L 3 R 111/16

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 34 R 445/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 111/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der am xxxxx 1960 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Er absolvierte eine Ausbildung zum Dreher, ohne anschließend im erlernten Beruf tätig zu sein. Er war in der Folgezeit unter anderem als LKW-Fahrer beschäftigt. Über eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer verfügt er nicht. Zum 16. April 1984 nahm er eine Beschäftigung bei der H. AG auf. Er durchlief innerbetriebliche Ausbildungen zum Umsetzfahrer (17. April bis 4. Mai 1984) und Busfahrer (2. August bis 30. Oktober 1984) und wurde, nachdem er mit Wirkung zum 1. November 1998 zum Busfahrer ernannt worden war, als Busfahrer im Linienverkehr eingesetzt. Ab dem 9. März 2011 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog nach der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung. Das Beschäftigungsverhältnis wurde in der Folgezeit gelöst, nachdem der Kläger von der Pensionskasse der H. für dauerhaft dienstunfähig erklärt worden war. Der Kläger war zuletzt nach Entgeltgruppe 4, Stufe 6, des Tarifvertrags über das Entgeltsystem der H. vom 16. April 2007 in Verbindung mit dem Entgelttarifvertrag der H. gültig vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2011 entlohnt worden. Zudem erhielt er einen Vergütungsausgleich auf Basis einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8, Stufe 6, des Sicherungs-Tarifvertrags, gültig ab 1. Januar 2004. Das ergab zusammen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.557 Euro. Ohne den Vergütungsausgleich hätte das monatliche Bruttoentgelt 2.262 Euro betragen. Vom 25. Juli 2011 bis zum 19. August 2011 wurde der Kläger zu Lasten der Beklagten im Reha Centrum H1, Abteilung Psychosomatik, behandelt. Dort wurden folgende Diagnosen gestellt: Agoraphobie mit Panikstörung; mittelgradige depressive Episode; benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise; Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr bei einem Body-Mass-Index von 35 bis unter 40; Hyperlipidanämie, nicht näher bezeichnet. Dem Kläger wurde ein aufgehobenes Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Busfahrer bescheinigt. Mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm unter Ausschluss von Tätigkeiten in Nachtschicht möglich (Entlassungsbericht vom 24. August 2011). Vom 9. Januar bis zum 30. Juli 2012 erfolgte eine ambulante psychosomatische Nachsorge durch die Dipl.-Psych. S., die für ihr Fachgebiet ebenfalls eine Agoraphobie mit Panikstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte (Nachsorge-Bericht vom 3. August 2012). Bereits am 22. August 2011 hatte der Kläger die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten beantragt. Diese wertete die Unterlagen aus dem Rehabilitationsverfahren aus und holte eine Auskunft der H. ein. Auf dieser Grundlage lehnte sie den Antrag ab (Bescheid vom 5. Januar 2012; Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, denn er sei imstande, mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen in Tages-, Früh- und Spätschicht mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Es liege auch keine Berufsunfähigkeit vor. Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten seien der gehobenen Anlernebene zuzurechnen. Er müsse sich daher auf angelernte Tätigkeiten, aber auch auf ungelernte Tätigkeiten, die nicht zu den einfachster ihrer Art rechnen würden, verweisen lassen. Als konkrete Verweisungstätigkeit nannte die Beklagte diejenige als Fachkraft im Fahrbetrieb. Der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit hatte dem Kläger zwischenzeitlich nach Aktenlage ein vollschichtiges Leistungsvermögen für gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, überwiegend im Gehen und überwiegend im Stehen attestiert. Auszuschließen seien Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen; Tätigkeiten mit hoher Verantwortung; Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten; Tätigkeiten in Nachtschicht sowie mit hoher Verletzungsgefahr (Gutachten vom 27. September 2012). Mit seiner am 26. April 2013 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Die Beklagte hat an ihren Bescheiden festgehalten. Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und Einsicht in die Verwaltungsakte des Versorgungsamts genommen. Es hat Befundberichte vom Allgemeinarzt Dr. G.; vom Diabetologen Dr. K.; vom Psychiater und Psychotherapeuten Dr. U.; von der Neurologin und Psychiaterin Dr. E.; vom Psychiater und Psychotherapeuten N. und vom Dipl.-Psychologen K1 eingeholt sowie Unterlagen vom medizinischen Dienst der Bundesagentur für Arbeit und von der H ... Das Sozialgericht hat eine Begutachtung durch den Psychiater, Neurologen und Sozialmediziner Dr. N1 veranlasst, der nach ambulanter Untersuchung des Klägers im Gutachten vom 6. Dezember 2014 folgende Diagnosen stellte: rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode; Panikstörung; dependent anankastische Persönlichkeitsakzentuierung; arterieller Bluthochdruck; Diabetes mellitus; Adipositas; Wirbelsäulensyndrom ohne Nachweis nervenwurzelbezogener neurologischer Defizite. Nach seiner Einschätzung ist der Kläger nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeuges mit Personenbeförderung geeignet. Er könne allerdings mittelschwere körperliche Arbeiten einfacher und durchschnittlicher geistiger Art mit geringer Verantwortung in wechselnder Körperhaltung regelmäßig sechs Stunden und mehr pro Arbeitstag ohne zusätzliche Pausen verrichten. Nicht mehr zumutbarer seien Tätigkeiten mit höheren geistig-psychischen Anforderungen; mit gehobener Verantwortung; unter Zeitdruck, Akkord oder Nacharbeitsbedingungen. Der Kläger ist dem Gutachten mit dem Argument entgegengetreten, die Einschränkungen durch seine Paramyotonia congenita Eulenberg, eine auch als Kältemyotonie bezeichnete Muskelerkrankung, würden nicht ausreichend gewürdigt. Der Sachverständige Dr. N1 hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Juni 2015 ausgeführt, bei der neurologischen Untersuchung keine Symptome der Muskelerkrankung vorgefunden zu haben. Der Kläger habe derartige Symptome im Anamnesegespräch lediglich am Rande erwähnt und seine psychischen Beeinträchtigungen in den Vordergrund gerückt. Gleichwohl gebe sein Vorbringen Anlass, Tätigkeiten mit Witterungs-, Kälte- und Nässeexposition auszuschließen. Der Kläger hat daraufhin die Auffassung vertreten, er sei als Facharbeiter einzustufen. Er habe bei Einstellung durch die H. einen Führerschein und eine abgeschlossene Berufsausbildung im handwerklichen Bereich vorweisen sollen, worüber er wegen der absolvierten Ausbildung zum Dreher auch verfügt habe; er habe sich über die betriebsinterne Ausbildung hinaus regelmäßig fortgebildet und er sei entsprechend einem Facharbeiter entlohnt worden. Seit dem 19. Januar 2016 ist beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt (Feststellungsbescheid des Versorgungsamts H1 vom 19. September 2016). Dabei ist seine psychische Störung mit funktionellen Organbeschwerden mit dem höchsten Einzel-GdB, nämlich 30 bewertet worden. Das Sozialgericht hat eine berufskundliche Stellungnahme durch den Arbeitsvermittler M. veranlasst, die mündlich in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2016 abgegeben worden ist. Der Sachverständige M. hat die Busfahrertätigkeit des Klägers dem oberen Angelerntenbereich zugeordnet. Er hat ausgeführt, die Ausbildung umfasse in aller Regel fünf bis sechs Monate. Die abgeschlossene Berufsausbildung des Klägers als Dreher sei keine Einstellungsvoraussetzung gewesen, sondern allenfalls ein Kriterium bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern. Über eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer, die seit 2001 mit einer regelhaften Ausbildungszeit von drei Jahren angeboten werde, verfüge der Kläger nicht. Insbesondere habe er diese nicht durch die regelmäßigen Qualifizierungen erworben, die das Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz im Umfang von jährlich einem Tag oder fünfjährlich fünf Tagen vorschreibe. Der Beruf des Klägers habe auch nicht die Tätigkeiten umfasst, die heute zur Berufskraftfahrerausbildung gehören würden. Ein Facharbeiterstatus ergebe sich seiner Auffassung nach schließlich nicht aus der tariflichen Eingruppierung. Dabei hat der Sachverständige M. offengelassen, ob der Kläger unter dem Tarifvertrag, der bei seiner Einstellung galt, als Facharbeiter einzugruppieren gewesen sei. Die tarifvertragliche Neuregelung im Jahr 2007 habe jedenfalls eine Herabstufung bewirkt. Denn die Entgeltgruppe 4, in der Busfahrer seitdem eingeordnet würden, stelle keine vollwertige Facharbeiterlohngruppe dar. Als Verweisungstätigkeiten aus dem ungelernten Bereich hat der Sachverständige M. Tätigkeiten bei der Fa. M1, bei der Medikamenten-Umverpackung, am Empfang ohne Nachtdienst und als Poststellenmitarbeiter genannt. Diese würden sämtlich eine Einweisung mit einer Einarbeitungszeit von zwei bis zehn Wochen erfordern und deswegen nicht zu den untersten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zählen. Entsprechende Arbeitsplätze seien nicht allein als so gennannte Schonarbeitsplätze für Betriebsangehörige ausgestaltet, sondern würden in nicht nur unbedeutendem Umfang im Bundesgebiet angeboten. Die genannten Tätigkeiten könne der Kläger mit dem Leistungsvermögen, wie es von Seiten des medizinischen Sachverständigen festgestellt worden sei, noch ausüben, der entsprechende Arbeitsmarkt sei ihm nicht verschlossen. Die Anforderungen an eine Fachkraft im Fahrbetrieb würden nach der Einschätzung des Sachverständigen M. hingegen über das festgestellte Leistungsvermögen hinausgehen. Das Gericht hat zudem den Sachverständigen Dr. N1 im Termin gehört. Dieser ist auch in Anbetracht der Folgebefundberichte und der zwischenzeitlich erfolgen Neufeststellung durch das Versorgungsamt Hamburg bei seiner schriftlich niedergelegten Leistungseinschätzung geblieben. Ergänzend hat er unter anderem ausgeführt, das Leistungsvermögen des Klägers werde nicht weitergehender eingeschränkt, weil sein Diabetes mellitus nach den Feststellungen des Versorgungsamts inzwischen einen Behinderungsgrad erreicht habe (Einzel-GdB von 20). Der Kläger benötige auch weiterhin keine vermehrten Pausen, zumal er kein Insulin spritze. Seine vom Versorgungsamt festgestellte Unterzuckerungsneigung schließe allerdings eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer aus. Ein privates Fahrzeug könne der Kläger aber führen. Der Kläger hat im Termin angeregt, eine von ihm sistierte Mitarbeiterin der H. zu seiner konkreten Tätigkeit und Eingruppierung zu hören. Das Sozialgericht hat eine Zeugenvernehmung mit dem Argument abgelehnt, dass sich selbst mit Blick auf die Tätigkeiten, die der Kläger nach seinem Vorbringen zusätzlich ausgeübt habe (Arbeit in der Werkstatt, insbesondere Veranlassung der Umsetzung oder selbständiges Umsetzen der Busse; Fahren der Busse durch die Reinigungsanlage; Koordination der Reinigungsfirma; Aufstellen der Busse; Durchführen kleinerer Kontrollen oder Reparaturen), keine Höhergruppierung ergebe. Mit Urteil vom Tag der mündlichen Verhandlung, auf das ebenso wie auf die Sitzungsniederschrift vollumfänglich Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Mit dem Leistungsvermögen, wie es insbesondere vom Sachverständigen Dr. N1 festgestellt worden sei, könne der Kläger noch körperlich leichte Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- und Kommissionsarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Auf diese sei er auch zumutbar zu verweisen, denn mit seiner letzten und daher maßgeblichen Tätigkeit als Busfahrer sei er als Angelernter des oberen Bereichs anzusehen. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 31. Oktober 2016 zugestellt worden. Am 30. November 2016 hat er dagegen Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, als Facharbeiter eingruppiert gewesen zu sein. Zum Leistungsvermögen hat der Kläger vorgebracht, er sei nicht mehr in der Lage, sich an einem neuen Arbeitsplatz einzuarbeiten, weil seine Umstellfähigkeit, seine intellektuellen Fähigkeiten und seine Konzentration eingeschränkt seien. Er könne zudem nicht mehr lange sitzen, so dass Montier-, Sortier-, Pack- und Etikettierarbeiten für ihn ausgeschlossen seien. Seine depressive Erkrankung habe sich verschlechtert. Der Kläger hat weitere medizinische Ermittlungen angeregt. Der Kläger beantragt nach Aktenlage sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufungsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 22. August 2011 zu gewähren. Die Beklagte beantragt nach Aktenlage, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält an ihren Bescheiden fest und verteidigt die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts. Der Senat hat Folgebefundberichte von Frau E. und Herrn N. eingeholt. Unterlagen der Pensionskasse der H. liegen vor. Am 10. April 2018 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, zu dem der Kläger nicht erschienen ist. Sein Bevollmächtigter hat im Termin beantragt, Beweis darüber zu erheben, - "dass der Kläger nicht mehr in Lage ist, die motivationalen und emotionalen Mindestanforderungen zu gewähren, die üblicherweise für eine Anpassung an einen Arbeitsplatz gefordert werden, durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der Testmethoden des psychologischen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit, die auf eine mögliche Anpassungs- und Umstellfähigkeit von Arbeitssuchenden ausgelegt sind" und - "dass der Kläger aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankung keine Tätigkeiten ausüben kann, die ein langes Sitzen oder Stehen erfordern, insbesondere Tätigkeiten, wie das Montieren, Sortieren, Verpacken oder Etikettieren im Handel im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich und mehr, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens." Die Berichterstatterin hat zu erkennen gegeben, weitere Ermittlungen nicht für erforderlich zu halten. Sie hat beide Beteiligte im Termin darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss erwogen werde, und ihnen Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis letztlich zum 22. Mai 2018 gegeben. Auf die Sitzungsniederschrift wird vollumfänglich Bezug genommen. Der Kläger hat vorgebracht, seine Depression habe sich seit der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. N1 massiv verschlechtert, deswegen habe er auch nicht bei Gericht erscheinen können. Er hat die Einholung eines aktuellen Gutachtens auf psychiatrischem Fachgebiet beantragt. Zum Berufsschutz hat er ergänzend vorbracht, jedenfalls bei Aufnahme der Tätigkeit als Busfahrer im Linienverkehr sei er als Facharbeiter eingruppiert worden. Sollte er diesen Status im Zuge der Tarifreform von 2007 verloren habe, wäre ihm gleichwohl Bestandsschutz zu gewähren. Das ergebe sich aus den Grundrechten wie aus dem europäischen Recht. Die Beklagte hat sich nicht weiter geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen. II. 1. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). a. Der Kläger könnte den geltend gemachte Anspruch auf eine Rente wegen voller und den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung allenfalls auf § 43 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) stützen. Dazu müsste er voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, deren Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Wie das Sozialgericht unter sorgfältiger Auswertung des Ermittlungsergebnisses zutreffend und mit zutreffender Begründung dargelegt hat, ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen, denen sich der Senat voll inhaltlich anschließt. b. Ebenso wenig kann der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI steht diese Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherten zu, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Der Kläger, der aufgrund seines Geburtsdatums zum grundsätzlich erfassbaren Personenkreis gehört, ist indes nicht berufsunfähig iSd § 240 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 SGB VI, wie das Sozialgericht im Ergebnis richtig erkannt hat. (1) Maßgeblich ist seine letzte Tätigkeit als Busfahrer, denn es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass er sich gesundheitsbedingt von der höherwertigen Tätigkeit des Drehers gelöst hat. Den Beruf des Busfahrers kann der Kläger schon deswegen nicht mehr ausüben, weil die Personenbeförderung mit einer überdurchschnittlichen Verantwortung einhergeht, für ihn aber nach der auch für den Senat überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. N1 Tätigkeiten mit gehobener Verantwortung ausgeschlossen sind. Zudem sind Busfahrer im Linienverkehr auch in Nachtschicht tätig sowie Kälte und Nässe ausgesetzt, wie der Arbeitgeberauskunft der H. vom 28. November 2011 zu entnehmen ist. Nach den auch insoweit für den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. N1 kann der Kläger aber weder Tätigkeiten unter Nachtarbeitsbedingungen noch mit Witterungs-, Kälte- und Nässeexposition ausüben. (2) Dem Kläger sind indes selbst berufsfremde ungelernte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Sein zuletzt ausgeübter Beruf als Busfahrer im Linienverkehr ist der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten mit sonstiger, das heißt, nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung zuzuordnen (s. zu dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema etwa Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 98. EL März 2018, § 240 Rn. 24 ff. mwN). Anders als vom Sozialgericht angenommen, ist im Fall des Klägers allerdings der untere Bereich dieser Gruppe betroffen. Die Anlernzeit betrug nicht mehr, sondern deutlich weniger als 12 Monate (s. dazu, dass dem oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter nur Tätigkeiten mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen sind, BSG Urt. v. 29. März 1994, 13 RJ 35/93, juris-Rn. 12). Die Ausbildungszeiten des Klägers vom 17. April bis zum 4. Mai 1984 (zum Umsetzfahrer) und vom 2. August bis zum 30. Oktober 1984 (zum Busfahrer) summieren sich zu 118 Tagen, was knapp vier Monaten entspricht. Für den Kläger ergibt sich nichts Günstigeres, wenn man annehmen wollte, seine innerbetriebliche Ausbildung habe fünf Monate gedauert, wie in der Arbeitgeberauskunft der H. vom 28. Dezember 2011 angegeben. Da keine Zweifel daran bestehen, dass der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann, ist er als Angelernter der unteren Gruppe unbeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ihm eine Verweisungstätigkeit benannt werden müsste (s. zum Entfallen der Benennungspflicht etwa Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 98. EL März 2018, § 240 Rn. 114 mwN). Gleichwohl können die vom Sozialgericht angeführten körperlich leichten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- und Kommissionsarbeiten benannt werden, die dem Kläger auch nach Auffassung des Senats gesundheitlich möglich und zumutbar sind. c. Mit dieser Einschränkung folgt der Senat den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 142 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab. d. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt lediglich Anlass hervorzuheben, dass er unter keinem Gesichtspunkt qualifizierten Berufsschutz als Facharbeiter in Anspruch nehmen kann. (1) Zur Einstufung eines Berufs ist eine Gesamtschau vorzunehmenden, bei der die Ausbildung das wichtigste Kriterium darstellt (s. etwa Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 98. EL März 2018, § 240 Rn. 45). Der Beruf des Busfahrers ist, wenn er wie vom Kläger ohne Ausbildung zum Berufskraftfahrer ausgeübt wird, in Anbetracht der in aller Regel kurzen Ausbildungs- oder Anlernzeit der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen (ebenso bereits Bayerisches LSG, Urt. v. 19. März 2014, L 19 R 313/10, juris-Rn. 66: allenfalls angelernte Tätigkeit bei einem Schulbusfahrer, der über keine weitere Qualifikation als einen Führerschein der damaligen Klasse D verfügte; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Juni 2012, L 16 R 871/98, juris-Rn. 30 ff.: allenfalls angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs bei einem Omnibusfahrer mit einer weniger als ein Jahr dauernden Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der DDR; LSG Hessen, Beschl. v. 24. Juli 2003, L 12 RJ 711/01, juris-Rn. 8: allenfalls angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs bei einem Busfahrer im Linienbetrieb; vgl. demgegenüber LSG Niedersachen-Bremen, Urt. v. 17. April 2013, L 2 R 557/12, juris-Rn. 31 ff.: Facharbeitertätigkeit eines Busfahrers mit Ausbildung zum Berufskraftfahrer; zusammenfassend Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 98. EL März 2018, § 240 Rn. 55 mwN). Wie ausgeführt, entsprach die vom Kläger durchlaufene innerbetriebliche Ausbildung sogar nur derjenigen eines Angelernten aus dem unteren Bereich der Gruppe. (2) Es spricht nichts dafür, dass der Kläger zuletzt bei der H. eine deutlich anspruchsvollere Tätigkeit ausübte und sich dadurch von den übrigen angelernten Busfahrern abhob. Das gilt selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstellten wollte, er habe im beschriebenen Umfang Kontroll-, Wartungs- und Pflegearbeiten ausgeführt. Es erscheint schon fernliegend, dass diese in ihrem Ausmaß und ihrer Qualität denjenigen entsprachen, die sonst nur von ausgebildeten Berufskraftfahrern verrichtet werden. Aber selbst wenn man auch dies zugunsten des Klägers unterstellen wollte, würden doch immer noch alle übrigen Teiltätigkeiten fehlen, die dem Berufsbild des ausgebildeten Berufskraftfahrers sein Gepräge geben und deswegen bereits zu den zwingen Ausbildungsinhalten zählen. Lediglich beispielhaft nennt der Senat die betriebliche Planung und Logistik sowie die beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung (vgl. § 3 Nrn. 11 und 12 der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung), die der Kläger ersichtlich nicht ausübte. Die H. hat seine Tätigkeit im Übrigen ausdrücklich als Arbeit bezeichnet, die im Allgemeinen von angelernten Arbeitern verrichtet wird. Da an der Richtigkeit dieser konkreten Zuordnung keine Zweifel bestehen, hat das Sozialgericht auch davon absehen können, die vom Kläger zur dortigen mündlichen Verhandlung sistierte Zeugin zu hören. (3) Die tarifliche Einstufung des Klägers begründet ebenso wenig eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter. Hierzu hätte der Kläger unter dem Tarifvertrag über das Entgeltsystem der H. vom 16. April 2007 einer Tarifgruppe zugeordnet sein müssen, die vom Leitberuf des Facharbeiters gekennzeichnet war (s. dazu, dass bei der Bewertung einer Berufstätigkeit auch auf die abstrakte Klassifizierung der betroffenen Tätigkeitsart durch die Tarifvertragsparteien abzustellen ist, wenn wie vorliegend ein nach Qualitätsstufen geordneter Tarifvertrag einschlägig ist, BSG, Urt. v. 28. Mai 1991, 13/5 RJ 69/90, juris-Rn. 16 ff. mwN). Bei der Entgeltgruppe 4 handelte es sich jedoch auch nach Überzeugung des Senats um eine gemischte Gruppe. Dafür spricht schon, dass dort sowohl Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechender Tätigkeit eingeordnet waren (Ziff. 4.1), die rentenrechtlich der Facharbeitergruppe zuzuordnen wären, als auch Mitarbeiter mit abgeschlossener betrieblicher Ausbildung (Ziff. 4.2), die rentenrechtlich der Gruppe der Angelernten zuzuordnen wären. Erstere waren zudem nur für die ersten sechs Tätigkeitsmonate der Entgeltgruppe 4 zugeordnet und wechselten dann automatisch in die (Facharbeiter-)Entgeltgruppe 5 (vgl. Anlage 2 zum Tarifvertrag über das Entgeltsystem der H. vom 16. April 2007 zur Entgeltgruppe 5, Ziff. 5.1). Dass die Facharbeiter zunächst in der Entgeltgruppe 4 verbleiben mussten, war allerdings nicht Ausdruck der qualitativen Bewertung durch die Tarifvertragsparteien. Darin lag vielmehr, wie der Sachverständige M. auch für den Senat überzeugend dargelegt hat, eine – auf die ersten sechs Tätigkeitsmonate beschränkte – Gehaltsabsenkung zum Zwecke der Beschäftigungssicherung. Für Busfahrer ohne tätigkeitsentsprechende abgeschlossene Ausbildung wie den Kläger war hingegen auch nach mehrjähriger Tätigkeit keine höhere Eingruppierung als in die Entgeltgruppe 4 vorgesehen, während der betrieblichen Erstausbildung erfolgte sogar eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3. Dass dem Kläger ein Vergütungsausgleich gezahlt wurde, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Insbesondere diente der Vergütungsausgleich nicht etwa dazu, den Kläger gleich einem Facharbeiter zu entlohnen, der unter der neuen Tarifsystematik nach mehr als sechsmonatiger Tätigkeiten wie dargelegt in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert worden wäre. Bei den Regelungen zum Vergütungsausgleich handelte es sich um Besitzstandsregelungen, die langjährige Beschäftigte wie den Kläger lediglich vor den finanziellen Nachteilen der Überleitung in das neue Tarifsystemen bewahren sollten (vgl. Ziff. 3 der Protokollnotizen zum Abschluss des Tarifvertrag über das Entgeltsystem der H. vom 16. April 2007). Im Fall des Klägers betrug die Differenz zur Vergütung unter dem abgelösten Tarifvertrag anfangs 295 Euro brutto pro Monat. Der Tarifvertrag vom 16. April 2007 ist auch einschlägig für die tarifliche Einstufung des Klägers, denn er galt zuletzt (s. dazu, dass maßgebend die Fassung des örtlich anwendbaren Tarifvertrags ist, die im Zeitpunkt der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat, BSG, 13. Dez. 2000, B 5 RJ 28/99 R, juris-Rn. 23 mwN). Aus der Einstufung des Berufs des Busfahrers im Linienverkehr unter den abgelösten Tarifverträgen kann der Kläger nichts für sich herleiten, selbst wenn diese für ihn günstiger gewesen und Busfahrer ohne abgeschlossene einschlägige Ausbildung als Facharbeiter eingruppiert gewesen sein sollten. Deswegen konnte das Sozialgericht auch insoweit von weiteren Ermittlungen absehen. Denn die Tarifvertragsparteien wären nicht an eine frühere Höherbewertung gebunden gewesen. Dies gilt gerade für den Beruf des Busfahrers, der sich zwischenzeitlich vor allem aufgrund der Neuregelung der Ausbildung zum Berufskraftfahrer weiter ausdifferenziert hatte. Die mit der Überleitung verbundenen finanziellen Nachteile wurden wie dargelegt ausgeglichen. Anders als der Kläger zu meinen scheint, existieren weder im nationalen noch im EU-Recht Regelungen, die einer hier möglicherweise erfolgten Herabstufung durch den neuen Tarifvertrag entgegenstehen würden. Derartige Regelungen werden von ihm auch nicht benannt. Der Senat merkt an, dass die in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleistete Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien im Gegenteil einen weiten Handlungsspielraum eröffnet (vgl. etwa Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 76. Lieferung 5.2018, Art. 9 GG Rn. 480 mwN). e. Die Berufungsbegründung gibt zu keiner anderen