Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 17 AL 124/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 60/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Vergütungsanspruch (1. Rate) aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach dem seit dem 1. April 2012 geltenden Recht nebst Zinsen.
Der Beigeladene erhielt von der Beklagten unter dem 5. Juli 2012 einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS), in dem es u.a. hieß, die Beklagte erteile eine Förderzusicherung für eine Maßnahme mit dem Ziel der Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis zum 13. Juli 2012 ("Gültigkeitszeitraum"). Der Gutschein berechtige zur Auswahl eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung) im Bundesgebiet für die Arbeitsvermittlung im Bundesgebiet. Die Vermittlungsvergütung betrage 2.000 Euro. Unter der Überschrift "Nebenbestimmungen" und dem Unterpunkt "Zeitliche Befristung (Gültigkeitsdauer)" hieß es u.a. weiter, der festgelegte Zeitraum sei maßgeblich für folgende Aktivitäten: - Auswahl eines zugelassenen Trägers, - Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger, - Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Befristung (Gültigkeitsdauer) ende bei folgenden Ereignissen: 1. ( ) 2. Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld Unter dem Unterpunkt "Vermittlungsvergütung" hieß es ferner, die Vermittlungsvergütung werde "unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt: - ( ) - Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer - ( )." Schließlich wurde zur "Höhe der Vermittlungsvergütung" ausgeführt, dass diese in zwei Raten gezahlt werde. Die erste Rate für die sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung betrage 1000 Euro. Der Restbetrag werde nach einer Dauer der Beschäftigung von sechs Monaten gezahlt. Mit einer Rechtsbehelfsbelehrung war der AVGS nicht versehen.
Die beim Gewerbebeamt als private Arbeitsvermittlerin angemeldete Klägerin beantragte unter dem 3./24. September 2012 bei der Beklagten die Zahlung der ersten Rate unter Hinweis auf eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Firma M. GmbH, wonach aufgrund der Vermittlung durch die Klägerin am 13. Juli 2012 zwischen jener und dem Beigeladenen, der dort in den letzten vier Jahren vor Aufnahme der Beschäftigung nicht versicherungspflichtig beschäftigt war, ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde und seit dem 23. Juli 2012 ununterbrochen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich bestand.
Die Beklagte lehnte die Zahlung gegenüber dem Beigeladenen mit als Bescheid bezeichnetem und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 23. Oktober 2012 und gegenüber der Klägerin mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 8. November 2012 u.a. mit der Begründung ab, der Beigeladene habe die durch die Klägerin vermittelte Tätigkeit bei der Firma U. GmbH nicht innerhalb der zeitlichen Befristung (Gültigkeitsdauer) des AVGS aufgenommen.
Die Klägerin legte unter dem 4. Dezember 2012 Widerspruch ein, den die Beklagte mit am Folgetag abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 als unbegründet zurückwies, nachdem sie mit Schreiben vom 19. Februar 2013 den Antrag der Klägerin vom 14. Januar 2013 auf Auszahlung der zweiten Rate der Vermittlungsvergütung abgelehnt hatte. Dabei ging sie davon aus, der Widerspruch richte sich gegen den gegenüber dem Beigeladenen erlassenen Bescheid vom 23. Oktober 2012.
Hiergegen hat die Klägerin am 1. März 2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.000 Euro nebst Zinsen begehrt. Soweit die Beklagte die Auszahlung der Vergütung damit ablehne, dass die Aufnahme der Beschäftigung nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des AVGS erfolgt sei, könne dem nicht gefolgt werden. Das Gesetz knüpfe nicht an den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern allein an die Begrifflichkeit der Vermittlung sowie die Dauer der Tätigkeit an. Eine Nebenbestimmung, nach der auch die Arbeitsaufnahme im Gültigkeitszeitraum erfolgt sein müsse, laufe der gesetzlichen Bestimmung zuwider und heble diese durch eine Einengung unzulässigerweise aus.
Die Beklagte hat gemeint, die Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermittlungsprämie an die Klägerin seien nicht gegeben, weil die Arbeitsaufnahme nicht innerhalb der Gültigkeit der im AVGS festgelegten zeitlichen Befristung erfolgt sei. Allein der Abschluss des Arbeitsvertrages reiche nicht zur Annahme einer tatsächlich erfolgreichen Vermittlung mit Beendigung der Arbeitslosigkeit aus.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19. April 2016 abgewiesen. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage sei zulässig. Insbesondere handle es sich bei dem angefochtenen Schreiben vom 8. November 2012 um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung zu Recht abgelehnt. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf die beantragte Zahlung zu, da der Beigeladene die von der Klägerin vermittelte Beschäftigung bei der M. GmbH nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS aufgenommen habe. Der öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers setze zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergebe. Dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung wiederum richte sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die aber auch von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert würden. Insoweit folge aus dem Zusammenhang der §§ 652 ff. BGB mit den §§ 45, 296, 297 SGB III, dass ein gegen die Beklagte gerichteter Zahlungsanspruch nur bestehe, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des AVGS Erfolg habe. Ob dies der Fall sei, sei anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände zu beurteilen (Hinweis auf Bundessozialgericht ( BSG), Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R). Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolges sei der Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Dies mache § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III deutlich. Danach setze der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Dies entspreche dem Sinn der Regelung, bei der es letztlich um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen gehe (Hinweis auf BSG, Urteile vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R, sowie vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R). Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn etwas Abweichendes in dem AVGS geregelt sei. Da der Beigeladene die von der Klägerin vermittelte versicherungspflichtige Beschäftigung bei der M. GmbH erst am 23. Juli 2012 aufgenommen habe und damit außerhalb der Geltungsdauer des bis zum 13. Juli 2012 befristeten AVGS und in dem AVGS nichts Abweichendes geregelt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Vermittlungsvergütung nur gezahlt werde, wenn u.a. die Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer liege, stehe der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung zu.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 21. Juli 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. August 2016 eingelegte Berufung der Klägerin. Das SG habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000 Euro verneint und dabei angenommen, dass Arbeitsaufnahme und Vertragsschluss innerhalb des Gültigkeitszeitraums des AVGS erfolgt sein müssten. Dies ergebe sich nicht aus den vom SG zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen BSG-Entscheidungen. Im Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – berufe sich das BSG auf dessen früheres Urteil vom 6. Mai 2008 – B7/7a AL 8/07 R. Letzterem habe ein Sachverhalt zu Grunde gelegen, bei dem der Arbeitnehmer die Arbeit am ersten Tag des Gültigkeitszeitraums des Gutscheins aufgenommen, den Arbeitsvertrag jedoch vor Beginn des Gültigkeitszeitraums geschlossen habe. Schon aufgrund dieses Sachverhalts lasse das Urteil nicht den Schluss zu, dass Arbeitsaufnahme und Arbeitsvertragsschluss beide im Gültigkeitszeitraum liegen müssten. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen spreche auch gegen die vom SG geäußerte Auffassung. § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III bestimme, dass der Arbeitsuchende die Vergütung zahlen müsse, wenn infolge der Vermittlung der Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Die gesetzliche Regelung stelle also eindeutig allein auf den Abschluss des Arbeitsvertrages als Vermittlungserfolg ab und nicht auf die Arbeitsaufnahme. Gleiches gelte für § 45 SGB III. Auch dieser erwähne in seinem Wortlaut nicht, dass Arbeitsvertrag und Arbeitsaufnahme kumulativ im Gültigkeitszeitraum erfolgen müssten. Auch eine mögliche Missbrauchsgefahr könne nicht als Argument für die Annahme, dass Arbeitsaufnahme und Arbeitsvertragsschluss beide im Gültigkeitszeitraum erfolgen müssten, durchdringen. Für den Fall, dass die Arbeitsaufnahme außerhalb des Gültigkeitszeitraums bzw. nach Ablauf desselbigen erfolge, der Arbeitsvertrag aber während der Gültigkeit geschlossen worden sei, entstünden der Beklagten weder wirtschaftliche Nachteile noch bestehe eine Missbrauchsgefahr. Denn der Vermittler könne erst nach einer bestimmten Mindestdauer der Beschäftigung seinen Vergütungsanspruch – für die erste Rate sechs Wochen – geltend machen. Somit müsse nachgewiesen sein, dass auch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgt sei und die Vermittlung nicht nur "auf dem Papier" erfolgt sei, um sich die Vergütung zu erschleichen. Auch die Weisungen der Beklagten selbst gingen nicht von einer zwingenden Aufnahme der Tätigkeit im Gültigkeitszeitraum aus. Unter Punkt 3.1. ihrer fachlichen Weisungen zum SGB II – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MA BE) nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III – Maßnahmen beim Träger der privaten Arbeitsvermittlung – werde bestimmt, dass es für eine erfolgreiche Vermittlung ausreichend sei, wenn der Tag der Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende der Befristung liege. Eben dies sei vorliegend der Fall. Hinzu komme, dass die Beklagte im Rahmen ihres durch § 45 SGB III eingeräumten Ermessens regelmäßig deutlich kürzere Gültigkeitszeiträume wähle, als nach der Vorgängerregelung, die eine regelhafte Gültigkeitsdauer der Vermittlungsgutscheine von drei Monaten vorgesehen habe, bestanden hätten. Dies erschwere eine den Anforderungen entsprechende sachgerechte Vermittlung ohnehin schon und mache sie unmöglich, wenn generell zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen auch noch auf die Arbeitsaufnahme im Gültigkeitszeitraum abgestellt würde. Auch erscheine das wirtschaftliche Risiko für den Vermittler unzumutbar und absolut unverhältnismäßig, dass sich nach erfolgreicher Vermittlung während der Gültigkeitsdauer die Aufnahme der Beschäftigung aus verschiedenen, außerhalb seiner Sphäre und Einflussmöglichkeiten liegenden Gründen verschieben könnte. Aus den Gesetzesbegründungen zu § 421g SGB III a.F. (BT-Drs. 14/8546 S. 10) und zum § 45 SGB III n.F. (BT-Drs. 17/6277 S. 92-94) ergebe sich ebenfalls nicht, dass sowohl Arbeitsaufnahme als auch Arbeitsvertragsschluss zwingend während des Gültigkeitszeitraums erfolgen müssten. Hieraus lasse sich nur ersehen, dass die erste Rate der Vergütung erst nach Aufnahme der Beschäftigung gezahlt werde, ohne dass sich allerdings ein Hinweis darauf finde, dass die Arbeitsaufnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen müsse. Auch die vom SG zitierte Regelung des § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III mache keinesfalls deutlich, dass Arbeitsaufnahme und Arbeitsvertragsschluss kumulativ im Gültigkeitszeitraum erfolgen müssten, sondern bestimme nur, welche Höhe die Vergütung des Vermittlers bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung habe. Bei dem Vermittlungsvertrag handle es sich um einen Maklervertrag im Sinne von § 652 BGB, der durch öffentlich-rechtliche Normen modifiziert werde. Für die Konkretisierung der Vermittlertätigkeit sei vom gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 BGB auszugehen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B7/7a AL 8/07 R). Danach sei erforderlich, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber trete und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert habe, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Bei dem von der Beklagten in den AVGS aufgenommenen "Hinweis" – wie ihn das SG Hamburg in dem angefochtenen Urteil nenne –, welcher in dem AVGS unter der Überschrift "Nebenbestimmungen" enthalten sei und regle, dass die Aufnahme der Tätigkeit im Gültigkeitszeitraum erfolgen müsse, handle es sich weder um eine Befristung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X noch um eine Bedingung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X. Bei Vermittlungsgutscheinen nach § 45 Abs. 7 SGB III, auf welchen der Arbeitsuchende unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch habe, handle es sich um gebundene Verwaltungsakte, die nach § 32 Abs. 1 SGB X nur mit Nebenbestimmungen versehen werden dürften, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen seien oder wenn sie sicherstellen sollten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt würden. Da nach § 45 SGB III nur eine zeitliche Befristung und regionale Beschränkung des Vermittlungsgutscheins zugelassen sei, sei die aufgenommene Voraussetzung im Gutschein, dass die Aufnahme der Beschäftigung während der Gültigkeitsdauer erfolgen müsse, keine zulässige Nebenbestimmung.
Die Klägerin beantragt nach Lage der Akten sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. April 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte geht davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 23. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2013 sei, hält an der in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Auffassung fest und nimmt hierauf sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Weiter führt sie unter ausführlichem Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2015 – L 25 AS 1835/14 – aus, dass ein Vergütungsanspruch nicht bestehe, wenn der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses – wie vorliegend – außerhalb des Geltungszeitraums des Vermittlungsgutscheins liege. Dies habe das BSG zur Vorgängerregelung des § 45 SGB III entschieden und gelte ebenso für die seit 1. April 2012 bestehende Rechtslage. Aus den nach § 32 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zulässigen Nebenbestimmungen des AVGS vom 5. Juli 2012 gehe hervor, dass ein Vergütungsanspruch unter anderem voraussetze, dass die versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS aufgenommen worden sei, wobei die Gültigkeitsdauer unter anderem bereits beim Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ende, was vorliegend bereits am 10. Juli 2012 der Fall gewesen sei, sodass auch der eigentliche Vertragsschluss bereits außerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgt sei. Auch sei fraglich, ob vorliegend überhaupt eine Vermittlungstätigkeit innerhalb der Gültigkeitsdauer stattgefunden habe. Der Beigeladene habe bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch am 26. Juni 2012 bei der M. GmbH gestellt, das an jenem Tag auch stattgefunden habe. Der Klägerin sei zwar beizupflichten, dass in Anbetracht der Kürze der Gültigkeitsdauer mancher AVGS eine ordnungsgemäße Vermittlungstätigkeit schwierig sein könnte und dass private Arbeitsvermittler keinen Einfluss auf den tatsächlichen Beschäftigungsbeginn sowie auf das Erfordernis des § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III einer mindestens sechs Wochen andauernden Beschäftigung hätten. Allerdings seien diese Risiken einem privaten Arbeitsvermittler bekannt, wenn er sich entschließe, einen Vermittlungsvertrag mit einem Arbeitssuchenden abzuschließen.
Hierauf repliziert die Klägerin, dass schon nach den Weisungen der Beklagten aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Ablauf der Gültigkeit und Arbeitsaufnahme der Anspruch auf Vergütung bejaht werden könne. Die Tätigkeit sei kurze Zeit nach Ablauf der extrem kurz bemessenen Gültigkeitsdauer von lediglich 10 Werktagen (2. Juli bis 13. Juli 2013) aufgenommen worden. Unter Beweisantritt legt die Klägerin dar, dass ihre Vermittlungstätigkeit zum Abschluss des Arbeitsvertrages geführt habe. Des Weiteren trägt sie vor, dass die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg nicht zu überzeugen vermöge. Die darin in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG sei nicht auf die neue Rechtslage zu übertragen. Aus der den Agenturen für Arbeit eingeräumten Befugnis zur zeitlichen Befristung folge nicht, dass die Behörde auch berechtigt sei, einseitig einen Vermittlungserfolg zu definieren. Maßgeblich für den Vermittlungserfolg sei nicht die Arbeitsaufnahme, sondern das Zustandekommen des vermittelten Vertrages. Dieser sei vorliegend am 13. Juli 2013, mithin während der Gültigkeitsdauer geschlossen worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Gültigkeitsdauer nicht mit dem Ende der Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds geendet. Eine solche Rechtsansicht finde im Gesetz an keiner Stelle eine Stütze und führe zu einer unangemessenen Belastung für den privaten Arbeitsvermittler, der sich auf den Gültigkeitszeitraum im AVGS verlassen können müsse und zwar losgelöst von Umständen, welche sich seiner Kenntnis entzögen. Es sei ebenfalls unerheblich, ob der Beigeladene am 26. Juni 2012 und damit vor Beginn des Gültigkeitszeitraums des AVGS ein Vorstellungsgespräch bei der späteren Arbeitgeberin, der M. GmbH, gehabt habe. Nach dem Urteil des BSG vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07R – scheitere der Anspruch des Vermittlers auf die Vergütung nicht daran, dass die Vermittlungstätigkeit vor Beginn der Gültigkeitsdauer des Gutscheins aufgenommen worden oder erfolgt sei. Genauso liege es im vorliegenden Fall. Dass der Arbeitsvertrag erst am 13. Juli 2012 abgeschlossen worden sei, zeige sogar noch einmal deutlich, dass alle Schritte bis zur erfolgreichen Arbeitsaufnahme des Arbeitsuchenden Zeit in Anspruch nähmen und der von der Beklagten festgelegte Zeitraum von zehn Werktagen sehr bzw. zu knapp bemessen gewesen sei. Dies könne sich nicht zulasten der Klägerin auswirken.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zum Verfahren geäußert.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom 8. Februar 2017 sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten sowie des Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Trotz zweier fehlgeschlagener Zustellungen geht der Senat davon aus, dass der Beigeladene seine zusätzlich mit einfacher Post versandte Ladung erhalten hat, weil diese ebenso wenig wie andere Schriftstücke nicht zurückgelaufen ist. Auch hat sich durch eine Einwohnermeldeamtsanfrage keine neue Anschrift ermitteln lassen. Im Übrigen hinderte selbst eine nicht erfolgte Ladung des Beigeladenen den Senat nicht an einer Entscheidung, weil auch schon das Unterlassen der notwendigen Beiladung unschädlich gewesen wäre (BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R, juris).
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtene, durch Verwaltungsakt ergangene Entscheidung der Beklagten ist nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die vorliegend allein beantragte und mit den angefochtenen Bescheiden beschiedene erste Rate der Vermittlungsvergütung, da das Beschäftigungsverhältnis erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des AVGS aufgenommen wurde.
I. 1. Das SG ist zu Recht von der Statthaftigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG ausgegangen, denn bei dem der Klägerin bekannt gegebenen Schreiben der Beklagten vom 8. November 2013 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Gegenstand nicht der allein dem Beigeladenen bekannt gegebene Ablehnungsbescheid vom 23. Oktober 2012. Entsprechend richtete sich auch der mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 zurückgewiesene Widerspruch der Klägerin vom 4. Dezember 2012 gegen das ablehnende Schreiben vom 8. November 2012. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Entscheidung der Agentur für Arbeit über den Antrag des privaten Arbeitsvermittlers auf Auszahlung der Vergütung erfüllt diese Voraussetzungen (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – L 3 AL 123714, juris, mwN; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016 – L 32 AS 846/15, NZS 2016, 633; SG Magdeburg, Urteil vom 10. September 2015 – S 44 AS 4109/13, juris).
Dass die – im Wesentlichen durch § 45 Abs. 4 ff. SGB III vorgezeichnete – Entscheidung über die Zahlung aufgrund eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergeht, ist nicht zweifelhaft. Das BSG hat bereits zur Vorgängervorschrift in § 421g Abs. 2 und 3 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) entschieden, dass die Forderung des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Agentur für Arbeit ein originärer Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist (BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R, SozR 4-4300 § 421g Nr. 1). Die seit dem 1. April 2012 geltende Neuregelung bietet entgegen der Auffassung der Beklagten keinerlei Anlass, hiervon abzuweichen. Nach altem wie nach neuem Recht erfährt das primär privatrechtlich geregelte Verhältnis zwischen dem Arbeitsuchenden, dem Arbeitsvermittler und der Agentur für Arbeit durch die Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts im öffentlichen Interesse derart weitreichende Modifikationen (vgl. nur § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III), dass es sich auch im Verhältnis zwischen der Agentur für Arbeit und dem Arbeitsvermittler nicht lediglich als fiskalisches Hilfsgeschäft darstellt.
Ebenso wenig ist zu bezweifeln, dass die Beklagte als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X gehandelt hat.
Das Schreiben der Beklagten vom 8. November 2012 enthielt auch eine Entscheidung, mit der im Einzelfall eine Regelung mit Außenwirkung getroffen wurde. Außenwirkung bestand bereits deswegen, weil sich das Schreiben an die Klägerin als eine von der Beklagten rechtlich verschiedene Marktteilnehmerin außerhalb der Behördenorganisation richtete. Der Regelungscharakter des Schreibens lag darin, dass die Beklagte das zuvor an sie gerichtete Begehren, aus dem vorgelegten Gutschein die erste Rate der Vermittlungsvergütung auszuzahlen, abgelehnt hat. Hierin lag nicht einfach nur eine Mitteilung über einen gleichzeitigen Realakt (das Unterlassen der Zahlung), sondern eine Willenserklärung der Beklagten im Sinne einer Antwort auf den Zahlungsantrag. Regelungswirkung hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, die auch in der Ablehnung einer begehrten Maßnahme liegen kann (Siewert/Waschull in LPK-SGB X, 4. Aufl. 2016, § 31 Rn. 27 und 28). Diese Wirkung kam dem Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2013 vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet vor allem deswegen zu, weil auch eine "wortlose Begleichung" der Forderung nicht allein einen Vollzug des Gutscheins dargestellt hätte, sondern Ergebnis einer Prüfung gewesen wäre, in deren Rahmen es neben einem wirksam erteilten Gutschein (zu dessen Verwaltungsaktsqualität BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R, BSGE 115, 185) auch andere Voraussetzungen maßgeblich waren, die naturgemäß erst nach Erteilung des Gutscheins geprüft werden können. Hierzu gehören die Fragen, ob der Träger – wie in § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III vorgesehen – eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung angeboten hat, ob die Fristen aus § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III verstrichen sind, ob die in § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III geregelten Ausschlussgründe vorliegen und ob sich die Höhe der Vergütung nach § 45 Abs. 6 Satz 3 oder Satz 4 SGB III bemisst.
Es tut dem Regelungsgehalt einer behördlichen Willensäußerung auch keinen Abbruch, wenn diese möglicherweise nicht gegenüber allen Beteiligten im Sinne von § 12 SGB X erfolgt. § 39 SGB X regelt nicht die Qualifizierung einer Maßnahme als Verwaltungsakt (sedes materiae ist insoweit allein § 31 SGB X), sondern dessen (äußere) Wirksamkeit. Diese kann im Übrigen – wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergibt – gegenüber verschiedenen Beteiligten zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten, wie es vorliegend auch der Fall war, sodass der Bescheid vom 8. November 2012 auch nicht etwa deswegen inter omnes unwirksam wäre, weil er nicht auch gegenüber dem Beigeladenen bekanntgegeben worden ist, demgegenüber bereits eine Ablehnung mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 erfolgt war. Aus diesem Grund kann auch offenblieben, ob eine Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsaktes gegenüber dem Beigeladenen angesichts § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III überhaupt geboten war.
2. Das SG ist auch zu Recht von einer Klagebefugnis der Klägerin ausgegangen. Insoweit könnte dahingestellt bleiben, ob sich aus der in § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III enthaltenen Verweisung auf § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III ergibt, dass es im Ermessen der Agentur für Arbeit steht, die Vergütung unmittelbar an den Vermittler auszuzahlen (womit dem Arbeitsvermittler jedenfalls ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung zustünde), oder ob die Regelung im Sinne eines "Kompetenz-Kanns" zu verstehen ist. In beiden Fällen wäre eine Klagebefugnis gegeben, wobei selbst unter Zugrundelegung einer Ermessensregelung im vorliegenden Fall davon auszugehen wäre, dass die Beklagte von ihrem Auswahlermessen insoweit Gebrauch gemacht hat, dass sie der Klägerin jedenfalls nicht eine fehlende Aktivlegitimation entgegenhält. Tatsächlich ist es jedoch so, dass dem Arbeitsvermittler auch nach der Neuregelung ein vom Arbeitssuchenden, dem wegen des Stundungsgebots nach § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III ein Freistellungsanspruch gegen die Agentur für Arbeit zusteht (Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, 62. Ergänzungslieferung Juni 2016 § 45 SGB III Rn. 126, 342), abgeleiteter unmittelbarer öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch gegen die Arbeitsverwaltung zusteht, wie es das BSG zur alten Rechtslage in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016 – L 32 AS 846/15, NZS 2016,633; Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – L3 AL 123/14, juris; jeweils m.w.N.). Selbst bei Annahme eines Ermessensspielraums der Beklagten, wäre dieser regelmäßig auf null reduziert (Bieback, a.a.O.). Mangels anderweitiger Hinweise in der Gesetzesbegründung kann nicht angenommen werden, dass die Rechtslage der Arbeitsvermittler gegenüber der vor dem 1. April 2012 geltenden verschlechtert werden sollte, und im Lichte der rechtsstaatlichen Rechtsschutzgarantie erscheint es geboten, den Arbeitsvermittler mit prozessualen oder materiellen Rechten so auszustatten, dass ihm die Erlangung seines Honorars ermöglicht wird, sodass von einem durch §§ 45 Abs. 6, 83 Abs. 2 SGB III begründeten eigenen Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers auszugehen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016 – L 32 AS 846/15, a.a.O., m.w.N.).
II. Die Beklagte hat indes zu Recht die Zahlung einer Vergütung aufgrund des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vom 5. Juli 2012 abgelehnt.
Arbeitslose können gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III (in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)) bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen. Die Agentur für Arbeit kann gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach § 45 Abs. 1 SGB III bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (AVGS). Der AVGS kann gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der AVGS berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Dieser hat (nach § 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III) den AVGS der Agentur für Arbeit nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch den Träger beträgt die Vergütung im Regelfall 2.000 Euro (§ 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III); sie wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (§ 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Ausschlussgründe ergeben sich aus § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III. Aus der in § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III enthaltenen Verweisung auf § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III ergibt sich – wie bereits dargelegt –, dass die Agentur für Arbeit die Vergütung unmittelbar an den Vermittler auszahlen kann und bei entsprechendem Verlangen bei Vorliegen aller Voraussetzungen auch muss.
1. Der Vergütungsanspruch knüpft grundsätzlich an die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung an. Das BSG hat zur Vorgängervorschrift in § 421g SGB III bereits entschieden, dass entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ist (BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R, SozR 4-4300 § 421g Nr. 3; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R, juris; vgl. aus neuerer Zeit auch BSG, Beschluss vom 6. März 2013 – B 11 AL 93/12 B, juris, Rn. 10). Abweichungen hiervon hält das BSG aus Vertrauensschutzgründen dann für denkbar, wenn der Vermittlungsgutschein abweichend auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrags oder auf die Einstellungszusage abstellt (BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a.a.O.). Es spricht nichts dafür, dass diese Frage nach dem seit dem 1. April 2012 geltenden Recht anders zu beurteilen wäre.
Der Klägerin ist allerdings zuzugestehen, dass die Entscheidungen vom 6. Mai 2008 und 6. März 2013, anders als diejenige vom 23. Februar 2011, die sich insoweit allerdings auf diejenige vom 6. Mai 2008 bezieht, nicht zwingend in diesem Sinne interpretiert werden müssen. Denkbar wäre auch ein Verständnis dahingehend, dass die innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS zu erfolgende Arbeitsvermittlung begrifflich deckungsgleich mit dem Vermittlungsbegriff des BGB ist, wofür auch die Regelung in § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III spricht, der die Verpflichtung des Arbeitsuchenden zur Zahlung der Vergütung nur für den Fall bestimmt, dass infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist (zur Zugrundelegung des maklerrechtlichen Vermittlungsbegriff des § 625 BGB anstelle des arbeitsförderungsrechtlichen des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III s.a. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R, a.a.O.). Der vom BSG zuletzt in der Entscheidung vom 6. März 2013 – B 11 AL 93/12 B – betonte Umstand, dass ein Anspruch auf die Vergütung erst entsteht, wenn die innerhalb des Gültigkeitszeitraums des AVGS erfolgte Vermittlung in die Aufnahme und Aufrechterhaltung der Beschäftigung für einen Mindestzeitraum mündet, bedeutet dem dortigen Wortlaut nach nicht zwingend, dass auch die Aufnahme innerhalb des Gültigkeitszeitraums erfolgen muss.
Eine solche Auslegung würde jedoch dem Sinn und Zweck der Vergütungsregelungen in § 45 Abs. 6 SGB III und allgemein der öffentlich-rechtlichen Überlagerung des Vermittlungsvertrages zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Arbeitssuchenden nicht gerecht, die sich zunächst dadurch auszeichnet, dass nach § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III im Ergebnis der Arbeitsuchende, der dem Vermittler den AVGS vorlegt, aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Stundung der Vergütung bis zur Zahlung durch die Agentur für Arbeit dauerhaft von der Zahlungsverpflichtung freigestellt ist. Die Intention der Vorschriften liegt in der Beendigung von Arbeitslosigkeit und somit gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III auch von Beschäftigungslosigkeit (Rademacker in Hauck/Noftz, SGB, § 45 SGB III Rn. 160, wonach das Abstellen auf die Aufnahme der Beschäftigung zusätzlich die Nachprüfbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen erleichtert).
Zwar lässt sich weder der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des § 45 SGB III, dem § 421g SGB III (BT-Drs. 14/8546, S. 10), noch zur aktuellen Regelung (BT-Drs. 17/6277, S. 94) ein ausdrücklicher Hinweis darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Beschäftigungsaufnahme aufgrund der Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS erfolgen müsse. Dass eine entsprechende Vorstellung vorherrschte, ergibt sich jedoch daraus, dass in der Begründung zu § 421g SGB III betont wird, dass das Honorar erfolgsabhängig sei, nur gezahlt werden könne, wenn die Einschaltung des Vermittlers zu der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden geführt habe, und dass die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins die Verpflichtung des Arbeitsamtes zur Vermittlung des Arbeitslosen unberührt lasse, es müsse sich weiterhin um die Vermittlung und Eingliederung des Betroffenen bemühen. Denn wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraums die bloße Vermittlung ohne Aufnahme der Beschäftigung ausreichen würde, wäre die Agentur für Arbeit zur Vergütung von Vermittlungen auch von Arbeitsverhältnissen verpflichtet, die unter Umständen erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, möglicherweise auch erst nach Beendigung der Arbeitslosengeldzahlung, aufgenommen würden. Während dieses Zeitraums wäre die Agentur für Arbeit hingegen fortbestehend bis zur Erschöpfung des Anspruchs zur Arbeitslosengeldzahlung verpflichtet, was dem Wirtschaftlichkeitsgedanken (s. nur BT-Drs. 17/6277, S. 93) zuwiderliefe, und könnte überdies ihrer ansonsten bestehenden Verpflichtung zur möglichst zeitnahen und angemessenen Vermittlung des Arbeitslosen nicht mehr nachkommen, wenn dieser bereits durch Abschluss eines Arbeitsvertrages eine anderweitige Verpflichtung, wenn auch zu einen späteren Zeitpunkt, eingegangen wäre. Dass dies nicht vom Gesetzgeber gewollt sein kann, liegt auf der Hand.
Schließlich spricht die vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Möglichkeit der Befristung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 SGB III für eine solche Auslegung, denn eine Befristung macht nur dann Sinn, wenn diese zur beschleunigten Beendigung der Beschäftigungs- und damit Arbeitslosigkeit führt, was indes nur dann gewährleistet ist, wenn die Beschäftigungsaufnahme innerhalb der gesetzten Frist erforderlich ist, um einen Vergütungsanspruch auszulösen.
Auch nach neuem Recht liegt demnach eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung, von der § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III den Vergütungsanspruch abhängig macht, dann vor, wenn die Aufnahme der Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS erfolgt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 – L 25 AS 1835/14, juris; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB, § 45 SGB III, Rn. 160 und 113; Herbst in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB III, 1. Aufl. 2014 § 45 (1. Überarbeitung), zumindest ähnlich Hassel in Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 45 Rn. 35).
Dieses Ergebnis mag ungerecht erscheinen, wenn zwischen Vertragsschluss und Beschäftigungsaufnahme nur ein kurzer Zeitraum liegt. Sollte allerdings anstelle der Beschäftigungsaufnahme auch der Vertragsschluss genügen, so wäre dies (schon zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten) nur unter Heranziehung eines ungeschriebenen Merkmals des zeitlich engen Zusammenhangs möglich. Ein solcher unbestimmter Rechtsbegriff allerdings würde im Ergebnis nur die Rechtsunsicherheit fördern.
2. Auch wenn man die gesetzlichen Regelungen anders als im vorgenannten Sinn verstünde und nicht davon ausginge, dass das Erfordernis der Beschäftigungsaufnahme noch im Gültigkeitszeitraum bereits gesetzlich verlangt werde, könnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. Denn jedenfalls hat die Beklagte im AVGS selbst den Vergütungsanspruch unter anderem an die Aufnahme der Beschäftigung im Gültigkeitszeitraum geknüpft und damit unter zeitlicher und regionaler Beschränkung, wozu sie nach § 45 Abs. 4 Satz 2 berechtigt ist, das Maßnahmeziel im Sinne der Ermächtigung des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III dahingehend näher bestimmt, dass der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit innerhalb der gesetzten Frist beseitigt werden soll. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es damit nicht an einer gesetzlichen Grundlage für die entsprechende "Nebenbestimmung". Auf die allgemeine Regelung zu Nebenbestimmungen in § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGB X ist nicht zu rekurrieren. Wie in der Entscheidung des BSG vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R, a.a.O. angedeutet, steht es der Agentur für Arbeit frei, in dem AVGS selbst zu bestimmen, was unter einer erfolgreichen Vermittlung zu verstehen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Januar 2016 – L 31 AS 1974/15, juris; Bieback, a.a.O. Rn. 386). In diesem Sinne ist auch die Geschäftsanweisung der Beklagten zu verstehen, deren Voraussetzung für eine Entscheidung im Einzelfall über einen ausnahmsweisen Vergütungsanspruch trotz Beschäftigungsaufnahme außerhalb des Gültigkeitszeitraums des AVGS, nämlich die Lage des Tags der Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende der zeitlichen Befristung, im Fall der Klägerin nicht vorliegt. Die Unmittelbarkeit ist jedenfalls bei einer Beschäftigungsaufnahme 10 Tage nach Beendigung der Gültigkeitsdauer des AVGS – wie vorliegend – nicht mehr gewahrt, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob die Gültigkeitsdauer des AVGS vorliegend aufgrund der Beendigung des Arbeitslosengeldanspruchs bereits am 10. Juli 2012 endete und ob überhaupt eine Vermittlungstätigkeit stattfand.
Bei alledem kann offenbleiben, ob es dem Arbeitsvermittler, dem der Gutschein vorlegt wird, möglich ist, Rechtsschutz speziell gegen die "Nebenbestimmungen" in Anspruch zu nehmen (zum Problem Siewert/Waschull in LPK-SGB X, 4. Aufl. 2016, § 32 Rn. 30 ff.) und ob im Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. Juli 2013 möglicherweise ein solches Rechtsschutzbegehren enthalten war. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte von dem ihr in § 45 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB III eingeräumten Ermessen (dazu Rademacker, a.a.O., Rn. 113) in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hätte. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, es sei kaum möglich, eine Beschäftigung innerhalb einer nur 10 Werktage umfassenden Gültigkeitsdauer aufzunehmen, obliegt es dem Senat, der den gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum der Behörde zu respektieren hat, nicht, Bestimmungen wie die vorliegenden auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen. Dass solche Bestimmungen generell dem Normzweck von § 45 Abs. 4 SGB III zuwiderliefen, ist nicht ersichtlich, denn Beschäftigungsverhältnisse können – was im Übrigen auch der vorliegende Fall illustriert, in dem der Beigeladene seine Beschäftigung nicht zu einem Monatsanfang aufgenommen hatte – nicht nur zu bestimmten Tagen beginnen.
Soweit die Klägerin der mit der Bestimmung, dass auch die Arbeitsaufnahme innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen müsse, verbundenen, aus ihrer Sicht zu kurzen Befristung entgegenhält, der Arbeitsvermittler werde durch eine kurze Gültigkeitsdauer unangemessen benachteiligt, muss berücksichtigt werden, dass es keinen rechtlichen Anhaltspunkt für einen Kontrahierungszwang zulasten des Arbeitsvermittlers gibt und eine in unzweckmäßiger Weise zu kurz bemessene Dauer letztlich zulasten der Agentur für Arbeit geht, die mit einem solchen AVGS ihr Ziel nicht erreichen kann.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Ebenso wie bei der in der Vorgängervorschrift des § 421g Abs. 2 und 3 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) geregelten Vergütung handelt es sich bei der Vermittlungsvergütung neuen Rechts um eine solche aus wirtschaftlicher Betätigung und nicht um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, sodass der private Arbeitsvermittler nicht schutzbedürftig und weiterhin nicht kostenprivilegiert im Sinne von § 183 SGG ist (ebenso: Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – L 3 AL 123/14, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016 – L 32 AS 846/15, NZS 2016, 633; SG Magdeburg, Urteil vom 10. September 2015 – S 44 AS 4109/13, juris; Bieback, a.a.O., Rn. 365; jeweils m.w.N.; a.A. ohne Begründung als obiter dictum in einem Klammerzusatz: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – B 11 AL 1/14 R, NZS 2015, 270, unter Hinweis auf SG Magdeburg, Urteil vom 30. Juli 2014 – S 18 AL 190/13, juris, das allerdings trotz der Kostenentscheidung nach § 193 SGG einen Streitwert festgesetzt hat). Wie oben ausgeführt, hat der private Arbeitsvermittler auch nach der seit 1. April 2012 geltenden Rechtslage einen zwar vom Arbeitsuchenden abgeleiteten, aber doch eigenen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen die Agentur für Arbeit.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist ein Vergütungsanspruch (1. Rate) aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach dem seit dem 1. April 2012 geltenden Recht nebst Zinsen.
Der Beigeladene erhielt von der Beklagten unter dem 5. Juli 2012 einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS), in dem es u.a. hieß, die Beklagte erteile eine Förderzusicherung für eine Maßnahme mit dem Ziel der Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis zum 13. Juli 2012 ("Gültigkeitszeitraum"). Der Gutschein berechtige zur Auswahl eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung) im Bundesgebiet für die Arbeitsvermittlung im Bundesgebiet. Die Vermittlungsvergütung betrage 2.000 Euro. Unter der Überschrift "Nebenbestimmungen" und dem Unterpunkt "Zeitliche Befristung (Gültigkeitsdauer)" hieß es u.a. weiter, der festgelegte Zeitraum sei maßgeblich für folgende Aktivitäten: - Auswahl eines zugelassenen Trägers, - Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger, - Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Befristung (Gültigkeitsdauer) ende bei folgenden Ereignissen: 1. ( ) 2. Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld Unter dem Unterpunkt "Vermittlungsvergütung" hieß es ferner, die Vermittlungsvergütung werde "unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt: - ( ) - Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer - ( )." Schließlich wurde zur "Höhe der Vermittlungsvergütung" ausgeführt, dass diese in zwei Raten gezahlt werde. Die erste Rate für die sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung betrage 1000 Euro. Der Restbetrag werde nach einer Dauer der Beschäftigung von sechs Monaten gezahlt. Mit einer Rechtsbehelfsbelehrung war der AVGS nicht versehen.
Die beim Gewerbebeamt als private Arbeitsvermittlerin angemeldete Klägerin beantragte unter dem 3./24. September 2012 bei der Beklagten die Zahlung der ersten Rate unter Hinweis auf eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Firma M. GmbH, wonach aufgrund der Vermittlung durch die Klägerin am 13. Juli 2012 zwischen jener und dem Beigeladenen, der dort in den letzten vier Jahren vor Aufnahme der Beschäftigung nicht versicherungspflichtig beschäftigt war, ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde und seit dem 23. Juli 2012 ununterbrochen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich bestand.
Die Beklagte lehnte die Zahlung gegenüber dem Beigeladenen mit als Bescheid bezeichnetem und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 23. Oktober 2012 und gegenüber der Klägerin mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 8. November 2012 u.a. mit der Begründung ab, der Beigeladene habe die durch die Klägerin vermittelte Tätigkeit bei der Firma U. GmbH nicht innerhalb der zeitlichen Befristung (Gültigkeitsdauer) des AVGS aufgenommen.
Die Klägerin legte unter dem 4. Dezember 2012 Widerspruch ein, den die Beklagte mit am Folgetag abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 als unbegründet zurückwies, nachdem sie mit Schreiben vom 19. Februar 2013 den Antrag der Klägerin vom 14. Januar 2013 auf Auszahlung der zweiten Rate der Vermittlungsvergütung abgelehnt hatte. Dabei ging sie davon aus, der Widerspruch richte sich gegen den gegenüber dem Beigeladenen erlassenen Bescheid vom 23. Oktober 2012.
Hiergegen hat die Klägerin am 1. März 2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.000 Euro nebst Zinsen begehrt. Soweit die Beklagte die Auszahlung der Vergütung damit ablehne, dass die Aufnahme der Beschäftigung nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des AVGS erfolgt sei, könne dem nicht gefolgt werden. Das Gesetz knüpfe nicht an den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern allein an die Begrifflichkeit der Vermittlung sowie die Dauer der Tätigkeit an. Eine Nebenbestimmung, nach der auch die Arbeitsaufnahme im Gültigkeitszeitraum erfolgt sein müsse, laufe der gesetzlichen Bestimmung zuwider und heble diese durch eine Einengung unzulässigerweise aus.
Die Beklagte hat gemeint, die Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermittlungsprämie an die Klägerin seien nicht gegeben, weil die Arbeitsaufnahme nicht innerhalb der Gültigkeit der im AVGS festgelegten zeitlichen Befristung erfolgt sei. Allein der Abschluss des Arbeitsvertrages reiche nicht zur Annahme einer tatsächlich erfolgreichen Vermittlung mit Beendigung der Arbeitslosigkeit aus.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19. April 2016 abgewiesen. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage sei zulässig. Insbesondere handle es sich bei dem angefochtenen Schreiben vom 8. November 2012 um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung zu Recht abgelehnt. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf die beantragte Zahlung zu, da der Beigeladene die von der Klägerin vermittelte Beschäftigung bei der M. GmbH nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS aufgenommen habe. Der öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers setze zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergebe. Dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung wiederum richte sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die aber auch von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert würden. Insoweit folge aus dem Zusammenhang der §§ 652 ff. BGB mit den §§ 45, 296, 297 SGB III, dass ein gegen die Beklagte gerichteter Zahlungsanspruch nur bestehe, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des AVGS Erfolg habe. Ob dies der Fall sei, sei anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände zu beurteilen (Hinweis auf Bundessozialgericht ( BSG), Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R). Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolges sei der Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Dies mache § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III deutlich. Danach setze der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Dies entspreche dem Sinn der Regelung, bei der es letztlich um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen gehe (Hinweis auf BSG, Urteile vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R, sowie vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R). Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn etwas Abweichendes in dem AVGS geregelt sei. Da der Beigeladene die von der Klägerin vermittelte versicherungspflichtige Beschäftigung bei der M. GmbH erst am 23. Juli 2012 aufgenommen habe und damit außerhalb der Geltungsdauer des bis zum 13. Juli 2012 befristeten AVGS und in dem AVGS nichts Abweichendes geregelt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Vermittlungsvergütung nur gezahlt werde, wenn u.a. die Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer liege, stehe der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung zu.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 21. Juli 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. August 2016 eingelegte Berufung der Klägerin. Das SG habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000 Euro verneint und dabei angenommen, dass Arbeitsaufnahme und Vertragsschluss innerhalb des Gültigkeitszeitraums des AVGS erfolgt sein müssten. Dies ergebe sich nicht aus den vom SG zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen BSG-Entscheidungen. Im Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – berufe sich das BSG auf dessen früheres Urteil vom 6. Mai 2008 – B7/7a AL 8/07 R. Letzterem habe ein Sachverhalt zu Grunde gelegen, bei dem der Arbeitnehmer die Arbeit am ersten Tag des Gültigkeitszeitraums des Gutscheins aufgenommen, den Arbeitsvertrag jedoch vor Beginn des Gültigkeitszeitraums geschlossen habe. Schon aufgrund dieses Sachverhalts lasse das Urteil nicht den Schluss zu, dass Arbeitsaufnahme und Arbeitsvertragsschluss beide im Gültigkeitszeitraum liegen müssten. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen spreche auch gegen die vom SG geäußerte Auffassung. § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III bestimme, dass der Arbeitsuchende die Vergütung zahlen müsse, wenn infolge der Vermittlung der Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Die gesetzliche Regelung stelle also eindeutig allein auf den Abschluss des Arbeitsvertrages als Vermittlungserfolg ab und nicht auf die Arbeitsaufnahme. Gleiches gelte für § 45 SGB III. Auch dieser erwähne in seinem Wortlaut nicht, dass Arbeitsvertrag und Arbeitsaufnahme kumulativ im Gültigkeitszeitraum erfolgen müssten. Auch eine mögliche Missbrauchsgefahr könne nicht als Argument für die Annahme, dass Arbeitsaufnahme und Arbeitsvertragsschluss beide im Gültigkeitszeitraum erfolgen müssten, durchdringen. Für den Fall, dass die Arbeitsaufnahme außerhalb des Gültigkeitszeitraums bzw. nach Ablauf desselbigen erfolge, der Arbeitsvertrag aber während der Gültigkeit geschlossen worden sei, entstünden der Beklagten weder wirtschaftliche Nachteile noch bestehe eine Missbrauchsgefahr. Denn der Vermittler könne erst nach einer bestimmten Mindestdauer der Beschäftigung seinen Vergütungsanspruch – für die erste Rate sechs Wochen – geltend machen. Somit müsse nachgewiesen sein, dass auch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgt sei und die Vermittlung nicht nur "auf dem Papier" erfolgt sei, um sich die Vergütung zu erschleichen. Auch die Weisungen der Beklagten selbst gingen nicht von einer zwingenden Aufnahme der Tätigkeit im Gültigkeitszeitraum aus. Unter Punkt 3.1. ihrer fachlichen Weisungen zum SGB II – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MA BE) nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III – Maßnahmen beim Träger der privaten Arbeitsvermittlung – werde bestimmt, dass es für eine erfolgreiche Vermittlung ausreichend sei, wenn der Tag der Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende der Befristung liege. Eben dies sei vorliegend der Fall. Hinzu komme, dass die Beklagte im Rahmen ihres durch § 45 SGB III eingeräumten Ermessens regelmäßig deutlich kürzere Gültigkeitszeiträume wähle, als nach der Vorgängerregelung, die eine regelhafte Gültigkeitsdauer der Vermittlungsgutscheine von drei Monaten vorgesehen habe, bestanden hätten. Dies erschwere eine den Anforderungen entsprechende sachgerechte Vermittlung ohnehin schon und mache sie unmöglich, wenn generell zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen auch noch auf die Arbeitsaufnahme im Gültigkeitszeitraum abgestellt würde. Auch erscheine das wirtschaftliche Risiko für den Vermittler unzumutbar und absolut unverhältnismäßig, dass sich nach erfolgreicher Vermittlung während der Gültigkeitsdauer die Aufnahme der Beschäftigung aus verschiedenen, außerhalb seiner Sphäre und Einflussmöglichkeiten liegenden Gründen verschieben könnte. Aus den Gesetzesbegründungen zu § 421g SGB III a.F. (BT-Drs. 14/8546 S. 10) und zum § 45 SGB III n.F. (BT-Drs. 17/6277 S. 92-94) ergebe sich ebenfalls nicht, dass sowohl Arbeitsaufnahme als auch Arbeitsvertragsschluss zwingend während des Gültigkeitszeitraums erfolgen müssten. Hieraus lasse sich nur ersehen, dass die erste Rate der Vergütung erst nach Aufnahme der Beschäftigung gezahlt werde, ohne dass sich allerdings ein Hinweis darauf finde, dass die Arbeitsaufnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen müsse. Auch die vom SG zitierte Regelung des § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III mache keinesfalls deutlich, dass Arbeitsaufnahme und Arbeitsvertragsschluss kumulativ im Gültigkeitszeitraum erfolgen müssten, sondern bestimme nur, welche Höhe die Vergütung des Vermittlers bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung habe. Bei dem Vermittlungsvertrag handle es sich um einen Maklervertrag im Sinne von § 652 BGB, der durch öffentlich-rechtliche Normen modifiziert werde. Für die Konkretisierung der Vermittlertätigkeit sei vom gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 BGB auszugehen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B7/7a AL 8/07 R). Danach sei erforderlich, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber trete und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert habe, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Bei dem von der Beklagten in den AVGS aufgenommenen "Hinweis" – wie ihn das SG Hamburg in dem angefochtenen Urteil nenne –, welcher in dem AVGS unter der Überschrift "Nebenbestimmungen" enthalten sei und regle, dass die Aufnahme der Tätigkeit im Gültigkeitszeitraum erfolgen müsse, handle es sich weder um eine Befristung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X noch um eine Bedingung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X. Bei Vermittlungsgutscheinen nach § 45 Abs. 7 SGB III, auf welchen der Arbeitsuchende unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch habe, handle es sich um gebundene Verwaltungsakte, die nach § 32 Abs. 1 SGB X nur mit Nebenbestimmungen versehen werden dürften, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen seien oder wenn sie sicherstellen sollten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt würden. Da nach § 45 SGB III nur eine zeitliche Befristung und regionale Beschränkung des Vermittlungsgutscheins zugelassen sei, sei die aufgenommene Voraussetzung im Gutschein, dass die Aufnahme der Beschäftigung während der Gültigkeitsdauer erfolgen müsse, keine zulässige Nebenbestimmung.
Die Klägerin beantragt nach Lage der Akten sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. April 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte geht davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 23. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2013 sei, hält an der in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Auffassung fest und nimmt hierauf sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Weiter führt sie unter ausführlichem Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2015 – L 25 AS 1835/14 – aus, dass ein Vergütungsanspruch nicht bestehe, wenn der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses – wie vorliegend – außerhalb des Geltungszeitraums des Vermittlungsgutscheins liege. Dies habe das BSG zur Vorgängerregelung des § 45 SGB III entschieden und gelte ebenso für die seit 1. April 2012 bestehende Rechtslage. Aus den nach § 32 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zulässigen Nebenbestimmungen des AVGS vom 5. Juli 2012 gehe hervor, dass ein Vergütungsanspruch unter anderem voraussetze, dass die versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS aufgenommen worden sei, wobei die Gültigkeitsdauer unter anderem bereits beim Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ende, was vorliegend bereits am 10. Juli 2012 der Fall gewesen sei, sodass auch der eigentliche Vertragsschluss bereits außerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgt sei. Auch sei fraglich, ob vorliegend überhaupt eine Vermittlungstätigkeit innerhalb der Gültigkeitsdauer stattgefunden habe. Der Beigeladene habe bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch am 26. Juni 2012 bei der M. GmbH gestellt, das an jenem Tag auch stattgefunden habe. Der Klägerin sei zwar beizupflichten, dass in Anbetracht der Kürze der Gültigkeitsdauer mancher AVGS eine ordnungsgemäße Vermittlungstätigkeit schwierig sein könnte und dass private Arbeitsvermittler keinen Einfluss auf den tatsächlichen Beschäftigungsbeginn sowie auf das Erfordernis des § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III einer mindestens sechs Wochen andauernden Beschäftigung hätten. Allerdings seien diese Risiken einem privaten Arbeitsvermittler bekannt, wenn er sich entschließe, einen Vermittlungsvertrag mit einem Arbeitssuchenden abzuschließen.
Hierauf repliziert die Klägerin, dass schon nach den Weisungen der Beklagten aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Ablauf der Gültigkeit und Arbeitsaufnahme der Anspruch auf Vergütung bejaht werden könne. Die Tätigkeit sei kurze Zeit nach Ablauf der extrem kurz bemessenen Gültigkeitsdauer von lediglich 10 Werktagen (2. Juli bis 13. Juli 2013) aufgenommen worden. Unter Beweisantritt legt die Klägerin dar, dass ihre Vermittlungstätigkeit zum Abschluss des Arbeitsvertrages geführt habe. Des Weiteren trägt sie vor, dass die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg nicht zu überzeugen vermöge. Die darin in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG sei nicht auf die neue Rechtslage zu übertragen. Aus der den Agenturen für Arbeit eingeräumten Befugnis zur zeitlichen Befristung folge nicht, dass die Behörde auch berechtigt sei, einseitig einen Vermittlungserfolg zu definieren. Maßgeblich für den Vermittlungserfolg sei nicht die Arbeitsaufnahme, sondern das Zustandekommen des vermittelten Vertrages. Dieser sei vorliegend am 13. Juli 2013, mithin während der Gültigkeitsdauer geschlossen worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Gültigkeitsdauer nicht mit dem Ende der Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds geendet. Eine solche Rechtsansicht finde im Gesetz an keiner Stelle eine Stütze und führe zu einer unangemessenen Belastung für den privaten Arbeitsvermittler, der sich auf den Gültigkeitszeitraum im AVGS verlassen können müsse und zwar losgelöst von Umständen, welche sich seiner Kenntnis entzögen. Es sei ebenfalls unerheblich, ob der Beigeladene am 26. Juni 2012 und damit vor Beginn des Gültigkeitszeitraums des AVGS ein Vorstellungsgespräch bei der späteren Arbeitgeberin, der M. GmbH, gehabt habe. Nach dem Urteil des BSG vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07R – scheitere der Anspruch des Vermittlers auf die Vergütung nicht daran, dass die Vermittlungstätigkeit vor Beginn der Gültigkeitsdauer des Gutscheins aufgenommen worden oder erfolgt sei. Genauso liege es im vorliegenden Fall. Dass der Arbeitsvertrag erst am 13. Juli 2012 abgeschlossen worden sei, zeige sogar noch einmal deutlich, dass alle Schritte bis zur erfolgreichen Arbeitsaufnahme des Arbeitsuchenden Zeit in Anspruch nähmen und der von der Beklagten festgelegte Zeitraum von zehn Werktagen sehr bzw. zu knapp bemessen gewesen sei. Dies könne sich nicht zulasten der Klägerin auswirken.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zum Verfahren geäußert.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom 8. Februar 2017 sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten sowie des Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Trotz zweier fehlgeschlagener Zustellungen geht der Senat davon aus, dass der Beigeladene seine zusätzlich mit einfacher Post versandte Ladung erhalten hat, weil diese ebenso wenig wie andere Schriftstücke nicht zurückgelaufen ist. Auch hat sich durch eine Einwohnermeldeamtsanfrage keine neue Anschrift ermitteln lassen. Im Übrigen hinderte selbst eine nicht erfolgte Ladung des Beigeladenen den Senat nicht an einer Entscheidung, weil auch schon das Unterlassen der notwendigen Beiladung unschädlich gewesen wäre (BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R, juris).
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtene, durch Verwaltungsakt ergangene Entscheidung der Beklagten ist nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die vorliegend allein beantragte und mit den angefochtenen Bescheiden beschiedene erste Rate der Vermittlungsvergütung, da das Beschäftigungsverhältnis erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des AVGS aufgenommen wurde.
I. 1. Das SG ist zu Recht von der Statthaftigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG ausgegangen, denn bei dem der Klägerin bekannt gegebenen Schreiben der Beklagten vom 8. November 2013 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Gegenstand nicht der allein dem Beigeladenen bekannt gegebene Ablehnungsbescheid vom 23. Oktober 2012. Entsprechend richtete sich auch der mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 zurückgewiesene Widerspruch der Klägerin vom 4. Dezember 2012 gegen das ablehnende Schreiben vom 8. November 2012. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Entscheidung der Agentur für Arbeit über den Antrag des privaten Arbeitsvermittlers auf Auszahlung der Vergütung erfüllt diese Voraussetzungen (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – L 3 AL 123714, juris, mwN; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016 – L 32 AS 846/15, NZS 2016, 633; SG Magdeburg, Urteil vom 10. September 2015 – S 44 AS 4109/13, juris).
Dass die – im Wesentlichen durch § 45 Abs. 4 ff. SGB III vorgezeichnete – Entscheidung über die Zahlung aufgrund eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergeht, ist nicht zweifelhaft. Das BSG hat bereits zur Vorgängervorschrift in § 421g Abs. 2 und 3 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) entschieden, dass die Forderung des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Agentur für Arbeit ein originärer Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist (BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R, SozR 4-4300 § 421g Nr. 1). Die seit dem 1. April 2012 geltende Neuregelung bietet entgegen der Auffassung der Beklagten keinerlei Anlass, hiervon abzuweichen. Nach altem wie nach neuem Recht erfährt das primär privatrechtlich geregelte Verhältnis zwischen dem Arbeitsuchenden, dem Arbeitsvermittler und der Agentur für Arbeit durch die Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts im öffentlichen Interesse derart weitreichende Modifikationen (vgl. nur § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III), dass es sich auch im Verhältnis zwischen der Agentur für Arbeit und dem Arbeitsvermittler nicht lediglich als fiskalisches Hilfsgeschäft darstellt.
Ebenso wenig ist zu bezweifeln, dass die Beklagte als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X gehandelt hat.
Das Schreiben der Beklagten vom 8. November 2012 enthielt auch eine Entscheidung, mit der im Einzelfall eine Regelung mit Außenwirkung getroffen wurde. Außenwirkung bestand bereits deswegen, weil sich das Schreiben an die Klägerin als eine von der Beklagten rechtlich verschiedene Marktteilnehmerin außerhalb der Behördenorganisation richtete. Der Regelungscharakter des Schreibens lag darin, dass die Beklagte das zuvor an sie gerichtete Begehren, aus dem vorgelegten Gutschein die erste Rate der Vermittlungsvergütung auszuzahlen, abgelehnt hat. Hierin lag nicht einfach nur eine Mitteilung über einen gleichzeitigen Realakt (das Unterlassen der Zahlung), sondern eine Willenserklärung der Beklagten im Sinne einer Antwort auf den Zahlungsantrag. Regelungswirkung hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, die auch in der Ablehnung einer begehrten Maßnahme liegen kann (Siewert/Waschull in LPK-SGB X, 4. Aufl. 2016, § 31 Rn. 27 und 28). Diese Wirkung kam dem Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2013 vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet vor allem deswegen zu, weil auch eine "wortlose Begleichung" der Forderung nicht allein einen Vollzug des Gutscheins dargestellt hätte, sondern Ergebnis einer Prüfung gewesen wäre, in deren Rahmen es neben einem wirksam erteilten Gutschein (zu dessen Verwaltungsaktsqualität BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R, BSGE 115, 185) auch andere Voraussetzungen maßgeblich waren, die naturgemäß erst nach Erteilung des Gutscheins geprüft werden können. Hierzu gehören die Fragen, ob der Träger – wie in § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III vorgesehen – eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung angeboten hat, ob die Fristen aus § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III verstrichen sind, ob die in § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III geregelten Ausschlussgründe vorliegen und ob sich die Höhe der Vergütung nach § 45 Abs. 6 Satz 3 oder Satz 4 SGB III bemisst.
Es tut dem Regelungsgehalt einer behördlichen Willensäußerung auch keinen Abbruch, wenn diese möglicherweise nicht gegenüber allen Beteiligten im Sinne von § 12 SGB X erfolgt. § 39 SGB X regelt nicht die Qualifizierung einer Maßnahme als Verwaltungsakt (sedes materiae ist insoweit allein § 31 SGB X), sondern dessen (äußere) Wirksamkeit. Diese kann im Übrigen – wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergibt – gegenüber verschiedenen Beteiligten zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten, wie es vorliegend auch der Fall war, sodass der Bescheid vom 8. November 2012 auch nicht etwa deswegen inter omnes unwirksam wäre, weil er nicht auch gegenüber dem Beigeladenen bekanntgegeben worden ist, demgegenüber bereits eine Ablehnung mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 erfolgt war. Aus diesem Grund kann auch offenblieben, ob eine Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsaktes gegenüber dem Beigeladenen angesichts § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III überhaupt geboten war.
2. Das SG ist auch zu Recht von einer Klagebefugnis der Klägerin ausgegangen. Insoweit könnte dahingestellt bleiben, ob sich aus der in § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III enthaltenen Verweisung auf § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III ergibt, dass es im Ermessen der Agentur für Arbeit steht, die Vergütung unmittelbar an den Vermittler auszuzahlen (womit dem Arbeitsvermittler jedenfalls ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung zustünde), oder ob die Regelung im Sinne eines "Kompetenz-Kanns" zu verstehen ist. In beiden Fällen wäre eine Klagebefugnis gegeben, wobei selbst unter Zugrundelegung einer Ermessensregelung im vorliegenden Fall davon auszugehen wäre, dass die Beklagte von ihrem Auswahlermessen insoweit Gebrauch gemacht hat, dass sie der Klägerin jedenfalls nicht eine fehlende Aktivlegitimation entgegenhält. Tatsächlich ist es jedoch so, dass dem Arbeitsvermittler auch nach der Neuregelung ein vom Arbeitssuchenden, dem wegen des Stundungsgebots nach § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III ein Freistellungsanspruch gegen die Agentur für Arbeit zusteht (Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, 62. Ergänzungslieferung Juni 2016 § 45 SGB III Rn. 126, 342), abgeleiteter unmittelbarer öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch gegen die Arbeitsverwaltung zusteht, wie es das BSG zur alten Rechtslage in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016 – L 32 AS 846/15, NZS 2016,633; Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – L3 AL 123/14, juris; jeweils m.w.N.). Selbst bei Annahme eines Ermessensspielraums der Beklagten, wäre dieser regelmäßig auf null reduziert (Bieback, a.a.O.). Mangels anderweitiger Hinweise in der Gesetzesbegründung kann nicht angenommen werden, dass die Rechtslage der Arbeitsvermittler gegenüber der vor dem 1. April 2012 geltenden verschlechtert werden sollte, und im Lichte der rechtsstaatlichen Rechtsschutzgarantie erscheint es geboten, den Arbeitsvermittler mit prozessualen oder materiellen Rechten so auszustatten, dass ihm die Erlangung seines Honorars ermöglicht wird, sodass von einem durch §§ 45 Abs. 6, 83 Abs. 2 SGB III begründeten eigenen Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers auszugehen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016 – L 32 AS 846/15, a.a.O., m.w.N.).
II. Die Beklagte hat indes zu Recht die Zahlung einer Vergütung aufgrund des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vom 5. Juli 2012 abgelehnt.
Arbeitslose können gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III (in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)) bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen. Die Agentur für Arbeit kann gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach § 45 Abs. 1 SGB III bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (AVGS). Der AVGS kann gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der AVGS berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Dieser hat (nach § 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III) den AVGS der Agentur für Arbeit nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch den Träger beträgt die Vergütung im Regelfall 2.000 Euro (§ 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III); sie wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (§ 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Ausschlussgründe ergeben sich aus § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III. Aus der in § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III enthaltenen Verweisung auf § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III ergibt sich – wie bereits dargelegt –, dass die Agentur für Arbeit die Vergütung unmittelbar an den Vermittler auszahlen kann und bei entsprechendem Verlangen bei Vorliegen aller Voraussetzungen auch muss.
1. Der Vergütungsanspruch knüpft grundsätzlich an die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung an. Das BSG hat zur Vorgängervorschrift in § 421g SGB III bereits entschieden, dass entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ist (BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R, SozR 4-4300 § 421g Nr. 3; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R, juris; vgl. aus neuerer Zeit auch BSG, Beschluss vom 6. März 2013 – B 11 AL 93/12 B, juris, Rn. 10). Abweichungen hiervon hält das BSG aus Vertrauensschutzgründen dann für denkbar, wenn der Vermittlungsgutschein abweichend auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrags oder auf die Einstellungszusage abstellt (BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a.a.O.). Es spricht nichts dafür, dass diese Frage nach dem seit dem 1. April 2012 geltenden Recht anders zu beurteilen wäre.
Der Klägerin ist allerdings zuzugestehen, dass die Entscheidungen vom 6. Mai 2008 und 6. März 2013, anders als diejenige vom 23. Februar 2011, die sich insoweit allerdings auf diejenige vom 6. Mai 2008 bezieht, nicht zwingend in diesem Sinne interpretiert werden müssen. Denkbar wäre auch ein Verständnis dahingehend, dass die innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS zu erfolgende Arbeitsvermittlung begrifflich deckungsgleich mit dem Vermittlungsbegriff des BGB ist, wofür auch die Regelung in § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III spricht, der die Verpflichtung des Arbeitsuchenden zur Zahlung der Vergütung nur für den Fall bestimmt, dass infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist (zur Zugrundelegung des maklerrechtlichen Vermittlungsbegriff des § 625 BGB anstelle des arbeitsförderungsrechtlichen des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III s.a. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R, a.a.O.). Der vom BSG zuletzt in der Entscheidung vom 6. März 2013 – B 11 AL 93/12 B – betonte Umstand, dass ein Anspruch auf die Vergütung erst entsteht, wenn die innerhalb des Gültigkeitszeitraums des AVGS erfolgte Vermittlung in die Aufnahme und Aufrechterhaltung der Beschäftigung für einen Mindestzeitraum mündet, bedeutet dem dortigen Wortlaut nach nicht zwingend, dass auch die Aufnahme innerhalb des Gültigkeitszeitraums erfolgen muss.
Eine solche Auslegung würde jedoch dem Sinn und Zweck der Vergütungsregelungen in § 45 Abs. 6 SGB III und allgemein der öffentlich-rechtlichen Überlagerung des Vermittlungsvertrages zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Arbeitssuchenden nicht gerecht, die sich zunächst dadurch auszeichnet, dass nach § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III im Ergebnis der Arbeitsuchende, der dem Vermittler den AVGS vorlegt, aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Stundung der Vergütung bis zur Zahlung durch die Agentur für Arbeit dauerhaft von der Zahlungsverpflichtung freigestellt ist. Die Intention der Vorschriften liegt in der Beendigung von Arbeitslosigkeit und somit gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III auch von Beschäftigungslosigkeit (Rademacker in Hauck/Noftz, SGB, § 45 SGB III Rn. 160, wonach das Abstellen auf die Aufnahme der Beschäftigung zusätzlich die Nachprüfbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen erleichtert).
Zwar lässt sich weder der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des § 45 SGB III, dem § 421g SGB III (BT-Drs. 14/8546, S. 10), noch zur aktuellen Regelung (BT-Drs. 17/6277, S. 94) ein ausdrücklicher Hinweis darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Beschäftigungsaufnahme aufgrund der Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS erfolgen müsse. Dass eine entsprechende Vorstellung vorherrschte, ergibt sich jedoch daraus, dass in der Begründung zu § 421g SGB III betont wird, dass das Honorar erfolgsabhängig sei, nur gezahlt werden könne, wenn die Einschaltung des Vermittlers zu der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden geführt habe, und dass die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins die Verpflichtung des Arbeitsamtes zur Vermittlung des Arbeitslosen unberührt lasse, es müsse sich weiterhin um die Vermittlung und Eingliederung des Betroffenen bemühen. Denn wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraums die bloße Vermittlung ohne Aufnahme der Beschäftigung ausreichen würde, wäre die Agentur für Arbeit zur Vergütung von Vermittlungen auch von Arbeitsverhältnissen verpflichtet, die unter Umständen erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, möglicherweise auch erst nach Beendigung der Arbeitslosengeldzahlung, aufgenommen würden. Während dieses Zeitraums wäre die Agentur für Arbeit hingegen fortbestehend bis zur Erschöpfung des Anspruchs zur Arbeitslosengeldzahlung verpflichtet, was dem Wirtschaftlichkeitsgedanken (s. nur BT-Drs. 17/6277, S. 93) zuwiderliefe, und könnte überdies ihrer ansonsten bestehenden Verpflichtung zur möglichst zeitnahen und angemessenen Vermittlung des Arbeitslosen nicht mehr nachkommen, wenn dieser bereits durch Abschluss eines Arbeitsvertrages eine anderweitige Verpflichtung, wenn auch zu einen späteren Zeitpunkt, eingegangen wäre. Dass dies nicht vom Gesetzgeber gewollt sein kann, liegt auf der Hand.
Schließlich spricht die vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Möglichkeit der Befristung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 SGB III für eine solche Auslegung, denn eine Befristung macht nur dann Sinn, wenn diese zur beschleunigten Beendigung der Beschäftigungs- und damit Arbeitslosigkeit führt, was indes nur dann gewährleistet ist, wenn die Beschäftigungsaufnahme innerhalb der gesetzten Frist erforderlich ist, um einen Vergütungsanspruch auszulösen.
Auch nach neuem Recht liegt demnach eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung, von der § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III den Vergütungsanspruch abhängig macht, dann vor, wenn die Aufnahme der Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS erfolgt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 – L 25 AS 1835/14, juris; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB, § 45 SGB III, Rn. 160 und 113; Herbst in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB III, 1. Aufl. 2014 § 45 (1. Überarbeitung), zumindest ähnlich Hassel in Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 45 Rn. 35).
Dieses Ergebnis mag ungerecht erscheinen, wenn zwischen Vertragsschluss und Beschäftigungsaufnahme nur ein kurzer Zeitraum liegt. Sollte allerdings anstelle der Beschäftigungsaufnahme auch der Vertragsschluss genügen, so wäre dies (schon zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten) nur unter Heranziehung eines ungeschriebenen Merkmals des zeitlich engen Zusammenhangs möglich. Ein solcher unbestimmter Rechtsbegriff allerdings würde im Ergebnis nur die Rechtsunsicherheit fördern.
2. Auch wenn man die gesetzlichen Regelungen anders als im vorgenannten Sinn verstünde und nicht davon ausginge, dass das Erfordernis der Beschäftigungsaufnahme noch im Gültigkeitszeitraum bereits gesetzlich verlangt werde, könnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. Denn jedenfalls hat die Beklagte im AVGS selbst den Vergütungsanspruch unter anderem an die Aufnahme der Beschäftigung im Gültigkeitszeitraum geknüpft und damit unter zeitlicher und regionaler Beschränkung, wozu sie nach § 45 Abs. 4 Satz 2 berechtigt ist, das Maßnahmeziel im Sinne der Ermächtigung des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III dahingehend näher bestimmt, dass der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit innerhalb der gesetzten Frist beseitigt werden soll. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es damit nicht an einer gesetzlichen Grundlage für die entsprechende "Nebenbestimmung". Auf die allgemeine Regelung zu Nebenbestimmungen in § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGB X ist nicht zu rekurrieren. Wie in der Entscheidung des BSG vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R, a.a.O. angedeutet, steht es der Agentur für Arbeit frei, in dem AVGS selbst zu bestimmen, was unter einer erfolgreichen Vermittlung zu verstehen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Januar 2016 – L 31 AS 1974/15, juris; Bieback, a.a.O. Rn. 386). In diesem Sinne ist auch die Geschäftsanweisung der Beklagten zu verstehen, deren Voraussetzung für eine Entscheidung im Einzelfall über einen ausnahmsweisen Vergütungsanspruch trotz Beschäftigungsaufnahme außerhalb des Gültigkeitszeitraums des AVGS, nämlich die Lage des Tags der Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende der zeitlichen Befristung, im Fall der Klägerin nicht vorliegt. Die Unmittelbarkeit ist jedenfalls bei einer Beschäftigungsaufnahme 10 Tage nach Beendigung der Gültigkeitsdauer des AVGS – wie vorliegend – nicht mehr gewahrt, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob die Gültigkeitsdauer des AVGS vorliegend aufgrund der Beendigung des Arbeitslosengeldanspruchs bereits am 10. Juli 2012 endete und ob überhaupt eine Vermittlungstätigkeit stattfand.
Bei alledem kann offenbleiben, ob es dem Arbeitsvermittler, dem der Gutschein vorlegt wird, möglich ist, Rechtsschutz speziell gegen die "Nebenbestimmungen" in Anspruch zu nehmen (zum Problem Siewert/Waschull in LPK-SGB X, 4. Aufl. 2016, § 32 Rn. 30 ff.) und ob im Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. Juli 2013 möglicherweise ein solches Rechtsschutzbegehren enthalten war. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte von dem ihr in § 45 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB III eingeräumten Ermessen (dazu Rademacker, a.a.O., Rn. 113) in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hätte. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, es sei kaum möglich, eine Beschäftigung innerhalb einer nur 10 Werktage umfassenden Gültigkeitsdauer aufzunehmen, obliegt es dem Senat, der den gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum der Behörde zu respektieren hat, nicht, Bestimmungen wie die vorliegenden auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen. Dass solche Bestimmungen generell dem Normzweck von § 45 Abs. 4 SGB III zuwiderliefen, ist nicht ersichtlich, denn Beschäftigungsverhältnisse können – was im Übrigen auch der vorliegende Fall illustriert, in dem der Beigeladene seine Beschäftigung nicht zu einem Monatsanfang aufgenommen hatte – nicht nur zu bestimmten Tagen beginnen.
Soweit die Klägerin der mit der Bestimmung, dass auch die Arbeitsaufnahme innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen müsse, verbundenen, aus ihrer Sicht zu kurzen Befristung entgegenhält, der Arbeitsvermittler werde durch eine kurze Gültigkeitsdauer unangemessen benachteiligt, muss berücksichtigt werden, dass es keinen rechtlichen Anhaltspunkt für einen Kontrahierungszwang zulasten des Arbeitsvermittlers gibt und eine in unzweckmäßiger Weise zu kurz bemessene Dauer letztlich zulasten der Agentur für Arbeit geht, die mit einem solchen AVGS ihr Ziel nicht erreichen kann.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Ebenso wie bei der in der Vorgängervorschrift des § 421g Abs. 2 und 3 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) geregelten Vergütung handelt es sich bei der Vermittlungsvergütung neuen Rechts um eine solche aus wirtschaftlicher Betätigung und nicht um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, sodass der private Arbeitsvermittler nicht schutzbedürftig und weiterhin nicht kostenprivilegiert im Sinne von § 183 SGG ist (ebenso: Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – L 3 AL 123/14, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016 – L 32 AS 846/15, NZS 2016, 633; SG Magdeburg, Urteil vom 10. September 2015 – S 44 AS 4109/13, juris; Bieback, a.a.O., Rn. 365; jeweils m.w.N.; a.A. ohne Begründung als obiter dictum in einem Klammerzusatz: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – B 11 AL 1/14 R, NZS 2015, 270, unter Hinweis auf SG Magdeburg, Urteil vom 30. Juli 2014 – S 18 AL 190/13, juris, das allerdings trotz der Kostenentscheidung nach § 193 SGG einen Streitwert festgesetzt hat). Wie oben ausgeführt, hat der private Arbeitsvermittler auch nach der seit 1. April 2012 geltenden Rechtslage einen zwar vom Arbeitsuchenden abgeleiteten, aber doch eigenen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen die Agentur für Arbeit.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
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