Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 35 AS 1907/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 285/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen ohne Berücksichtigung von zwei Sanktionsbescheiden.
Die 1955 geborene erwerbsfähige und leistungsberechtigte Klägerin bezieht seit Juli 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.
Mit Schreiben vom 24. April 2012 teilte die Klägerin mit, dass sie die Pflege ihrer Mutter übernommen habe und seit März das Pflegegeld der Pflegestufe I ihrer Mutter erhalten würde. Es liegt ein Schreiben der Pflegekasse vom 10. April 2012 vor, nach dem die Mutter der Klägerin seit dem 28. März 2012 Leistungen der Pflegestufe I erhalte.
Mit Schreiben vom 17. April 2013 wurde die Klägerin von der für sie zuständigen Arbeitsvermittlerin in die Räumlichkeiten des Beklagten zu einem Gespräch am 14. Mai 2013 eingeladen. Als Zweck des Gesprächs war die Besprechung der aktuellen beruflichen Situation der Klägerin genannt. Die Klägerin erschien zu dem angegebenen Meldetermin nicht und meldete sich auch sonst nicht beim Beklagten.
Es erfolgten weitere Einladungen u.a. zu Terminen am 28. Mai 2013, 20. Juni 2013, 9. Juli 2013, 27. August 2013 und 19. September 2013. Die Termine verstrichen, ohne dass die Klägerin diese wahrnahm oder sich zu den Hinderungsgründen äußerte.
Der Beklagte erließ aufgrund der Meldeversäumnisse verschiedene Sanktionsbescheide (u.a. vom 21. Juni 2013, 19. Juli 2013, 16. September 2013, 24. September 2013 und 24. Oktober 2013), mit welchen er für die Dauer von jeweils drei Monaten eine Minderung des Leistungsanspruchs der Klägerin in Höhe von 10% feststellte. Entsprechend wurden die Auszahlungen gekürzt. Der Bescheid vom 19. Juli 2013 wurde bestandskräftig, gegen die weiteren Bescheide legte die Klägerin jeweils Widersprüche ein. Sie habe bereits mit Schreiben vom 22. April 2012 ihre persönliche Situation mitgeteilt, ohne dass der Beklagte hierzu Rückfragen gehabt hätte. Die Widersprüche wurden zurückgewiesen und die hiergegen erhobenen Klagen blieben zum Teil erfolglos (L 4 AS 99/15 NZB, L 4 AS 100/15 NZB, L 4 AS 101/15 NZB); hinsichtlich des Bescheides vom 24. Oktober 2013 ist das Berufungsverfahren L 4 AS 278/16 noch anhängig.
Die Klägerin wurde sodann mit Schreiben vom 19. September 2013 aufgefordert, sich am 22. Oktober 2013 um 11:30 Uhr in den Räumlichkeiten der Arbeitsvermittlung einzufinden, um über die aktuelle berufliche Situation zu sprechen. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, ihre Bewerbungsunterlagen mitzubringen. Das Schreiben enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung.
Da die Klägerin den Termin am 22. Oktober 2013 nicht wahrnahm, lud der Beklagte sie mit Schreiben vom gleichen Tag unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung zu einem neuen Gesprächstermin am 11. November 2013 ein, hörte sie zugleich zu einer beabsichtigten Minderung wegen ihres unentschuldigten Fernbleibens an und erließ sodann am 13. November 2013 einen Sanktionsbescheid, mit welchem er die Minderung des Auszahlungsanspruchs der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von monatlich 38,20 Euro feststellte. Die Leistungen behielt der Beklagte ein. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2014 zurückgewiesen, die Klage blieb erfolglos (L 4 AS 102/15 NZB).
Da die Klägerin auch den Termin am 11. November 2013 nicht wahrnahm, lud der Beklagte sie mit Schreiben vom gleichen Tag zu einem neuen Gesprächstermin am 3. Dezember 2013 ein, hörte sie zugleich zu einer beabsichtigten Minderung wegen ihres unentschuldigten Fernbleibens an und erließ sodann am 3. Dezember 2013 einen Sanktionsbescheid, mit welchem er die Minderung des Auszahlungsanspruchs der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 in Höhe von monatlich 38,20 Euro feststellte. Die Leistungen behielt der Beklagte ein. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2014 zurückgewiesen, eine Klage wurde nicht erhoben.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen vom 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 unter Berücksichtigung der Sanktionen vom 13. November 2013 und 3. Dezember 2013 in den Monaten Februar und März 2014. Mit Änderungsbescheid vom 24. März 2014, der Gegenstand des Berufungsverfahrens L 4 AS 280/16 ist, setzte der Beklagte die Sanktionsbescheide vom 3. Februar und 3. März 2014 durch Abänderung der Leistungsbewilligung für die Monate April bis Juni 2014 um.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2014 legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2014 zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer am 27. Mai 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat die Klägerin aufgefordert, die Pflegesituation der Mutter im Hinblick auf die Frage, ob ein wichtiger Grund für das Fernbleiben der Klägerin zu den Meldeterminen vorgelegen habe, näher darzustellen. Eine Antwort hierauf ist ausgeblieben.
Mit Urteil vom 27. Juni 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Streitgegenständlich sei der Bescheid vom 24. Januar 2014, soweit er die Monate Februar und März 2014 betreffe. Denn die Klägerin habe bereits ihren Widerspruch bei verständiger Würdigung ihres Begehrens, Leistungen ohne Berücksichtigung der festgestellten Minderungen zur erhalten, in zulässiger Weise auf die Monate beschränkt, in denen Leistungen tatsächlich nicht in voller Höhe bewilligt und ausgezahlt worden seien. Der Änderungsbescheid vom 24. März 2014 betreffe diese Monate nicht und sei daher nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit des Klageverfahrens geworden. Der Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2014 sei rechtmäßig; er reduziere den Leistungsanspruch zutreffend um die festgestellten Minderungen aus den Sanktionsbescheiden vom 13. November 2013 und 3. Dezember 2013. Beide Bescheide seien nämlich rechts- bzw. bestandskräftig.
Gegen das am 13. Juli 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. August 2016 Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Senats, die Berufung sei nicht eröffnet, hat die Klägerin geltend gemacht, eine Nichtzulassungsbeschwerde sei wohl verspätet und das ganze Vorgehen schikanös.
Die Klägerin beantragt nach Aktenlage,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 24. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2014 Leistungen ohne Berücksichtigung der Sanktionen vom 13. November 2013 und 3. Dezember 2013 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat am 28. Juni 2018 über die Berufung mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
II. Den Streitgegenstand des Verfahrens bildet allein der Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2014, soweit er die Sanktionen aus den Bescheiden vom 13. November 2013 und 3. Dezember 2013 umsetzt, also hinsichtlich der Monate Februar und März 2014. Die Sanktionsbescheide selbst hat die Klägerin isoliert angefochten; wegen des zeitlichen Abstands zu den Umsetzungsbescheid in zulässiger Weise (vgl. BSG, Urt. v. 29.4.2015 – B 14 AS 19/14 R, juris Rn. 17, 19 a.E., unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 22.3.2010 – B 4 AS 68/09 R). Die Sanktionsbescheide sind danach nicht Streitgegenstand in diesem Verfahren.
III. Die Berufung ist nicht statthaft (§§ 143, 144 SGG), weil sie zulassungsbedürftig ist und nicht zugelassen wurde. Die Zulassungsbedürftigkeit folgt aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt unter 750 Euro. Es geht nämlich um den Abzug von zwei Sanktionen im Februar 2014 in Höhe von zusammen 76,40 Euro und einer Sanktion im März 2014 in Höhe von 38,20 Euro, insgesamt also um 114,60 Euro.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da es an Revisionsgründen nach § 160 Abs. 2 SGG fehlt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen ohne Berücksichtigung von zwei Sanktionsbescheiden.
Die 1955 geborene erwerbsfähige und leistungsberechtigte Klägerin bezieht seit Juli 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.
Mit Schreiben vom 24. April 2012 teilte die Klägerin mit, dass sie die Pflege ihrer Mutter übernommen habe und seit März das Pflegegeld der Pflegestufe I ihrer Mutter erhalten würde. Es liegt ein Schreiben der Pflegekasse vom 10. April 2012 vor, nach dem die Mutter der Klägerin seit dem 28. März 2012 Leistungen der Pflegestufe I erhalte.
Mit Schreiben vom 17. April 2013 wurde die Klägerin von der für sie zuständigen Arbeitsvermittlerin in die Räumlichkeiten des Beklagten zu einem Gespräch am 14. Mai 2013 eingeladen. Als Zweck des Gesprächs war die Besprechung der aktuellen beruflichen Situation der Klägerin genannt. Die Klägerin erschien zu dem angegebenen Meldetermin nicht und meldete sich auch sonst nicht beim Beklagten.
Es erfolgten weitere Einladungen u.a. zu Terminen am 28. Mai 2013, 20. Juni 2013, 9. Juli 2013, 27. August 2013 und 19. September 2013. Die Termine verstrichen, ohne dass die Klägerin diese wahrnahm oder sich zu den Hinderungsgründen äußerte.
Der Beklagte erließ aufgrund der Meldeversäumnisse verschiedene Sanktionsbescheide (u.a. vom 21. Juni 2013, 19. Juli 2013, 16. September 2013, 24. September 2013 und 24. Oktober 2013), mit welchen er für die Dauer von jeweils drei Monaten eine Minderung des Leistungsanspruchs der Klägerin in Höhe von 10% feststellte. Entsprechend wurden die Auszahlungen gekürzt. Der Bescheid vom 19. Juli 2013 wurde bestandskräftig, gegen die weiteren Bescheide legte die Klägerin jeweils Widersprüche ein. Sie habe bereits mit Schreiben vom 22. April 2012 ihre persönliche Situation mitgeteilt, ohne dass der Beklagte hierzu Rückfragen gehabt hätte. Die Widersprüche wurden zurückgewiesen und die hiergegen erhobenen Klagen blieben zum Teil erfolglos (L 4 AS 99/15 NZB, L 4 AS 100/15 NZB, L 4 AS 101/15 NZB); hinsichtlich des Bescheides vom 24. Oktober 2013 ist das Berufungsverfahren L 4 AS 278/16 noch anhängig.
Die Klägerin wurde sodann mit Schreiben vom 19. September 2013 aufgefordert, sich am 22. Oktober 2013 um 11:30 Uhr in den Räumlichkeiten der Arbeitsvermittlung einzufinden, um über die aktuelle berufliche Situation zu sprechen. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, ihre Bewerbungsunterlagen mitzubringen. Das Schreiben enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung.
Da die Klägerin den Termin am 22. Oktober 2013 nicht wahrnahm, lud der Beklagte sie mit Schreiben vom gleichen Tag unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung zu einem neuen Gesprächstermin am 11. November 2013 ein, hörte sie zugleich zu einer beabsichtigten Minderung wegen ihres unentschuldigten Fernbleibens an und erließ sodann am 13. November 2013 einen Sanktionsbescheid, mit welchem er die Minderung des Auszahlungsanspruchs der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von monatlich 38,20 Euro feststellte. Die Leistungen behielt der Beklagte ein. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2014 zurückgewiesen, die Klage blieb erfolglos (L 4 AS 102/15 NZB).
Da die Klägerin auch den Termin am 11. November 2013 nicht wahrnahm, lud der Beklagte sie mit Schreiben vom gleichen Tag zu einem neuen Gesprächstermin am 3. Dezember 2013 ein, hörte sie zugleich zu einer beabsichtigten Minderung wegen ihres unentschuldigten Fernbleibens an und erließ sodann am 3. Dezember 2013 einen Sanktionsbescheid, mit welchem er die Minderung des Auszahlungsanspruchs der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 in Höhe von monatlich 38,20 Euro feststellte. Die Leistungen behielt der Beklagte ein. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2014 zurückgewiesen, eine Klage wurde nicht erhoben.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen vom 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 unter Berücksichtigung der Sanktionen vom 13. November 2013 und 3. Dezember 2013 in den Monaten Februar und März 2014. Mit Änderungsbescheid vom 24. März 2014, der Gegenstand des Berufungsverfahrens L 4 AS 280/16 ist, setzte der Beklagte die Sanktionsbescheide vom 3. Februar und 3. März 2014 durch Abänderung der Leistungsbewilligung für die Monate April bis Juni 2014 um.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2014 legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2014 zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer am 27. Mai 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat die Klägerin aufgefordert, die Pflegesituation der Mutter im Hinblick auf die Frage, ob ein wichtiger Grund für das Fernbleiben der Klägerin zu den Meldeterminen vorgelegen habe, näher darzustellen. Eine Antwort hierauf ist ausgeblieben.
Mit Urteil vom 27. Juni 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Streitgegenständlich sei der Bescheid vom 24. Januar 2014, soweit er die Monate Februar und März 2014 betreffe. Denn die Klägerin habe bereits ihren Widerspruch bei verständiger Würdigung ihres Begehrens, Leistungen ohne Berücksichtigung der festgestellten Minderungen zur erhalten, in zulässiger Weise auf die Monate beschränkt, in denen Leistungen tatsächlich nicht in voller Höhe bewilligt und ausgezahlt worden seien. Der Änderungsbescheid vom 24. März 2014 betreffe diese Monate nicht und sei daher nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit des Klageverfahrens geworden. Der Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2014 sei rechtmäßig; er reduziere den Leistungsanspruch zutreffend um die festgestellten Minderungen aus den Sanktionsbescheiden vom 13. November 2013 und 3. Dezember 2013. Beide Bescheide seien nämlich rechts- bzw. bestandskräftig.
Gegen das am 13. Juli 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. August 2016 Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Senats, die Berufung sei nicht eröffnet, hat die Klägerin geltend gemacht, eine Nichtzulassungsbeschwerde sei wohl verspätet und das ganze Vorgehen schikanös.
Die Klägerin beantragt nach Aktenlage,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 24. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2014 Leistungen ohne Berücksichtigung der Sanktionen vom 13. November 2013 und 3. Dezember 2013 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat am 28. Juni 2018 über die Berufung mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
II. Den Streitgegenstand des Verfahrens bildet allein der Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 2014, soweit er die Sanktionen aus den Bescheiden vom 13. November 2013 und 3. Dezember 2013 umsetzt, also hinsichtlich der Monate Februar und März 2014. Die Sanktionsbescheide selbst hat die Klägerin isoliert angefochten; wegen des zeitlichen Abstands zu den Umsetzungsbescheid in zulässiger Weise (vgl. BSG, Urt. v. 29.4.2015 – B 14 AS 19/14 R, juris Rn. 17, 19 a.E., unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 22.3.2010 – B 4 AS 68/09 R). Die Sanktionsbescheide sind danach nicht Streitgegenstand in diesem Verfahren.
III. Die Berufung ist nicht statthaft (§§ 143, 144 SGG), weil sie zulassungsbedürftig ist und nicht zugelassen wurde. Die Zulassungsbedürftigkeit folgt aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt unter 750 Euro. Es geht nämlich um den Abzug von zwei Sanktionen im Februar 2014 in Höhe von zusammen 76,40 Euro und einer Sanktion im März 2014 in Höhe von 38,20 Euro, insgesamt also um 114,60 Euro.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da es an Revisionsgründen nach § 160 Abs. 2 SGG fehlt.
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