Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 4474/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 111/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 sowie um die Dauer der Leistungsbewilligung.
Der im Jahr 1961 geborene Kläger steht seit geraumer Zeit im Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 12. Juni 2014 bewilligte der Beklagten dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 830,72 EUR. Hiervon entfielen 391,00 EUR auf die Regelleistung und 439,72 EUR auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der Kläger erhob am 19. Juni 2014 Widerspruch und machte sinngemäß geltend, dass ihm höhere Leistungen zu gewähren seien und der Bewilligungszeitraum auf 1 Jahr zu verlängern sei. Zu diesem Zeitpunkt war bereits eine Reihe von Gerichts- und Berufungsverfahren für frühere Leistungszeiträume anhängig, in denen der Kläger ebenfalls die Bewilligung höherer Leistungen begehrt hatte.
Der Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, dass die Leistungen in zutreffender Höhe bewilligt worden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Bewilligung für einen Zeitraum von einem Jahr. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II seien die Leistungen grundsätzlich für einen Zeitraum von sechs Monaten zu bewilligen.
Der Kläger hat am 22. Dezember 2014 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben (Az. S 61 AS 4474/14) und geltend gemacht, dass der Regelsatz auf 511,00 EUR erhöht werden müsse. Zusätzlich sei ihm als Bezieher dauerhafter Transferleistungen ein zusätzlicher Regelsatz in Höhe von 150,00 EUR monatlich zu bewilligen und auf Grund seiner Behinderungen ein Nachteilsausgleich in Höhe von weiteren 150,00 EUR je Monat. Es dürfe keine Unterfinanzierungen geben. Die gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig. Die Leistungen nach dem SGB II seien außerdem für ihn, den Kläger, für die Dauer eines Jahres zu bewilligen, da er laufend krankgeschrieben sei.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2015 zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, dass die mit Bescheid vom 12. Juni 2014 bewilligten Regelleistungen zutreffend festgesetzt worden seien. Die gesetzliche Regelung des § 20 SGB II verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Das Gericht schließe sich vollen Umfangs den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 u. a.) an. Der Kläger habe darüber hinaus keinen Anspruch auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen für ein Jahr.
Der Kläger hat am 12. März 2015 Berufung gegen den ihm am 28. Februar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid erhoben und auf sein Vorbringen in der ersten Instanz verwiesen.
Das Landessozialgericht Hamburg hat am 19. März 2015 in 11 Parallelsachen des Klägers mündlich verhandelt, u. a. im Verfahren L 4 AS 181/13, welches den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 zum Gegenstand hatte. Mit Urteil vom 19. März 2015 hat das Landessozialgericht Hamburg die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, dass dem Begehren des Klägers § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II entgegenstehe, mit dem die Höhe des Regelbedarfs auf 391,00 EUR festgelegt worden sei. Diese Vorschrift sei – mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts und des Bundessozialgerichts - nicht verfassungswidrig. Im Einzelnen hat das Landessozialgericht hierzu ausgeführt:
"Einer Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines Regelbedarfs von 511 EUR monatlich, wie es der Kläger anstrebt, steht entgegen, dass der Gesetzgeber den Pauschalbetrag in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II festgelegt hat und das Gericht gem. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – wie auch der Beklagte – an dieses Gesetz gebunden ist. Da der Gesetzgeber den Regelbedarf als Pauschalbetrag in das Gesetz aufgenommen hat, ist diese Bestimmung auch keiner Auslegung durch das Gericht zugänglich.
Das Gericht kann einen höheren Regelbedarf oder einen Zuschlag von jeweils 150 EUR auch nicht wegen der Behinderung des Klägers und seines schon länger dauernden Leistungsbezugs zusprechen. Denn die entsprechenden Regelungen, die den Regelbedarf typisierend für sämtliche Leistungsempfänger nach dem SGB II festlegen, sehen dies nicht vor.
Zur Änderung des gesetzlichen Regelbedarfs kann nur das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber veranlassen. Der Senat ist allerdings nicht davon überzeugt, dass die Bestimmung des Regelbedarfs verfassungswidrig ist, was erforderlich wäre, um sie dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 des Grundgesetzes (GG) zur Entscheidung über die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht vorzulegen (ständige Rspr. BVerfG, Urteil vom 20.3.1952 – 1 BvL 12, 15, 15, 24, 28/51). Im Gegenteil erachtet er diese Bestimmung für verfassungsgemäß. Bereits mit Urteil vom 24. April 2014 (L 4 AS 372/13), seinerzeit noch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 28.3.2013 – B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R sowie vom 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R und B 13 AS 189/11 R) hat der Senat zu dieser Frage befunden, dass die Regelbedarfe für Al-leinstehende nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden seien. Nachdem das Bundesverfassungsgericht erneut mit Urteil vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 10/12, 1 BvR 1691/13) entschieden hat, dass die betreffende Bestimmung mit Verfassungsrecht in Einklang steht, ist diese Auseinandersetzung inzwischen endgültig obsolet geworden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der von dem Kläger an der Höhe des Regelbedarfs angebrachten Kritik auf die Entscheidungsgründe des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom heutigen Tag zum Aktenzeichen L 4 AS 275/11 verwiesen."
Auf die Anfrage des Senats, ob sich das vorliegende Verfahren mit Blick auf die Entscheidungen vom 19. März 2015 erledigt habe, hat der Kläger mitgeteilt, dass er beabsichtige, den Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof zu beschreiten. Hierfür müsse zunächst der Rechtsweg ausgeschöpft werden.
Der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2015 nicht erschienen ist, beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 12. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2014 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 dynamisierte Regelleistungen in Höhe von mindestens 511,00 EUR zuzüglich weiterer, ebenfalls dynamisierter, monatlicher Leistungen in Höhe von mindestens 300,00 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 Leistungen für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt worden seien.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Mai 2015 die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen, soweit deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat. Eine Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens es Klägers in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil dieser ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens entschieden werden kann (§ 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen (1.). Der Beklagte war auch nicht zu verpflichten, den Bewilligungszeitraum auf ein Jahr zu verlängern (2.). Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung eines höheren Regelbedarfs oder auf die Bewilligung weiterer Leistungen, die vom Kläger auf Grund seiner Behinderungen oder auf Grund seines dauerhaften Leistungsbezugs geltend gemacht werden. Der mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2014 bewilligte Betrag entspricht dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgesehenen monatlichen Regelbedarf für alleinstehende hilfebedürftige Personen, der gemäß § 20 Absatz 5 SGB II i. V. m. der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV vom 15.10.2013, BGBl. 2013, S. 3856) für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 auf 391,00 EUR festgelegt worden ist. Für die Bewilligung der vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Leistungen fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass der Regelbedarf in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts vom 23. Februar 2015 sowie auf die Gründe des Urteils des Senats vom 19. März 2015 im Verfahren L 4 AS 181/13 und die dort zitierten weiteren Entscheidungen vom 19. März 2015. Die vom Kläger auch im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemachten Aspekte sind in den genannten Entscheidungen vollständig und ausführlich behandelt worden.
2. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit der Kläger die Länge des Bewilligungszeitraums von sechs Monaten rügt. Der Senat kann insoweit ebenfalls nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidung Bezug nehmen. Ein Ermessensfehler des Beklagten bei der Anwendung von § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II ist nicht ersichtlich. Dass der Beklagte für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 Leistungen für 12 Monate bewilligt hat, ist kein Indiz für die Unrichtigkeit der früheren Bescheide.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat sieht keine Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 sowie um die Dauer der Leistungsbewilligung.
Der im Jahr 1961 geborene Kläger steht seit geraumer Zeit im Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 12. Juni 2014 bewilligte der Beklagten dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 830,72 EUR. Hiervon entfielen 391,00 EUR auf die Regelleistung und 439,72 EUR auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der Kläger erhob am 19. Juni 2014 Widerspruch und machte sinngemäß geltend, dass ihm höhere Leistungen zu gewähren seien und der Bewilligungszeitraum auf 1 Jahr zu verlängern sei. Zu diesem Zeitpunkt war bereits eine Reihe von Gerichts- und Berufungsverfahren für frühere Leistungszeiträume anhängig, in denen der Kläger ebenfalls die Bewilligung höherer Leistungen begehrt hatte.
Der Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, dass die Leistungen in zutreffender Höhe bewilligt worden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Bewilligung für einen Zeitraum von einem Jahr. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II seien die Leistungen grundsätzlich für einen Zeitraum von sechs Monaten zu bewilligen.
Der Kläger hat am 22. Dezember 2014 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben (Az. S 61 AS 4474/14) und geltend gemacht, dass der Regelsatz auf 511,00 EUR erhöht werden müsse. Zusätzlich sei ihm als Bezieher dauerhafter Transferleistungen ein zusätzlicher Regelsatz in Höhe von 150,00 EUR monatlich zu bewilligen und auf Grund seiner Behinderungen ein Nachteilsausgleich in Höhe von weiteren 150,00 EUR je Monat. Es dürfe keine Unterfinanzierungen geben. Die gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig. Die Leistungen nach dem SGB II seien außerdem für ihn, den Kläger, für die Dauer eines Jahres zu bewilligen, da er laufend krankgeschrieben sei.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2015 zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, dass die mit Bescheid vom 12. Juni 2014 bewilligten Regelleistungen zutreffend festgesetzt worden seien. Die gesetzliche Regelung des § 20 SGB II verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Das Gericht schließe sich vollen Umfangs den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 u. a.) an. Der Kläger habe darüber hinaus keinen Anspruch auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen für ein Jahr.
Der Kläger hat am 12. März 2015 Berufung gegen den ihm am 28. Februar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid erhoben und auf sein Vorbringen in der ersten Instanz verwiesen.