Beurteilung oder auch nur zur Aufnahme weiterer Ermittlungen Anlass. Vor allem besteht kein Anlass zu der Annahme, das Leistungsvermögen des Klägers sei aufgrund der seelischen Erkrankung noch weiter herabgesunken als vom Sozialgericht angenommen. Frau Dr. E. hat bei unveränderter Diagnose und Medikation zuletzt einen leicht gebesserten Befund mitgeteilt. Das entnimmt der Senat dem Befundbericht vom 2. August 2017, wonach der Kläger unter anderem verunsichert wirke, anders als zuvor aber nicht länger von einer tiefgreifenden Verunsicherung berichtet wird. Bei Herrn N. ist der Kläger seit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr in Behandlung gewesen. Überdies hat dieser im Befundbericht vom 24. Juli 2017 von einer gewissen Stabilisierung während der dortigen Therapie berichtet. Gegenüber dem Vertrauensarzt der Pensionskasse der H. hat der Kläger ausweislich der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 angegeben, "ab und zu" depressive Schübe zu haben. Das ist aber Ausdruck seiner unstreitig bestehenden rezidivierenden depressiven Störung und bereits berücksichtigt, indem das Leistungsvermögen auf Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit geringer Verantwortung beschränkt wird und Tätigkeiten mit höheren geistig-psychischen Anforderungen, mit gehobener Verantwortung sowie unter Zeitdruck, Akkord oder Nacharbeitsbedingungen ausgeschlossen sind. Ein Indiz für eine Verschlimmerung vermag der Senat darin nicht zu erblicken, ebenso wenig darin, dass der Kläger sein Nichterscheinen im Erörterungstermin vom 10. April 2018 mit einer akuten depressiven Episode entschuldigt hat. Das gilt umso mehr, als der Kläger nicht dargelegt hat, aktuell bei anderen Nervenärzten oder Therapeuten als Frau Dr. E. und – bis Juli 2016 – Herrn N. in Behandlung zu sein. Ebenso wenig hat der Senat Anlass, den ausdrücklichen Beweisanträgen des Klägers zu folgen oder sonstige zusätzliche Ermittlungen anzustellen. Der Sachverständige Dr. N1 hat keine Leistungseinschränkung wegen unzureichender Ein- und Umstellfähigkeit formuliert. Das ist auch für den Senat überzeugend angesichts seiner Mitteilung, der Kläger habe die dortige Untersuchung durchaus attent und aufmerksam verfolgt; Aufmerksamkeit, Ausdauer und Konzentrationsvermögen seien über den gesamten Untersuchungszeitraum erhalten gewesen; der Kläger habe sich auf die jeweiligen Gesprächsinhalte und -Tempi angemessen ein- und umstellen können; die höheren kognitiven Leistungen wie problemlösendes Denken und Handeln seien angemessen differenziert gewesen; Merkfähigkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnis hätten im klinisch-pathologischen Befund ungestört gewirkt und Hinweise auf eine primär hirnorganisch bedingte Leistungsminderung mit kognitiv-mnestischen Defiziten hätten sich nicht ergeben. Konkrete Hinweise auf eine seitdem eingetretene Verschlechterung sind vom Kläger nicht gegeben worden und auch sonst nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats besteht ebenfalls keinerlei Anzeichen dafür, dass das Leistungsvermögen des Klägers durch das Wirbelsäulensyndrom oder etwaige weitere orthopädische Erkrankungen noch weiter herabgesunken ist als vom Sozialgericht angenommen. Es ist bereits auf leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung beschränkt. Nervenwurzelbezogene neurologische Defizite hat der Sachverständige Dr. N1 bei seiner Untersuchung nicht feststellen können und Gutachten anderer Fachgebiete für entbehrlich gehalten. Der Kläger hat schließlich nicht mitgeteilt, aktuell wegen orthopädischer Erkrankungen in fachärztlicher Behandlung zu sein. Im Übrigen ist er das auch in der Vergangenheit nicht gewesen. f. Da der Senat einstimmig die Berufung für unbegründet und eine weitere mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. 3. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved