L 4 SO 25/17 NZB

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 SO 514/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 25/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht im Urteil vom 20. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 27. März 2017 eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die nicht erfolgte Zulassung der Berufung in dem ihm am 28. Februar 2017 zugestellten Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2017 ist statthaft und zulässig (§§ 143, 145 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nicht begründet.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Beteiligten streiten im Klageverfahren über einen vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch in Höhe von 10,- Euro. Damit wird der Beschwerdewert nicht erreicht. Es geht auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Gründe vorliegt, wenn also die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Vorliegend ist keiner dieser drei Zulassungsgründe gegeben.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt ebenso wenig wie die bloße Klärung von Tatsachen- oder Auslegungsfragen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 28, 29 m. w. N.). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 4.9.2013 – B 10 LW 4/13 B m. w. N. zu dem insoweit gleichlautenden § 160 SGG). Ferner muss die Rechtsfrage klärungsfähig in dem Sinne sein, dass das Rechtsmittelgericht auch in der Lage ist, über sie sachlich zu entscheiden. Das ist nicht der Fall, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 7.4.2014 – B 14 AS 311/13 B zu § 160 SGG).

Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob Frau G. rechtzeitig existenzsichernde Leistungen erhalten hat bzw. ob sie weitere Ansprüche gegen den Beklagten oder einen anderen Sozialleistungsträger gehabt hätte, ist weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Klärung im allgemeinen und nicht lediglich individuellen Interesse liegen würde. Ferner ist diese Frage aber auch nicht entscheidungserheblich, da es allein um einen Anspruch des Klägers als sog. Nothelfer geht und das Sozialgericht einen solchen Anspruch bereits aus anderen Gründen – und damit unabhängig von der Frage nach Ansprüchen von Frau G. – verneint hat. Die Voraussetzungen eines Anspruchs des sog. Nothelfers nach § 25 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und insbesondere die Abgrenzung zu Ansprüchen des Hilfebedürftigen selbst sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R und Beschluss vom 13.2.2014 – B 8 SO 58/13 B jeweils m.w.N.).

Es liegt auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Der angefochtene Gerichtsbescheid stellt keinen abstrakten Rechtssatz auf, der in Widerspruch zu einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte steht. Sofern der Kläger in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, das Sozialgericht sei von der Rechtsprechung der Bundesgerichte abgewichen, genügt diese pauschale Behauptung nicht, um eine Divergenz darzulegen.

Ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) ist schließlich ebenfalls nicht gegeben. In Betracht kommen nur solche Verfahrensmängel, die mit der Beschwerde geltend gemacht wurden. Gerügt werden können ferner nur Verstöße gegen Vorschriften, die das sozialgerichtliche Verfahren regeln; hingegen geht es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung. Kein Verfahrensmangel ist daher ein Fehler, der den Inhalt des Urteils betrifft, auch Fehler in der Beweiswürdigung sind grundsätzlich kein Verfahrensmangel (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 32, 34a). Sofern der Kläger rügt, der Beklagte sei zu dem Verhandlungstermin nicht geladen worden, geht dies fehl. Der Beklagte hat durchaus eine Ladung erhalten, er ist lediglich nicht erschienen. Ein Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit, ein Versäumnisurteil zu beantragen, war nicht angezeigt, weil im sozialgerichtlichen Prozess kein Versäumnisurteil vorgesehen ist. Mit seinem Vortrag, das Gericht habe die Klage schon deshalb nicht abweisen dürfen, weil der Beklagte keinen wirksamen entsprechenden Antrag gestellt habe, kann der Kläger nicht durchdringen. Unabhängig von der Frage, ob ein (ausdrücklicher) Klagabweisungsantrag überhaupt erforderlich ist, hat der Beklagte mit der Klagerwiderung einen solchen formuliert. Die Unterzeichnung der Klagerwiderung "im Auftrag" steht dem nicht entgegen; dass die Klagerwiderung tatsächlich vom Beklagten stammt, ist nicht zweifelhaft. Auch das Vorbringen, es handele sich um eine Überraschungsentscheidung, vermag nicht zu überzeugen. Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass und warum die Klage seiner Ansicht nach keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Sofern der Kläger sich schließlich darauf beruft, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei verletzt, fehlt es an einem Vortrag, worin diese Verletzung liegen sollte.
Rechtskraft
Aus
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