchem Gästezimmer übernachten durfte.
Mit der Leiterin hatte ich dann Rücksprache zu halten, wenn es um größere Anschaffungen ging, so konnte ich die Anschaffung eines Pianos noch selber entscheiden, aber wenn ein wesentlich teurerer Flügel angeschafft werden sollte, hatte ich Rücksprache zu halten. Wir hatten ein Budget für alle unsere Ausgaben zur Verfügung. Ich durfte dieses Budget aufteilen und musste nur in bestimmten Sachen mit meiner Chefin Rücksprache halten.
In einer gemeinsamen Aussprache mit den Dozenten, meiner Chefin und mir wurde Anfang des Jahres entschieden, welche Anschaffungen, Renovierungen u. ä. anstanden und entsprechende Prioritären gesetzt. Ich habe dann die einzelnen Sachen ausgeführt. Die Buchhaltung habe ich auch geführt und habe auch die entsprechenden Zahlungen veranlasst, wobei ich die entsprechenden Überweisungen unterschreiben durfte. Ich habe aber jeweils bei den Sachen, die ich unterschrieben habe, gefragt. Wobei meine Chefin das immer "abgenickt" hat. Meine Chefin hatte kein besonderes Interesse an all diesen administrativen Aufgaben.
Auf die Bitte des Gerichts, sich zur Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung unter Berücksichtigung des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2006 (L 8 RA 71/03) zu äußern, welches eine Schulsekretärin bzw. Obersachbearbeiterin ("leitende Referentin") der Qualifikationsgruppe 4 zuordnet, hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie sich keine vergleichsweise Einigung vorstellen könne. Sie fühle sich ungerecht behandelt. Die Beklagte hat angegeben, auch ihr sei eine vergleichsweise Regelung nicht möglich. Die Berufung müsse vielmehr ohne jeden Erfolg bleiben. Insbesondere bestätige das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2006, dass es im Bereich der kaufmännischen Tätigkeiten keine einer Meisterausbildung entsprechende Tätigkeiten gegeben habe, mithin bereits die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 nicht vorlägen. Eine von der Klägerin vorgelegte Übersicht zur Einstufung von Mitarbeitern im Bereich der Verwaltung einer Hochschuleinrichtung hat in der Übersetzung ergeben, dass die erforderliche Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als selbständiger Referent nach mittlerem Schulabschluss 6 Jahre Berufspraxis ist. Oberreferent ist die untere Tätigkeit in diesem Bereich und setzt nach mittlerem Schulabschluss eine 4-jährige Berufspraxis voraus (vgl. Tabelle für Posten, Qualifikationen und Einstufung der Mitarbeiter für Technik, Wirtschaft, Verwaltung und Service im Bereich der Verwaltung einer Hochschuleinrichtung gemäß Anlage Nummer 6 zur Verordnung Nummer 26 des Ministers für Bildungswesen, Hochschulwesen und Technik vom 20. August 1982, Amtsblatt des Ministeriums für Bildungswesen, Hochschulwesen und Technik, Seite 6, Position 31). Eine weiter eingereichte Übersicht zur Vergütung von Mitarbeitern in Stadtämtern (vgl. Tabelle der Vergütungen und der Berufspositionen, der Qualifikationen und der Einstufung für die Mitarbeiter der Stadtämter in den Städten, die über 150 und bis 300 Tausend Einwohner, über 50 und bis 150 Tausend Einwohner und über 20 und bis 50 Tausend Einwohner zählen), die im Wesentlichen einer früher eingereichten Übersicht entspricht, hat ergeben, dass dort der Referent die unterste Stufe der Beschäftigten darstellt, direkt nach der Probezeit erreicht wird und Voraussetzung hierfür ein mittlerer Schulabschluss ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 14. April 2015 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Zuordnung einer höheren Qualifikationsgruppe für die Bewertung der in P. absolvierten Beschäftigungszeiten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einstufung der in P. verrichteten Tätigkeiten in die Qualifikationsgruppe 2 (Hochschulabsolvent). Wie das Sozialgericht darlegt, erfüllt die Klägerin nicht den Grundtatbestand für eine solche Zuordnung. Dieser Begründung schließt sich das Berufsgericht vollauf an. Auch der Ergänzungstatbestand für die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 2 wird von der Klägerin – wie das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls zutreffend darlegt – nicht erfüllt.
Beim Standesamt stellte die von der Klägerin in der ersten Zeit der Beschäftigung ausgeübte Tätigkeit als Referent die unter der laufenden Nummer 10 der Berufspositionentabelle unterste Stufe der Mitarbeitertätigkeiten dar. Die darüber liegende Position des Rechtsreferenten wurde überragt von der in späterer Zeit durch die Klägerin wahrgenommenen Tätigkeit des Oberreferenten mit der laufenden Nummer 8. Dass es sich bei diesen beiden Tätigkeiten allenfalls um Facharbeitertätigkeiten handelt, zeigt sich daran, dass u.a. der Justiziar des Stadtamtes der laufenden Nummer 4 und der Justiziar für Gerichtsvertretungen der laufenden Nummer 5 noch oberhalb des Stadtinspektors, Hauptbuchhalters, Leiters der Zweigstelle bzw. des Referats mit der laufenden Nummer 6 und des Inspektors, Prüfers bzw. Sozialhelfers mit der laufenden Nummer 7 zugeordnet ist (vgl. Tabelle der Vergütungen und der Berufspositionen, der Qualifikationen und der Einstufung für die Mitarbeiter der Stadtämter in den Städten, die über 150 und bis 300 Tausend Einwohner, über 50 und bis 150 Tausend Einwohner und über 20 und bis 50 Tausend Einwohner zählen). Auch von den Aufgaben her war die Klägerin mit Tätigkeiten aus dem mittleren Beamtenbereich eines Standesamtes betraut und hatte lediglich gegenüber den sonstigen Beschäftigten eine erweiterte Unterschrifts- bzw. Beglaubigungsbefugnis.
Der untersten Mitarbeiterebene in der Verwaltung waren nach der Tabelle für Posten, Qualifikationen und Einstufung der Mitarbeiter für Technik, Wirtschaft, Verwaltung und Service im Bereich der Verwaltung einer Hochschuleinrichtung (gemäß Anlage Nummer 6 zur Verordnung Nummer 26 des Ministers für Bildungswesen, Hochschulwesen und Technik vom 20. August 1982, Amtsblatt des Ministeriums für Bildungswesen, Hochschulwesen und Technik, Seite 6, Position 31) die Tätigkeiten nach laufender Nummer 13 als Oberreferent für Technik, Wirtschaft, Verwaltung, Personalwesen, Sozialwesen, Berufsweiterbildung, als Oberbuchhalter, Oberlagerist und als Oberinspekteur für Vermögensschutzdienst zugeordnet. Darüber unter Nummer 12 fanden sich die Tätigkeiten als Kanzleileiter, Wäschereileiter und Küchenleiter, also Tätigkeiten mit unterstellten Mitarbeitern. Die höchste von der Klägerin erreichte Tätigkeit war die unter Nummer 11 aufgeführt Tätigkeit als selbständige Referentin. Als Beispiele für solche Arbeiten wurden in der Tabelle angegeben: Mechaniker, Elektriker, selbständiger Buchhalter, Wirtschaftsreferent, Kostenreferent, Prüfer, Inspekteur der Arbeitssicherheit und –hygiene. Außerdem war in dieser Gruppe die Tätigkeit des Kassierers genannt. Die Stufung der verschiedenen Tätigkeiten zeigt bereits, dass es sich nicht um Hochschulabsolventen vorbehaltene Aufgaben handelt. Das wird bestätigt durch die Bescheinigung der P. Pädagogischen Akademie in S. vom 19.7.2006, wonach sowohl für eine Tätigkeit als Oberreferent als auch für eine Arbeit als selbständiger Referent die Hochschulreife ausreichend war. Dabei wurde zwar das allgemeinbildende Lyzeum, welches die Klägerin absolviert hatte, dem Berufslyzeum und dem Technikum gleichgestellt, eine über das allgemeinbildende Lyzeum hinausgehende Schulbildung war jedoch nicht erforderlich.
Die Einstufung der in P. absolvierten Tätigkeiten der Klägerin in die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Meisterqualifikation und Meisterausbildung sind – anders als im handwerklichen Bereich – im Büro- und Verwaltungsbereich in P. unbekannt. Eine Tätigkeit mit einer solchen Bezeichnung gab es sowohl im Bereich der Stadtverwaltung als auch der Verwaltung von Hochschulen nicht. Aber auch vom Tätigkeitsinhalt betrachtet war die Tätigkeit der Klägerin an der pädagogischen Hochschule nicht auf der Ebene einer Meistertätigkeit anzusiedeln. Bei den genannten beruflichen Tätigkeiten handelt es sich um Arbeiten, die eine fachliche Ausbildung auf Facharbeiterebene voraussetzen, jedoch weder mit einer über die Facharbeiterausbildung hinausgehenden, erst durch Zusatz- oder periodische Weiterbildung zu erwerbenden Qualifikation verbunden sind noch mit qualifizierten Personalleitungsfunktionen gekoppelt sind. Insbesondere sind damit keine über die Aufsicht über einfache Arbeitskräfte hinausgehende Leitungs- oder Ausbildungsfunktion für andere Mitarbeiter verbunden. Diese Einschätzung wird gestützt durch die von der Klägerin beschriebenen Aufgaben in der Tätigkeit mit eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung innerhalb eines umrissenen Budgets und Aufsichtsfunktion gegenüber Mitarbeitern, die ihrerseits un- und angelernte einfache Tätigkeiten zu verrichten hatten (wie Putzkräfte).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 4 ab einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Dezember 1985 (Teilanerkenntnis der Beklagten vom 14. Juli 2011). Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine berufliche Qualifikation als sog. Technikerökonom ausgereicht hätte, um die erforderliche Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als selbständiger Referent an der pädagogischen Hochschule zu erfüllen und in welcher Zeit die Klägerin eine solche weitere Bildung hätte erreichen können, denn ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Übersicht zur Einstufung von Mitarbeitern im Bereich der Verwaltung einer Hochschuleinrichtung war Voraussetzung für eine solche Stelle ein mittlerer Schulabschluss (also das allgemeinbildende Lyzeum) und sechs Jahre Berufspraxis. Diesen Umfang der Berufspraxis hatte die Klägerin unter Berücksichtigung der Unterbrechung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Schwangerschaft und Mutterschutz für vier Monate erst am 1. Dezember 1985 vorzuweisen.
Die Richtigkeit der dargelegten Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 bzw. 4 wird letztendlich dadurch bestätigt, dass die Klägerin nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik nicht nur einen Kurs "kaufmännische Grundlagen" absolvieren musste, sondern auch eine drei Jahre dauernde Umschulung zur Versicherungskauffrau – also eine dreijährige Ausbildung auf Facharbeiterniveau – ohne eine Kürzung aufgrund von Vorwissen durchlaufen musste, um zumindest eine Anstellung als Versicherungskauffrau in Teilzeit zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Einstufung der in P. zurückgelegten Beschäftigungszeiten der Klägerin in die Qualifikationsgruppen zur Bewertung dieser Zeiten bei der Rentenberechnung nach Anlage 13 zum SGB VI. Betroffen ist die Zeit vom 1.August 1979 (Beginn der ersten beruflichen Tätigkeit) bis zum 22. Juni 1988 (Ausreise aus P.).
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Juli 2011 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die durch die Beklagte vorgenommene Zuordnung der Qualifikationsgruppen 5 bzw. 4 sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zuerkennung einer für sie günstigeren Qualifikationsgruppe, denn weder erfülle die Klägerin die formellen Qualifikationsmerkmale noch habe sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung die Fähigkeiten einer höheren Qualifikationsgruppe erworben und eine diesem Qualifikationsniveau entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Durch den Abschluss des allgemeinbildenden Lyzeums erfülle sie keine der in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 13 zum SGB VI aufgeführten formellen Voraussetzungen für die angestrebte Zuordnung der Qualifikationsgruppe 2. Auch den Ergänzungstatbestand hierfür erfülle die Klägerin nicht, denn im Ortsamt in S. habe sie lediglich eine gehobene Facharbeitertätigkeit ausgeübt. Da die Beschäftigung an der pädagogischen Hochschule in S. nur fünf Jahre und drei Monate angedauert und damit nicht den notwendigen Umfang von acht Jahren erreicht habe, könne unentschieden bleiben, ob diese Arbeit eine langjährige Berufserfahrung auf den für die Qualifikationsgruppe 2 erforderlichen Niveau hätte vermitteln können.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie weiter die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) für die gesamte Beschäftigungszeit in P. anstrebt. Zwar habe sie nicht die formalen Voraussetzungen für diese Einstufung, weil sie weder die notwendige schulische noch berufliche Ausbildung absolviert habe, aber sie hätte eine solche Ausbildung absolvieren können. Insbesondere hätte es ausgereicht, wenn sie nach dem von ihr erlangen allgemeinen Abitur ein zweijähriges ökonomisches Studium angeschlossen hätte und so das Diplom eines "Technikerökonoms" erreicht hätte. Dann hätte sie nach 4 Jahren nach dem Abitur mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die doppelte Zeitspanne der üblichen Ausbildungsdauer hinter sich gebracht, um das Merkmal der "langjährigen Berufserfahrung" zu erfüllen. Die beruflichen Tätigkeiten, die die Klägerin ausgeübt habe, entsprächen sowieso der Wertigkeit der Qualifikationsgruppe 2. Zumindest ab August 1983 hätte daher die Qualifikationsgruppe 2 zugestanden werden können.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2005 und den Bescheid vom 1. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2006 abzuändern und das Urteil des Sozialgerichts vom 14. Juli 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, über ihr Teilanerkenntnis hinaus die Klägerin für die Zeit vom 1. August 1979 bis 22. Juni 1988 in eine höhere Qualifikationsgruppe einzustufen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend. Allenfalls die Tätigkeit als Obersachbearbeiterin ab März 1983 könne einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Innerhalb von zwei Jahren, also doppelt gerechnet vier Jahren, hätte die Klägerin nicht die langjährige Berufserfahrung hierfür erwerben können, sondern allenfalls nach acht Jahren, die sie tatsächlich in diesem Arbeitsbereich nicht absolviert habe.
In einem ersten Verhandlungstermin am 20. Mai 2014 hat die Klägerin auf Befragen des Gerichts ergänzende Angaben zu ihren in P. ausgeübten Tätigkeiten gemacht. Dabei hat sie zu der Tätigkeit beim Standesamt S. ausgeführt:
Ich war die einzige von mehreren Sachbearbeiterinnen (außer mir 10 Personen), die ihre Korrespondenz unterschreiben durfte. Ich hatte auch die Berechtigung, einen Stempel zu führen und die Ausfertigung von Urkunden zu unterschreiben. Wenn ein Kunde mit seinem Personalausweis erschien, dann hat man die Daten aus dem Archiv herausgesucht und danach eine Urkunde gefertigt. Wenn die anderen Sachbearbeiter eine solche Urkunde gefertigt haben, sind sie anschließend zwecks Unterschrift zu mir gekommen. Die Direktorin hätte ebenfalls Urkunden und Korrespondenz unterschreiben können, aber sie war mit anderen Dingen beschäftigt (hauptsächlich Übersetzungen, aber auch viele Trauungen), sodass alle Sachbearbeiter zu mir kamen. Ich habe seinerzeit in Vollzeit gearbeitet. Ich schätze, ich habe täglich etwa 16 Urkunden selbst gefertigt und ca. 20 Urkunden der Sachbearbeiter zur Unterschrift vorgelegt bekommen. Außerdem habe ich noch Korrespondenz gefertigt. Hinsichtlich der von anderen Sachbearbeitern gefertigten Korrespondenz habe ich diese gesammelt in einer Korrespondenzmappe bekommen. Ich habe diese Korrespondenz unterschrieben, ggf. nach Rücksprache mit der Direktorin.
Zu der Tätigkeit an der pädagogischen Hochschule hat die Klägerin ergänzend dargelegt:
Bereits ab 1.1.1994 bin ich dort als selbstständige Referentin tätig gewesen. Ich arbeitete in der pädagogischen Abteilung, die in einem separaten Gebäude untergebracht war. Sie bestand aus einem Dekan, einer Leiterin, die gleichzeitig Dozentin war, und mich als ihre rechte Hand. Zu der Abteilung gehörten folgende unterstellte Mitarbeiter:
- 1 Person, die für die Heizung zuständig war (war nur im Winter beschäftigt), - ca. 7 Reinigungsfrauen, - 2 Anmeldedamen, - 5 Techniker (zu Reparatur von Musikinstrumenten und anderen Geräten), - 2 Personen zur Betreuung von Gästen und Ausstattung der Gästezimmer, - 2 Damen in der Bibliothek, - 1 Hausmeister und - 2 Personen in der Transportabteilung, jeweils mit Autos ausgestattet.
Ich habe die Arbeit aller dieser Mitarbeiter koordiniert und ihnen Arbeitsanweisungen erteilt. Meine Arbeitszeit selbst war flexibel und ich konnte kommen und gehen, wann ich wollte. Ich war eigentlich jeden Tag da, aber wenn ich Urlaub hatte, hat der Musikinstrumentetechniker meine Arbeit übernommen. Ich musste auch für eine Reihe von Sachen jeweils meine Zustimmung geben, so zum Beispiel für die Anschaffung bestimmter Bücher oder Musikinstrumente. Ebenso entschied ich, wie die einzelnen Räume auszustatten waren und legte fest, wer wann in welchem Gästezimmer übernachten durfte.
Mit der Leiterin hatte ich dann Rücksprache zu halten, wenn es um größere Anschaffungen ging, so konnte ich die Anschaffung eines Pianos noch selber entscheiden, aber wenn ein wesentlich teurerer Flügel angeschafft werden sollte, hatte ich Rücksprache zu halten. Wir hatten ein Budget für alle unsere Ausgaben zur Verfügung. Ich durfte dieses Budget aufteilen und musste nur in bestimmten Sachen mit meiner Chefin Rücksprache halten.
In einer gemeinsamen Aussprache mit den Dozenten, meiner Chefin und mir wurde Anfang des Jahres entschieden, welche Anschaffungen, Renovierungen u. ä. anstanden und entsprechende Prioritären gesetzt. Ich habe dann die einzelnen Sachen ausgeführt. Die Buchhaltung habe ich auch geführt und habe auch die entsprechenden Zahlungen veranlasst, wobei ich die entsprechenden Überweisungen unterschreiben durfte. Ich habe aber jeweils bei den Sachen, die ich unterschrieben habe, gefragt. Wobei meine Chefin das immer "abgenickt" hat. Meine Chefin hatte kein besonderes Interesse an all diesen administrativen Aufgaben.
Auf die Bitte des Gerichts, sich zur Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung unter Berücksichtigung des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2006 (L 8 RA 71/03) zu äußern, welches eine Schulsekretärin bzw. Obersachbearbeiterin ("leitende Referentin") der Qualifikationsgruppe 4 zuordnet, hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie sich keine vergleichsweise Einigung vorstellen könne. Sie fühle sich ungerecht behandelt. Die Beklagte hat angegeben, auch ihr sei eine vergleichsweise Regelung nicht möglich. Die Berufung müsse vielmehr ohne jeden Erfolg bleiben. Insbesondere bestätige das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2006, dass es im Bereich der kaufmännischen Tätigkeiten keine einer Meisterausbildung entsprechende Tätigkeiten gegeben habe, mithin bereits die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 nicht vorlägen. Eine von der Klägerin vorgelegte Übersicht zur Einstufung von Mitarbeitern im Bereich der Verwaltung einer Hochschuleinrichtung hat in der Übersetzung ergeben, dass die erforderliche Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als selbständiger Referent nach mittlerem Schulabschluss 6 Jahre Berufspraxis ist. Oberreferent ist die untere Tätigkeit in diesem Bereich und setzt nach mittlerem Schulabschluss eine 4-jährige Berufspraxis voraus (vgl. Tabelle für Posten, Qualifikationen und Einstufung der Mitarbeiter für Technik, Wirtschaft, Verwaltung und Service im Bereich der Verwaltung einer Hochschuleinrichtung gemäß Anlage Nummer 6 zur Verordnung Nummer 26 des Ministers für Bildungswesen, Hochschulwesen und Technik vom 20. August 1982, Amtsblatt des Ministeriums für Bildungswesen, Hochschulwesen und Technik, Seite 6, Position 31). Eine weiter eingereichte Übersicht zur Vergütung von Mitarbeitern in Stadtämtern (vgl. Tabelle der Vergütungen und der Berufspositionen, der Qualifikationen und der Einstufung für die Mitarbeiter der Stadtämter in den Städten, die über 150 und bis 300 Tausend Einwohner, über 50 und bis 150 Tausend Einwohner und über 20 und bis 50 Tausend Einwohner zählen), die im Wesentlichen einer früher eingereichten Übersicht entspricht, hat ergeben, dass dort der Referent die unterste Stufe der Beschäftigten darstellt, direkt nach der Probezeit erreicht wird und Voraussetzung hierfür ein mittlerer Schulabschluss ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 14. April 2015 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Zuordnung einer höheren Qualifikationsgruppe für die Bewertung der in P. absolvierten Beschäftigungszeiten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einstufung der in P. verrichteten Tätigkeiten in die Qualifikationsgruppe 2 (Hochschulabsolvent). Wie das Sozialgericht darlegt, erfüllt die Klägerin nicht den Grundtatbestand für eine solche Zuordnung. Dieser Begründung schließt sich das Berufsgericht vollauf an. Auch der Ergänzungstatbestand für die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 2 wird von der Klägerin – wie das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls zutreffend darlegt – nicht erfüllt.
Beim Standesamt stellte die von der Klägerin in der ersten Zeit der Beschäftigung ausgeübte Tätigkeit als Referent die unter der laufenden Nummer 10 der Berufspositionentabelle unterste Stufe der Mitarbeitertätigkeiten dar. Die darüber liegende Position des Rechtsreferenten wurde überragt von der in späterer Zeit durch die Klägerin wahrgenommenen Tätigkeit des Oberreferenten mit der laufenden Nummer 8. Dass es sich bei diesen beiden Tätigkeiten allenfalls um Facharbeitertätigkeiten handelt, zeigt sich daran, dass u.a. der Justiziar des Stadtamtes der laufenden Nummer 4 und der Justiziar für Gerichtsvertretungen der laufenden Nummer 5 noch oberhalb des Stadtinspektors, Hauptbuchhalters, Leiters der Zweigstelle bzw. des Referats mit der laufenden Nummer 6 und des Inspektors, Prüfers bzw. Sozialhelfers mit der laufenden Nummer 7 zugeordnet ist (vgl. Tabelle der Vergütungen und der Berufspositionen, der Qualifikationen und der Einstufung für die Mitarbeiter der Stadtämter in den Städten, die über 150 und bis 300 Tausend Einwohner, über 50 und bis 150 Tausend Einwohner und über 20 und bis 50 Tausend Einwohner zählen). Auch von den Aufgaben her war die Klägerin mit Tätigkeiten aus dem mittleren Beamtenbereich eines Standesamtes betraut und hatte lediglich gegenüber den sonstigen Beschäftigten eine erweiterte Unterschrifts- bzw. Beglaubigungsbefugnis.
Der untersten Mitarbeiterebene in der Verwaltung waren nach der Tabelle für Posten, Qualifikationen und Einstufung der Mitarbeiter für Technik, Wirtschaft, Verwaltung und Service im Bereich der Verwaltung einer Hochschuleinrichtung (gemäß Anlage Nummer 6 zur Verordnung Nummer 26 des Ministers für Bildungswesen, Hochschulwesen und Technik vom 20. August 1982, Amtsblatt des Ministeriums für Bildungswesen, Hochschulwesen und Technik, Seite 6, Position 31) die Tätigkeiten nach laufender Nummer 13 als Oberreferent für Technik, Wirtschaft, Verwaltung, Personalwesen, Sozialwesen, Berufsweiterbildung, als Oberbuchhalter, Oberlagerist und als Oberinspekteur für Vermögensschutzdienst zugeordnet. Darüber unter Nummer 12 fanden sich die Tätigkeiten als Kanzleileiter, Wäschereileiter und Küchenleiter, also Tätigkeiten mit unterstellten Mitarbeitern. Die höchste von der Klägerin erreichte Tätigkeit war die unter Nummer 11 aufgeführt Tätigkeit als selbständige Referentin. Als Beispiele für solche Arbeiten wurden in der Tabelle angegeben: Mechaniker, Elektriker, selbständiger Buchhalter, Wirtschaftsreferent, Kostenreferent, Prüfer, Inspekteur der Arbeitssicherheit und –hygiene. Außerdem war in dieser Gruppe die Tätigkeit des Kassierers genannt. Die Stufung der verschiedenen Tätigkeiten zeigt bereits, dass es sich nicht um Hochschulabsolventen vorbehaltene Aufgaben handelt. Das wird bestätigt durch die Bescheinigung der P. Pädagogischen Akademie in S. vom 19.7.2006, wonach sowohl für eine Tätigkeit als Oberreferent als auch für eine Arbeit als selbständiger Referent die Hochschulreife ausreichend war. Dabei wurde zwar das allgemeinbildende Lyzeum, welches die Klägerin absolviert hatte, dem Berufslyzeum und dem Technikum gleichgestellt, eine über das allgemeinbildende Lyzeum hinausgehende Schulbildung war jedoch nicht erforderlich.
Die Einstufung der in P. absolvierten Tätigkeiten der Klägerin in die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Meisterqualifikation und Meisterausbildung sind – anders als im handwerklichen Bereich – im Büro- und Verwaltungsbereich in P. unbekannt. Eine Tätigkeit mit einer solchen Bezeichnung gab es sowohl im Bereich der Stadtverwaltung als auch der Verwaltung von Hochschulen nicht. Aber auch vom Tätigkeitsinhalt betrachtet war die Tätigkeit der Klägerin an der pädagogischen Hochschule nicht auf der Ebene einer Meistertätigkeit anzusiedeln. Bei den genannten beruflichen Tätigkeiten handelt es sich um Arbeiten, die eine fachliche Ausbildung auf Facharbeiterebene voraussetzen, jedoch weder mit einer über die Facharbeiterausbildung hinausgehenden, erst durch Zusatz- oder periodische Weiterbildung zu erwerbenden Qualifikation verbunden sind noch mit qualifizierten Personalleitungsfunktionen gekoppelt sind. Insbesondere sind damit keine über die Aufsicht über einfache Arbeitskräfte hinausgehende Leitungs- oder Ausbildungsfunktion für andere Mitarbeiter verbunden. Diese Einschätzung wird gestützt durch die von der Klägerin beschriebenen Aufgaben in der Tätigkeit mit eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung innerhalb eines umrissenen Budgets und Aufsichtsfunktion gegenüber Mitarbeitern, die ihrerseits un- und angelernte einfache Tätigkeiten zu verrichten hatten (wie Putzkräfte).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 4 ab einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Dezember 1985 (Teilanerkenntnis der Beklagten vom 14. Juli 2011). Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine berufliche Qualifikation als sog. Technikerökonom ausgereicht hätte, um die erforderliche Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als selbständiger Referent an der pädagogischen Hochschule zu erfüllen und in welcher Zeit die Klägerin eine solche weitere Bildung hätte erreichen können, denn ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Übersicht zur Einstufung von Mitarbeitern im Bereich der Verwaltung einer Hochschuleinrichtung war Voraussetzung für eine solche Stelle ein mittlerer Schulabschluss (also das allgemeinbildende Lyzeum) und sechs Jahre Berufspraxis. Diesen Umfang der Berufspraxis hatte die Klägerin unter Berücksichtigung der Unterbrechung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Schwangerschaft und Mutterschutz für vier Monate erst am 1. Dezember 1985 vorzuweisen.
Die Richtigkeit der dargelegten Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 bzw. 4 wird letztendlich dadurch bestätigt, dass die Klägerin nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik nicht nur einen Kurs "kaufmännische Grundlagen" absolvieren musste, sondern auch eine drei Jahre dauernde Umschulung zur Versicherungskauffrau – also eine dreijährige Ausbildung auf Facharbeiterniveau – ohne eine Kürzung aufgrund von Vorwissen durchlaufen musste, um zumindest eine Anstellung als Versicherungskauffrau in Teilzeit zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
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