L 1 KR 36/16

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 21 KR 1271/14 WA
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 36/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Februar 2016 aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein zusätzlich im Rahmen eines Promotionsstipendiums gewährter Sach- und Reisekostenzuschlag der Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung unterliegt.

Der Kläger war bis zum 30. April 2011 Stipendiat des Graduiertenkollegs "A." der Universität P ... In dieser Zeit war er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Er erhielt von der D. – ein privatrechtlicher Verein – ein Grundstipendium in Höhe von 1.300 Euro und einen Sach- und Reisekostenzuschlag in Höhe von 103 Euro. Nach Nr. 2.2. der Verwendungsrichtlinie für das Promotionsstipendium wurden zusätzlich zum Grundbetrag Mittel für Sach- und Reisekosten in Höhe von 103 Euro pauschal zur Verfügung gestellt. Dieser Zuschuss sollte es nach der Richtlinie ermöglichen, für das Vorhaben erforderliche Bücher, kleinere Geräte, Verbrauchsmaterial usw. anzuschaffen und einschlägige Fachtagungen zu besuchen. Die Verwendung des pauschalen Sachkostenzuschusses müsse nicht abgerechnet werden. Die Verpflichtungen des Stipendiaten sind in Nr. 5 der Verwendungsrichtlinie dergestalt normiert, dass er/sie sich verpflichtet sich bei der Durchführung des Forschungsvorhabens regelkonform zu verhalten und die "Regeln guter wissenschaftlicher Praxis" zu beachten. Nr. 7 der Verwendungsrichtlinie trifft Regelungen zum Widerruf und zur Rückforderung eines Stipendiums. Danach behält sich die D. einen Widerrufs bzw. auch eine Rückforderung vor, wenn wichtige Gründe hierzu Anlass geben, die Bewilligung oder die Festlegung der Höhe der Stipendienzahlung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer von der D. gesetzten Frist erfüllt worden sind. Die Bewilligung des Stipendiums erfolgte mit Schreiben der Universität P. vom 20. Mai 2008 im Namen des Leitungsgremiums des D.-Graduiertenkolleges. In dem Schreiben heißt es unter anderem, dass die Universität sich vorbehalte, das Stipendium zu widerrufen, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 wurden die freiwilligen Beiträge ab 1. Mai 2010 für den Kläger neu ermittelt. Für die Ermittlung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurden Einnahmen in Höhe von 1.403 Euro zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von 14,3 Prozent ergaben sich Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 200,63 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von 30,87 Euro.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Eine Mitstipendiatin erhalte einen ermäßigten Beitragssatz von 10,43 Prozent. Zudem diene die Sach- und Reisekostenzulage nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt.

Die Beklagten änderten den Bescheid vom 27. Oktober 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2011 im Hinblick auf die Übergangsvorschriften der Beitragsverfahrensgrundsätze der Selbstzahler dahingehend ab, dass der Sach- und Reisekostenzuschlag nur für die Zeit von November 2010 bis April 2011 berücksichtigt wurde. Die Einnahmen seien ab Januar 2009 nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen. Eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen finde nicht statt. Stipendien seien ausdrücklich als Einnahmen ausgewiesen.

Der Kläger hat hiergegen am 2. Januar 2012 Klage erhoben. Er sei mit der Beitragsbemessung nicht einverstanden, der Sach- und Reisekostenzuschlag im Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 30. April 2011 sei nicht zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. Februar 2016 stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, soweit der Sach- und Reisekostenzuschuss für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt worden sei. Der Sach- und Reisekostenzuschuss gehöre nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 240 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 3 Absatz 1 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (BeitrVerfGrsSz). Die BeitrVerfGrsSz seien eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urt. v. 18.12.2013 – B 12 KR 3/12 R). Beitragspflichtige Einnahmen seien nach § 3 Absatz 1 BeitrVerfGrsSz das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Dies entspreche § 240 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 SGB V, wonach bei der Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen seien, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordere regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden könnten oder ob sie ausnahmsweise eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen würden. Das Grundstipendium diene dem allgemeinen Lebensunterhalt und sei daher zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Anders verhalte es sich jedoch mit dem Sach- und Reisekostenzuschuss. Nach der Verwendungsrichtlinie für das Promotionsstipendium diene der Zuschuss zur Anschaffung für das Vorhaben erforderlicher Bücher, kleinerer Geräte, Verbrauchsmaterial und zum Besuch einschlägiger Fachtagungen. Diese Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts sei im Rahmen der Verwendungsrichtlinie verbindlich festgesetzt worden. Daran ändere sich auch nicht dadurch etwas, dass der Zuschuss als Pauschale gewährt werde und die Verwendung nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müsse. Zudem werde in § 3 Absatz 1 Satz 3 BeitrVerfGrsSz ausgeführt, dass eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen stattfinde, wenn die Einnahmen wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Für die Arbeitslosenhilfe habe das BSG bereits entschieden, dass der Grundbetrag des Stipendiums in die Bedürftigkeitsprüfung einzubeziehen sei, nicht aber die mit dem Vorhaben verbundenen Belastungen, wie z. B. Sach- und Reisekosten (BSG, Urteil vom 15.2.2000, Az.: B 11 AL 19/99 R). Ebenso sehe § 11a Absatz 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor, dass Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht würden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienten. Unter öffentliche Vorschrift würden dabei auch Förderrichtlinien von Stiftungen fallen (Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 11a Rn. 28). Der Sach- und Reisekostenzuschuss diene der Förderung des Forschungsvorhabens und damit nicht den Zwecken des SGB II, so dass eine Anrechnung zu unterbleiben habe. Eine vergleichbare Vorschrift finde sich für die Sozialhilfe in § 83 Absatz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die Beklagten haben gegen das am 10. März 2016 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 21. März 2016 Berufung eingelegt und berufen sich zur Begründung auf die Entscheidungen des BSG vom 18. Dezember 2016 (B 12 KR 3 und 8/12 R), aus denen sich ableiten lasse, dass auch der hier streitige Zuschuss beitragspflichtig sei.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Februar 2016 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2011 zu bestätigen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte (VA) der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Rubrum war dahingehend zu korrigieren, dass auch die Pflegekasse der T. Krankenkasse –T. – Beklagte und Berufungsklägerin dieses Rechtstreits ist. Denn aus den mit der Klage angegriffenen Bescheiden ergibt sich, dass diese auch im Namen der Pflegekasse ergangen sind. Da die Klage sich auch auf die Festsetzung der Beiträge zur Pflegeversicherung erstreckte, sind sowohl Kranken- als auch Pflegekasse der T. von der Klage erfasst. Ebenso ist davon auszugehen, dass die T. Krankenkasse auch im Namen ihrer Pflegekasse Berufung einlegen wollte.

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die streitigen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beitragsfestsetzung ohne Berücksichtigung des Sach- und Reisekostenzuschusses in Höhe von 103,- Euro.

Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen des Falles zutreffend dargestellt. Hierauf wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Allerdings ist der Senat bezüglich der Subsumtion dieser Regelungen auf den vorliegenden Fall anderer Ansicht als das Sozialgericht.

Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 18. Dezember 2016 (B 12 KR 3 und 8/12 R) grundlegende Ausführungen zu der beitragsrechtlichen Behandlung von Stipendien gemacht. In Bezug auf die hier streitige Frage hat das BSG folgende Aussagen getroffen:

"Dem steht auch der Hinweis des LSG auf eine unterschiedliche Ausgestaltung von Promotionsstipendien nicht entgegen, die auch eine - hier nach den ausdrücklichen Feststellungen des LSG nicht gewährte - pauschale Abgeltung forschungsbedingten Mehraufwands einschließen könnten. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Senat nur (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen, sowie Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten, als von der Beitragspflicht ausgenommen angesehen (vgl erneut zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Dieser bereits in den der Leistung jeweils zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen angelegten Privilegierung ist es nicht vergleichbar, wenn beispielsweise die seitens eines Begabtenförderungswerks gezahlte Forschungskostenpauschale allein im Bewilligungsschreiben des Zuwenders zum Bestreiten von Literatur-, Sach- und Reisekosten bestimmt wird, zumal ein Verbrauch zum Lebensunterhalt regelmäßig nicht ausgeschlossen und durch eine Rückforderung sanktioniert wird (so der - insoweit nicht entscheidungserhebliche - Sachverhalt des Urteils des Senats vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen)."

Dieser Rechtsprechung lässt sich eine restriktive Haltung bei der Anerkennung der Beitragsfreiheit auch von zweckbestimmten Einnahmen entnehmen. Wie sich auch aus § 3 Abs. 1 S. 3 BeitrVerfGrsSz ergibt, ist die Beitragspflicht auch bei zweckbestimmten Leistungen die Grundregel, die Beitragsfreiheit die seltene Ausnahme. Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist dabei in der Regel eine den jeweiligen Leistungen zugrunde liegende gesetzlich angelegte Privilegierung oder eine tatsächliche oder – weil bei zweckwidriger Verwendung eine Rückforderung möglich ist – rechtliche Unmöglichkeit der Verwendung zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes (vgl. auch die Formulierung in der Gesetzesbegründung zum Gesundheits-Reformgesetz, BT-Drs. 11/2237 S. 225 zu § 249 "alle Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ").

Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Senates im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Aus dem Bewilligungsschreiben der Universität P. vom 20. Mai 2008 ergibt sich keinerlei Zweckbindung für die Verwendung des Sach- und Reisekostenzuschlags. Nach Nr. 2.2 der Verwendungsrichtlinie soll es der Zuschuss "ermöglichen", für das Vorhaben bestimmte Kosten abzudecken. Auch diese Formulierung spricht nicht dafür, dass vom Zuwendenden eine zwingende Zweckbindung verlangt wird. Dazu passt, dass nach den weiteren Ausführungen in Nr. 2.2 die Verwendung des Sachkostenzuschusses nicht abgerechnet werden muss. Eine tatsächliche Verwendung des Zuschusses zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes ist daher ohne weiteres möglich und nach den von der Verwendungsrichtlinie gewählten Formulierungen auch aus Sicht des Zuwendenden nicht ausgeschlossen. Man kann die Verwendungsrichtlinie eher so verstehen, dass die möglichen Bedarfe des Stipendiaten an Büchern, kleineren Geräten, Verbrauchsmaterial etc. Anlass für die Gewährung des Sachkostenzuschusses sind, eine Verwendung in diesem Sinne aber nicht Voraussetzung für die Zahlung ist. Dementsprechend gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei einer Verwendung des Zuschusses zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes eine Rückforderung drohen würde. In Nr. 7 der Verwendungsrichtlinie betreffend den Widerruf und die Rückforderung eines Stipendiums wird die Verwendung des Zuschusses nicht erwähnt. Auch in den in Nr. 5 genannten Verpflichtungen des Stipendiaten findet sich dazu nichts. Allein das Bewilligungsschreiben spricht von der Möglichkeit, das Stipendium zu widerrufen, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden. Nach dem Vorstehenden ist jedoch nicht davon auszugehen, dass damit die Verwendung des Sachkostenzuschusses gemeint ist. Vielmehr dürfte sich der Widerruf auf einen Verstoß gegen die in Nr. 5 der Verwendungsrichtlinie und auch in dem Bewilligungsschreiben nochmals aufgeführten Verpflichtungen des Stipendiaten bezogen auf die Einhaltung regelkonformen Vorgehens bei der Durchführung des Forschungsvorhabens und der Beachtung der "Regeln guter wissenschaftlicher Praxis" beziehen.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass, soweit das Sozialgericht sein Urteil darauf gründet, dass der Sachkostenzuschuss bei der Einkommensanrechnung nach § 11a Abs. 3 SGB II anrechnungsfrei bleibe, da es sich auch bei Förderrichtlinien von Stiftungen um öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II handele und damit die Ausnahmeregel von § 3 Abs. 1 S. 3 BeitrVerfGrsSz greife, der Senat durchgreifende Zweifel hat, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Verwendungsrichtlinie der D. um eine öffentlich-rechtliche Regelung handelt. Die D. ist ein privatrechtlicher Verein und kann als solcher keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlassen. Es wäre allenfalls denkbar, dass die Universität als Zuwendender des Stipendiums angesehen wird und diese sich die Verwendungsrichtlinie durch Einbeziehung in das Bewilligungsschreiben zu Eigen macht. Für eine solche Einbeziehung gibt es jedoch in dem Schreiben der Universität P. keinen Anhaltspunkt. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Universität P. aufgrund öffentlich-rechtlicher Regelungen den Sachkostenzuschuss zweckgebunden an den Kläger gewährt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtsfrage der Erhebung von Beiträgen auf den Sach- und Reisekostenzuschuss eines Stipendiums bislang nicht geklärt ist (ausdrücklich offen gelassen in BSG, Urt. v. 18.12.2013 – B 12 KR 3/12 R) und von allgemeinem Interesse ist.
Rechtskraft
Aus
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