L 4 AS 330/17

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 50 AS 1623/17
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 330/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Mai 2016.

Die 1976 geborene, erwerbsfähige Klägerin bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Zuletzt bewilligte der Beklagte ihr Leistungen bis zum 30. April 2016. Mit Bescheid vom 6. April 2016 lehnte er den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 30. März 2016 mit der Begründung ab, sie sei von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da sie ein Studium absolviere, welches dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12. April 2016 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016 zurückgewiesen wurde. Am 18. April 2016 erhob die Klägerin hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Hamburg, mit der sie beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Mai 2016 zu bewilligen. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 50 AS 1739/16 noch beim Sozialgericht Hamburg anhängig.

Seit dem 13. Juli 2016 befindet sich die Klägerin aufgrund strafgerichtlicher Entscheidungen stationär in der Klinik für F. der A. Klinik N., zunächst gemäß § 126a StPO (Einstweilige Unterbringung) und seit dem 15. März 2018 gem. § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).

Mit Schreiben vom 9. September 2016, dem Beklagten am 13. September 2016 zugegangen, beantragte die Klägerin erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2016 ab. Zur Begründung verwies er erneut auf den ausbildungsbedingten Leistungsausschluss.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2016, dem Beklagten am 7. Dezember 2016 zugegangen, Widerspruch. Sie führte aus, der Bescheid vom 19. September 2016 sei ihr "heute" zugestellt worden. Sie sei nicht in Ausbildung und dies auch seit Mai 2016 nicht gewesen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2017 zurück. Zur Begründung führte er nunmehr aus, die Klägerin sei gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, weil sie aufgrund eines amtsgerichtlichen Unterbringungsbeschlusses seit dem 13. Juli 2016 stationär in der A. Klinik N. untergebracht sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 10. Mai 2016 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, die Unterbringung sei gesetzlich unzulässig erfolgt. Sie habe einen Anspruch auf Bewilligung von SGB II-Leistungen rückwirkend ab Mai 2016. Einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG habe sie nicht gehabt, da es sich um ein Drittstudium gehandelt habe.

Nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidungsform hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit es um Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 31. August 2016 gehe, sei die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Die Frage eines Leistungsanspruchs für diesen Zeitraum sei nämlich bereits Gegenstand der unter dem Aktenzeichen S 50 AS 1739/16 anhängigen Klage vom 18. April 2016. Soweit es um Leistungen für die Zeit ab dem 1. September 2016 gehe, sei die Klage als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da sie gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sei. Die Klägerin sei seit Juli 2016 stationär untergebracht in der Klinik für F. der A. Klinik N., bei der es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II handele. Die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II seien nicht erfüllt.

Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 27. Oktober 2017 zugestellt. Am 2. November 2017 hat sie Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung führt sie aus, die Unterbringungsanordnung sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorlägen. Infolgedessen könne nicht von einer "dauerhaften" Unterbringung ausgegangen werden. Zudem hätte ihre Mietzahlung jedenfalls nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) übernommen werden müssen, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihren Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.

Die Klägerin beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen nach, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2017 und den Bescheid vom 19. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit ab dem 1. Mai 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.

Der Senat hat die Leistungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten der Verfahren der Klägerin zu den Aktenzeichen L 4 AS 9/17 B ER, S 18 AS 3273/16 ER, S 50 AS 1739/16, S 50 AS 3274/16, S 50 AS 2805/16 und S 50 AS 4408/16 beigezogen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin entscheiden, denn in der der Klägerin ordnungsgemäß zugegangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das persönliche Erscheinen der Klägerin war vorliegend weder angeordnet worden noch anzuordnen, da eine reine Rechtsfrage streitig ist, zu der die Klägerin bereits vorgetragen hat. Der Senat war auch nicht gehalten, den Rechtsstreit von Amts wegen – einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin nicht gestellt – zu vertagen oder den Termin zu verlegen, weil die Klägerin nicht zum Gericht kommen konnte. Dass der Klägerin von der A. Klinik N. Urlaub (§ 24 Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz – HmbMVollzG) bzw. Ausführung (§ 23 Abs. 4 HmbMVollzG) nicht gewährt wurden, hindert den Senat nicht an der Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung durch Urteil (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 29. September 2015 – B 4 AS 133/15 BH). Denn es ist Sache des Untergebrachten, die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen und dieses Anliegen ggf. entsprechend den vollzugsrechtlichen Vorschriften zu verfolgen (vgl. hierzu BSG a.a.O. und Beschluss vom 31.10.2005 – B 7a AL 14/05 B, jeweils zu Strafgefangenen). Die Klägerin hat nicht dargelegt, diesbezüglich alles ihr Zumutbare getan zu haben. Der Senat war daher auch nicht veranlasst, die Klinikleitung um eine Vorführung der Klägerin zu ersuchen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 19. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2017. Da mit diesen Bescheiden Leistungen grundsätzlich abgelehnt wurden und nachfolgende Anträge beim Beklagten nicht ersichtlich sind, ist in zeitlicher Hinsicht der gesamte Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 24. Mai 2018 Streitgegenstand.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet.

Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vor dem 1. September 2016 geltend macht, ist die Klage – wie das Sozialgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung befunden hat – wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Die Frage eines Leistungsanspruchs für diesem Zeitraum ist schon Gegenstand des zum Zeitpunkt der Erhebung der hiesigen Klage bereits beim Sozialgericht anhängigen Verfahrens S 50 AS 1739/16 und kann daher nicht zulässig zum Gegenstand einer weiteren Klage gemacht werden.

Soweit es um den Leistungsanspruch für die Zeit ab dem 1. September 2016 geht, ist die Klage hingegen zulässig. Der neue Leistungsantrag der Klägerin vom 13. September 2016, der auf den Monatsanfang zurückwirkte und der vom Beklagten beschieden wurde, begründet eine Zäsur in zeitlicher Hinsicht (zur Zäsurwirkung von neuen Anträgen, die beschieden werden, vgl. BSG, Urteil vom 1.6.2010 – B 4 AS 67/09 R, Rn. 13), sodass der Zeitraum ab dem 1. September 2016 nicht vom Klageverfahren S 50 AS 1739/16 erfasst ist.

Soweit sie zulässig ist, ist die Klage allerdings nicht begründet. Der Bescheid vom 19. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat nämlich für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 24. Mai 2018 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Einem Leistungsanspruch steht die Regelung des § 7 Abs. 4 SGB II entgegen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält u.a. keine Leistungen nach dem SGB II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist; nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt. Die Klägerin hält sich seit Juli 2016 in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung in diesem Sinne auf. Ein Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II liegt insbesondere vor bei dem Vollzug von Strafhaft, Untersuchungshaft, Maßregeln der Besserung und Sicherung, einstweiliger Unterbringung, der Absonderung nach dem Bundesseuchengesetz, Geschlechtskrankheitengesetz, der Unterbringung psychisch Kranker und Suchtkranker nach den Unterbringungsgesetzen der Länder sowie dann, wenn nach § 1666 BGB das Vormundschaftsgericht die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes trifft (vgl. BT-Drucks 16/1410, S. 20 zu Nr. 7 Buchst. c). Die Klägerin war zunächst gem. § 126a StPO einstweilig untergebracht, seit dem 15. März 2018 ist sie gem. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Der Vortrag der Klägerin, die Anordnung der Unterbringung sei zu Unrecht erfolgt, musste den Senat nicht zu weiteren Ermittlungen diesbezüglich veranlassen. Denn die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung liegt außerhalb der Zuständigkeit des Gerichts. Für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II kommt es allein darauf an, dass es sich um den Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung handelt.

Die Rückausnahmen des § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II greifen vorliegend nicht ein. Danach erhält abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 1 Leistungen nach dem SGB II, 1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V) untergebracht ist oder 2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

Die Klägerin kann sich zunächst nicht auf § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II berufen. Unabhängig von der Frage, ob psychiatrische Krankenhäuser des Maßregelvollzugs überhaupt als Krankenhäuser im Sinne des § 107 SGB V gelten (verneinend Leopold, jurisPK-SGB II, § 7 Rn. 243; Korte/Thie, LPK-SGB II, § 7 Rn. 108), ist jedenfalls die Voraussetzung "voraussichtlich für weniger als sechs Monate [ ] untergebracht" nicht erfüllt. Hierfür ist eine Prognose erforderlich, für die auf den Beginn des Krankenhausaufenthalts abzustellen ist. Bei Beginn des Aufenthalts war dessen Dauer aber nicht absehbar. Die Klinik hatte mit Schreiben an den Beklagten vom 6. Oktober 2016 mitgeteilt, dass die einstweilige Unterbringung bis zur Terminierung der Hauptverhandlung fortdauere. Zudem setzt die Anordnung der einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO voraus, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass aufgrund einer im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangenen rechtswidrigen Tat eine Unterbringung in einem psychiatrischem Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird. Auch deshalb war davon auszugehen, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum untergebracht sein würde.

Die Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil sie – seit der Präzisierung der Vorschrift durch Gesetz vom 26. Juli 2016 (Art. 1 Nr. 7 lit. a des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, BGBl. I, 1824) mit Wirkung ab 1. August 2016 – ausdrücklich nur noch auf Personen anwendbar ist, die in stationären Einrichtungen nach Satz 1 untergebracht ist, nicht aber auf Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten (vgl. dazu die Gesetzgebungsmaterialien, BT-Drs. 18/8909, S. 29). Im Übrigen ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Klägerin erwerbstätig wäre.

Der Senat war nicht gehalten, den zuständigen SGB XII-Trägers gem. § 75 SGG beizuladen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dieser als Leistungspflichtiger in Betracht kommt (§ 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG). Zwar ist eine Beiladung bereits dann geboten, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass an Stelle des Beklagten ein anderer Leistungsträger die Leistung zu erbringen hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. In Betracht käme allein ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Mietwohnung der Klägerin für die Dauer der Unterbringung, der sich auf die Vorschriften über die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67, 68 SGB XII stützen könnte. Auf dieser Grundlage können Leistungen mit dem Ziel erbracht werden, den Erhalt der Wohnung für die Zeit nach der Entlassung zu sichern. In der Rechtsprechung wird unterschiedlich beurteilt, für welche Dauer der Haft eine Erhaltung der Wohnung möglich ist (vgl. dazu Bieback, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 68 Rn. 22 m.w.N.). Unabhängig davon kommt ein Anspruch nach diesen Vorschriften jedoch nur dann in Betracht, wenn ein Ende der Haft absehbar ist. Das ist bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grundlage der §§ 126a StPO, 63 StGB in der Regel nicht der Fall. Auch konkret hat die Klinik mit Schreiben an das Gericht vom 24. April 2018 mitgeteilt, dass die Unterbringung keiner zeitlichen Befristungsregelung unterliege und jährlich überprüft werde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved