Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 35 AS 2984/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 149/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und deren Erstattung.
Der 1957 geborene Kläger beantragte im Oktober 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Beklagten, nachdem sein Krankengeldanspruch ausgelaufen war. Auf dem Antragsformular gab er an, das Merkblatt "Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld" erhalten zu haben und dessen Inhalt zu kennen.
Der Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 5. November 2013 Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2013 zunächst als Vorschuss und zwar in Höhe von 943,00 Euro für die Monate Oktober und November 2013 sowie in Höhe von 1.001,00 Euro für die übrige Zeit (Regelbedarf in Höhe von 382,00 Euro, Kosten der Unterkunft in Höhe von 561,00 Euro bzw. 619,00 Euro). Einkommen wurde nicht angerechnet. Mit Bescheid vom 23. November 2013 änderte der Beklagte den Bescheid vom 5. November 2013 für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 ab und bewilligte nunmehr 1.010,00 Euro monatlich unter Berücksichtigung des zum Jahreswechsel gestiegenen Regelbedarfs in Höhe von 391,00 Euro. Mit Bescheid vom 8. Januar 2014 wurden dem Kläger die bisherigen Leistungen endgültig bewilligt, zusätzlich wurde ihm ein Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 322,77 Euro zuerkannt. Die Leistungshöhe betrug daher für die Monate Oktober und November 2013 1.265,77 Euro, für Dezember 2013 1.323,77 Euro und für die Monate Januar bis März 2014 1.332,77 Euro.
Der Kläger wurde sodann durch den zuständigen Arbeitsvermittler des Beklagten aufgefordert, zu einem Termin am 21. Januar 2014 zu erscheinen. Der Kläger sagte am 16. Januar 2014 mit der Begründung ab, dass sein Arbeitgeber während der Arbeitszeit keine privaten Termine dulde. Der Beklagte schloss daraus, dass der Kläger einer Erwerbstätigkeit nachgeht und forderte ihn auf, Unterlagen hierüber vorzulegen. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er bereits mit einem Schreiben vom 13. Januar 2014 angezeigt habe, am 2. Januar 2014 eine Erwerbstätigkeit (als Finanzbuchhalter und Controller bei seinem früheren Arbeitgeber) aufgenommen zu haben. Weiter legte der Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2014 vor, die einen Brutto-Lohn in Höhe von 5.167,00 Euro und einen Netto-Lohn in Höhe von 3.326 Euro aufwies. Ausgezahlt wurden an den Kläger aber lediglich 2.323,00 Euro. Ausweislich des eingereichten Kontoauszuges wurde dieser Betrag am 27. Januar 2014 seinem Konto gutgeschrieben.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2014 hob der Beklagte zunächst die Bewilligung vom "05.11.2014" ab dem 01.03.2014 unter Bezugnahme auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ganz auf und gab dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag Gelegenheit, sich zur beabsichtigten weiteren Aufhebung ab dem 1. Januar 2014 zu äußern.
Der Kläger machte geltend, dass er den Lohn erst am Ende des Monats erhalten habe, indes diverse Ausgaben, wie Miete, Essen und Krankenversicherungsbeitrag bereits am Monatsanfang angestanden hätten, weshalb er auf das Geld angewiesen sei. Zudem habe er den Beklagten unverzüglich über die Arbeitsaufnahme informiert. Eine Information vor dem 2. Januar 2014 wäre rein spekulativ gewesen, denn erst an diesem Tag habe er entscheiden können, zu arbeiten.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 hob der Beklagte unter Nennung der Bescheide vom 5. November 2013, 23. November 2013 und 8. Januar 2014 die Bewilligung für die Monate Januar und Februar 2014 ganz auf und forderte einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.607,54 Euro vom Kläger zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall des Anspruchs geführt habe. Der Kläger habe wissen müssen, dass sein Anspruch mit der Aufnahme der Beschäftigung ganz oder teilweise wegfalle. Ein Schreiben vom 13. Januar 2014 liege nicht vor.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2014 zurückgewiesen. Der Kläger habe im Januar und Februar 2014 ein Einkommen von insgesamt 5.167,00 Euro brutto und 3.326,77 Euro netto erzielt. Nach Bereinigung um die Freibeträge seien 3.026,77 Euro anzurechnen gewesen. Worauf der aus der Gehaltsabrechnung ersichtliche Abzug von 1.312,47 Euro zurückzuführen sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Überzahlt worden seien daher die vollen Leistungen für Januar und Februar 2014, mithin 2.665,54 Euro. Da mit Bescheid vom 17. Februar 2014 lediglich 2.607,54 Euro zurückgefordert seien, verbleibe es bei diesem Betrag.
Am 22. August 2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und erneut auf sein Schreiben vom 13. Januar 2014 an den Beklagten "bzw. Telefonat zuvor" hingewiesen. Ihm hätten im Januar 2014 keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden.
Am 11. April 2016 hat vor dem Sozialgericht ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der Kläger hat darin ausgeführt, sich im Sommer 2013 mit seinem Arbeitgeber getroffen zu haben, um zu besprechen, ob ihm ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könnte. Er habe damals aufgrund seiner Erkrankung noch im Rollstuhl gesessen. Sein damaliges Büro sei nur über Treppen zu erreichen gewesen. Es sei dann besprochen worden, dass er versuche, zum 2. Januar 2014 seine Arbeit aufzunehmen, wenn seine Genesung so weiter vorangehe. Ab Ende November 2013 habe er sich dann wieder ohne Rollstuhl fortbewegen können. Er habe am 1. Januar 2014 einmal geübt, den Arbeitsweg zu gehen. Mit seinem Arbeitgeber habe er vor dem 2. Januar 2014 nicht noch einmal besprochen, dass er an diesem Tag die Arbeit wieder aufnehmen werde. Er hätte ihn aber angerufen, falls die Arbeitsaufnahme an diesem Tag nicht möglich gewesen wäre. Es habe sich um dasselbe Arbeitsverhältnis wie vor seiner Erkrankung gehandelt, ein neuer Arbeitsvertrag sei deshalb nicht geschlossen worden. Ihm sei auch zuvor schon sein Gehalt immer am Ende des Monats gezahlt worden.
Den Antrag des Klägers, den Bescheid vom 17. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2014 aufzuheben, soweit er die Aufhebung und Erstattung für den Monat Januar 2014 betreffe, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 11. April 2016 abgewiesen. Das Sozialgericht hat ausgeführt, die Entscheidung des Beklagten sei rechtmäßig. Die nach ordnungsgemäßer Anhörung des Klägers gemäß § 24 SGB X für den Monat Januar 2014 erfolgte Aufhebung des Änderungsbescheides vom 8. Januar 2014 beruhe auf § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X. Mit dem Bescheid vom 8. Januar 2014 seien dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 Leistungen in Höhe von 1.332,77 ohne Anrechnung von Einkommen bewilligt worden. Dieser Bescheid sei mangels Hilfebedürftigkeit des Klägers von Anfang an rechtswidrig gewesen. Denn sein grundsicherungsrechtlicher Bedarf sei durch das erzielte Einkommen von 2.323,00 Euro netto auch unter Berücksichtigung der Abzugsbeträge nach § 11b SGB II vollständig gedeckt gewesen. Der Umstand, dass dem Kläger tatsächlich das Einkommen erst am Ende des Monats auf seinem Konto gutgeschrieben worden sei, ändere hieran nichts. Laufende Einnahmen seien nämlich in dem Monat anzurechnen, zu dem sie zufließen. Stehe das Einkommen erst am Ende des Monats zur Verfügung, so bestehe die Möglichkeit, ein Überbrückungsdarlehen zu gewähren. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Verwaltungsaktes sei auch nicht schutzwürdig, da der Kläger die Arbeitsaufnahme verspätet mitgeteilt und deshalb in grob fahrlässiger Weise in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben getätigt habe. Überdies habe er sich in grob fahrlässiger Weise der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligung verschlossen. Denn er habe die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8. Januar 2014 ohne weiteres erkennen können, da ihm, obwohl er eine Beschäftigung aufgenommen habe, sogar höhere Leistungen als zuvor bewilligt worden seien. Es habe sich dem Kläger auch erschließen müssen, dass bereits die Arbeitsaufnahme zum Beginn des Monats bei einem noch am Ende des Monats zufließenden Gehalt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausschließe. Zudem habe er auch bestätigt, das Merkblatt des Beklagten zur Kenntnis genommen zu haben, in dem ein vergleichbarer Fall mit einer Arbeitsaufnahme am Monatsanfang und einem Einkommenszufluss am Monatsende dargestellt werde. Die Pflicht zur Erstattung von 1.303,77 Euro für den Monat Januar 2014 folge aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Der Kläger hat am 20. April 2016 gegen das ihm am 21. März 2016 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Er trägt vor, er habe in der ersten Arbeitswoche wegen seiner 18-monatigen Abwesenheit Schwierigkeiten gehabt, sich wieder bei der Arbeit zurechtzufinden. Zudem habe er während dieser Zeit seinen Vater am Sterbebett begleiten müssen; dieser sei am 18. Februar 2014 verstorben. Wegen einer Pfändung seien vom Nettolohn nur 2.300,00 Euro ausgezahlt worden. Nach Abzug der Beiträge zur privaten Krankenversicherung und der Miete zuzüglich Nebenkosten von 700,00 Euro sei lediglich ein unpfändbarer Nettobetrag von 1.000,00 Euro übrig geblieben, der gerade so zum Leben gereicht habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2016 und den Bescheid vom 17. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2014, soweit er die Aufhebung und Erstattung für den Monat Januar 2014 betrifft, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil sowie seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt. Am 6. November 2017 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls, die übrige Prozessakte sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat konnte, da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben, gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter und überdies trotz des Nichterscheinens des Klägers zum Termin aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 126 Rn. 4).
II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass.
Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass der Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2014 bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, weshalb seine Rücknahme auf § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung vom 13.5.2011) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X und nicht auf § 48 SGB X beruht. § 45 SGB X und § 48 SGB X grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsaktes voneinander ab (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 6/12 R –, m.w.N.). Rechtswidrig ist die durch den Verwaltungsakt begründete Begünstigung, soweit sie mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmt (Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 28). Maßgeblich für die Rechtswidrigkeit war vorliegend nicht erst der Zufluss von Einkommen in Gestalt des Januar-Entgeltes, sondern bereits der Umstand, dass zum Zeitpunkt, in dem der Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2014 erlassen wurde – also seiner Bekanntgabe, die gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, hier dem 11.1.2014, erfolgte – feststand, dass der Kläger Einkünfte für den geregelten Zeitraum erzielen werde (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 21.5.2010 – L 5 AS 70/09). In einem solchen Fall stimmten aber die dem Bescheid zugrunde liegenden Tatsachen schon von Beginn an nicht mit den wirklichen Verhältnissen überein. Der Beklagte hätte daher bei Kenntnis von dem zu Ende Januar 2014 zu erwartenden Erwerbseinkommen nach erfolgter Arbeitsaufnahme am 2. Januar 2014 den Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2014 gar nicht erst erlassen. Denn der Kläger war mit diesem Einkommen nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II, wie es gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aber erforderlich ist. Dass der an den Kläger ausgezahlte Betrag von 2.323,00 Euro ausreichte, um seinen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Bedarf zu decken, ist offenkundig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Nicht zu beanstanden ist aber auch die zum Kern des Rechtsstreits vom Sozialgericht vertretene Auffassung, dass der Umstand der erst am 27. Januar 2014 erfolgten Gutschrift auf dem Konto des Klägers einer Berücksichtigung der Gehaltszahlung noch für den Monat Januar 2014 nicht entgegensteht. Für die Frage, wann ein Einkommen geeignet ist, den Bedarf zu decken, gilt das Zuflussprinzip. Danach sind laufende Einnahmen ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem sie in einem Monat zufließen, dem monatlichen SGB II-Bedarf gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06 R; Geiger, in: LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 11 Rn. 62). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung vom 1.4.2011) sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Bei dem Gehalt des Klägers handelt es sich um eine laufende Einnahme in diesem Sinne. Dies sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, während sich bei einmaligen Leistungen das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft (BSG, Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 46/08 R). Vorliegend war das am 2. Januar 2014 wieder aufgenommene Beschäftigungsverhältnis beim vorherigen Arbeitgeber Rechtsgrund der Ende Januar zugeflossenen Einnahme. Regelmäßig erfolgende Zahlungen aus einem Arbeitsverhältnis stellen laufende Einnahmen dar (Geiger, a.a.O., Rn. 61). Auf die Möglichkeit, gemäß § 24 Abs. 4 SGB II (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung vom 1.4.2011) bei zu erwartendem Einkommen ein Darlehen beim Beklagten zur Überbrückung zu beantragen, hat das Sozialgericht hingewiesen.
Letztlich teilt der Senat auch die Auffassung des Sozialgerichts zum fehlenden Vertrauensschutz des Klägers am Bestand der Bewilligung vom 8. Januar 2014. Auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zur Verletzung der Mitteilungspflicht (vgl. zur unterlassenen Mitteilung von nach Antragstellung, aber vor Erlass des Bewilligungsbescheides eingetretenen, wesentlich geänderten Umständen: BSG, Urteil vom 1.6.2006 – B 7a AL 76/05 R; LSG Sachsen, Urteil vom 4.12.2014 – L 3 AS 430/12; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 2014, § 45 Rn. 49, m.w.N.) und zur grob fahrlässigen Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung wird insoweit verwiesen.
Die Aufhebung ist fristgerecht erfolgt (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) und zieht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Pflicht des Klägers zur Erstattung der gesamten Leistung für Januar 2014 i.H.v. 1.303,77 Euro nach sich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV. Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und deren Erstattung.
Der 1957 geborene Kläger beantragte im Oktober 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Beklagten, nachdem sein Krankengeldanspruch ausgelaufen war. Auf dem Antragsformular gab er an, das Merkblatt "Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld" erhalten zu haben und dessen Inhalt zu kennen.
Der Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 5. November 2013 Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2013 zunächst als Vorschuss und zwar in Höhe von 943,00 Euro für die Monate Oktober und November 2013 sowie in Höhe von 1.001,00 Euro für die übrige Zeit (Regelbedarf in Höhe von 382,00 Euro, Kosten der Unterkunft in Höhe von 561,00 Euro bzw. 619,00 Euro). Einkommen wurde nicht angerechnet. Mit Bescheid vom 23. November 2013 änderte der Beklagte den Bescheid vom 5. November 2013 für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 ab und bewilligte nunmehr 1.010,00 Euro monatlich unter Berücksichtigung des zum Jahreswechsel gestiegenen Regelbedarfs in Höhe von 391,00 Euro. Mit Bescheid vom 8. Januar 2014 wurden dem Kläger die bisherigen Leistungen endgültig bewilligt, zusätzlich wurde ihm ein Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 322,77 Euro zuerkannt. Die Leistungshöhe betrug daher für die Monate Oktober und November 2013 1.265,77 Euro, für Dezember 2013 1.323,77 Euro und für die Monate Januar bis März 2014 1.332,77 Euro.
Der Kläger wurde sodann durch den zuständigen Arbeitsvermittler des Beklagten aufgefordert, zu einem Termin am 21. Januar 2014 zu erscheinen. Der Kläger sagte am 16. Januar 2014 mit der Begründung ab, dass sein Arbeitgeber während der Arbeitszeit keine privaten Termine dulde. Der Beklagte schloss daraus, dass der Kläger einer Erwerbstätigkeit nachgeht und forderte ihn auf, Unterlagen hierüber vorzulegen. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er bereits mit einem Schreiben vom 13. Januar 2014 angezeigt habe, am 2. Januar 2014 eine Erwerbstätigkeit (als Finanzbuchhalter und Controller bei seinem früheren Arbeitgeber) aufgenommen zu haben. Weiter legte der Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2014 vor, die einen Brutto-Lohn in Höhe von 5.167,00 Euro und einen Netto-Lohn in Höhe von 3.326 Euro aufwies. Ausgezahlt wurden an den Kläger aber lediglich 2.323,00 Euro. Ausweislich des eingereichten Kontoauszuges wurde dieser Betrag am 27. Januar 2014 seinem Konto gutgeschrieben.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2014 hob der Beklagte zunächst die Bewilligung vom "05.11.2014" ab dem 01.03.2014 unter Bezugnahme auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ganz auf und gab dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag Gelegenheit, sich zur beabsichtigten weiteren Aufhebung ab dem 1. Januar 2014 zu äußern.
Der Kläger machte geltend, dass er den Lohn erst am Ende des Monats erhalten habe, indes diverse Ausgaben, wie Miete, Essen und Krankenversicherungsbeitrag bereits am Monatsanfang angestanden hätten, weshalb er auf das Geld angewiesen sei. Zudem habe er den Beklagten unverzüglich über die Arbeitsaufnahme informiert. Eine Information vor dem 2. Januar 2014 wäre rein spekulativ gewesen, denn erst an diesem Tag habe er entscheiden können, zu arbeiten.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 hob der Beklagte unter Nennung der Bescheide vom 5. November 2013, 23. November 2013 und 8. Januar 2014 die Bewilligung für die Monate Januar und Februar 2014 ganz auf und forderte einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.607,54 Euro vom Kläger zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall des Anspruchs geführt habe. Der Kläger habe wissen müssen, dass sein Anspruch mit der Aufnahme der Beschäftigung ganz oder teilweise wegfalle. Ein Schreiben vom 13. Januar 2014 liege nicht vor.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2014 zurückgewiesen. Der Kläger habe im Januar und Februar 2014 ein Einkommen von insgesamt 5.167,00 Euro brutto und 3.326,77 Euro netto erzielt. Nach Bereinigung um die Freibeträge seien 3.026,77 Euro anzurechnen gewesen. Worauf der aus der Gehaltsabrechnung ersichtliche Abzug von 1.312,47 Euro zurückzuführen sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Überzahlt worden seien daher die vollen Leistungen für Januar und Februar 2014, mithin 2.665,54 Euro. Da mit Bescheid vom 17. Februar 2014 lediglich 2.607,54 Euro zurückgefordert seien, verbleibe es bei diesem Betrag.
Am 22. August 2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und erneut auf sein Schreiben vom 13. Januar 2014 an den Beklagten "bzw. Telefonat zuvor" hingewiesen. Ihm hätten im Januar 2014 keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden.
Am 11. April 2016 hat vor dem Sozialgericht ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der Kläger hat darin ausgeführt, sich im Sommer 2013 mit seinem Arbeitgeber getroffen zu haben, um zu besprechen, ob ihm ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könnte. Er habe damals aufgrund seiner Erkrankung noch im Rollstuhl gesessen. Sein damaliges Büro sei nur über Treppen zu erreichen gewesen. Es sei dann besprochen worden, dass er versuche, zum 2. Januar 2014 seine Arbeit aufzunehmen, wenn seine Genesung so weiter vorangehe. Ab Ende November 2013 habe er sich dann wieder ohne Rollstuhl fortbewegen können. Er habe am 1. Januar 2014 einmal geübt, den Arbeitsweg zu gehen. Mit seinem Arbeitgeber habe er vor dem 2. Januar 2014 nicht noch einmal besprochen, dass er an diesem Tag die Arbeit wieder aufnehmen werde. Er hätte ihn aber angerufen, falls die Arbeitsaufnahme an diesem Tag nicht möglich gewesen wäre. Es habe sich um dasselbe Arbeitsverhältnis wie vor seiner Erkrankung gehandelt, ein neuer Arbeitsvertrag sei deshalb nicht geschlossen worden. Ihm sei auch zuvor schon sein Gehalt immer am Ende des Monats gezahlt worden.
Den Antrag des Klägers, den Bescheid vom 17. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2014 aufzuheben, soweit er die Aufhebung und Erstattung für den Monat Januar 2014 betreffe, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 11. April 2016 abgewiesen. Das Sozialgericht hat ausgeführt, die Entscheidung des Beklagten sei rechtmäßig. Die nach ordnungsgemäßer Anhörung des Klägers gemäß § 24 SGB X für den Monat Januar 2014 erfolgte Aufhebung des Änderungsbescheides vom 8. Januar 2014 beruhe auf § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X. Mit dem Bescheid vom 8. Januar 2014 seien dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 Leistungen in Höhe von 1.332,77 ohne Anrechnung von Einkommen bewilligt worden. Dieser Bescheid sei mangels Hilfebedürftigkeit des Klägers von Anfang an rechtswidrig gewesen. Denn sein grundsicherungsrechtlicher Bedarf sei durch das erzielte Einkommen von 2.323,00 Euro netto auch unter Berücksichtigung der Abzugsbeträge nach § 11b SGB II vollständig gedeckt gewesen. Der Umstand, dass dem Kläger tatsächlich das Einkommen erst am Ende des Monats auf seinem Konto gutgeschrieben worden sei, ändere hieran nichts. Laufende Einnahmen seien nämlich in dem Monat anzurechnen, zu dem sie zufließen. Stehe das Einkommen erst am Ende des Monats zur Verfügung, so bestehe die Möglichkeit, ein Überbrückungsdarlehen zu gewähren. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Verwaltungsaktes sei auch nicht schutzwürdig, da der Kläger die Arbeitsaufnahme verspätet mitgeteilt und deshalb in grob fahrlässiger Weise in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben getätigt habe. Überdies habe er sich in grob fahrlässiger Weise der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligung verschlossen. Denn er habe die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8. Januar 2014 ohne weiteres erkennen können, da ihm, obwohl er eine Beschäftigung aufgenommen habe, sogar höhere Leistungen als zuvor bewilligt worden seien. Es habe sich dem Kläger auch erschließen müssen, dass bereits die Arbeitsaufnahme zum Beginn des Monats bei einem noch am Ende des Monats zufließenden Gehalt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausschließe. Zudem habe er auch bestätigt, das Merkblatt des Beklagten zur Kenntnis genommen zu haben, in dem ein vergleichbarer Fall mit einer Arbeitsaufnahme am Monatsanfang und einem Einkommenszufluss am Monatsende dargestellt werde. Die Pflicht zur Erstattung von 1.303,77 Euro für den Monat Januar 2014 folge aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Der Kläger hat am 20. April 2016 gegen das ihm am 21. März 2016 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Er trägt vor, er habe in der ersten Arbeitswoche wegen seiner 18-monatigen Abwesenheit Schwierigkeiten gehabt, sich wieder bei der Arbeit zurechtzufinden. Zudem habe er während dieser Zeit seinen Vater am Sterbebett begleiten müssen; dieser sei am 18. Februar 2014 verstorben. Wegen einer Pfändung seien vom Nettolohn nur 2.300,00 Euro ausgezahlt worden. Nach Abzug der Beiträge zur privaten Krankenversicherung und der Miete zuzüglich Nebenkosten von 700,00 Euro sei lediglich ein unpfändbarer Nettobetrag von 1.000,00 Euro übrig geblieben, der gerade so zum Leben gereicht habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2016 und den Bescheid vom 17. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2014, soweit er die Aufhebung und Erstattung für den Monat Januar 2014 betrifft, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil sowie seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt. Am 6. November 2017 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls, die übrige Prozessakte sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat konnte, da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben, gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter und überdies trotz des Nichterscheinens des Klägers zum Termin aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 126 Rn. 4).
II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass.
Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass der Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2014 bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, weshalb seine Rücknahme auf § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung vom 13.5.2011) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X und nicht auf § 48 SGB X beruht. § 45 SGB X und § 48 SGB X grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsaktes voneinander ab (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 6/12 R –, m.w.N.). Rechtswidrig ist die durch den Verwaltungsakt begründete Begünstigung, soweit sie mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmt (Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 28). Maßgeblich für die Rechtswidrigkeit war vorliegend nicht erst der Zufluss von Einkommen in Gestalt des Januar-Entgeltes, sondern bereits der Umstand, dass zum Zeitpunkt, in dem der Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2014 erlassen wurde – also seiner Bekanntgabe, die gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, hier dem 11.1.2014, erfolgte – feststand, dass der Kläger Einkünfte für den geregelten Zeitraum erzielen werde (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 21.5.2010 – L 5 AS 70/09). In einem solchen Fall stimmten aber die dem Bescheid zugrunde liegenden Tatsachen schon von Beginn an nicht mit den wirklichen Verhältnissen überein. Der Beklagte hätte daher bei Kenntnis von dem zu Ende Januar 2014 zu erwartenden Erwerbseinkommen nach erfolgter Arbeitsaufnahme am 2. Januar 2014 den Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2014 gar nicht erst erlassen. Denn der Kläger war mit diesem Einkommen nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II, wie es gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aber erforderlich ist. Dass der an den Kläger ausgezahlte Betrag von 2.323,00 Euro ausreichte, um seinen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Bedarf zu decken, ist offenkundig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Nicht zu beanstanden ist aber auch die zum Kern des Rechtsstreits vom Sozialgericht vertretene Auffassung, dass der Umstand der erst am 27. Januar 2014 erfolgten Gutschrift auf dem Konto des Klägers einer Berücksichtigung der Gehaltszahlung noch für den Monat Januar 2014 nicht entgegensteht. Für die Frage, wann ein Einkommen geeignet ist, den Bedarf zu decken, gilt das Zuflussprinzip. Danach sind laufende Einnahmen ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem sie in einem Monat zufließen, dem monatlichen SGB II-Bedarf gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06 R; Geiger, in: LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 11 Rn. 62). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung vom 1.4.2011) sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Bei dem Gehalt des Klägers handelt es sich um eine laufende Einnahme in diesem Sinne. Dies sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, während sich bei einmaligen Leistungen das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft (BSG, Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 46/08 R). Vorliegend war das am 2. Januar 2014 wieder aufgenommene Beschäftigungsverhältnis beim vorherigen Arbeitgeber Rechtsgrund der Ende Januar zugeflossenen Einnahme. Regelmäßig erfolgende Zahlungen aus einem Arbeitsverhältnis stellen laufende Einnahmen dar (Geiger, a.a.O., Rn. 61). Auf die Möglichkeit, gemäß § 24 Abs. 4 SGB II (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung vom 1.4.2011) bei zu erwartendem Einkommen ein Darlehen beim Beklagten zur Überbrückung zu beantragen, hat das Sozialgericht hingewiesen.
Letztlich teilt der Senat auch die Auffassung des Sozialgerichts zum fehlenden Vertrauensschutz des Klägers am Bestand der Bewilligung vom 8. Januar 2014. Auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zur Verletzung der Mitteilungspflicht (vgl. zur unterlassenen Mitteilung von nach Antragstellung, aber vor Erlass des Bewilligungsbescheides eingetretenen, wesentlich geänderten Umständen: BSG, Urteil vom 1.6.2006 – B 7a AL 76/05 R; LSG Sachsen, Urteil vom 4.12.2014 – L 3 AS 430/12; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 2014, § 45 Rn. 49, m.w.N.) und zur grob fahrlässigen Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung wird insoweit verwiesen.
Die Aufhebung ist fristgerecht erfolgt (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) und zieht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Pflicht des Klägers zur Erstattung der gesamten Leistung für Januar 2014 i.H.v. 1.303,77 Euro nach sich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV. Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved