L 3 SB 20/16

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 54 SB 688/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 SB 20/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich im Wege des Zugunstenverfahrens gegen die teilweise Aufhebung eines Bescheids, mit dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. festgestellt worden war. Die am xxxxx 1953 geborene Klägerin erlitt am 24. Februar 1975 einen Verkehrsunfall. Die Beklagte stellte im Rahmen eines Erstfeststellungsverfahrens wegen der Gesundheitsstörungen - Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche nach Schädel-Hirn-Trauma (Einzel-MdE: 30 v.H.) - Bewegungseinschränkung nach Oberarm- und Oberschenkelbruch links (Einzel-MdE: 30 v.H.) eine Gesamt-MdE von 50 v.H. fest (Bescheid vom 28. Juli 1980). Die Klägerin verletzte sich am 26. Juli 2003 an der linken Hand. Am 14. September 2004 beantragte sie unter Hinweis auf die verbliebene Bewegungseinschränkung des kleinen Fingers der linken Hand unter Vorlage eines Arztbriefs des Krankenhauses E., Handchirurgische Klinik, bei der Beklagten, nunmehr einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 festzustellen. Die Beklagte holte Befundberichte vom Orthopäden Dr. P. und vom Hausarzt W. ein und ließ die Klägerin vom versorgungsärztlichen Dienst (Orthopäde und Chirotherapeut DrH.) ambulant untersuchen und begutachten. Dieser gelangte zur Einschätzung, von der Oberarmfraktur links sei eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der linken Schulter verblieben, die gleichwohl ein Anheben des linken Arms über 120º erlaube; der versteifte kleine Finger der linken Hand weise eine Funktionseinschränkung im Mittel- und Endgelenk auf, der mit einem Verlust des Fingers gleichzusetzen sei; zusammen könne für die oberen Extremitäten kein höherer Einzel-GdB als 20 angesetzt werden. Die unteren Extremitäten würden keine Funktionseinschränkungen zeigen, ebenso wenig die Wirbelsäule. Die Folgen der Schädel-Hirn-Verletzung mit Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche seien unverändert und mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Ein Gesamt-GdB von 40 erscheine angemessen (Gutachten vom 8. Februar 2005). Die Beklagte hörte die Klägerin zur beabsichtigten Teilaufhebung des Bescheids vom 28. Juli 1980 mit Wirkung für die Zukunft an. Die Klägerin verwies auf die aus ihrer Sicht weitergehende Einschränkung der Beweglichkeit des linken Arms sowie auf die hinzugetretene Versteifung des Fingers. Mit Neufeststellungsbescheid vom 22. Juli 2005 stellte die Beklagte wegen der Gesundheitsstörungen - Substanzverlust am knöchernen Schädel, Gefühlsstörungen im Gesicht, Verletzungsfolgen (Einzel-GdB: 30) - Versteifung eines Fingers links, schmerzhafte Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks (Einzel-GdB: 20) einen GdB von 40 fest. Zugleich hob sie den Bescheid vom 28. Juli 1980 auf, soweit er über die Neufeststellung hinausging. Mit ihrem Widerspruch bemängelte die Klägerin, die Beklagte habe die Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund ihres schmerzhaften Rückenleidens nach Bandscheibenvorfall nicht berücksichtigt. Der versorgungsärztliche Dienst der Beklagten (Dr. K.) gelangte nach Auswertung des beigezogenen Befundberichts des Orthopäden Dr. S. zu der Einschätzung, als weitere Gesundheitsstörung sei eine "Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule, Bandscheiben-Schaden" anzuerkennen und mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Der Gesamt-GdB sei gleichwohl nicht anzuheben. Auf dieser Grundlage wies die Beklagte den Wiederspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2006). Die dagegen am 27. Februar 2006 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobene Klage (S 43 SB 138/06) wurde von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2009 zurückgenommen. In damaligen Verfahren hatten Befundberichte des Neurologen und Psychiaters Dr. K2; des hausärztlichen Internisten W. und des Orthopäden Dr. S. sowie Unterlagen der Panorama Kliniken Scheidung/Allgäu; des Universitätsklinikums H1- E1 und des Radiologen Priv.-Doz. Dr. M. vorgelegen. Das Sozialgericht hatte von Amts wegen ein schriftliches Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B. eingeholt, der nach ambulanter Untersuchung der Klägerin den Gesamt-GdB mit lediglich 20 angegeben hatte (Gutachten vom 8. Dezember 2006). Auf Antrag der Klägerin war zudem ein Gutachten der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. R. eingeholt worden, die nach ambulanter Untersuchung der Klägerin einen Gesamt-GdB von 40 angenommen hatte (Gutachten vom 14. November 2008). Am 14. Juli 2011 wandte die Klägerin sich mittels Überprüfungsantrag gegen den Neufeststellungsbescheid. Sie hielt einen GdB von mindestens 50 für angemessen und brachte in Ergänzung ihres früheren Vorbringens vor, durch die Versteifung des kleinen Fingers der linken Hand sei diese nicht voll belastbar. Zudem machte sie eine psychische Beeinträchtigung geltend. Der versorgungsärztliche Dienst der Beklagten (Neurologe und Psychiater Prof. Dr. H2) gelangte nach Auswertung des Befundbericht des Hausarztes Dr. D., des Praxisnachfolgers von Herrn Dr. W., zu der Einschätzung, eine wesentliche Änderung ergebe sich nicht. Die Klägerin sei beeinträchtigt durch - Substanzverlust des knöchernen Schädels, Hirnleistungsstörung, Verletzungsfolgen, psychische Störung, Gefühlsstörung im Gesicht (Einzel-GdB: 30); - Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB: 10) und - Versteifung eines Fingers links, schmerzhafte Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks, Belastungseinschränkung der linken Hand (Einzel-GdB: 20); der Gesamt-GdB betrage weiterhin 40 (Gutachten vom 12. November 2013). Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab (Ablehnungsbescheid vom 12. Dezember 2013; Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2014). Ein höherer GdB als 40 lasse sich nicht begründen. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 10. Oktober 2014 bekanntgegeben worden. Am 10. November 2014 hat sie Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben, die letztlich auf die Feststellung eines GdB von mehr als 50 gerichtet gewesen ist. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Die Beklagte hat an ihren Bescheiden festgehalten. Das Sozialgericht hat die Akte der Beklagten sowie die Prozessakte im Verfahren S 43 SB 138/06 beigezogen und am 24. Mai 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt. Im Termin hat es die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und den Beteiligten jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2016 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin könne eine Rücknahme des Bescheids vom 22. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006 allenfalls aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangen. Die dort genannten Voraussetzungen würden indes nicht vorliegen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids sei bereits im Verfahren S 43 SB 138/06 gerichtlich überprüft worden. Die dortige Beweiserhebung habe ergeben, dass jedenfalls kein höherer GdB als 40 festgestellt werden könne. Die Klägerin habe im Überprüfungsverfahren keine Gründe vorgetragen, die geeignet wären, an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Neufeststellungsbescheids zu zweifeln. Derartige Gründe seien auch sonst nicht ersichtlich. Die erstinstanzliche Entscheidung ist der Klägerin am 2. Juni 2016 zugestellt worden. Am 29. Juni 2016 hat sie dagegen Berufung eingelegt, die sie letztlich auf die Feststellung eines GdB von 50 beschränkt hat. Zur Begründung hat sie auf die Beeinträchtigungen durch erhebliche Depressionen; Konzentrationsschwierigkeiten nach Schädel-Hirn-Trauma; Bewegungseinschränkungen des Oberarms wie des Oberschenkels sowie ein schmerzhaftes Rückenleiden mit Bandscheibenvorfall hingewiesen.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Mai 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Änderung ihres Bescheids vom 22. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006 bei der Klägerin einen GdB von 50 festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und ergänzt, die Klägerin bringe auch im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen vor, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Neufeststellungsbescheids wecken würden. Selbst die eingeholten Befundberichte würden zu keiner abweichenden Bewertung Anlass geben. Der Senat hat Befundberichte von Herrn Dr. K2; vom Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen Dr. H. und von Herrn Dr. D. beigezogen. Mit Beschluss vom 17. April 2018 ist die Berufung der Berichterstatterin übertragen worden. Die mündliche Verhandlung hat am 10. Juli 2018 stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Die Klägerin hat an der Verhandlung nicht teilgenommen, weil sie zu diesem Zeitpunkt eine Urlaubsreise mit dem Motorrad unternommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2014 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Beklagte unter Änderung ihres bestandskräftigen Bescheids vom 22. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006 einen GdB von 50 feststellt. Anders als vom Sozialgericht angenommen, könnte sich der geltend gemachte Rücknahme- und Neufeststellungsanspruch allenfalls aus § 44 Abs. 2 Satz 1 iVm Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ergeben. Die speziellere Regelung in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift erfasst nur Verwaltungsakte, die unmittelbare Regelungen über Sozialleistungen oder Beiträge enthalten. Das trifft auf die Feststellung einer (Schwer-)Behinderung und des GdB nicht zu (vgl. etwa Merten in: Hauck/Noftz, SGB XI, Stand: 4/18, § 44 Rn. 81). Daraus folgt aber keine Änderung des Prüfungsmaßstabs. Eine Korrektur nach § 44 Abs. 2 Satz 1 iVm Satz 2 SGB X setzt gleichermaßen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 22. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006 ist hingegen rechtmäßig. Wie das Sozialgericht zutreffend und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, konnte die Klägerin seinerzeit nur die Feststellung eines GdB von 40 beanspruchen. Mit dieser Korrektur hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage folgt der Senat den Gründen des im Übrigen überzeugenden Gerichtsbescheids vom 25. Mai 2016, auf den es Bezug nimmt, und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass die Klägerin darauf hinzuweisen, dass bei Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheids nach § 44 Abs. 2 SGB X – ebenso wie nach Abs. 1 – auf den Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen ist. Eine zur Korrektur verpflichtende Rechtswidrigkeit muss bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben und nicht erst nachträglich eingetreten sein (s. etwa Baumeister in: juris-PK SGB X, 2. Aufl. 2017, § 44 Rn. 56). Bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006 waren die Auswirkungen, welche die Gesundheitsstörungen der Klägerin auf ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft haben, mit einem Gesamt-GdB von 40 indes auch nach Überzeugung des Senats angemessen bemessen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der im Berufungsverfahren angeführten Erkrankungen. Hinsichtlich der geltend gemachten Konzentrationsschwierigkeiten ist hervorzuheben, dass die Beklagte die Folgen der Schädel-Hirn-Verletzung mit Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche im letztlich angegriffenen Bescheid vom 22. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006 unverändert hoch bewertete, denn diese waren von ihr nie höher als mit einer Einzel-MdE von 30 v.H. bewertet worden. Die Bewegungseinschränkungen des Oberarms wurden nunmehr als schmerzhafte Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks erfasst und zusammen mit den übrigen Einschränkungen der oberen Extremitäten lediglich etwas niedriger bewertet, nämlich mit einem Einzel-GdB von 20. Das geltend gemachte schmerzhafte Rückenleiden mit Bandscheibenvorfall wurde erstmals als Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule und Bandscheibenschaden erfasst und mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Die von der Beklagten vorgenommenen Bewertungen wie die Bildung des Gesamt-GdB sind auch nach Überzeugung des Senats ausreichend, insbesondere mit Blick auf das Ermittlungsergebnis im Verfahren S 43 SB 138/06. Insbesondere erscheint es überzeugend, dass die Beklagte wegen der erlittenen Oberschenkenverletzung keinen GdB mehr annahm. Bereits im Verwaltungsverfahren teilte Herr Dr. H3 mit, die unteren Extremitäten würden trotz operativ behandelter Femurfraktur links keine Funktionseinschränkungen zeigen. Im nachfolgenden Gerichtsverfahren konnte der Sachverständige Dr. B. keine Bewegungseinschränkung oder sonstige Funktionsstörung des unfallverletzten Beins feststellen. Auch die Sachverständige Dr. R. teilte mit, die Folgen des Oberschenkelbruchs seien "deutlich verschwunden". Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Beklagte keine weiteren Beeinträchtigungen wegen einer seelischen Störung berücksichtigte. Die Klägerin hatte derartige Beeinträchtigungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, das zum Erlass des Bescheids vom 22. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006 führte, selbst nicht geltend gemacht. Sie war auch wegen der inzwischen beklagten Depression nicht in Behandlung und ist dies übrigens bis heute nicht. Dass die Sachverständige Dr. R. im ersten Gerichtsverfahren annahm, als Spätfolge des Schädel-Hirn-Traumas liege bei der Klägerin eine leichtere psychovegetative oder psychische Störung vor, gibt zu keiner abweichenden Bewertung Anlass. Denn die Sachverständige Dr. R. bewertete diese mit einem Einzel-GdB mit 10, was auch nach ihrer Einschätzung nicht zu einem höheren Gesamt-GdB von 40 führen würde. Sollte es seit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006 zu einer Verschlechterung gekommen sein, würde dies keine Rechtswidrigkeit des zur Überprüfung gestellten Bescheids bedingen, sondern allenfalls Anlass für eine zukunftsgerichtete Neufeststellung geben. Im Übrigen vermag der Senat keine Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung zu erkennen. Herr Dr. H. hat im Befundbericht vom 12. Mai 2017 mitgeteilt, als Folge des ersten Unfalls würden weiterhin Beschwerden, Schmerzen und Behandlungserfordernisse im Mund- und Kieferbereich bestehen. Dem Bericht lässt sich indes kein Hinweis auf weitreichendere Funktionseinschränkungen entnehmen, als sie von der Beklagten zuletzt mit einem Einzel-GdB von 30 berücksichtigt worden sind. Die verbliebenen schmerzhaften Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenks, auf die aus hausärztlicher Sicht Herr Dr. D. im Befundbericht vom 31. Juli 2017 hingewiesen hat, sind von der Beklagten gewürdigt und – gemeinsam mit den übrigen Einschränkungen der oberen Extremitäten – mit einem GdB von 20 bewertet worden. Auch insoweit besteht keinerlei Hinweis auf eine Verschlechterung. Der linke Arm lässt sich nach der Mitteilung des Hausarztes kaum über Schulterhöhe anheben, was im Wesentlichen den Feststellungen des Sachverständige Dr. B. im vorangegangenen Gerichtsverfahren entspricht. Soweit die Klägerin sich wegen ihrer chronischen Kopfschmerzen 2016 erneut in die Behandlung des Neurologen Dr. K2 begeben hat, hat dieser im Befundbericht vom 8. Mai 2017 mitgeteilt, über die sinnvolle Dauermedikation solle erst noch entschieden werden. Ein Hinweis auf eine stärkere Funktionsbeeinträchtigung, als sie mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten wäre, lässt sich auch dem nicht entnehmen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. III. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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