Das Landessozialgericht Hamburg hat am 19. März 2015 in 11 Parallelsachen des Klägers mündlich verhandelt, u. a. im Verfahren L 4 AS 181/13, welches den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 zum Gegenstand hatte. Mit Urteil vom 19. März 2015 hat das Landessozialgericht Hamburg die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, dass dem Begehren des Klägers § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II entgegenstehe, mit dem die Höhe des Regelbedarfs auf 391,00 EUR festgelegt worden sei. Diese Vorschrift sei – mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts und des Bundessozialgerichts - nicht verfassungswidrig. Im Einzelnen hat das Landessozialgericht hierzu ausgeführt:
"Einer Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines Regelbedarfs von 511 EUR monatlich, wie es der Kläger anstrebt, steht entgegen, dass der Gesetzgeber den Pauschalbetrag in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II festgelegt hat und das Gericht gem. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – wie auch der Beklagte – an dieses Gesetz gebunden ist. Da der Gesetzgeber den Regelbedarf als Pauschalbetrag in das Gesetz aufgenommen hat, ist diese Bestimmung auch keiner Auslegung durch das Gericht zugänglich.
Das Gericht kann einen höheren Regelbedarf oder einen Zuschlag von jeweils 150 EUR auch nicht wegen der Behinderung des Klägers und seines schon länger dauernden Leistungsbezugs zusprechen. Denn die entsprechenden Regelungen, die den Regelbedarf typisierend für sämtliche Leistungsempfänger nach dem SGB II festlegen, sehen dies nicht vor.
Zur Änderung des gesetzlichen Regelbedarfs kann nur das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber veranlassen. Der Senat ist allerdings nicht davon überzeugt, dass die Bestimmung des Regelbedarfs verfassungswidrig ist, was erforderlich wäre, um sie dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 des Grundgesetzes (GG) zur Entscheidung über die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht vorzulegen (ständige Rspr. BVerfG, Urteil vom 20.3.1952 – 1 BvL 12, 15, 15, 24, 28/51). Im Gegenteil erachtet er diese Bestimmung für verfassungsgemäß. Bereits mit Urteil vom 24. April 2014 (L 4 AS 372/13), seinerzeit noch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 28.3.2013 – B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R sowie vom 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R und B 13 AS 189/11 R) hat der Senat zu dieser Frage befunden, dass die Regelbedarfe für Al-leinstehende nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden seien. Nachdem das Bundesverfassungsgericht erneut mit Urteil vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 10/12, 1 BvR 1691/13) entschieden hat, dass die betreffende Bestimmung mit Verfassungsrecht in Einklang steht, ist diese Auseinandersetzung inzwischen endgültig obsolet geworden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der von dem Kläger an der Höhe des Regelbedarfs angebrachten Kritik auf die Entscheidungsgründe des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom heutigen Tag zum Aktenzeichen L 4 AS 275/11 verwiesen."
Auf die Anfrage des Senats, ob sich das vorliegende Verfahren mit Blick auf die Entscheidungen vom 19. März 2015 erledigt habe, hat der Kläger mitgeteilt, dass er beabsichtige, den Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof zu beschreiten. Hierfür müsse zunächst der Rechtsweg ausgeschöpft werden.
Der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2015 nicht erschienen ist, beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 12. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2014 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 dynamisierte Regelleistungen in Höhe von mindestens 511,00 EUR zuzüglich weiterer, ebenfalls dynamisierter, monatlicher Leistungen in Höhe von mindestens 300,00 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 Leistungen für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt worden seien.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Mai 2015 die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen, soweit deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat. Eine Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens es Klägers in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil dieser ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens entschieden werden kann (§ 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen (1.). Der Beklagte war auch nicht zu verpflichten, den Bewilligungszeitraum auf ein Jahr zu verlängern (2.). Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung eines höheren Regelbedarfs oder auf die Bewilligung weiterer Leistungen, die vom Kläger auf Grund seiner Behinderungen oder auf Grund seines dauerhaften Leistungsbezugs geltend gemacht werden. Der mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2014 bewilligte Betrag entspricht dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgesehenen monatlichen Regelbedarf für alleinstehende hilfebedürftige Personen, der gemäß § 20 Absatz 5 SGB II i. V. m. der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV vom 15.10.2013, BGBl. 2013, S. 3856) für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 auf 391,00 EUR festgelegt worden ist. Für die Bewilligung der vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Leistungen fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass der Regelbedarf in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts vom 23. Februar 2015 sowie auf die Gründe des Urteils des Senats vom 19. März 2015 im Verfahren L 4 AS 181/13 und die dort zitierten weiteren Entscheidungen vom 19. März 2015. Die vom Kläger auch im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemachten Aspekte sind in den genannten Entscheidungen vollständig und ausführlich behandelt worden.
2. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit der Kläger die Länge des Bewilligungszeitraums von sechs Monaten rügt. Der Senat kann insoweit ebenfalls nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidung Bezug nehmen. Ein Ermessensfehler des Beklagten bei der Anwendung von § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II ist nicht ersichtlich. Dass der Beklagte für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 Leistungen für 12 Monate bewilligt hat, ist kein Indiz für die Unrichtigkeit der früheren Bescheide.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat sieht keine Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
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