Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AS 1596/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 155/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2016 wird wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 10. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2014 und der Änderungsbescheide vom 19. Dezember 2014 und 2. Januar 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.041,99 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe der dem Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Oktober 2013 zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1956 geborene, erwerbsfähige Kläger bezieht seit Oktober 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 15. November 2012 hin, auf dem der Kläger bei der Frage, ob er eine selbständige Tätigkeit ausübe sowohl "Ja" als auch "Nein" angekreuzt hatte, bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2013 in Höhe von 1.130,77 Euro für Dezember 2012 und 1.149,32 Euro für Januar 2013. Darin waren neben dem Regelbedarf und den Unterkunftskosten Zuschüsse nach § 26 SGB II zur Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Einkommen wurde nicht angerechnet. Der Kläger erhob keinen Widerspruch gegen diesen Bescheid.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 30. April 2013 in Höhe von monatlich 1.149,32 Euro. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, es müssten höhere Stromkosten berücksichtigt werden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2013 zurück, der dem Kläger am 23. April 2013 zuging.
Für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. April 2013 vorläufig Leistungen, wiederum in Höhe von monatlich 1.149,32 Euro. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, es müssten höhere Stromkosten berücksichtigt werden.
Am 22. Mai 2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben (S 14 AS 1596/13), mit der er sich gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2012, 1. Februar 2013 und 9. April 2013 gewandt und für die Zeit ab dem 1. Dezember 2012 die Übernahme der gesamten tatsächlichen Stromkosten durch den Beklagten begehrt hat. Außerdem hat er beantragt, die Bundesagentur für Arbeit (die ehemalige Beklagte zu 2.) dazu zu verurteilen, den Jobcentern in Deutschland Anweisungen hinsichtlich der Stromkosten im Regelbedarf zu erteilen sowie dem Gesetzgeber und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales konkrete Vorschläge zur zukünftigen Anpassung der Regelbedarfe an die gestiegenen Stromkosten zu unterbreiten. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Strompreis sei in den letzten Jahren stark gestiegen. Dies sei bei den Anpassungen des Regelsatzes nicht ausreichend berücksichtigt worden. Trotz sparsamen Verbrauchsverhaltens könne er seine tatsächlichen Stromkosten nicht aus dem Regelbedarf decken.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 9. April 2013 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 hat der Kläger seine Klage um einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung in Höhe von 13,74 Euro gegen den Beklagten erweitert.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 12. April 2014 zugestellt, am 8. Mai 2014 hat er Berufung erhoben (L 4 AS 155/14).
Bereits am 10. März 2014 hat der Beklagte – nachdem er zuvor umfangreich Auskünfte und Nachweise des Klägers zu dessen Einkünften aus seiner selbständigen Tätigkeit als Handwerker/Hausmeister eingeholt hatte – mit Bescheid endgültig über die dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 zu bewilligenden Leistungen entschieden und Leistungen in Höhe von monatlich 1.021,57 Euro gewährt. Dabei hat er ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 127,75 Euro berücksichtigt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 13. März 2014 Widerspruch erhoben und vorgetragen, der Beklagte habe die Betriebseinnahmen um monatlich 0,05 Euro zu hoch angesetzt. Außerdem habe er die Betriebsausgaben nicht korrekt berechnet. Für die Einzelheiten wird auf das Widerspruchsschreiben verwiesen.
Am 12. März 2014 hat der Beklagte einen weiteren Bescheid erlassen, mit dem er den Kläger zur Erstattung eines Betrags von 766,50 Euro aufforderte. Er habe im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 monatlich einen Betrag von 127,75 Euro zu viel erhalten. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2014 hat der Beklagte die dem angefochtenen Bescheid vom 10. März 2014 zugrunde gelegten Betriebseinnahmen um monatlich 0,05 Euro berichtigt. Im Übrigen hat er den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger können keine höheren Betriebsausgaben geltend machen als vom Beklagten berücksichtigt. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid.
Am 23. Dezember 2014 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 10. März 2014 zum Sozialgericht Hamburg (S 14 AS 4512/14) erhoben. Die Betriebsausgaben seien unzutreffend zu niedrig angesetzt worden. Insbesondere müssten Vorsteuerbeträge anerkannt werden, ebenso Kosten für die Nutzung des PCs und des Internets seines Sohnes und die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für Kraftstoffe. Auch die Kosten für die Gewerbeanzeige beim Finanzamt seien zu berücksichtigen. Ferner sei das Einkommen auf einen Zeitraum von zwölf Monaten statt sechs Monaten zu verteilen. Mit der Klagschrift hat der Kläger u.a. Auflistungen seiner betrieblich veranlassten Fahrten und seiner Ausgaben für Kraftstoff im Zeitraum Mai bis Oktober 2013 sowie eine Rechnung seines Sohnes für die Nutzung des diesem gehörenden PCs, Internetzugangs, Druckers und Scanners eingereicht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2016 abgewiesen. Es hat ausgeführt, es nehme gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 24. Oktober 2016 zugestellt worden. Am 22. November 2016 hat der Kläger Berufung erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 4 AS 420/16 geführt wurde.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 hat der Beklagte endgültig über die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2013 entschieden, wobei die Leistungshöhe gegenüber der vorläufigen Bewilligung durch Bescheid vom 20. Dezember 2012 nicht verändert wurde. Mit weiterem Bescheid vom 7. Dezember 2016 hat der Beklagte die dem Kläger zu gewährenden Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 30. April 2013 endgültig festgesetzt, auch hier stimmen die Leistungen mit der vorläufigen Bewilligung durch Bescheid vom 1. Februar 2013 überein.
Der Senat hat die Berufungsverfahren L 4 AS 155/14 und L 4 AS 420/16 mit Beschluss vom 23. Januar 2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens L 4 AS 155/14 verbunden. Ferner hat der Senat die Leistungsakte des Beklagten und die Prozessakten der Verfahren vor dem Sozialgericht Hamburg zu den Aktenzeichen S 15 AS 4712/15 ER und S 14 AS 1939/13 beigezogen.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 hat der Senat den Beteiligten ausführliche Hinweise zum (zulässigen) Streitgegenstand erteilt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 13. März 2017 die Berufung betreffend den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Schadensersatzzahlung zurückgenommen. Am 7. August 2017 hat der Senat einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem hat der Kläger seine gegen die Bundesagentur für Arbeit (ehemalige Beklagte zu 2.) gerichtete Klage zurückgenommen. Hinsichtlich der Zeiträume vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2013 und vom 1. Februar 2013 bis zum 30. April 2013 hat er die Berufung zurückgenommen.
Zur Begründung der aufrecht erhaltenen Anträge trägt der Kläger vor, der Beklagte habe die Betriebsausgaben zu niedrig berechnet. So müsse die von ihm auf bestimmte Ausgaben (insbesondere Baumaterial, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Büromaterial) tatsächlich gezahlte, in der Anlage EKS in Zeile B17 gesondert eingetragene Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Die Kfz-Kosten seien zu niedrig bemessen. Die von ihm nachgewiesenen tatsächlichen Kraftstoffkosten lägen über den vom Beklagten pauschal berücksichtigten 0,10 Euro pro Kilometer. Auch Bewirtungskosten, Kosten für die Nutzung von PC, Internet und Drucker seines Sohnes sowie die Kosten der Gewerbeanzeige seien anzuerkennen. Schließlich habe er nur in drei Monaten im Jahr Einkünfte erzielt, diese seien daher auf zwölf Monate zu verteilen. Die Berücksichtigung höherer Stromkosten mache er für den Zeitraum bis zum Oktober 2013 nicht mehr geltend.
Der Kläger beantragt nunmehr noch, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg von 19. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 10. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2014 und der Änderungsbescheide vom 19. Dezember 2014 und 2. Januar 2015 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Am 7. August 2017 hat der Senat einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist nach teilweiser Klag- bzw. Berufungsrücknahme noch der Bescheid vom 10. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2014 sowie der beiden Änderungsbescheide vom 19. Dezember 2014 und 2. Januar 2015 und damit die Höhe der dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 zustehenden Leistungen nach dem SGB II.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage der Bescheide, mit denen der Beklagte nach vorangegangener vorläufiger Leistungsbewilligung eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers getroffen hat, ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 (a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Eine gesonderte Aufhebung der vorläufigen Bewilligungsbescheide ist nicht erforderlich, da der vorläufige Bescheid durch den endgültigen Bescheid ohne weiteres gegenstandslos wird (vgl. BSG, Urteil vom 22.8.2012 – B 14 AS 13/12 R Rn. 12).
Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide richtet sich allein nach der Frage, ob der Beklagte einen Leistungsanspruch des Klägers zu Recht verneint hat. Vertrauensschutzaspekte spielen bei der endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch hingegen keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 1/13 R Rn. 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.9.2016 – L 11 AS 1004/14; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.8.2015 – L 4 AS 81/14; Schaumberg, jurisPK-SGB III, § 328 Rn. 129 m.w.N.). Auf Vertrauensschutz kann sich nämlich nur berufen, wer eine Rechtsposition erlangt hat, auf die er sich eingerichtet und auf deren Fortbestand er vertraut hat. Durch eine vorläufige Entscheidung über die Leistungsbewilligung wird aber gerade noch keine gesicherte Rechtsposition begründet, dies erfolgt erst durch die endgültige Entscheidung. Der Beklagte hatte dem Kläger auch zu Recht zunächst in Hinblick auf das zu erwartende Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in noch ungewisser Höhe Leistungen nach dem SGB II nur vorläufig bewilligt. Der Bescheid vom 9. April 2013 enthält ausdrückliche Hinweise auf die Vorläufigkeit der Bewilligung.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger vor ihrem Erlass nicht angehört wurde. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Anhörung nach § 24 SGB X überhaupt erforderlich ist, da durch die vorläufige Entscheidung noch keine gesicherte Rechtsposition entstanden ist, in die mit dem Erlass der endgültigen Entscheidung eingegriffen werden könnte (vgl. hierzu Schaumberg, jurisPK-SGB III, § 328 SGB III Rn. 112). Jedenfalls aber wäre ein ggf. vorliegender Verstoß gegen § 24 SGB X während des Widerspruchsverfahrens geheilt worden, § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X (zur Möglichkeit der Heilung eines Verstoßes gegen § 24 SGB X im Widerspruchsverfahren vgl. BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 4 AS 37/09 R). Die entscheidungserheblichen Tatsachen waren dem Kläger durch die Begründung des Bescheids vom 10. März 2014 bekannt gegeben worden. Durch die Einlegung des Widerspruchs hatte er Gelegenheit, sich zu diesen Tatsachen zu äußern.
Die Bescheide sind jedoch materiell teilweise rechtswidrig. Der Kläger hatte für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Zwischen den Beteiligten streitig ist allein noch die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens aus der Selbständigkeit des Klägers, auf die Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs aufgrund der Stromkosten beruft sich der Kläger für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich nicht mehr (vgl. das Protokoll des Erörterungstermins vom 7. August 2017).
Die Einkommensermittlung richtet sich nach §§ 11 ff. SGB II und § 3 Alg II-VO. Nach § 3 Abs. 1 und 2 Alg II-VO in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung vom 21. Juni 2011 (a.F.) sind für die Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit die Betriebseinnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen, und die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben (mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge) gegenüberzustellen. Es kommt danach auf Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum an, dieser umfasst hier den streitgegenständlichen Zeitraum. Der gewählte Zeitraum von sechs Monaten entspricht der Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung.
Unstreitig hatte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Betriebseinnahmen in Höhe von 2.516,17 Euro.
Als Betriebsausgaben sind zunächst anzuerkennen die Kosten für Wareneinkauf. Diese belaufen sich ausweislich der vom Kläger eingereichten Anlage K 11 zur Klagschrift vom 23.12.2014 (S 14 AS 4512/14), deren Richtigkeit zu bezweifeln der Senat keinen Anlass hat, auf 375,- Euro inklusive Mehrwertsteuer. Der Beklagte hat hier zu Unrecht lediglich 323,52 Euro anerkannt. Zwar ergibt sich dieser Betrag aus den vom Kläger selbst vorgenommenen Eintragungen in der Zeile B1 der Anlage EKS. Der Kläger hat hierzu jedoch nachvollziehbar und plausibel vorgetragen, er habe in die Zeile B1 nur den Nettobetrag, also den Warenpreis unter Abzug der darauf angefallenen Mehrwertsteuer, eingetragen; die von ihm insgesamt verauslagten Mehrwertsteuern habe er hingegen in die Zeile B17 "gezahlte Vorsteuer" aufaddiert eingetragen. Der Beklagte hat die Werte in Zeile B17 nicht berücksichtigt. Die vom Kläger auf Einkäufe gezahlten Mehrwertsteuern sind aber als Ausgaben anzuerkennen, ebenso wie die von ihm vereinnahmte Mehrwertsteuer als Einnahme zu berücksichtigen ist.
Ferner sind die Kosten für den Einkauf von Büromaterial zu berücksichtigen. Dies hat der Beklagte auch getan, auch diesbezüglich aber nur die vom Kläger in der Anlage EKS in der Zeile B10 eingetragenen Beträge berechnet und übersehen, dass es sich dabei um Nettobeträge handelt und der Kläger die darauf angefallene und von ihm gezahlte Mehrwertsteuer wiederum bei dem Eintrag in Zeile B17 berücksichtigt hat. Bei Nettoausgaben in Höhe von 16,57 Euro ist daher zusätzlich die Mehrwertsteuer in Höhe von 3,15 Euro zu berücksichtigen. Insgesamt sind daher Kosten für Büromaterial in Höhe von 19,72 Euro anzuerkennen.
Entsprechendes gilt für die Kosten für Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln, die der Beklagte grundsätzlich, allerdings ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, anerkannt hat. Richtigerweise sind hier insgesamt 14,12 Euro anzuerkennen (die vom Kläger in Zeile B7c der EKS eingetragenen 13,20 Euro zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer).
Ferner sind die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für Gerätemiete in Höhe von 110,- Euro, Telefonkosten in Höhe von 15,- Euro und Kosten für die Anmietung eines Kfz von Herrn Block in Höhe von 390,- Euro zu berücksichtigen, diese sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind die für die Monate Mai bis Juni in der EKS eingetragenen anteiligen Kosten für Kfz-Steuern und -Versicherung. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum kein betriebliches Kfz besessen, sodass entsprechende Kosten nicht berücksichtigt werden können. Der Beklagte hat 90,- Euro als Fahrtkosten Kfz anerkannt, die er anhand der vom Kläger vorgetragenen 900 km betrieblicher Fahrten und einer Pauschale von 0,10 Euro pro gefahrenen Kilometer errechnet hat. § 3 Abs. 7 Satz 5 Alg II-VO a.F. sieht aber vor, dass statt dieser Pauschale auch höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff abgesetzt werden können, wenn dies nachgewiesen werden. Das hat der Kläger hier mit Vorlage der Liste seiner Kraftstoffkosten in der Anlage K12 getan. Der Senat hat keinen Zweifel, dass ihm die dort genannten Kosten tatsächlich entstanden sind. Lediglich die Kosten vom 14. August 2013 (HEM in Höhe von 68,74 Euro) können nicht berücksichtigt werden, da sich aus der Fahrtenliste in der Anlage K2a um dieses Datum herum keine betrieblichen Fahrten ergeben. Damit ergeben sich tatsächlich Kraftstoffkosten von insgesamt 137,34 Euro. Diese sind bei 900 km betrieblicher Fahrten auch plausibel, denn es errechnen sich Kosten von rund 0,15 Euro pro gefahrenem Kilometer, was bei einem Benzinpreis von ca. 1,59 Euro pro Liter in 2013 (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/776/umfrage/ durchschnittspreis-fuer-superbenzin -seit-dem-jahr-1972/) einem Durchschnittsverbrauch von 9,43 Litern pro 100 Kilometern entspricht.
Schließlich sind für die Zeit ab Juni 2013 auch die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Nutzung von PC, Internetzugang, Drucker und Scanner seines Sohnes als Betriebsausgaben anzuerkennen. Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger, insbesondere zu Zwecken der Auftragsakquise und zur Rechnungsstellung, diese Geräte bzw. den Internetzugang benötigt. Der Kläger hat Kosten hierfür auch nachgewiesen, denn er hat ein Schreiben seines Sohnes vom 3. Juni 2013 eingereicht (Anlage K3a), in dem dieser mitteilt, der Kläger könne gegen Zahlung von monatlich 10,- Euro ab Juni 2013 die genannten Geräte nutzen. Für die Monate Juni 2013 bis Oktober 2013 sind hier insgesamt 50,- Euro anzuerkennen.
Zu Recht hat der Beklagte die vom Kläger in der Anlage EKS aufgeführten Kosten für Heizung und Strom sowie die Gebühr für die Abmeldung seines Kfz nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Dies wird vom Kläger auch nicht (mehr) angegriffen.
Die vom Kläger geltend gemachten Bewirtungskosten in Höhe von insgesamt 146,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer können ebenfalls nicht anerkannt werden. Sie erscheinen angesichts der Art und des Umfangs der Tätigkeit nicht verhältnismäßig (§ 3 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO a.F.). Außerdem dürften sie vermeidbar gewesen sein und entsprechen sie nicht den Lebensumständen während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO a.F.).
Schließlich sind auch die Gebühren für die Anzeigen von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit beim Finanzamt in Höhe von 20,- Euro nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Dies folgt schon daraus, dass die Anzeige erst im Januar 2014 erfolgte und damit auch die Aufwendungen hierfür erst nach Ende des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums angefallen sind.
Insgesamt ergeben sich danach für den Bewilligungszeitraum folgende anzuerkennende Betriebsausgaben: Wareneinkauf 375,00 EUR Benzin 137,34 EUR Web, Drucker, PC 50,00 EUR Büromaterial 19,72 EUR ÖPNV 14,12 EUR Gerätemiete 110,00 EUR Telefon 15,00 EUR Mietwagen 390,00 EUR gesamt 1.111,18 EUR
Nach Abzug dieser Ausgaben von den Betriebseinnahmen verbleibt für den Bewilligungszeitraum ein Einkommen von 1.404,99 Euro.
Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen von 234,17 Euro. Die Aufteilung des Einkommens auf sechs Monate entspricht der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-VO a.F. Eine jährliche Betrachtungsweise ist nicht angezeigt. Eine solche kommt nur bei Betrieben in Betracht, die üblicherweise im Laufe des Jahres stark schwankende Einnahmen zu verzeichnen haben. Das ist bei einer Tätigkeit als Handwerker/Hausmeister nicht der Fall.
Von diesem Einkommen ist der Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100,- Euro, sowie der Freibetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II in Höhe von 26,83 Euro (20% von 134,17 Euro) abzuziehen. Somit verbleibt ein anzurechnendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 107,33 Euro.
Der Anspruch des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum errechnet sich unter Zugrundelegung der – unstreitigen – Bedarfe laut Bescheid vom 2. Januar 2015 wie folgt: Regelbedarf 382,00 EUR Mehrbedarf Warmwasser 8,79 EUR Unterkunftskosten 425,00 EUR Einkommen -107,33 EUR Zuschuss Krankenversicherung 305,15 EUR Zuschuss Pflegeversicherung 28,38 EUR Anspruch 1.041,99 EUR
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Kläger bei Betrachtung aller seiner anfänglich gestellten Anträge nur in geringem Umfang Erfolg hat.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe der dem Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Oktober 2013 zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1956 geborene, erwerbsfähige Kläger bezieht seit Oktober 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 15. November 2012 hin, auf dem der Kläger bei der Frage, ob er eine selbständige Tätigkeit ausübe sowohl "Ja" als auch "Nein" angekreuzt hatte, bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2013 in Höhe von 1.130,77 Euro für Dezember 2012 und 1.149,32 Euro für Januar 2013. Darin waren neben dem Regelbedarf und den Unterkunftskosten Zuschüsse nach § 26 SGB II zur Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Einkommen wurde nicht angerechnet. Der Kläger erhob keinen Widerspruch gegen diesen Bescheid.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 30. April 2013 in Höhe von monatlich 1.149,32 Euro. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, es müssten höhere Stromkosten berücksichtigt werden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2013 zurück, der dem Kläger am 23. April 2013 zuging.
Für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. April 2013 vorläufig Leistungen, wiederum in Höhe von monatlich 1.149,32 Euro. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, es müssten höhere Stromkosten berücksichtigt werden.
Am 22. Mai 2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben (S 14 AS 1596/13), mit der er sich gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2012, 1. Februar 2013 und 9. April 2013 gewandt und für die Zeit ab dem 1. Dezember 2012 die Übernahme der gesamten tatsächlichen Stromkosten durch den Beklagten begehrt hat. Außerdem hat er beantragt, die Bundesagentur für Arbeit (die ehemalige Beklagte zu 2.) dazu zu verurteilen, den Jobcentern in Deutschland Anweisungen hinsichtlich der Stromkosten im Regelbedarf zu erteilen sowie dem Gesetzgeber und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales konkrete Vorschläge zur zukünftigen Anpassung der Regelbedarfe an die gestiegenen Stromkosten zu unterbreiten. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Strompreis sei in den letzten Jahren stark gestiegen. Dies sei bei den Anpassungen des Regelsatzes nicht ausreichend berücksichtigt worden. Trotz sparsamen Verbrauchsverhaltens könne er seine tatsächlichen Stromkosten nicht aus dem Regelbedarf decken.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 9. April 2013 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 hat der Kläger seine Klage um einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung in Höhe von 13,74 Euro gegen den Beklagten erweitert.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 12. April 2014 zugestellt, am 8. Mai 2014 hat er Berufung erhoben (L 4 AS 155/14).
Bereits am 10. März 2014 hat der Beklagte – nachdem er zuvor umfangreich Auskünfte und Nachweise des Klägers zu dessen Einkünften aus seiner selbständigen Tätigkeit als Handwerker/Hausmeister eingeholt hatte – mit Bescheid endgültig über die dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 zu bewilligenden Leistungen entschieden und Leistungen in Höhe von monatlich 1.021,57 Euro gewährt. Dabei hat er ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 127,75 Euro berücksichtigt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 13. März 2014 Widerspruch erhoben und vorgetragen, der Beklagte habe die Betriebseinnahmen um monatlich 0,05 Euro zu hoch angesetzt. Außerdem habe er die Betriebsausgaben nicht korrekt berechnet. Für die Einzelheiten wird auf das Widerspruchsschreiben verwiesen.
Am 12. März 2014 hat der Beklagte einen weiteren Bescheid erlassen, mit dem er den Kläger zur Erstattung eines Betrags von 766,50 Euro aufforderte. Er habe im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 monatlich einen Betrag von 127,75 Euro zu viel erhalten. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2014 hat der Beklagte die dem angefochtenen Bescheid vom 10. März 2014 zugrunde gelegten Betriebseinnahmen um monatlich 0,05 Euro berichtigt. Im Übrigen hat er den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger können keine höheren Betriebsausgaben geltend machen als vom Beklagten berücksichtigt. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid.
Am 23. Dezember 2014 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 10. März 2014 zum Sozialgericht Hamburg (S 14 AS 4512/14) erhoben. Die Betriebsausgaben seien unzutreffend zu niedrig angesetzt worden. Insbesondere müssten Vorsteuerbeträge anerkannt werden, ebenso Kosten für die Nutzung des PCs und des Internets seines Sohnes und die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für Kraftstoffe. Auch die Kosten für die Gewerbeanzeige beim Finanzamt seien zu berücksichtigen. Ferner sei das Einkommen auf einen Zeitraum von zwölf Monaten statt sechs Monaten zu verteilen. Mit der Klagschrift hat der Kläger u.a. Auflistungen seiner betrieblich veranlassten Fahrten und seiner Ausgaben für Kraftstoff im Zeitraum Mai bis Oktober 2013 sowie eine Rechnung seines Sohnes für die Nutzung des diesem gehörenden PCs, Internetzugangs, Druckers und Scanners eingereicht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2016 abgewiesen. Es hat ausgeführt, es nehme gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 24. Oktober 2016 zugestellt worden. Am 22. November 2016 hat der Kläger Berufung erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 4 AS 420/16 geführt wurde.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 hat der Beklagte endgültig über die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2013 entschieden, wobei die Leistungshöhe gegenüber der vorläufigen Bewilligung durch Bescheid vom 20. Dezember 2012 nicht verändert wurde. Mit weiterem Bescheid vom 7. Dezember 2016 hat der Beklagte die dem Kläger zu gewährenden Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 30. April 2013 endgültig festgesetzt, auch hier stimmen die Leistungen mit der vorläufigen Bewilligung durch Bescheid vom 1. Februar 2013 überein.
Der Senat hat die Berufungsverfahren L 4 AS 155/14 und L 4 AS 420/16 mit Beschluss vom 23. Januar 2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens L 4 AS 155/14 verbunden. Ferner hat der Senat die Leistungsakte des Beklagten und die Prozessakten der Verfahren vor dem Sozialgericht Hamburg zu den Aktenzeichen S 15 AS 4712/15 ER und S 14 AS 1939/13 beigezogen.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 hat der Senat den Beteiligten ausführliche Hinweise zum (zulässigen) Streitgegenstand erteilt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 13. März 2017 die Berufung betreffend den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Schadensersatzzahlung zurückgenommen. Am 7. August 2017 hat der Senat einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem hat der Kläger seine gegen die Bundesagentur für Arbeit (ehemalige Beklagte zu 2.) gerichtete Klage zurückgenommen. Hinsichtlich der Zeiträume vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2013 und vom 1. Februar 2013 bis zum 30. April 2013 hat er die Berufung zurückgenommen.
Zur Begründung der aufrecht erhaltenen Anträge trägt der Kläger vor, der Beklagte habe die Betriebsausgaben zu niedrig berechnet. So müsse die von ihm auf bestimmte Ausgaben (insbesondere Baumaterial, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Büromaterial) tatsächlich gezahlte, in der Anlage EKS in Zeile B17 gesondert eingetragene Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Die Kfz-Kosten seien zu niedrig bemessen. Die von ihm nachgewiesenen tatsächlichen Kraftstoffkosten lägen über den vom Beklagten pauschal berücksichtigten 0,10 Euro pro Kilometer. Auch Bewirtungskosten, Kosten für die Nutzung von PC, Internet und Drucker seines Sohnes sowie die Kosten der Gewerbeanzeige seien anzuerkennen. Schließlich habe er nur in drei Monaten im Jahr Einkünfte erzielt, diese seien daher auf zwölf Monate zu verteilen. Die Berücksichtigung höherer Stromkosten mache er für den Zeitraum bis zum Oktober 2013 nicht mehr geltend.
Der Kläger beantragt nunmehr noch, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg von 19. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 10. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2014 und der Änderungsbescheide vom 19. Dezember 2014 und 2. Januar 2015 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Am 7. August 2017 hat der Senat einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist nach teilweiser Klag- bzw. Berufungsrücknahme noch der Bescheid vom 10. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2014 sowie der beiden Änderungsbescheide vom 19. Dezember 2014 und 2. Januar 2015 und damit die Höhe der dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 zustehenden Leistungen nach dem SGB II.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage der Bescheide, mit denen der Beklagte nach vorangegangener vorläufiger Leistungsbewilligung eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers getroffen hat, ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 (a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Eine gesonderte Aufhebung der vorläufigen Bewilligungsbescheide ist nicht erforderlich, da der vorläufige Bescheid durch den endgültigen Bescheid ohne weiteres gegenstandslos wird (vgl. BSG, Urteil vom 22.8.2012 – B 14 AS 13/12 R Rn. 12).
Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide richtet sich allein nach der Frage, ob der Beklagte einen Leistungsanspruch des Klägers zu Recht verneint hat. Vertrauensschutzaspekte spielen bei der endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch hingegen keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 1/13 R Rn. 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.9.2016 – L 11 AS 1004/14; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.8.2015 – L 4 AS 81/14; Schaumberg, jurisPK-SGB III, § 328 Rn. 129 m.w.N.). Auf Vertrauensschutz kann sich nämlich nur berufen, wer eine Rechtsposition erlangt hat, auf die er sich eingerichtet und auf deren Fortbestand er vertraut hat. Durch eine vorläufige Entscheidung über die Leistungsbewilligung wird aber gerade noch keine gesicherte Rechtsposition begründet, dies erfolgt erst durch die endgültige Entscheidung. Der Beklagte hatte dem Kläger auch zu Recht zunächst in Hinblick auf das zu erwartende Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in noch ungewisser Höhe Leistungen nach dem SGB II nur vorläufig bewilligt. Der Bescheid vom 9. April 2013 enthält ausdrückliche Hinweise auf die Vorläufigkeit der Bewilligung.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger vor ihrem Erlass nicht angehört wurde. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Anhörung nach § 24 SGB X überhaupt erforderlich ist, da durch die vorläufige Entscheidung noch keine gesicherte Rechtsposition entstanden ist, in die mit dem Erlass der endgültigen Entscheidung eingegriffen werden könnte (vgl. hierzu Schaumberg, jurisPK-SGB III, § 328 SGB III Rn. 112). Jedenfalls aber wäre ein ggf. vorliegender Verstoß gegen § 24 SGB X während des Widerspruchsverfahrens geheilt worden, § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X (zur Möglichkeit der Heilung eines Verstoßes gegen § 24 SGB X im Widerspruchsverfahren vgl. BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 4 AS 37/09 R). Die entscheidungserheblichen Tatsachen waren dem Kläger durch die Begründung des Bescheids vom 10. März 2014 bekannt gegeben worden. Durch die Einlegung des Widerspruchs hatte er Gelegenheit, sich zu diesen Tatsachen zu äußern.
Die Bescheide sind jedoch materiell teilweise rechtswidrig. Der Kläger hatte für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Zwischen den Beteiligten streitig ist allein noch die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens aus der Selbständigkeit des Klägers, auf die Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs aufgrund der Stromkosten beruft sich der Kläger für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich nicht mehr (vgl. das Protokoll des Erörterungstermins vom 7. August 2017).
Die Einkommensermittlung richtet sich nach §§ 11 ff. SGB II und § 3 Alg II-VO. Nach § 3 Abs. 1 und 2 Alg II-VO in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung vom 21. Juni 2011 (a.F.) sind für die Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit die Betriebseinnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen, und die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben (mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge) gegenüberzustellen. Es kommt danach auf Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum an, dieser umfasst hier den streitgegenständlichen Zeitraum. Der gewählte Zeitraum von sechs Monaten entspricht der Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung.
Unstreitig hatte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Betriebseinnahmen in Höhe von 2.516,17 Euro.
Als Betriebsausgaben sind zunächst anzuerkennen die Kosten für Wareneinkauf. Diese belaufen sich ausweislich der vom Kläger eingereichten Anlage K 11 zur Klagschrift vom 23.12.2014 (S 14 AS 4512/14), deren Richtigkeit zu bezweifeln der Senat keinen Anlass hat, auf 375,- Euro inklusive Mehrwertsteuer. Der Beklagte hat hier zu Unrecht lediglich 323,52 Euro anerkannt. Zwar ergibt sich dieser Betrag aus den vom Kläger selbst vorgenommenen Eintragungen in der Zeile B1 der Anlage EKS. Der Kläger hat hierzu jedoch nachvollziehbar und plausibel vorgetragen, er habe in die Zeile B1 nur den Nettobetrag, also den Warenpreis unter Abzug der darauf angefallenen Mehrwertsteuer, eingetragen; die von ihm insgesamt verauslagten Mehrwertsteuern habe er hingegen in die Zeile B17 "gezahlte Vorsteuer" aufaddiert eingetragen. Der Beklagte hat die Werte in Zeile B17 nicht berücksichtigt. Die vom Kläger auf Einkäufe gezahlten Mehrwertsteuern sind aber als Ausgaben anzuerkennen, ebenso wie die von ihm vereinnahmte Mehrwertsteuer als Einnahme zu berücksichtigen ist.
Ferner sind die Kosten für den Einkauf von Büromaterial zu berücksichtigen. Dies hat der Beklagte auch getan, auch diesbezüglich aber nur die vom Kläger in der Anlage EKS in der Zeile B10 eingetragenen Beträge berechnet und übersehen, dass es sich dabei um Nettobeträge handelt und der Kläger die darauf angefallene und von ihm gezahlte Mehrwertsteuer wiederum bei dem Eintrag in Zeile B17 berücksichtigt hat. Bei Nettoausgaben in Höhe von 16,57 Euro ist daher zusätzlich die Mehrwertsteuer in Höhe von 3,15 Euro zu berücksichtigen. Insgesamt sind daher Kosten für Büromaterial in Höhe von 19,72 Euro anzuerkennen.
Entsprechendes gilt für die Kosten für Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln, die der Beklagte grundsätzlich, allerdings ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, anerkannt hat. Richtigerweise sind hier insgesamt 14,12 Euro anzuerkennen (die vom Kläger in Zeile B7c der EKS eingetragenen 13,20 Euro zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer).
Ferner sind die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für Gerätemiete in Höhe von 110,- Euro, Telefonkosten in Höhe von 15,- Euro und Kosten für die Anmietung eines Kfz von Herrn Block in Höhe von 390,- Euro zu berücksichtigen, diese sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind die für die Monate Mai bis Juni in der EKS eingetragenen anteiligen Kosten für Kfz-Steuern und -Versicherung. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum kein betriebliches Kfz besessen, sodass entsprechende Kosten nicht berücksichtigt werden können. Der Beklagte hat 90,- Euro als Fahrtkosten Kfz anerkannt, die er anhand der vom Kläger vorgetragenen 900 km betrieblicher Fahrten und einer Pauschale von 0,10 Euro pro gefahrenen Kilometer errechnet hat. § 3 Abs. 7 Satz 5 Alg II-VO a.F. sieht aber vor, dass statt dieser Pauschale auch höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff abgesetzt werden können, wenn dies nachgewiesen werden. Das hat der Kläger hier mit Vorlage der Liste seiner Kraftstoffkosten in der Anlage K12 getan. Der Senat hat keinen Zweifel, dass ihm die dort genannten Kosten tatsächlich entstanden sind. Lediglich die Kosten vom 14. August 2013 (HEM in Höhe von 68,74 Euro) können nicht berücksichtigt werden, da sich aus der Fahrtenliste in der Anlage K2a um dieses Datum herum keine betrieblichen Fahrten ergeben. Damit ergeben sich tatsächlich Kraftstoffkosten von insgesamt 137,34 Euro. Diese sind bei 900 km betrieblicher Fahrten auch plausibel, denn es errechnen sich Kosten von rund 0,15 Euro pro gefahrenem Kilometer, was bei einem Benzinpreis von ca. 1,59 Euro pro Liter in 2013 (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/776/umfrage/ durchschnittspreis-fuer-superbenzin -seit-dem-jahr-1972/) einem Durchschnittsverbrauch von 9,43 Litern pro 100 Kilometern entspricht.
Schließlich sind für die Zeit ab Juni 2013 auch die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Nutzung von PC, Internetzugang, Drucker und Scanner seines Sohnes als Betriebsausgaben anzuerkennen. Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger, insbesondere zu Zwecken der Auftragsakquise und zur Rechnungsstellung, diese Geräte bzw. den Internetzugang benötigt. Der Kläger hat Kosten hierfür auch nachgewiesen, denn er hat ein Schreiben seines Sohnes vom 3. Juni 2013 eingereicht (Anlage K3a), in dem dieser mitteilt, der Kläger könne gegen Zahlung von monatlich 10,- Euro ab Juni 2013 die genannten Geräte nutzen. Für die Monate Juni 2013 bis Oktober 2013 sind hier insgesamt 50,- Euro anzuerkennen.
Zu Recht hat der Beklagte die vom Kläger in der Anlage EKS aufgeführten Kosten für Heizung und Strom sowie die Gebühr für die Abmeldung seines Kfz nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Dies wird vom Kläger auch nicht (mehr) angegriffen.
Die vom Kläger geltend gemachten Bewirtungskosten in Höhe von insgesamt 146,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer können ebenfalls nicht anerkannt werden. Sie erscheinen angesichts der Art und des Umfangs der Tätigkeit nicht verhältnismäßig (§ 3 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO a.F.). Außerdem dürften sie vermeidbar gewesen sein und entsprechen sie nicht den Lebensumständen während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO a.F.).
Schließlich sind auch die Gebühren für die Anzeigen von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit beim Finanzamt in Höhe von 20,- Euro nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Dies folgt schon daraus, dass die Anzeige erst im Januar 2014 erfolgte und damit auch die Aufwendungen hierfür erst nach Ende des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums angefallen sind.
Insgesamt ergeben sich danach für den Bewilligungszeitraum folgende anzuerkennende Betriebsausgaben: Wareneinkauf 375,00 EUR Benzin 137,34 EUR Web, Drucker, PC 50,00 EUR Büromaterial 19,72 EUR ÖPNV 14,12 EUR Gerätemiete 110,00 EUR Telefon 15,00 EUR Mietwagen 390,00 EUR gesamt 1.111,18 EUR
Nach Abzug dieser Ausgaben von den Betriebseinnahmen verbleibt für den Bewilligungszeitraum ein Einkommen von 1.404,99 Euro.
Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen von 234,17 Euro. Die Aufteilung des Einkommens auf sechs Monate entspricht der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-VO a.F. Eine jährliche Betrachtungsweise ist nicht angezeigt. Eine solche kommt nur bei Betrieben in Betracht, die üblicherweise im Laufe des Jahres stark schwankende Einnahmen zu verzeichnen haben. Das ist bei einer Tätigkeit als Handwerker/Hausmeister nicht der Fall.
Von diesem Einkommen ist der Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100,- Euro, sowie der Freibetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II in Höhe von 26,83 Euro (20% von 134,17 Euro) abzuziehen. Somit verbleibt ein anzurechnendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 107,33 Euro.
Der Anspruch des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum errechnet sich unter Zugrundelegung der – unstreitigen – Bedarfe laut Bescheid vom 2. Januar 2015 wie folgt: Regelbedarf 382,00 EUR Mehrbedarf Warmwasser 8,79 EUR Unterkunftskosten 425,00 EUR Einkommen -107,33 EUR Zuschuss Krankenversicherung 305,15 EUR Zuschuss Pflegeversicherung 28,38 EUR Anspruch 1.041,99 EUR
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Kläger bei Betrachtung aller seiner anfänglich gestellten Anträge nur in geringem Umfang Erfolg hat.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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