Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 SO 344/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 78/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen für die Kosten der Reparatur seines Kfz im Oktober 2014 in Höhe von 628,16 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe für die Kosten für mehrere Reparaturen seines Kfz in Höhe von insgesamt 2.223,42 Euro.
Der 1950 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er bezog zunächst eine Rente wegen Erwerbsminderung; mittlerweile bezieht er eine Altersrente. Ergänzend dazu erhielt und erhält er von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ferner wurden ihm mindestens seit November 2009 Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt, insbesondere sog. PPM-Leistungen (personenbezogene Leistungen für psychisch kranke/seelisch behinderte Menschen), hauswirtschaftliche Hilfen und Hilfen zum Betrieb seines Kfz in Form einer Pauschale in Höhe von monatlich 50,- Euro. Die Gewährung der Kfz-Pauschale basiert auf einem Vergleich, der im Rahmen eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg (Az.: S 61 SO 336/08) im Januar 2010 geschlossen wurde.
Der Kläger ist seit 2004 Halter eines Kfz, eines F. Baujahr 2003. Der Kläger war außerdem seit Mai 2013 Besitzer eines Motorrads, seit 2015 hat er einen Motorroller. Ausweislich eines Attests des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 25. Juli 2007 erlitt der Kläger im Jahr 2002 mehrere Schlaganfälle und eine Hirnblutung. Seitdem bestehe eine rechtsseitige Halbseitenlähmung und Wortfindungsstörungen. In der Folge sei der Kläger depressiv geworden. Mit Attest vom 5. November 2007 bescheinigte Dr. D. eine schwere Angststörung und eine Depression. Aufgrund dessen könne der Kläger keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. In einem weiteren Attest von Dr. D. vom 2. Februar 2014 heißt es, der Kläger leide an mehreren Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, insbesondere an einer Angststörung. Aufgrund dieser sei er in seinen Alltagsaktivitäten und in seiner Alltagstauglichkeit erheblich behindert. Es sei ihm krankheitsbedingt nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Um am Sozialleben teilnehmen, seinen Freizeitbeschäftigungen nachgehen, Behördengänge und andere Alltagsaufgaben erledigen zu können, müsse der Kläger auch in einem größeren Umkreis und außerhalb der Stadt mobil sein. Er benötige daher weiterhin sein Auto. Er sei körperlich und psychisch in der Lage, ein Kfz zu führen.
Am 12. Juni 2012 ließ der Kläger den Querlenker seines Fahrzeugs reparieren. Die Firma A. Reifen- und Autoservice stellte ihm dafür am selben Tag 695,64 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme dieser Reparaturkosten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Juni 2013 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Reparatur unwirtschaftlich gewesen sei, da das Fahrzeug geschätzt noch einen Wert von 1.250,- Euro habe. Außerdem habe der Kläger den Bedarf erst nachträglich geltend gemacht, eine vorherige Prüfung sei ihr daher nicht möglich gewesen. Dagegen legte Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2013 Widerspruch ein. Das Fahrzeug sei technisch in seinem sehr guten Zustand. Auch der von der Beklagten angenommene Wert des Kfz rechtfertige die Reparatur. Die Reparatur sei ein unabwendbares Ereignis gewesen.
Am 10. August 2013 gab der Kläger die Reparatur des Auspuffs seines Fahrzeugs in Auftrag. Mit Rechnung vom 15. August 2013 forderte die Firma P. hierfür 530,29 Euro. Mit Schreiben vom 27. August 2013 beantragte der Kläger die Übernahme dieser Kosten durch die Beklagte, die den Antrag mit Bescheid vom 17. September 2013 ablehnte. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in ihrem Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 2013. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 19. September 2013.
Im November 2013 ließ der Kläger eine weitere Reparatur durchführen, deren Kosten sich auf 101,56 Euro beliefen. Nachdem der Kläger die Rechnung am 12. November 2013 bezahlt hatte, beantragte er mit Schreiben vom 19. November 2013 die Übernahme der Reparaturkosten durch die Beklagte. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 unter erneutem Verweis auf die Ausführungen in ihrem Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 2013 ab. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2013 erhob der Kläger Widerspruch.
Die Beklagte wies die Widersprüche gegen die drei Ablehnungsbescheide vom 10. Juni 2013, 17. September 2013 und 2. Dezember 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2014 (Gz.: W/RA5/1583+2278+2280/2013, 10/2014) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Kostenübernahme nicht in Betracht komme, weil der Kläger die ihm entstandenen Kosten jeweils schon vor Unterrichtung der Beklagten vollständig beglichen bzw. der Beklagten keine Gelegenheit gegeben habe, eine Übernahme vor Auftragsvergabe zu prüfen. Deshalb seien seine Bedarfe als gedeckt anzusehen und eine gegenwärtige Notlage – die Voraussetzung für eine Leistungsgewährung wäre – nicht gegeben gewesen. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe für Kfz-Kosten vorlägen. Hiergegen hat der Kläger am 6. Mai 2014 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die zunächst unter dem Az. S 52 SO 272/14 geführt worden ist.
Am 12. April 2014 ließ der Kläger eine Reparatur der Umlenkrolle an seinem Fahrzeug vornehmen. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von 267,67 Euro, die ihm am 15. April 2014 in Rechnung gestellt wurden. Auf der Rechnung ist die Zahlung quittiert. Mit Schreiben vom 19. April 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme dieser Kosten unter Hinweis auf ein "unabwendbares Ereignis", das ihm eine vorherige Antragstellung unmöglich gemacht habe. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 9. Mai 2014 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 13. Mai 2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2014 als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger am 3. Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die zunächst unter dem Az. S 52 SO 634/14 geführt worden ist.
Am 29. Oktober 2014, einem Mittwoch, gab der Kläger erneut eine Reparatur an seinem Fahrzeug in Auftrag. Mit Fax vom selben Tag, bei der Beklagten um 16:00 Uhr eingegangen, beantragte er die Übernahme der Kosten für diese Reparatur. Er führte aus, das Fahrzeug sei am heutigen Tage nicht angesprungen, er habe es deshalb zu einer Kfz-Werkstatt bringen lassen. Dort bleibe es, die Reparatur solle nach Möglichkeit am nächsten Tag erfolgen. Am 30. Oktober 2014 stellte ihm die Werkstatt für die durchgeführte Reparatur 628,16 Euro in Rechnung. Der Kläger sandte die Rechnung mit Schreiben vom 5. November 2014 an die Beklagte und bat um Kostenerstattung. Er habe zur Finanzierung der Reparatur ein Privatdarlehen in Höhe von 400,- Euro aufgenommen und außerdem seinen Dispositionskredit um 228,16 Euro überzogen. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab und verwies erneut auf die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 10. Juni 2013. Hiergegen erhob der Kläger am 9. Dezember 2014 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 als unbegründet zurückwies. Die Beklagte führte aus, es sei nach wie vor fraglich, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Kfz-Pauschale vorlägen. Zum anderen stehe einem Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten die fehlende vorherige Antragstellung entgegen. Zwar habe der Kläger bereits am 29. Oktober 2014 einen Antrag gestellt, er habe jedoch weder auf eine Antwort der Beklagten gewartet, noch Kostenvoranschläge eingereicht. Dass es sich um einen Notfall gehandelt habe, sei aus der eingereichten Rechnung nicht erkennbar. Soweit ersichtlich, seien Verschleißteile ausgetauscht worden. Schließlich stelle sich bei einer Reparatursumme von über 600,- Euro die Frage, ob es sich nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden handele, der eine Reparatur unangemessen machen würde. Der Kläger hat am 24. August 2015 hiergegen Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben (S 52 SO 344/15).
Das Sozialgericht hat die drei Klagen durch Beschluss vom 10. Oktober 2016 miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen S 52 SO 344/15 weitergeführt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 10. Oktober 2016 hat der Kläger mitgeteilt, das Auto habe aktuell einen Wert zwischen 1.000,- und 2.000,- Euro. Gegenstand des Verfahrens war zunächst auch noch die Höhe der dem Kläger von der Beklagten gewährten Kfz-Pauschale. Diesen Streitgegenstand hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 10. Oktober 2016 abgetrennt, das diesbezügliche Verfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen S 52 SO 503/16 geführt. Ein dort am 10. Oktober 2016 geschlossener Vergleich (wonach die Pauschale auf monatlich 95,- Euro erhöht werden sollte) ist von der Beklagten widerrufen worden. Das Verfahren ist noch nicht beendet. Eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers hat bislang nicht stattgefunden.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2016 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, einem Anspruch des Klägers – der sich der Sache nach nur aus § 53 SGB XII ergeben könnte – stünde jedenfalls die Vorschrift des § 18 SGB XII entgegen, die auch im Bereich der Eingliederungshilfe zu beachten sei. Danach setze Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt werde, dass die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Für zurückliegende Zeiträume müssten Sozialleistungen nur erbracht werden, wenn die Notlage noch bestehe und der Bedarf durch die Leistungen noch gedeckt werden könne. Daran fehle es hier. Der Kläger habe die Kfz-Reparaturen jeweils durchführen lassen und bezahlt, bevor er die Beklagte von der Reparaturbedürftigkeit unterrichtet habe. Damit habe die Beklagte aber vor Entfallen der Notlage keine Kenntnis im Sinne des § 18 SGB XII gehabt. Unerheblich sei, ob es sich aus Sicht des Klägers um ein unabwendbares Ereignis gehandelt habe. Auch dann sei eine rechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers erforderlich. Eine besondere Dringlichkeit sei nicht zu erkennen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger voraussichtlich mehrere Monate auf eine Entscheidung über seine Anträge hätte warten müssen.
Am 8. November 2016 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er führt aus, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, vor der Reparatur des Autos jeweils die Entscheidung der Beklagten abzuwarten. Er sei dringend auf sein Auto angewiesen und erfahrungsgemäß dauere es mindestens einen Monat, bis derartige Anträge von der Beklagten bearbeitet und beschieden würden. Reparaturbedarf bei einem Kfz entstehe üblicherweise unerwartet; damit das Fahrzeug wieder fahrbereit werde, müssten die Reparaturen kurzfristig durchgeführt werden. Die Beklagte sei aber nicht so eingerichtet, dass sie diesbezügliche Entscheidungen kurzfristig treffen könne. Außerdem könne ein Antrag auf Sozialleistungen auch nachträglich gestellt werden, wenn eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich gewesen sei.
Er sei auf sein Auto dringend angewiesen, das sei auch im Zeitraum 2012 bis 2014 so gewesen. Er benötige das Kfz zunächst, um sich mit Lebensmitteln zu versorgen und zwar sowohl bei diversen Supermärkten bzw. Discountern als auch bei der H. Tafel. Auch für die Erledigung sonstiger Besorgungen sowie Besuche bei Ärzten, bei der Physiotherapie, bei seinem Anwalt, beim Frisör, bei der Post u.ä. brauche er das Kfz. Er sei ferner Mitglied einer Musikgruppe in B. wo er Akkordeon spiele. Das Akkordeon, das ca. 15kg wiege, könne er nur mit dem Auto transportieren. Die Musikgruppe treffe sich zweimal monatlich, vor Auftritten auch öfter. Zudem treffe er sich auch zwischendurch mit einem anderen Musiker aus der Gruppe zum Üben. Diese Treffen fänden etwa alle zwei Wochen statt, vor Auftritten oder wenn neue Stücke einzuüben seien auch öfter. Man treffe sich mal beim Kläger zuhause, mal bei dem Anderen. Daneben benötige er sein Auto in der Regel einmal wöchentlich, um zum Gottesdienst zu fahren. Er besuche eine Kirche in H1, in der Gospelgottesdienste stattfänden. Er schätze diese Art von Gottesdienst, da er früher lange in Afrika gelebt habe. Ferner benutze er das Auto mehrfach in der Woche, um mit seinem Hund zur ca. 6 km entfernten Hundeauslauffläche am H2 zu fahren. Auf dieser Fläche könne der Hund – im Unterschied zu den Flächen im näheren Umfeld der Wohnung des Klägers – unangeleint laufen. Dies sei wichtig, damit das Tier Sozialverhalten lerne. Dies wiederum verhindere, dass es zu Spannungen mit anderen Hunden komme und ermögliche einen besseren Kontakt mit anderen Hundebesitzern. Außerdem fahre er mehrmals wöchentlich mit seinem Hund und zum Zwecke des Fotografierens aufs Land. Schließlich besuche er etwa alle drei Monate Familienangehörige und Verwandte im O. bzw. F1 Raum; ab und zu besuche er Bekannte, die am Rande H3 lebten. Diese Angaben gälten sowohl für den streitgegenständlichen Zeitraum als auch für die nachfolgenden Jahre. Das Motorrad, das er bis 2013 besessen habe, sei defekt gewesen und deshalb verschrottet worden. Der Roller, den er sich stattdessen gekauft habe, sei ebenfalls nicht in Ordnung gewesen und bereits als "Bastler-Roller" zum "Schrauben" gekauft worden. Mit ihm sei allenfalls eine Fahrt von ca. 400 – 500 m möglich.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2016 und die Bescheide vom 10. Juni 2013, 17. September 2013 und 2. Dezember 2013, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014, den Bescheid vom 9. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014 sowie den Bescheid vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm 2.223,42 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie den Widerspruchsbescheiden Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und bei der Beratung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die streitgegenständlichen Bescheide betreffen Geldleistungen und fallen damit unter § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. In der Summe übersteigen sie den Wert von 750,- Euro (dazu, dass die Streitgegenstände zusammen zu betrachten sind vgl. BSG, Beschluss vom 18. April 2016 (B 14 AS 150/15 BH). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
II. Die Berufung ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klagen sind als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen zulässig. Begründet ist lediglich die Klage betreffend die im Oktober 2014 durchgeführte Kfz-Reparatur, im Übrigen sind die Klagen unbegründet.
1. Die Bescheide vom 10. Juni 2013, 17. September 2013 und 2. Dezember 2013 (jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014) und der Bescheid vom 9. Mai 2014 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014) sind rechtmäßig. Der Kläger kann von der Beklagten keine Leistungen für die im Juni 2012, im August 2013, im November 2013 und im April 2014 erfolgten Kfz-Reparaturen verlangen.
Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten kommt allein § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) in Betracht. Dabei handelt es sich nicht um einen Kostenerstattungsanspruch (§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX), da Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kfz-Hilfe nicht als Sach-, sondern als Geldleistungen zu erbringen sind (so, wenn auch in etwas anders gelagerten Fällen BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R, Rn. 20 und Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R; auch Bayerisches LSG, Urteil vom 21.1.2016 – L 8 SO 159/13, Rn. 32).
Ob die Anspruchsvoraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt sind, kann dahin gestellt bleiben, denn jedenfalls scheitert ein Anspruch bereits an § 18 SGB XII. Danach setzt die Sozialhilfe (mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Beschafft sich der Hilfebedürftige hingegen die benötigte Leistung selbst und erlangt der Sozialhilfeträger erst danach Kenntnis, so besteht der sozialhilferechtliche Bedarf nicht mehr (vgl. hierzu Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 18 Rn. 19). Voraussetzung für einen Anspruch ist also, dass der Sozialhilfeträger vor dem Zeitpunkt der Bedarfsdeckung Kenntnis vom Bedarf hatte (vgl. BSG, Urteil vom 20.4.2016 – B 8 SO 5/15 R, Rn. 11 unter Berufung auf die leistungsbegrenzende Funktion des § 18 SGB XII). Für die Annahme von Kenntnis i.S.v. § 18 SGB XII ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf sonstige Weise erkennbar ist, damit der Sozialhilfeträger ggf. in die weitere Sachverhaltsaufklärung eintreten kann, verlangt wird also Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall (BSG, Urteil a.a.O. m.w.N.). Kenntnis vom Bedarfsfall hat der Sozialhilfeträger, wenn ihm erstens der Bedarf und zweitens die Hilfebedürftigkeit bekannt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.8.2014 – L 9 SO 28/14 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R). Die Kenntnis muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen und wird nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen "üblich" ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.; Sächsisches LSG, Urteil vom 6.3.2013 – L 8 SO 4/10).
Hinsichtlich der Kfz-Reparaturen im Juni 2012, August 2013, November 2013 und April 2014 hatte die Beklagte vor der Deckung des Bedarfs, der hier jeweils in der Reparatur bestand, keine Kenntnis in diesem Sinne. Denn der Kläger hat sich in allen diesen Fällen erst nach Abschluss der Reparatur an den Sozialhilfeträger gewandt. Eine vorherige Kenntnis der Beklagten i.S.v. § 18 SGB XII ergibt sich auch nicht bereits daraus, dass sie dem Kläger laufende Leistungen der Eingliederungshilfe, darunter auch die Kfz-Pauschale, gewährte. Zwar wird bei laufenden Leistungen angenommen, dass eine Kenntnis vom genauen Umfang der notwendigen Hilfe nicht erforderlich ist, sodass eine Erhöhung des Bedarfs einen Anspruch auf höhere Leistung auch für Zeiten begründen kann, in denen dem Sozialhilfeträger diese Änderung noch nicht bekannt war (vgl. BSG, Urteil vom 20.4.2016 – B 8 SO 5/15 Rn. 11 und Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 5/10 R, Rn. 18 – jeweils in Bezug auf Leistungen der Hilfe zur Pflege). Doch geht es im Fall des Klägers nicht um die Erhöhung des laufenden Bedarfs an Kfz-Hilfe, der durch die Pauschale abgedeckt wird, sondern um neu eingetretene, für sich genommen einmalige Sonderbedarfe.
An dieser Beurteilung ändert der vom Kläger vorgetragene "Notfallcharakter" der Reparaturbedarfe nichts. Kann der Hilfebedürftige wegen Eilbedürftigkeit den Sozialhilfeträger vor der Bedarfsdeckung nicht einschalten und erlangt dieser auch nicht auf andere Weise rechtzeitig Kenntnis, so kommen allein Ansprüche des Nothelfers nach § 25 SGB XII in Betracht. Daneben bleibt kein Raum für Ansprüche des Hilfebedürftigen selbst. Nach der gesetzlichen Systematik bildet der Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Bedarfsfall die rechtliche und zeitliche Zäsur für die einander ausschließenden Ansprüche von Nothelfer und Hilfebedürftigem (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.4.2016 – B 8 SO 5/15 R Rn. 12). Diese besondere Systematik übersieht der Kläger auch insoweit, wie er sich in der Klagschrift auf die Ausführungen von Mrozynski in dessen Kommentar zum Ersten Buch Sozialgesetzbuch – SGB I (5. Auflage 2014, dort Rn. 31 zu § 43 SGB I) beruft. Zur Begründung der dort vertretenen Auffassung, ein Antrag könne auch nachgeholt werden, wenn eine rechtzeitige Antragstellung in einer Notsituation nicht möglich sei, beruft sich Mrozynski auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Mai 1984 (7 RAr 15/82). In dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht zwar in der Tat ausgeführt, eine vorherige Antragstellung für bestimmte Kfz-Reparaturkosten sei nicht erforderlich. Es hat dies jedoch maßgeblich mit dem Wortlaut der im dortigen Fall anzuwendenden Kfz-Richtlinien der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) begründet, die eine Antragstellung in bestimmten Fällen – aber eben nicht für Reparaturen – vorsahen. Auf die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII lässt sich diese Argumentation wegen der grundlegenden Unterschiede in der Systematik (generell kein Antragserfordernis, sondern Kenntnisgrundsatz; Abgrenzung zum Nothelferanspruch) nicht übertragen.
2. Der Bescheid vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2015 hingegen ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für die im Oktober 2014 durchgeführte Reparatur seines Kfz.
a. Der diesbezügliche Anspruch scheitert nicht an § 18 SGB XII, denn die Beklagte hatte vor der Bedarfsdeckung Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift. Der Kläger hat die Beklagte mit Fax vom 29. Oktober 2014 über den Reparaturbedarf informiert. Aus dem in der Verwaltungsakte befindlichen Exemplar ergibt sich, dass das Fax am 29. Oktober 2014 um 15:57 Uhr abgesandt und bei der Beklagten um 16:00 Uhr empfangen wurde. Die Reparatur – mit der der klägerische Bedarf gedeckt wurde – wurde aber erst am 30. Oktober 2014 durchgeführt.
Einem Leistungsanspruch des Klägers steht ferner nicht entgegen, dass der Bedarf zwar nach Kenntniserlangung, aber vor einer Entscheidung der Beklagten gedeckt worden ist. Richtet sich der Anspruch wie hier auf eine Geldleistung, so kommt einer Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe nach Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers vom Bedarf, aber noch vor der letzten Behördenentscheidung keine anspruchsvernichtende Wirkung zu (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R und Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R in ausdrücklicher Abkehr von der Rechtsprechung des BVerwG zum Bundessozialhilfegesetz).
Der Bedarf des Klägers war schließlich auch nicht bereits dadurch gedeckt, dass er Leistungen der Kfz-Hilfe in Form einer Pauschale in Höhe von 50,- Euro monatlich erhalten hat. Die Pauschale ist näher geregelt in der Fachanweisung der Beklagten zur Kraftfahrzeughilfe (vom 1.1.2013; Gz. SI 415/112.49-4). Dort heißt es diesbezüglich: "2.4.3 Betrieb und Instandhaltung für Kfz Hilfen für den Betrieb und die Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges kann im angemessenem Umfang geleistet werden. Für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs können monatlich Beihilfen in Form von Pauschalen gewährt werden, sofern Möglichkeiten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft von der mehrmaligen wöchentlichen Nutzung des Kfz abhängen und das Einkommen des/der Leistungsberechtigten und der übrigen in 19 SGB XII genannten Personen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII um nicht mehr als 30 % übersteigt. Zur Anwendung kommen die in der Kriegsopferfürsorge nach § 27 d BVG in Verbindung mit § 28 Abs.1 Nr.2 KFürsV geltenden Pauschalen. (Höhe der Pauschale z. Zt. nach Rundschreiben des BMA vom 31. 5. 2001 – VI a 1-62707/1 – 50 EUR) Diese umfasst die Kosten für Kraftstoff, Öl, Bereifung, Reparatur, Waschen, Pflege und Inspektionen. Lediglich Kosten für größere notwendige Reparaturen können nach entsprechender Prüfung übernommen werden. [ ]" Vorliegend handelte es sich um eine größere Reparatur, da die Kosten von 628,16 Euro den Jahreswert der Pauschale übersteigen. Nach den Vorgaben der Beklagten ist eine gesonderte Übernahme ausdrücklich nicht ausgeschlossen.
b. Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Reparaturkosten ergibt sich aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 55 SGB IX und § 10 Abs. 6 EinglHV.
Unstreitig gehört der Kläger grundsätzlich zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene EinglHV konkretisiert. Hilfe zur Instandhaltung eines Kfz wird nach § 10 Abs. 6 EinglHV gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Eine ständige oder jedenfalls fast tägliche Benutzung des Kfz ist nicht zu fordern, ausreichend ist vielmehr, dass die Notwendigkeit zur Nutzung nach dem gebotenen individualisierenden Prüfungsmaßstab regelmäßig, d.h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich besteht (BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 24/11 R, Rn. 16; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2016 – L 2 SO 4204/15).
Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum 2014 zum Erreichen der Eingliederungsziele auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen war. Der Kläger hat dargelegt und durch Vorlage ärztlicher Atteste untermauert, dass er keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen konnte. Er hat das Kfz auch für Teilhabebedürfnisse genutzt, insbesondere zählen hierzu die Teilnahme an Gospelgottesdiensten, das Musizieren in einer Gruppe und die Treffen mit einem Musikerkollegen sowie Besuche bei Bekannten und Verwandten. Für all diese Aktivitäten ist der Kläger – entweder aus Gründen der Entfernung oder wegen des notwendigen Transports des Akkordeons – auf ein Kfz angewiesen. Hingegen lassen sich die vom Kläger ebenfalls genannten Fahrten zum Einkaufen oder zur "Tafel" ebenso wenig Eingliederungszielen zuordnen wie der Besuch von Ärzten oder Therapeuten. Einkäufe bzw. das Aufsuchen der "Tafel" dienen dem allgemeinen Lebensunterhalt, nicht der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Zudem sind diesbezüglich die von der Beklagten für eine Haushaltshilfe gewährten Leistungen vorrangig. Fahrten zu Ärzten und Therapeuten sind der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen. Auch hinsichtlich des Fotografierens vermag der Senat einen Bezug zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht zu erkennen. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, denn zur Überzeugung des Senats sind jedenfalls auch die Fahrten zur Hundeauslauffläche dem Eingliederungsziel der gesellschaftlichen Teilhabe zuzuordnen. Der Kläger hat glaubhaft und plausibel vorgetragen, dass sein Hund eine erhebliche Bedeutung für seine sozialen Kontakte habe. Über den Hund komme er ins Gespräch mit anderen Hundebesitzern. Auch in den Berichten der PPM-Betreuerin vom Februar 2011 und vom April 2013 werden die "Hundebekanntschaften" genannt. Ist die Bedeutung des Hundes für die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft anzuerkennen, so erstreckt sich dies auch auf den Besuch der Hundeauslauffläche, der einerseits für eine artgerechte Tierhaltung sorgt, andererseits entsprechend den nachvollziehbaren Schilderungen des Klägers auch einen vertieften Kontakt mit anderen Hundebesitzern ermöglicht.
Die von den Eingliederungszielen gedeckten Fahrten erfüllen auch das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit, da sie über eine vereinzelte oder gelegentliche Nutzung des Kfz deutlich hinausgehen. Zusammengenommen nutzt der Kläger mehrmals in der Woche sein Kfz für diese Fahrten.
Der Kläger war im Oktober 2014 hilfebedürftig im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII. Er bezog aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Seinen eigenen Angaben nach, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, hat er die Reparaturrechnung durch Aufnahme eines Privatdarlehens und Überziehung seines Dispositionskredits finanziert.
Ein Ermessen war der Beklagten nicht eingeräumt. Trotz der Formulierung in § 10 Abs. 6 EinglHV ("kann Hilfe gewährt werden ..."), handelt es sich in Hinblick auf § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX, die kein Ermessen vorsehen, um eine gebundene Verwaltungsentscheidung (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 29.6.2010 – L 8 SO 132/09, Rn. 30 m.w.N. und Urteil vom 21.1.2016 – L 8 SO 159/13; LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 – L 8 SO 20/07 ER).
Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass die Reparatur des Kfz erforderlich und die hierfür in Rechnung gestellten Kosten angemessen waren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass dem Kläger andere Möglichkeiten zur Deckung seines teilhabebezogenen Mobilitätsbedürfnisses zur Verfügung standen. Er hat nachvollziehbar vorgetragen, dass das Motorrad hierfür nicht geeignet war. Andere Leistungen, etwa die Förderung der Anschaffung eines neuen Kfz oder die Gewährung einer Beförderungspauschale nach der Fachanweisung der Beklagten "Individuelle Beförderung von Menschen mit Behinderung vom 01.10.2013" (Gz.: SI 415/112.49-4-1) sind von der Beklagten nicht erwogen worden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe für die Kosten für mehrere Reparaturen seines Kfz in Höhe von insgesamt 2.223,42 Euro.
Der 1950 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er bezog zunächst eine Rente wegen Erwerbsminderung; mittlerweile bezieht er eine Altersrente. Ergänzend dazu erhielt und erhält er von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ferner wurden ihm mindestens seit November 2009 Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt, insbesondere sog. PPM-Leistungen (personenbezogene Leistungen für psychisch kranke/seelisch behinderte Menschen), hauswirtschaftliche Hilfen und Hilfen zum Betrieb seines Kfz in Form einer Pauschale in Höhe von monatlich 50,- Euro. Die Gewährung der Kfz-Pauschale basiert auf einem Vergleich, der im Rahmen eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg (Az.: S 61 SO 336/08) im Januar 2010 geschlossen wurde.
Der Kläger ist seit 2004 Halter eines Kfz, eines F. Baujahr 2003. Der Kläger war außerdem seit Mai 2013 Besitzer eines Motorrads, seit 2015 hat er einen Motorroller. Ausweislich eines Attests des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 25. Juli 2007 erlitt der Kläger im Jahr 2002 mehrere Schlaganfälle und eine Hirnblutung. Seitdem bestehe eine rechtsseitige Halbseitenlähmung und Wortfindungsstörungen. In der Folge sei der Kläger depressiv geworden. Mit Attest vom 5. November 2007 bescheinigte Dr. D. eine schwere Angststörung und eine Depression. Aufgrund dessen könne der Kläger keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. In einem weiteren Attest von Dr. D. vom 2. Februar 2014 heißt es, der Kläger leide an mehreren Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, insbesondere an einer Angststörung. Aufgrund dieser sei er in seinen Alltagsaktivitäten und in seiner Alltagstauglichkeit erheblich behindert. Es sei ihm krankheitsbedingt nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Um am Sozialleben teilnehmen, seinen Freizeitbeschäftigungen nachgehen, Behördengänge und andere Alltagsaufgaben erledigen zu können, müsse der Kläger auch in einem größeren Umkreis und außerhalb der Stadt mobil sein. Er benötige daher weiterhin sein Auto. Er sei körperlich und psychisch in der Lage, ein Kfz zu führen.
Am 12. Juni 2012 ließ der Kläger den Querlenker seines Fahrzeugs reparieren. Die Firma A. Reifen- und Autoservice stellte ihm dafür am selben Tag 695,64 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme dieser Reparaturkosten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Juni 2013 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Reparatur unwirtschaftlich gewesen sei, da das Fahrzeug geschätzt noch einen Wert von 1.250,- Euro habe. Außerdem habe der Kläger den Bedarf erst nachträglich geltend gemacht, eine vorherige Prüfung sei ihr daher nicht möglich gewesen. Dagegen legte Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2013 Widerspruch ein. Das Fahrzeug sei technisch in seinem sehr guten Zustand. Auch der von der Beklagten angenommene Wert des Kfz rechtfertige die Reparatur. Die Reparatur sei ein unabwendbares Ereignis gewesen.
Am 10. August 2013 gab der Kläger die Reparatur des Auspuffs seines Fahrzeugs in Auftrag. Mit Rechnung vom 15. August 2013 forderte die Firma P. hierfür 530,29 Euro. Mit Schreiben vom 27. August 2013 beantragte der Kläger die Übernahme dieser Kosten durch die Beklagte, die den Antrag mit Bescheid vom 17. September 2013 ablehnte. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in ihrem Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 2013. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 19. September 2013.
Im November 2013 ließ der Kläger eine weitere Reparatur durchführen, deren Kosten sich auf 101,56 Euro beliefen. Nachdem der Kläger die Rechnung am 12. November 2013 bezahlt hatte, beantragte er mit Schreiben vom 19. November 2013 die Übernahme der Reparaturkosten durch die Beklagte. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 unter erneutem Verweis auf die Ausführungen in ihrem Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 2013 ab. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2013 erhob der Kläger Widerspruch.
Die Beklagte wies die Widersprüche gegen die drei Ablehnungsbescheide vom 10. Juni 2013, 17. September 2013 und 2. Dezember 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2014 (Gz.: W/RA5/1583+2278+2280/2013, 10/2014) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Kostenübernahme nicht in Betracht komme, weil der Kläger die ihm entstandenen Kosten jeweils schon vor Unterrichtung der Beklagten vollständig beglichen bzw. der Beklagten keine Gelegenheit gegeben habe, eine Übernahme vor Auftragsvergabe zu prüfen. Deshalb seien seine Bedarfe als gedeckt anzusehen und eine gegenwärtige Notlage – die Voraussetzung für eine Leistungsgewährung wäre – nicht gegeben gewesen. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe für Kfz-Kosten vorlägen. Hiergegen hat der Kläger am 6. Mai 2014 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die zunächst unter dem Az. S 52 SO 272/14 geführt worden ist.
Am 12. April 2014 ließ der Kläger eine Reparatur der Umlenkrolle an seinem Fahrzeug vornehmen. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von 267,67 Euro, die ihm am 15. April 2014 in Rechnung gestellt wurden. Auf der Rechnung ist die Zahlung quittiert. Mit Schreiben vom 19. April 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme dieser Kosten unter Hinweis auf ein "unabwendbares Ereignis", das ihm eine vorherige Antragstellung unmöglich gemacht habe. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 9. Mai 2014 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 13. Mai 2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2014 als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger am 3. Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die zunächst unter dem Az. S 52 SO 634/14 geführt worden ist.
Am 29. Oktober 2014, einem Mittwoch, gab der Kläger erneut eine Reparatur an seinem Fahrzeug in Auftrag. Mit Fax vom selben Tag, bei der Beklagten um 16:00 Uhr eingegangen, beantragte er die Übernahme der Kosten für diese Reparatur. Er führte aus, das Fahrzeug sei am heutigen Tage nicht angesprungen, er habe es deshalb zu einer Kfz-Werkstatt bringen lassen. Dort bleibe es, die Reparatur solle nach Möglichkeit am nächsten Tag erfolgen. Am 30. Oktober 2014 stellte ihm die Werkstatt für die durchgeführte Reparatur 628,16 Euro in Rechnung. Der Kläger sandte die Rechnung mit Schreiben vom 5. November 2014 an die Beklagte und bat um Kostenerstattung. Er habe zur Finanzierung der Reparatur ein Privatdarlehen in Höhe von 400,- Euro aufgenommen und außerdem seinen Dispositionskredit um 228,16 Euro überzogen. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab und verwies erneut auf die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 10. Juni 2013. Hiergegen erhob der Kläger am 9. Dezember 2014 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 als unbegründet zurückwies. Die Beklagte führte aus, es sei nach wie vor fraglich, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Kfz-Pauschale vorlägen. Zum anderen stehe einem Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten die fehlende vorherige Antragstellung entgegen. Zwar habe der Kläger bereits am 29. Oktober 2014 einen Antrag gestellt, er habe jedoch weder auf eine Antwort der Beklagten gewartet, noch Kostenvoranschläge eingereicht. Dass es sich um einen Notfall gehandelt habe, sei aus der eingereichten Rechnung nicht erkennbar. Soweit ersichtlich, seien Verschleißteile ausgetauscht worden. Schließlich stelle sich bei einer Reparatursumme von über 600,- Euro die Frage, ob es sich nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden handele, der eine Reparatur unangemessen machen würde. Der Kläger hat am 24. August 2015 hiergegen Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben (S 52 SO 344/15).
Das Sozialgericht hat die drei Klagen durch Beschluss vom 10. Oktober 2016 miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen S 52 SO 344/15 weitergeführt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 10. Oktober 2016 hat der Kläger mitgeteilt, das Auto habe aktuell einen Wert zwischen 1.000,- und 2.000,- Euro. Gegenstand des Verfahrens war zunächst auch noch die Höhe der dem Kläger von der Beklagten gewährten Kfz-Pauschale. Diesen Streitgegenstand hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 10. Oktober 2016 abgetrennt, das diesbezügliche Verfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen S 52 SO 503/16 geführt. Ein dort am 10. Oktober 2016 geschlossener Vergleich (wonach die Pauschale auf monatlich 95,- Euro erhöht werden sollte) ist von der Beklagten widerrufen worden. Das Verfahren ist noch nicht beendet. Eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers hat bislang nicht stattgefunden.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2016 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, einem Anspruch des Klägers – der sich der Sache nach nur aus § 53 SGB XII ergeben könnte – stünde jedenfalls die Vorschrift des § 18 SGB XII entgegen, die auch im Bereich der Eingliederungshilfe zu beachten sei. Danach setze Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt werde, dass die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Für zurückliegende Zeiträume müssten Sozialleistungen nur erbracht werden, wenn die Notlage noch bestehe und der Bedarf durch die Leistungen noch gedeckt werden könne. Daran fehle es hier. Der Kläger habe die Kfz-Reparaturen jeweils durchführen lassen und bezahlt, bevor er die Beklagte von der Reparaturbedürftigkeit unterrichtet habe. Damit habe die Beklagte aber vor Entfallen der Notlage keine Kenntnis im Sinne des § 18 SGB XII gehabt. Unerheblich sei, ob es sich aus Sicht des Klägers um ein unabwendbares Ereignis gehandelt habe. Auch dann sei eine rechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers erforderlich. Eine besondere Dringlichkeit sei nicht zu erkennen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger voraussichtlich mehrere Monate auf eine Entscheidung über seine Anträge hätte warten müssen.
Am 8. November 2016 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er führt aus, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, vor der Reparatur des Autos jeweils die Entscheidung der Beklagten abzuwarten. Er sei dringend auf sein Auto angewiesen und erfahrungsgemäß dauere es mindestens einen Monat, bis derartige Anträge von der Beklagten bearbeitet und beschieden würden. Reparaturbedarf bei einem Kfz entstehe üblicherweise unerwartet; damit das Fahrzeug wieder fahrbereit werde, müssten die Reparaturen kurzfristig durchgeführt werden. Die Beklagte sei aber nicht so eingerichtet, dass sie diesbezügliche Entscheidungen kurzfristig treffen könne. Außerdem könne ein Antrag auf Sozialleistungen auch nachträglich gestellt werden, wenn eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich gewesen sei.
Er sei auf sein Auto dringend angewiesen, das sei auch im Zeitraum 2012 bis 2014 so gewesen. Er benötige das Kfz zunächst, um sich mit Lebensmitteln zu versorgen und zwar sowohl bei diversen Supermärkten bzw. Discountern als auch bei der H. Tafel. Auch für die Erledigung sonstiger Besorgungen sowie Besuche bei Ärzten, bei der Physiotherapie, bei seinem Anwalt, beim Frisör, bei der Post u.ä. brauche er das Kfz. Er sei ferner Mitglied einer Musikgruppe in B. wo er Akkordeon spiele. Das Akkordeon, das ca. 15kg wiege, könne er nur mit dem Auto transportieren. Die Musikgruppe treffe sich zweimal monatlich, vor Auftritten auch öfter. Zudem treffe er sich auch zwischendurch mit einem anderen Musiker aus der Gruppe zum Üben. Diese Treffen fänden etwa alle zwei Wochen statt, vor Auftritten oder wenn neue Stücke einzuüben seien auch öfter. Man treffe sich mal beim Kläger zuhause, mal bei dem Anderen. Daneben benötige er sein Auto in der Regel einmal wöchentlich, um zum Gottesdienst zu fahren. Er besuche eine Kirche in H1, in der Gospelgottesdienste stattfänden. Er schätze diese Art von Gottesdienst, da er früher lange in Afrika gelebt habe. Ferner benutze er das Auto mehrfach in der Woche, um mit seinem Hund zur ca. 6 km entfernten Hundeauslauffläche am H2 zu fahren. Auf dieser Fläche könne der Hund – im Unterschied zu den Flächen im näheren Umfeld der Wohnung des Klägers – unangeleint laufen. Dies sei wichtig, damit das Tier Sozialverhalten lerne. Dies wiederum verhindere, dass es zu Spannungen mit anderen Hunden komme und ermögliche einen besseren Kontakt mit anderen Hundebesitzern. Außerdem fahre er mehrmals wöchentlich mit seinem Hund und zum Zwecke des Fotografierens aufs Land. Schließlich besuche er etwa alle drei Monate Familienangehörige und Verwandte im O. bzw. F1 Raum; ab und zu besuche er Bekannte, die am Rande H3 lebten. Diese Angaben gälten sowohl für den streitgegenständlichen Zeitraum als auch für die nachfolgenden Jahre. Das Motorrad, das er bis 2013 besessen habe, sei defekt gewesen und deshalb verschrottet worden. Der Roller, den er sich stattdessen gekauft habe, sei ebenfalls nicht in Ordnung gewesen und bereits als "Bastler-Roller" zum "Schrauben" gekauft worden. Mit ihm sei allenfalls eine Fahrt von ca. 400 – 500 m möglich.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2016 und die Bescheide vom 10. Juni 2013, 17. September 2013 und 2. Dezember 2013, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014, den Bescheid vom 9. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014 sowie den Bescheid vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm 2.223,42 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie den Widerspruchsbescheiden Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und bei der Beratung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die streitgegenständlichen Bescheide betreffen Geldleistungen und fallen damit unter § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. In der Summe übersteigen sie den Wert von 750,- Euro (dazu, dass die Streitgegenstände zusammen zu betrachten sind vgl. BSG, Beschluss vom 18. April 2016 (B 14 AS 150/15 BH). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
II. Die Berufung ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klagen sind als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen zulässig. Begründet ist lediglich die Klage betreffend die im Oktober 2014 durchgeführte Kfz-Reparatur, im Übrigen sind die Klagen unbegründet.
1. Die Bescheide vom 10. Juni 2013, 17. September 2013 und 2. Dezember 2013 (jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014) und der Bescheid vom 9. Mai 2014 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014) sind rechtmäßig. Der Kläger kann von der Beklagten keine Leistungen für die im Juni 2012, im August 2013, im November 2013 und im April 2014 erfolgten Kfz-Reparaturen verlangen.
Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten kommt allein § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) in Betracht. Dabei handelt es sich nicht um einen Kostenerstattungsanspruch (§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX), da Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kfz-Hilfe nicht als Sach-, sondern als Geldleistungen zu erbringen sind (so, wenn auch in etwas anders gelagerten Fällen BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R, Rn. 20 und Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R; auch Bayerisches LSG, Urteil vom 21.1.2016 – L 8 SO 159/13, Rn. 32).
Ob die Anspruchsvoraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt sind, kann dahin gestellt bleiben, denn jedenfalls scheitert ein Anspruch bereits an § 18 SGB XII. Danach setzt die Sozialhilfe (mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Beschafft sich der Hilfebedürftige hingegen die benötigte Leistung selbst und erlangt der Sozialhilfeträger erst danach Kenntnis, so besteht der sozialhilferechtliche Bedarf nicht mehr (vgl. hierzu Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 18 Rn. 19). Voraussetzung für einen Anspruch ist also, dass der Sozialhilfeträger vor dem Zeitpunkt der Bedarfsdeckung Kenntnis vom Bedarf hatte (vgl. BSG, Urteil vom 20.4.2016 – B 8 SO 5/15 R, Rn. 11 unter Berufung auf die leistungsbegrenzende Funktion des § 18 SGB XII). Für die Annahme von Kenntnis i.S.v. § 18 SGB XII ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf sonstige Weise erkennbar ist, damit der Sozialhilfeträger ggf. in die weitere Sachverhaltsaufklärung eintreten kann, verlangt wird also Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall (BSG, Urteil a.a.O. m.w.N.). Kenntnis vom Bedarfsfall hat der Sozialhilfeträger, wenn ihm erstens der Bedarf und zweitens die Hilfebedürftigkeit bekannt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.8.2014 – L 9 SO 28/14 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R). Die Kenntnis muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen und wird nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen "üblich" ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.; Sächsisches LSG, Urteil vom 6.3.2013 – L 8 SO 4/10).
Hinsichtlich der Kfz-Reparaturen im Juni 2012, August 2013, November 2013 und April 2014 hatte die Beklagte vor der Deckung des Bedarfs, der hier jeweils in der Reparatur bestand, keine Kenntnis in diesem Sinne. Denn der Kläger hat sich in allen diesen Fällen erst nach Abschluss der Reparatur an den Sozialhilfeträger gewandt. Eine vorherige Kenntnis der Beklagten i.S.v. § 18 SGB XII ergibt sich auch nicht bereits daraus, dass sie dem Kläger laufende Leistungen der Eingliederungshilfe, darunter auch die Kfz-Pauschale, gewährte. Zwar wird bei laufenden Leistungen angenommen, dass eine Kenntnis vom genauen Umfang der notwendigen Hilfe nicht erforderlich ist, sodass eine Erhöhung des Bedarfs einen Anspruch auf höhere Leistung auch für Zeiten begründen kann, in denen dem Sozialhilfeträger diese Änderung noch nicht bekannt war (vgl. BSG, Urteil vom 20.4.2016 – B 8 SO 5/15 Rn. 11 und Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 5/10 R, Rn. 18 – jeweils in Bezug auf Leistungen der Hilfe zur Pflege). Doch geht es im Fall des Klägers nicht um die Erhöhung des laufenden Bedarfs an Kfz-Hilfe, der durch die Pauschale abgedeckt wird, sondern um neu eingetretene, für sich genommen einmalige Sonderbedarfe.
An dieser Beurteilung ändert der vom Kläger vorgetragene "Notfallcharakter" der Reparaturbedarfe nichts. Kann der Hilfebedürftige wegen Eilbedürftigkeit den Sozialhilfeträger vor der Bedarfsdeckung nicht einschalten und erlangt dieser auch nicht auf andere Weise rechtzeitig Kenntnis, so kommen allein Ansprüche des Nothelfers nach § 25 SGB XII in Betracht. Daneben bleibt kein Raum für Ansprüche des Hilfebedürftigen selbst. Nach der gesetzlichen Systematik bildet der Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Bedarfsfall die rechtliche und zeitliche Zäsur für die einander ausschließenden Ansprüche von Nothelfer und Hilfebedürftigem (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.4.2016 – B 8 SO 5/15 R Rn. 12). Diese besondere Systematik übersieht der Kläger auch insoweit, wie er sich in der Klagschrift auf die Ausführungen von Mrozynski in dessen Kommentar zum Ersten Buch Sozialgesetzbuch – SGB I (5. Auflage 2014, dort Rn. 31 zu § 43 SGB I) beruft. Zur Begründung der dort vertretenen Auffassung, ein Antrag könne auch nachgeholt werden, wenn eine rechtzeitige Antragstellung in einer Notsituation nicht möglich sei, beruft sich Mrozynski auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Mai 1984 (7 RAr 15/82). In dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht zwar in der Tat ausgeführt, eine vorherige Antragstellung für bestimmte Kfz-Reparaturkosten sei nicht erforderlich. Es hat dies jedoch maßgeblich mit dem Wortlaut der im dortigen Fall anzuwendenden Kfz-Richtlinien der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) begründet, die eine Antragstellung in bestimmten Fällen – aber eben nicht für Reparaturen – vorsahen. Auf die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII lässt sich diese Argumentation wegen der grundlegenden Unterschiede in der Systematik (generell kein Antragserfordernis, sondern Kenntnisgrundsatz; Abgrenzung zum Nothelferanspruch) nicht übertragen.
2. Der Bescheid vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2015 hingegen ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für die im Oktober 2014 durchgeführte Reparatur seines Kfz.
a. Der diesbezügliche Anspruch scheitert nicht an § 18 SGB XII, denn die Beklagte hatte vor der Bedarfsdeckung Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift. Der Kläger hat die Beklagte mit Fax vom 29. Oktober 2014 über den Reparaturbedarf informiert. Aus dem in der Verwaltungsakte befindlichen Exemplar ergibt sich, dass das Fax am 29. Oktober 2014 um 15:57 Uhr abgesandt und bei der Beklagten um 16:00 Uhr empfangen wurde. Die Reparatur – mit der der klägerische Bedarf gedeckt wurde – wurde aber erst am 30. Oktober 2014 durchgeführt.
Einem Leistungsanspruch des Klägers steht ferner nicht entgegen, dass der Bedarf zwar nach Kenntniserlangung, aber vor einer Entscheidung der Beklagten gedeckt worden ist. Richtet sich der Anspruch wie hier auf eine Geldleistung, so kommt einer Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe nach Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers vom Bedarf, aber noch vor der letzten Behördenentscheidung keine anspruchsvernichtende Wirkung zu (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R und Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R in ausdrücklicher Abkehr von der Rechtsprechung des BVerwG zum Bundessozialhilfegesetz).
Der Bedarf des Klägers war schließlich auch nicht bereits dadurch gedeckt, dass er Leistungen der Kfz-Hilfe in Form einer Pauschale in Höhe von 50,- Euro monatlich erhalten hat. Die Pauschale ist näher geregelt in der Fachanweisung der Beklagten zur Kraftfahrzeughilfe (vom 1.1.2013; Gz. SI 415/112.49-4). Dort heißt es diesbezüglich: "2.4.3 Betrieb und Instandhaltung für Kfz Hilfen für den Betrieb und die Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges kann im angemessenem Umfang geleistet werden. Für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs können monatlich Beihilfen in Form von Pauschalen gewährt werden, sofern Möglichkeiten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft von der mehrmaligen wöchentlichen Nutzung des Kfz abhängen und das Einkommen des/der Leistungsberechtigten und der übrigen in 19 SGB XII genannten Personen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII um nicht mehr als 30 % übersteigt. Zur Anwendung kommen die in der Kriegsopferfürsorge nach § 27 d BVG in Verbindung mit § 28 Abs.1 Nr.2 KFürsV geltenden Pauschalen. (Höhe der Pauschale z. Zt. nach Rundschreiben des BMA vom 31. 5. 2001 – VI a 1-62707/1 – 50 EUR) Diese umfasst die Kosten für Kraftstoff, Öl, Bereifung, Reparatur, Waschen, Pflege und Inspektionen. Lediglich Kosten für größere notwendige Reparaturen können nach entsprechender Prüfung übernommen werden. [ ]" Vorliegend handelte es sich um eine größere Reparatur, da die Kosten von 628,16 Euro den Jahreswert der Pauschale übersteigen. Nach den Vorgaben der Beklagten ist eine gesonderte Übernahme ausdrücklich nicht ausgeschlossen.
b. Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Reparaturkosten ergibt sich aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 55 SGB IX und § 10 Abs. 6 EinglHV.
Unstreitig gehört der Kläger grundsätzlich zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene EinglHV konkretisiert. Hilfe zur Instandhaltung eines Kfz wird nach § 10 Abs. 6 EinglHV gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Eine ständige oder jedenfalls fast tägliche Benutzung des Kfz ist nicht zu fordern, ausreichend ist vielmehr, dass die Notwendigkeit zur Nutzung nach dem gebotenen individualisierenden Prüfungsmaßstab regelmäßig, d.h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich besteht (BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 24/11 R, Rn. 16; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2016 – L 2 SO 4204/15).
Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum 2014 zum Erreichen der Eingliederungsziele auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen war. Der Kläger hat dargelegt und durch Vorlage ärztlicher Atteste untermauert, dass er keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen konnte. Er hat das Kfz auch für Teilhabebedürfnisse genutzt, insbesondere zählen hierzu die Teilnahme an Gospelgottesdiensten, das Musizieren in einer Gruppe und die Treffen mit einem Musikerkollegen sowie Besuche bei Bekannten und Verwandten. Für all diese Aktivitäten ist der Kläger – entweder aus Gründen der Entfernung oder wegen des notwendigen Transports des Akkordeons – auf ein Kfz angewiesen. Hingegen lassen sich die vom Kläger ebenfalls genannten Fahrten zum Einkaufen oder zur "Tafel" ebenso wenig Eingliederungszielen zuordnen wie der Besuch von Ärzten oder Therapeuten. Einkäufe bzw. das Aufsuchen der "Tafel" dienen dem allgemeinen Lebensunterhalt, nicht der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Zudem sind diesbezüglich die von der Beklagten für eine Haushaltshilfe gewährten Leistungen vorrangig. Fahrten zu Ärzten und Therapeuten sind der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen. Auch hinsichtlich des Fotografierens vermag der Senat einen Bezug zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht zu erkennen. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, denn zur Überzeugung des Senats sind jedenfalls auch die Fahrten zur Hundeauslauffläche dem Eingliederungsziel der gesellschaftlichen Teilhabe zuzuordnen. Der Kläger hat glaubhaft und plausibel vorgetragen, dass sein Hund eine erhebliche Bedeutung für seine sozialen Kontakte habe. Über den Hund komme er ins Gespräch mit anderen Hundebesitzern. Auch in den Berichten der PPM-Betreuerin vom Februar 2011 und vom April 2013 werden die "Hundebekanntschaften" genannt. Ist die Bedeutung des Hundes für die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft anzuerkennen, so erstreckt sich dies auch auf den Besuch der Hundeauslauffläche, der einerseits für eine artgerechte Tierhaltung sorgt, andererseits entsprechend den nachvollziehbaren Schilderungen des Klägers auch einen vertieften Kontakt mit anderen Hundebesitzern ermöglicht.
Die von den Eingliederungszielen gedeckten Fahrten erfüllen auch das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit, da sie über eine vereinzelte oder gelegentliche Nutzung des Kfz deutlich hinausgehen. Zusammengenommen nutzt der Kläger mehrmals in der Woche sein Kfz für diese Fahrten.
Der Kläger war im Oktober 2014 hilfebedürftig im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII. Er bezog aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Seinen eigenen Angaben nach, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, hat er die Reparaturrechnung durch Aufnahme eines Privatdarlehens und Überziehung seines Dispositionskredits finanziert.
Ein Ermessen war der Beklagten nicht eingeräumt. Trotz der Formulierung in § 10 Abs. 6 EinglHV ("kann Hilfe gewährt werden ..."), handelt es sich in Hinblick auf § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX, die kein Ermessen vorsehen, um eine gebundene Verwaltungsentscheidung (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 29.6.2010 – L 8 SO 132/09, Rn. 30 m.w.N. und Urteil vom 21.1.2016 – L 8 SO 159/13; LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 – L 8 SO 20/07 ER).
Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass die Reparatur des Kfz erforderlich und die hierfür in Rechnung gestellten Kosten angemessen waren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass dem Kläger andere Möglichkeiten zur Deckung seines teilhabebezogenen Mobilitätsbedürfnisses zur Verfügung standen. Er hat nachvollziehbar vorgetragen, dass das Motorrad hierfür nicht geeignet war. Andere Leistungen, etwa die Förderung der Anschaffung eines neuen Kfz oder die Gewährung einer Beförderungspauschale nach der Fachanweisung der Beklagten "Individuelle Beförderung von Menschen mit Behinderung vom 01.10.2013" (Gz.: SI 415/112.49-4-1) sind von der Beklagten nicht erwogen worden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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