Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 120/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 34/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist ein Anspruch auf laufende Hinterbliebenenbeihilfe nach § 71 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Die Klägerin ist die Witwe des am xxxxx 1952 geborenen und am xxxxx 2013 an akutem Versagen seines schwer vorgeschädigten Herzens verstorbenen (H.-) P.O. (im Folgenden: Versicherter). Sie hat nach dessen Tod nicht wieder geheiratet und bezieht aus dessen gesetzlicher Rentenversicherung eine seither dynamisierte große Witwenrente in Höhe von anfänglich monatlich 300,41 bzw. 251,27 Euro (9. März bis 30. Juni 2013) und ab dem 1. Juli 2013 151,15 Euro (Bescheid vom 30. April 2013). Der Höhe liegen entsprechend dem Versicherungsverlauf u.a. 10,9699 Entgeltpunkte für 172 Monate Beitragszeit mit zuletzt für den Zeitraum vom 1. bis 26. Juli 1990 gezahlten Pflichtbeiträgen für die bis dahin ausgeübte Tätigkeit als Rechtsreferendar zugrunde. Andere Versorgungsleistungen erhält die Klägerin nicht.
Der Versicherte war in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bis Juli 1986 als Rechtsanwalt tätig. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) war er im Geschäftsbereich der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg von Januar 1987 bis Juli 1990 als Rechtsreferendar beschäftigt. Seit dem Juni 1992 war er Geschäftsführer und zugleich einer von mehreren Gesellschaftern der H1 GmbH in B. (im Folgenden: H1 GmbH). Sozialversicherungsbeiträge wurden während seiner Tätigkeit nicht abgeführt. Bezogen auf diese stellte die AOK H2 fest, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit und nicht um eine abhängige Beschäftigung gehandelt habe (zuletzt nicht mit der Klage angegriffener Widerspruchsbescheid vom 4. September 1997). Daraufhin wurden dem Versicherten die von ihm im Januar 1997 nachträglich im Zusammenhang mit einem Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom 15. März 1996 (dieser wurde von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund, wegen Fehlens der sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt (Bescheid vom 7. Januar 1997)) nachgezahlten Rentenbeiträge von der BfA wieder zurückerstattet. Nach seinen Angaben vom 27. Juli 1994 gegenüber der N., einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden ebenfalls: Beklagte) war der Versicherte jedenfalls im Kalenderjahr 1993 ausschließlich selbstständig tätig und erzielte hieraus laut Einkommensteuerbescheid vom 19. Mai 1995 Einkünfte in Höhe von 174.419,00 DM.
Ab dem 1. Januar 1994 übte der Versicherte des Weiteren eine Tätigkeit als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B1 GmbH (im Folgenden: B1 GmbH) aus, deren Gesellschafter er zugleich war. Der Versicherte bezog ein monatliches Bruttogehalt von 20.000 DM zuzüglich 6% Gewinntantieme. Er hielt ebenso wie der Mitgesellschafter Dr. D. 45% der Anteile an dem Unternehmen. Die restlichen 10% der Anteile hielten beide Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mit einer auf den 20. Dezember 1993 datierten Erklärung vereinbarten die Gesellschafter der GbR, dass in Abweichung von § 709 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Vorbereitung auf die Stimmabgabe innerhalb der Gesellschafterversammlung der B1 GmbH nicht die Zahl der Gesellschafter, sondern die Stimme des Dr. D. entscheide.
Am 23. Januar 1994 erlitt der Versicherte bei einem Verkehrsunfall während einer Betriebsfahrt für die B1 GmbH erhebliche Verletzungen, wurde zum Pflegefall und war nie wieder erwerbstätig.
Sein Geschäftsführervertrag mit der B1GmbH wurde zum 15. Juli 1995 gekündigt. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden aus der Geschäftsführertätigkeit zu keinem Zeitpunkt gezahlt.
Die Beklagte erkannte am 10. August 1994 an, dass der Versicherte als Beschäftigter zum Unfallzeitpunkt zum Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gehört habe, und gewährte ihm Verletztengeld und Heilbehandlung.
Nachdem Dr. D. zunächst telefonisch am 3. Januar 1995 und nachfolgend schriftlich am 12. Januar 1995 detailliert dargelegt hatte, dass die auf den 20. Dezember 1993 datierte Stimmrechtsvereinbarung der GbR auf Drängen des Versicherten erst nach dem Unfall im April 1994 aufgesetzt und rückdatiert worden sei, um den Anschein zu erwecken, der Versicherte sei zum Unfallzeitpunkt Minderheitsgesellschafter der B1 GmbH und damit nicht selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer und damit versicherter Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen, stellte die Beklagte alle Leistungen ein und nahm ihren Bescheid vom 10. August 1994 zurück (Bescheid vom 19. Januar 1995, Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1995). Hiergegen erhob der Versicherte erfolgreich Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg (26 U 525/95), das die Beklagte mit Urteil vom 30. März 1998 zur Entschädigung des Unfalls des Klägers vom 23. Januar 1994 als Arbeitsunfall verurteilte. Vorausgegangen war eine eidliche Zeugeneinvernahme des Dr. D., der nach einer Strafanzeige / einem Strafantrag und einer vom Versicherten gegen ihn erwirkten einstweiligen Unterlassungsverfügung, mit der ihm verboten worden war, gegenüber Dritten – mit Ausnahme von Gerichten und Behörden – zu behaupten, die Stimmrechtsvereinbarung der GbR sei erst am 11. April 1994 verfasst und rückdatiert worden (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 1995 – 313 O 9/95), nunmehr angegeben hatte, die Stimmrechtsvereinbarung sei tatsächlich am 20. Dezember 1993 gefasst worden; seine späteren, insbesondere in seinem Schreiben an die Beklagte vom 12. Januar 1995 gemachten Angaben beruhten auf einem Irrtum.
In der Folge gewährte die Beklagte dem Versicherten aufgrund des Arbeitsunfalls vom 23. Januar 1994 Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie zahlte Verletztengeld bis zum 29. Februar 1996 und anschließend bis zu dessen Tod im März 2013 Verletztenrente (ab dem 1. März 1996 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v.H., ab dem 1. Juli 1996 nach einer MdE um 60 v.H. und ab dem 1. Januar 2002 nach einer MdE um 85 v.H.).
Mit Schreiben vom 27. März 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.
Die Beklagte, die bereits anlässlich eines Herzinfarktes des Versicherten im Jahr 1998 festgestellt hatte, dass dieser nicht Folge des Unfalls von 23. Januar 1994 gewesen sei, lehnte mit Bescheid vom 5. September 2013 nunmehr auch die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 und § 65 SGB VII mit der Begründung ab, dass der Tod des Versicherten nicht Folge des Versicherungsfalls gewesen sei. Stattdessen gewährte die Beklagte der Klägerin eine einmalige Unfallhinterbliebenenbeihilfe nach § 71 Abs. 1 SGB VII in Höhe von 27.728,84 Euro, worauf jene bereits einen Vorschuss in Höhe von 10.000,00 Euro erhalten hatte. Ein Anspruch auf laufende Unfallhinterbliebenenbeihilfe nach § 71 Abs. 4 SGB VII bestehe nicht. Der Versicherte sei seit dem 26. Juli 1990 nicht mehr in der Rentenversicherung versichert gewesen. In den Jahren 1992 bis 1994 sei es sogar zu einer Erstattung von tatsächlich gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen gekommen. Auch sei mit dortigem rechtskräftigem Bescheid vom 7. Januar 1997 ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von der DRV Bund abgelehnt worden, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Die Versorgung der Klägerin als Hinterbliebene aus der gesetzlichen Rentenversicherung werde weder um mindestens 10 % noch grundsätzlich gemindert, da unabhängig vom erst später eingetretenen Versicherungsfall seit dem 26. Juli 1990 keine Rentenversicherungsbeiträge mehr gezahlt worden seien. Die relativ geringe Höhe der Witwenrente sei daher nicht auf den erst später eingetretenen Versicherungsfall vom 23. Januar 1994 zurückzuführen. Wenn die Klägerin Widerspruch gegen die Ablehnung von Unfallhinterbliebenenrente bzw. gegen die Ablehnung einer laufenden Unfallhinterbliebenenbeihilfe erheben und dies zur Zahlung einer Unfallhinterbliebenenrente bzw. einer laufenden Unfallhinterbliebenenbeihilfe führen sollte, entfalle der Anspruch auf die einmalige Beihilfe. Der gezahlte Betrag der einmaligen Beihilfe werde dann auf den Anspruch auf Hinterbliebenenrente bzw. laufende Witwenbeihilfe angerechnet.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. April 2014 bekanntgegebenem Widerspruchsbescheid vom 10. April 2014 zurück.
Am 12. Mai 2014 hat die Klägerin Klage beim SG Hamburg erhoben und die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer laufenden Hinterbliebenenbeihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente begehrt. Die Beklagte verkenne, dass der seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Mai 1991 freiberuflich tätige Versicherte mit Aufnahme seiner Fremdgeschäftsführertätigkeit für die B1 GmbH am 1. Januar 1994 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und nicht mehr selbstständig tätig gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass, wie das SG in dem Verfahren 26 U 525/95 ausgeführt habe, der Versicherte nicht mehr in der Lage gewesen sei, entscheidend auf die Geschäftspolitik des Unternehmens einzuwirken. Aufgrund der Übertragung des Stimmrechtes und der eigenen Gesellschaftsanteile sei der weitere Mitgesellschafter Dr. D. der Bestimmende gewesen, der bei Abstimmungen von einer Mehrheit von 55 % habe Gebrauch machen können. Das Beschäftigungsverhältnis habe zur Rentenversicherungspflicht geführt. Demzufolge seien ab 1. Januar 1994 Rentenversicherungsbeiträge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten mit der B1 GmbH abzuführen gewesen. Durch die Beiträge, die aus diesem Beschäftigungsverhältnis zu leisten gewesen wären, wäre die Witwenversorgung erheblich erhöht worden, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass das Beschäftigungsverhältnis Jahre bestanden hätte. Aufgrund des Unfalls sei es dem Versicherten jedoch nicht möglich gewesen, seine Tätigkeit als Geschäftsführer fortzusetzen, dementsprechend seien auch keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Daher sei davon auszugehen, dass aufgrund des Versicherungsfalls die Versorgung der Klägerin im Rahmen der Witwenrente um mehr als 10 % gemindert worden sei. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen sei auf null reduziert.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, dass, sofern eine Versicherungspflicht des verstorbenen Versicherten reklamiert werde, diese Feststellung nicht ihr obliege, sondern der damaligen BfA bzw. jetzt der DRV Bund. Die Versicherteneigenschaft hätte mit der Aufnahme der Tätigkeit durch Meldung des Arbeitgebers zur Sozialversicherung begründet werden müssen. Dies sei unterblieben. Da der Versicherte als Mitinhaber des Unternehmens zu einem wesentlichen Teil eben auch Verantwortung für deren Handeln sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch in Organisation, interner Verwaltung und gesetzliche Verpflichtungen betreffend getragen haben dürfte, entstehe vielmehr der Anschein, dass auf die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kein Wert gelegt oder verzichtet worden sei, dahingestellt aus welchen Gründen. Auch eine nachträgliche Meldung und Beitragsentrichtung sei bis zum rechtlichen Ende der Tätigkeit am 15. Juli 1995 nach Kündigung vom 8. Juni 1995 nicht erfolgt.
Das SG hat die Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2015 mit Urteil vom selben Tag als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erwiesen sich als rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf laufende Hinterbliebenenbeihilfe. Gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 SGB VII könne anstelle der einmaligen Hinterbliebenenbeihilfe eine laufende Beihilfe gewährt werden, wenn der Versicherte länger als zehn Jahre eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. oder mehr bezogen habe und nicht an den Folgen des Arbeitsunfalls verstorben sei, wenn die Versicherten infolge des Versicherungsfalls gehindert gewesen sein, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 v.H. gemindert sei. Vorliegend fehle es bereits an der Voraussetzung, dass durch die Verhinderung der Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit des verstorbenen Versicherten die Versorgung der Klägerin um mindestens 10 v.H. gemindert sei. Für die Feststellung der Minderung der Versorgung durch den Versicherungsfall sei die Gesamtversorgung des Hinterbliebenen maßgebend (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) Entscheidungen vom 13. August 1997 – 9 RV 31/95, SozR 3-3100 § 48 Nr. 9, und vom 11. Dezember 2008 – B 9 V 3/07 R). Dazu zählten alle Leistungen mit Versorgungscharakter. Dies seien neben der Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung z. B. Versorgungsansprüche aus der Beamtenversorgung, aus der Alterssicherung für Landwirte, aus berufsständischen Versorgungswerken und aus der betrieblichen Altersversorgung. Eine Berücksichtigung von Vorteilen, welche der Hinterbliebene durch den Tod des Versicherten habe (Vorteilsausgleichung), sei nur möglich, wenn sie sich auf die Versorgung bezögen und dies bei wertender Betrachtung dem Zweck der Vorschrift entspreche. Einkommensverluste aus eigener Erwerbstätigkeit des Hinterbliebenen seien im Rahmen der Minderung der Versorgung unerheblich. Gesetzeszweck der laufenden Beihilfe sei danach der Ausgleich des bei dem Hinterbliebenen durch den Versicherungsfall mittelbar verursachten Schadens, soweit er ihm insbesondere dadurch entstanden sei, dass die Folgen des Versicherungsfalls (in Gestalt einer langdauernden hochgradigen Minderung der Erwerbsfähigkeit) den Verletzten gehindert hätten, weiter Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten und damit auch die spätere Rente des Hinterbliebenen entsprechend zu erhöhen. Vorliegend seien weder "weiter" Beiträge vom Versicherten abgeführt worden, noch sei ein solcher Versorgungswille erkennbar. Zum einen fehle es bereits zum Zeitpunkt des Unfalls an einer tatsächlichen Beitragsentrichtung an die Rentenversicherung. Daher treffe bereits die Grundvoraussetzung für eine Minderversorgung, nämlich die tatsächliche Abführung eines Betrages nicht zu, so dass auch keine "weiteren" Beiträge an die Rentenversicherung hätten abgeführt werden können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Unternehmen für den Versicherten offenbar gerade keine Versicherteneigenschaft für den Bereich der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung angenommen habe. Auch fehle eine noch im Nachhinein durchaus mögliche Beitragsabführung durch das Unternehmen. Zum anderen sei ein Versorgungswillen des Versicherten nicht anzunehmen. Bereits in den Jahren 1992 und 1994 habe der Versicherte Beitragserstattungen seiner nach dem Jahre 1990 in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge begehrt. Anzumerken sei hierbei, dass die Hinterbliebenenrente an die Klägerin lediglich aufgrund von in der ehemaligen DDR erworbenen rentenrechtlichen Zeiten gewährt worden sei, welche der Versicherte mangels Eigenleistung nicht habe zurückfordern können. Darüber hinaus habe die DRV eine nach § 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) entsprechend ausgestaltete Versicherungspflicht kraft Gesetzes durch die ab dem 1. Januar 1994 aufgenommene Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt festgestellt. Vielmehr habe sie im Nachhinein auch einen Antrag auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 15. Oktober 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Oktober 2015 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie an ihrer Ansicht festhält, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt als abhängig Beschäftigter (Fremd-) Geschäftsführer der B1 GmbH versicherungspflichtig sowohl nach dem SGB VI als auch dann nach dem SGB VII gewesen sei, was im Übrigen durch das SG im Vorprozess bereits festgestellt worden sei. Die Entscheidung der AOK bezüglich der Versicherungspflicht des Versicherten während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer habe keine Auswirkungen auf die Beurteilung der jetzigen Sachlage, da sie – die Klägerin – an jenem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Allerdings sei damals versäumt worden, eine umfassende Prüfung der Versicherungspflicht vorzunehmen, insbesondere auch Zeugen zur tatsächlichen Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit zu hören. Der Versicherte sei nicht bestimmender Geschäftsführer gewesen, sondern habe den Weisungen der Gesellschafterversammlung folgen müssen, weil sein Anteil an dem Unternehmen unter 50 % gelegen habe. Auch verwandtschaftliche Beziehungen, die eine faktische Durchsetzung der eigenen Vorstellungen hätte ermöglichen können, hätten nicht vorgelegen. Die H1 GmbH habe mit Schreiben vom 27. Januar 1997 bestätigt, dass der Versicherte vom 1. Juni 1992 bis zu seinem Unfall am 23. Januar 1994 als Geschäftsführer beschäftigt worden sei. Auf der Basis der Lohnabrechnungen sei dann auch der Nachzahlungsbeitrag zur Rentenversicherung für 20 Monate in Höhe von 9.275,00 Euro überwiesen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 5. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2014 zu verpflichten, ihr laufende Hinterbliebenenbeihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für richtig und nimmt auf deren Gründe sowie diejenigen der angefochtenen Bescheide und auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 6. Dezember 2017 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und in diesem Rahmen die Klägerin ausführlich befragt. Der Senat hat über die Berufung am 24. September 2018 mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschriften und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24. September 2018 beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 SGG) zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in deren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer laufenden Hinterbliebenenbeihilfe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs. 4 SGB VII liegen nicht vor, sodass es auf die Frage, ob die Beklagte die Leistung ermessensfehlerfrei abgelehnt hat, nicht ankommt. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich, soweit das SG in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat, dass der Versicherte in den Jahren 1992 und 1994 Beitragserstattungen seiner nach dem Jahr 1990 in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge begehrt habe und die Hinterbliebenenrente an die Klägerin lediglich aufgrund von in der ehemaligen DDR erworbenen rentenrechtlichen Zeiten gewährt worden sei, welche der Versicherte mangels Eigenleistung nicht habe zurückfordern können, ist richtig zu stellen, dass die nach telefonischer Auskunft der DRV Bund vom 30. August 2013 erfolgte Beitragserstattung erst 1997 für die Jahre 1992 bis 1994 erfolgte und ausschließlich den Nachzahlungsbetrag für die Geschäftsführertätigkeit für die H1 GmbH betraf und dass die Hinterbliebenenrente der Klägerin auch auf in der BRD erworbenen rentenrechtlichen Zeiten beruht, nämlich den Pflichtbeiträgen für die Ausbildung als Rechtsreferendar.
Das SG hat hingegen insbesondere zu Recht festgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch auf laufende Hinterbliebenenbeihilfe nach § 71 Abs. 4 SGB VII jedenfalls daran scheitert, dass sich nicht feststellen lässt, dass die unfallbedingte Unfähigkeit des Versicherten, weiter eine Erwerbstätigkeit auszuüben, zu einer Minderung der – aus der Ehe abgeleiteten (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – B 9 V 3/07 R, juris, zu § 48 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz, dessen Voraussetzungen die Regelung des § 71 Abs. 4 SGB VII nachgebildet ist (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 07/15, § 71 Rn. 22 m.w.N.)) –Hinterbliebenenversorgung um mindestens 10 v.H. geführt hat. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung infrage zu stellen.
Sie verkennt, dass es auf die Frage, ob der Versicherte in seinen zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Geschäftsführertätigkeiten rentenversicherungspflichtig war oder nicht, letztlich nicht ankommt, wobei hinsichtlich der Tätigkeit für die H1 GmbH – auf die allein sich der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren bezieht – die Feststellung der AOK für das Land Brandenburg vom 4. September 1997 bislang nicht erschüttert wurde. Für deren Richtigkeit spricht insbesondere, dass der Versicherte sie damals akzeptierte, er gegenüber der Beklagten im Juli 1994 angab, im Gesamtjahr 1993 ausschließlich selbstständig tätig gewesen zu sein, als er ausschließlich die Geschäftsführertätigkeit für die H1 GmbH ausübte, und dass das Finanzamt ihn jedenfalls für das Jahr 1993 ausschließlich zu Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit veranlagte. Hinsichtlich der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit für die B1 GmbH steht trotz der nach der Entscheidung des SG im Verfahren 26 U 525/95 erfolgten Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 23. Januar 1994 als Arbeitsunfall nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis fest, dass der Versicherte als Fremdgeschäftsführer abhängig Beschäftigter und damit rentenversicherungspflichtig war. Die ausgesprochen substantiierte Erklärung des Mitgesellschafters Dr. D., wonach die Stimmrechtsvereinbarung der GbR nach dem Unfall aufgesetzt und rückdatiert worden sei, um den Anschein einer Fremdgeschäftsführung zu erwecken, ist zur Überzeugung des Senats nicht durch die profane, unter rechtlichem Druck zustande gekommene eidliche Aussage des Dr. D. erschüttert, es habe sich um einen Irrtum gehandelt. Hierzu wird auch darauf hingewiesen, dass im Rahmen des hiesigen Verfahrens die Beweislast anders verteilt ist als noch in dem Verfahren, in dem die Aufhebung des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht durch die Beklagte verhandelt wurde, und auch anders als im Rahmen der zivilrechtlichen Streitigkeiten um die begehrte Unterlassung der Behauptung des Dr. D., dass die Vereinbarung erst nach dem Unfall abgeschlossen worden sei. Für manipulatives und zielgerichtetes Vorgehen spricht des Weiteren der Umstand, dass im Laufe des Verfahrens verschiedene Versionen des Geschäftsführervertrages des Versicherten zur Akte gelangt sind. Demnach ist davon auszugehen, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt aufgrund seines 45 %-igen Gesellschaftsanteils sowie des hälftigen Anteils an der einen 10 %-igen Gesellschaftsanteil haltenden GbR angesichts der Regelung des § 709 Abs. 1 BGB eine beherrschende Stellung als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B1 GmbH innehatte, weil keine Entscheidungen gegen seinen Willen getroffen werden konnten, dass er also keinen Weisungen unterlag und daher nicht als abhängig Beschäftigter rentenversicherungspflichtig war.
Der Senat könnte dies, wie gesagt, sogar dahingestellt sein lassen, weil die Arbeitsunfallfolgen in jedem Fall nicht kausal für eine Minderung der Versorgung waren. Mangels Beitragszahlung zur Rentenversicherung aus den Geschäftsführertätigkeiten des Versicherten wurde tatsächlich keine Versorgung begründet, die hätte gemindert werden können, ohne dass es auf den Grund hierfür ankäme. Der Versicherte wollte sich ganz offensichtlich nach Beendigung seines juristischen Referendariats nicht dem Regime der Sozialversicherung unterordnen, sondern löste sich bewusst aus der beitragsfinanzierten Solidargemeinschaft. Er nahm danach keine als solche angemeldete abhängige Beschäftigung mehr auf, sondern war vielmehr als Geschäftsführer in verantwortlicher Position daran beteiligt, dass diese Tätigkeiten nicht angemeldet wurden und von den Vergütungen keine Sozialversicherungsbeiträge, sondern ausschließlich Steuern abgeführt wurden. Jedenfalls für das Jahr 1993 meldete er selbst gegenüber dem Finanzamt ausschließlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit an und gab auch eine entsprechende Auskunft gegenüber der Beklagten ab. Demnach fehlte es dem Versicherten an dem Willen, durch Beitragszahlung eine Versorgung zu begründen. In diesem unfallunabhängigen Umstand ist – unabhängig von der Frage, ob Versicherungspflicht vorlag und Beiträge hätten abgeführt werden müssen – die allein wesentliche Ursache für die etwaige Minderung der Versorgung der Klägerin zu sehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Im Streit ist ein Anspruch auf laufende Hinterbliebenenbeihilfe nach § 71 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Die Klägerin ist die Witwe des am xxxxx 1952 geborenen und am xxxxx 2013 an akutem Versagen seines schwer vorgeschädigten Herzens verstorbenen (H.-) P.O. (im Folgenden: Versicherter). Sie hat nach dessen Tod nicht wieder geheiratet und bezieht aus dessen gesetzlicher Rentenversicherung eine seither dynamisierte große Witwenrente in Höhe von anfänglich monatlich 300,41 bzw. 251,27 Euro (9. März bis 30. Juni 2013) und ab dem 1. Juli 2013 151,15 Euro (Bescheid vom 30. April 2013). Der Höhe liegen entsprechend dem Versicherungsverlauf u.a. 10,9699 Entgeltpunkte für 172 Monate Beitragszeit mit zuletzt für den Zeitraum vom 1. bis 26. Juli 1990 gezahlten Pflichtbeiträgen für die bis dahin ausgeübte Tätigkeit als Rechtsreferendar zugrunde. Andere Versorgungsleistungen erhält die Klägerin nicht.
Der Versicherte war in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bis Juli 1986 als Rechtsanwalt tätig. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) war er im Geschäftsbereich der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg von Januar 1987 bis Juli 1990 als Rechtsreferendar beschäftigt. Seit dem Juni 1992 war er Geschäftsführer und zugleich einer von mehreren Gesellschaftern der H1 GmbH in B. (im Folgenden: H1 GmbH). Sozialversicherungsbeiträge wurden während seiner Tätigkeit nicht abgeführt. Bezogen auf diese stellte die AOK H2 fest, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit und nicht um eine abhängige Beschäftigung gehandelt habe (zuletzt nicht mit der Klage angegriffener Widerspruchsbescheid vom 4. September 1997). Daraufhin wurden dem Versicherten die von ihm im Januar 1997 nachträglich im Zusammenhang mit einem Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom 15. März 1996 (dieser wurde von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund, wegen Fehlens der sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt (Bescheid vom 7. Januar 1997)) nachgezahlten Rentenbeiträge von der BfA wieder zurückerstattet. Nach seinen Angaben vom 27. Juli 1994 gegenüber der N., einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden ebenfalls: Beklagte) war der Versicherte jedenfalls im Kalenderjahr 1993 ausschließlich selbstständig tätig und erzielte hieraus laut Einkommensteuerbescheid vom 19. Mai 1995 Einkünfte in Höhe von 174.419,00 DM.
Ab dem 1. Januar 1994 übte der Versicherte des Weiteren eine Tätigkeit als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B1 GmbH (im Folgenden: B1 GmbH) aus, deren Gesellschafter er zugleich war. Der Versicherte bezog ein monatliches Bruttogehalt von 20.000 DM zuzüglich 6% Gewinntantieme. Er hielt ebenso wie der Mitgesellschafter Dr. D. 45% der Anteile an dem Unternehmen. Die restlichen 10% der Anteile hielten beide Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mit einer auf den 20. Dezember 1993 datierten Erklärung vereinbarten die Gesellschafter der GbR, dass in Abweichung von § 709 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Vorbereitung auf die Stimmabgabe innerhalb der Gesellschafterversammlung der B1 GmbH nicht die Zahl der Gesellschafter, sondern die Stimme des Dr. D. entscheide.
Am 23. Januar 1994 erlitt der Versicherte bei einem Verkehrsunfall während einer Betriebsfahrt für die B1 GmbH erhebliche Verletzungen, wurde zum Pflegefall und war nie wieder erwerbstätig.
Sein Geschäftsführervertrag mit der B1GmbH wurde zum 15. Juli 1995 gekündigt. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden aus der Geschäftsführertätigkeit zu keinem Zeitpunkt gezahlt.
Die Beklagte erkannte am 10. August 1994 an, dass der Versicherte als Beschäftigter zum Unfallzeitpunkt zum Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gehört habe, und gewährte ihm Verletztengeld und Heilbehandlung.
Nachdem Dr. D. zunächst telefonisch am 3. Januar 1995 und nachfolgend schriftlich am 12. Januar 1995 detailliert dargelegt hatte, dass die auf den 20. Dezember 1993 datierte Stimmrechtsvereinbarung der GbR auf Drängen des Versicherten erst nach dem Unfall im April 1994 aufgesetzt und rückdatiert worden sei, um den Anschein zu erwecken, der Versicherte sei zum Unfallzeitpunkt Minderheitsgesellschafter der B1 GmbH und damit nicht selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer und damit versicherter Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen, stellte die Beklagte alle Leistungen ein und nahm ihren Bescheid vom 10. August 1994 zurück (Bescheid vom 19. Januar 1995, Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1995). Hiergegen erhob der Versicherte erfolgreich Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg (26 U 525/95), das die Beklagte mit Urteil vom 30. März 1998 zur Entschädigung des Unfalls des Klägers vom 23. Januar 1994 als Arbeitsunfall verurteilte. Vorausgegangen war eine eidliche Zeugeneinvernahme des Dr. D., der nach einer Strafanzeige / einem Strafantrag und einer vom Versicherten gegen ihn erwirkten einstweiligen Unterlassungsverfügung, mit der ihm verboten worden war, gegenüber Dritten – mit Ausnahme von Gerichten und Behörden – zu behaupten, die Stimmrechtsvereinbarung der GbR sei erst am 11. April 1994 verfasst und rückdatiert worden (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 1995 – 313 O 9/95), nunmehr angegeben hatte, die Stimmrechtsvereinbarung sei tatsächlich am 20. Dezember 1993 gefasst worden; seine späteren, insbesondere in seinem Schreiben an die Beklagte vom 12. Januar 1995 gemachten Angaben beruhten auf einem Irrtum.
In der Folge gewährte die Beklagte dem Versicherten aufgrund des Arbeitsunfalls vom 23. Januar 1994 Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie zahlte Verletztengeld bis zum 29. Februar 1996 und anschließend bis zu dessen Tod im März 2013 Verletztenrente (ab dem 1. März 1996 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v.H., ab dem 1. Juli 1996 nach einer MdE um 60 v.H. und ab dem 1. Januar 2002 nach einer MdE um 85 v.H.).
Mit Schreiben vom 27. März 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.
Die Beklagte, die bereits anlässlich eines Herzinfarktes des Versicherten im Jahr 1998 festgestellt hatte, dass dieser nicht Folge des Unfalls von 23. Januar 1994 gewesen sei, lehnte mit Bescheid vom 5. September 2013 nunmehr auch die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 und § 65 SGB VII mit der Begründung ab, dass der Tod des Versicherten nicht Folge des Versicherungsfalls gewesen sei. Stattdessen gewährte die Beklagte der Klägerin eine einmalige Unfallhinterbliebenenbeihilfe nach § 71 Abs. 1 SGB VII in Höhe von 27.728,84 Euro, worauf jene bereits einen Vorschuss in Höhe von 10.000,00 Euro erhalten hatte. Ein Anspruch auf laufende Unfallhinterbliebenenbeihilfe nach § 71 Abs. 4 SGB VII bestehe nicht. Der Versicherte sei seit dem 26. Juli 1990 nicht mehr in der Rentenversicherung versichert gewesen. In den Jahren 1992 bis 1994 sei es sogar zu einer Erstattung von tatsächlich gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen gekommen. Auch sei mit dortigem rechtskräftigem Bescheid vom 7. Januar 1997 ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von der DRV Bund abgelehnt worden, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Die Versorgung der Klägerin als Hinterbliebene aus der gesetzlichen Rentenversicherung werde weder um mindestens 10 % noch grundsätzlich gemindert, da unabhängig vom erst später eingetretenen Versicherungsfall seit dem 26. Juli 1990 keine Rentenversicherungsbeiträge mehr gezahlt worden seien. Die relativ geringe Höhe der Witwenrente sei daher nicht auf den erst später eingetretenen Versicherungsfall vom 23. Januar 1994 zurückzuführen. Wenn die Klägerin Widerspruch gegen die Ablehnung von Unfallhinterbliebenenrente bzw. gegen die Ablehnung einer laufenden Unfallhinterbliebenenbeihilfe erheben und dies zur Zahlung einer Unfallhinterbliebenenrente bzw. einer laufenden Unfallhinterbliebenenbeihilfe führen sollte, entfalle der Anspruch auf die einmalige Beihilfe. Der gezahlte Betrag der einmaligen Beihilfe werde dann auf den Anspruch auf Hinterbliebenenrente bzw. laufende Witwenbeihilfe angerechnet.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. April 2014 bekanntgegebenem Widerspruchsbescheid vom 10. April 2014 zurück.
Am 12. Mai 2014 hat die Klägerin Klage beim SG Hamburg erhoben und die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer laufenden Hinterbliebenenbeihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente begehrt. Die Beklagte verkenne, dass der seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Mai 1991 freiberuflich tätige Versicherte mit Aufnahme seiner Fremdgeschäftsführertätigkeit für die B1 GmbH am 1. Januar 1994 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und nicht mehr selbstständig tätig gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass, wie das SG in dem Verfahren 26 U 525/95 ausgeführt habe, der Versicherte nicht mehr in der Lage gewesen sei, entscheidend auf die Geschäftspolitik des Unternehmens einzuwirken. Aufgrund der Übertragung des Stimmrechtes und der eigenen Gesellschaftsanteile sei der weitere Mitgesellschafter Dr. D. der Bestimmende gewesen, der bei Abstimmungen von einer Mehrheit von 55 % habe Gebrauch machen können. Das Beschäftigungsverhältnis habe zur Rentenversicherungspflicht geführt. Demzufolge seien ab 1. Januar 1994 Rentenversicherungsbeiträge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten mit der B1 GmbH abzuführen gewesen. Durch die Beiträge, die aus diesem Beschäftigungsverhältnis zu leisten gewesen wären, wäre die Witwenversorgung erheblich erhöht worden, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass das Beschäftigungsverhältnis Jahre bestanden hätte. Aufgrund des Unfalls sei es dem Versicherten jedoch nicht möglich gewesen, seine Tätigkeit als Geschäftsführer fortzusetzen, dementsprechend seien auch keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Daher sei davon auszugehen, dass aufgrund des Versicherungsfalls die Versorgung der Klägerin im Rahmen der Witwenrente um mehr als 10 % gemindert worden sei. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen sei auf null reduziert.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, dass, sofern eine Versicherungspflicht des verstorbenen Versicherten reklamiert werde, diese Feststellung nicht ihr obliege, sondern der damaligen BfA bzw. jetzt der DRV Bund. Die Versicherteneigenschaft hätte mit der Aufnahme der Tätigkeit durch Meldung des Arbeitgebers zur Sozialversicherung begründet werden müssen. Dies sei unterblieben. Da der Versicherte als Mitinhaber des Unternehmens zu einem wesentlichen Teil eben auch Verantwortung für deren Handeln sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch in Organisation, interner Verwaltung und gesetzliche Verpflichtungen betreffend getragen haben dürfte, entstehe vielmehr der Anschein, dass auf die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kein Wert gelegt oder verzichtet worden sei, dahingestellt aus welchen Gründen. Auch eine nachträgliche Meldung und Beitragsentrichtung sei bis zum rechtlichen Ende der Tätigkeit am 15. Juli 1995 nach Kündigung vom 8. Juni 1995 nicht erfolgt.
Das SG hat die Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2015 mit Urteil vom selben Tag als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erwiesen sich als rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf laufende Hinterbliebenenbeihilfe. Gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 SGB VII könne anstelle der einmaligen Hinterbliebenenbeihilfe eine laufende Beihilfe gewährt werden, wenn der Versicherte länger als zehn Jahre eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. oder mehr bezogen habe und nicht an den Folgen des Arbeitsunfalls verstorben sei, wenn die Versicherten infolge des Versicherungsfalls gehindert gewesen sein, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 v.H. gemindert sei. Vorliegend fehle es bereits an der Voraussetzung, dass durch die Verhinderung der Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit des verstorbenen Versicherten die Versorgung der Klägerin um mindestens 10 v.H. gemindert sei. Für die Feststellung der Minderung der Versorgung durch den Versicherungsfall sei die Gesamtversorgung des Hinterbliebenen maßgebend (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) Entscheidungen vom 13. August 1997 – 9 RV 31/95, SozR 3-3100 § 48 Nr. 9, und vom 11. Dezember 2008 – B 9 V 3/07 R). Dazu zählten alle Leistungen mit Versorgungscharakter. Dies seien neben der Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung z. B. Versorgungsansprüche aus der Beamtenversorgung, aus der Alterssicherung für Landwirte, aus berufsständischen Versorgungswerken und aus der betrieblichen Altersversorgung. Eine Berücksichtigung von Vorteilen, welche der Hinterbliebene durch den Tod des Versicherten habe (Vorteilsausgleichung), sei nur möglich, wenn sie sich auf die Versorgung bezögen und dies bei wertender Betrachtung dem Zweck der Vorschrift entspreche. Einkommensverluste aus eigener Erwerbstätigkeit des Hinterbliebenen seien im Rahmen der Minderung der Versorgung unerheblich. Gesetzeszweck der laufenden Beihilfe sei danach der Ausgleich des bei dem Hinterbliebenen durch den Versicherungsfall mittelbar verursachten Schadens, soweit er ihm insbesondere dadurch entstanden sei, dass die Folgen des Versicherungsfalls (in Gestalt einer langdauernden hochgradigen Minderung der Erwerbsfähigkeit) den Verletzten gehindert hätten, weiter Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten und damit auch die spätere Rente des Hinterbliebenen entsprechend zu erhöhen. Vorliegend seien weder "weiter" Beiträge vom Versicherten abgeführt worden, noch sei ein solcher Versorgungswille erkennbar. Zum einen fehle es bereits zum Zeitpunkt des Unfalls an einer tatsächlichen Beitragsentrichtung an die Rentenversicherung. Daher treffe bereits die Grundvoraussetzung für eine Minderversorgung, nämlich die tatsächliche Abführung eines Betrages nicht zu, so dass auch keine "weiteren" Beiträge an die Rentenversicherung hätten abgeführt werden können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Unternehmen für den Versicherten offenbar gerade keine Versicherteneigenschaft für den Bereich der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung angenommen habe. Auch fehle eine noch im Nachhinein durchaus mögliche Beitragsabführung durch das Unternehmen. Zum anderen sei ein Versorgungswillen des Versicherten nicht anzunehmen. Bereits in den Jahren 1992 und 1994 habe der Versicherte Beitragserstattungen seiner nach dem Jahre 1990 in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge begehrt. Anzumerken sei hierbei, dass die Hinterbliebenenrente an die Klägerin lediglich aufgrund von in der ehemaligen DDR erworbenen rentenrechtlichen Zeiten gewährt worden sei, welche der Versicherte mangels Eigenleistung nicht habe zurückfordern können. Darüber hinaus habe die DRV eine nach § 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) entsprechend ausgestaltete Versicherungspflicht kraft Gesetzes durch die ab dem 1. Januar 1994 aufgenommene Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt festgestellt. Vielmehr habe sie im Nachhinein auch einen Antrag auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 15. Oktober 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Oktober 2015 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie an ihrer Ansicht festhält, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt als abhängig Beschäftigter (Fremd-) Geschäftsführer der B1 GmbH versicherungspflichtig sowohl nach dem SGB VI als auch dann nach dem SGB VII gewesen sei, was im Übrigen durch das SG im Vorprozess bereits festgestellt worden sei. Die Entscheidung der AOK bezüglich der Versicherungspflicht des Versicherten während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer habe keine Auswirkungen auf die Beurteilung der jetzigen Sachlage, da sie – die Klägerin – an jenem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Allerdings sei damals versäumt worden, eine umfassende Prüfung der Versicherungspflicht vorzunehmen, insbesondere auch Zeugen zur tatsächlichen Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit zu hören. Der Versicherte sei nicht bestimmender Geschäftsführer gewesen, sondern habe den Weisungen der Gesellschafterversammlung folgen müssen, weil sein Anteil an dem Unternehmen unter 50 % gelegen habe. Auch verwandtschaftliche Beziehungen, die eine faktische Durchsetzung der eigenen Vorstellungen hätte ermöglichen können, hätten nicht vorgelegen. Die H1 GmbH habe mit Schreiben vom 27. Januar 1997 bestätigt, dass der Versicherte vom 1. Juni 1992 bis zu seinem Unfall am 23. Januar 1994 als Geschäftsführer beschäftigt worden sei. Auf der Basis der Lohnabrechnungen sei dann auch der Nachzahlungsbeitrag zur Rentenversicherung für 20 Monate in Höhe von 9.275,00 Euro überwiesen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 5. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2014 zu verpflichten, ihr laufende Hinterbliebenenbeihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für richtig und nimmt auf deren Gründe sowie diejenigen der angefochtenen Bescheide und auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 6. Dezember 2017 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und in diesem Rahmen die Klägerin ausführlich befragt. Der Senat hat über die Berufung am 24. September 2018 mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschriften und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24. September 2018 beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 SGG) zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in deren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer laufenden Hinterbliebenenbeihilfe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs. 4 SGB VII liegen nicht vor, sodass es auf die Frage, ob die Beklagte die Leistung ermessensfehlerfrei abgelehnt hat, nicht ankommt. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich, soweit das SG in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat, dass der Versicherte in den Jahren 1992 und 1994 Beitragserstattungen seiner nach dem Jahr 1990 in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge begehrt habe und die Hinterbliebenenrente an die Klägerin lediglich aufgrund von in der ehemaligen DDR erworbenen rentenrechtlichen Zeiten gewährt worden sei, welche der Versicherte mangels Eigenleistung nicht habe zurückfordern können, ist richtig zu stellen, dass die nach telefonischer Auskunft der DRV Bund vom 30. August 2013 erfolgte Beitragserstattung erst 1997 für die Jahre 1992 bis 1994 erfolgte und ausschließlich den Nachzahlungsbetrag für die Geschäftsführertätigkeit für die H1 GmbH betraf und dass die Hinterbliebenenrente der Klägerin auch auf in der BRD erworbenen rentenrechtlichen Zeiten beruht, nämlich den Pflichtbeiträgen für die Ausbildung als Rechtsreferendar.
Das SG hat hingegen insbesondere zu Recht festgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch auf laufende Hinterbliebenenbeihilfe nach § 71 Abs. 4 SGB VII jedenfalls daran scheitert, dass sich nicht feststellen lässt, dass die unfallbedingte Unfähigkeit des Versicherten, weiter eine Erwerbstätigkeit auszuüben, zu einer Minderung der – aus der Ehe abgeleiteten (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – B 9 V 3/07 R, juris, zu § 48 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz, dessen Voraussetzungen die Regelung des § 71 Abs. 4 SGB VII nachgebildet ist (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 07/15, § 71 Rn. 22 m.w.N.)) –Hinterbliebenenversorgung um mindestens 10 v.H. geführt hat. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung infrage zu stellen.
Sie verkennt, dass es auf die Frage, ob der Versicherte in seinen zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Geschäftsführertätigkeiten rentenversicherungspflichtig war oder nicht, letztlich nicht ankommt, wobei hinsichtlich der Tätigkeit für die H1 GmbH – auf die allein sich der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren bezieht – die Feststellung der AOK für das Land Brandenburg vom 4. September 1997 bislang nicht erschüttert wurde. Für deren Richtigkeit spricht insbesondere, dass der Versicherte sie damals akzeptierte, er gegenüber der Beklagten im Juli 1994 angab, im Gesamtjahr 1993 ausschließlich selbstständig tätig gewesen zu sein, als er ausschließlich die Geschäftsführertätigkeit für die H1 GmbH ausübte, und dass das Finanzamt ihn jedenfalls für das Jahr 1993 ausschließlich zu Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit veranlagte. Hinsichtlich der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit für die B1 GmbH steht trotz der nach der Entscheidung des SG im Verfahren 26 U 525/95 erfolgten Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 23. Januar 1994 als Arbeitsunfall nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis fest, dass der Versicherte als Fremdgeschäftsführer abhängig Beschäftigter und damit rentenversicherungspflichtig war. Die ausgesprochen substantiierte Erklärung des Mitgesellschafters Dr. D., wonach die Stimmrechtsvereinbarung der GbR nach dem Unfall aufgesetzt und rückdatiert worden sei, um den Anschein einer Fremdgeschäftsführung zu erwecken, ist zur Überzeugung des Senats nicht durch die profane, unter rechtlichem Druck zustande gekommene eidliche Aussage des Dr. D. erschüttert, es habe sich um einen Irrtum gehandelt. Hierzu wird auch darauf hingewiesen, dass im Rahmen des hiesigen Verfahrens die Beweislast anders verteilt ist als noch in dem Verfahren, in dem die Aufhebung des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht durch die Beklagte verhandelt wurde, und auch anders als im Rahmen der zivilrechtlichen Streitigkeiten um die begehrte Unterlassung der Behauptung des Dr. D., dass die Vereinbarung erst nach dem Unfall abgeschlossen worden sei. Für manipulatives und zielgerichtetes Vorgehen spricht des Weiteren der Umstand, dass im Laufe des Verfahrens verschiedene Versionen des Geschäftsführervertrages des Versicherten zur Akte gelangt sind. Demnach ist davon auszugehen, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt aufgrund seines 45 %-igen Gesellschaftsanteils sowie des hälftigen Anteils an der einen 10 %-igen Gesellschaftsanteil haltenden GbR angesichts der Regelung des § 709 Abs. 1 BGB eine beherrschende Stellung als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B1 GmbH innehatte, weil keine Entscheidungen gegen seinen Willen getroffen werden konnten, dass er also keinen Weisungen unterlag und daher nicht als abhängig Beschäftigter rentenversicherungspflichtig war.
Der Senat könnte dies, wie gesagt, sogar dahingestellt sein lassen, weil die Arbeitsunfallfolgen in jedem Fall nicht kausal für eine Minderung der Versorgung waren. Mangels Beitragszahlung zur Rentenversicherung aus den Geschäftsführertätigkeiten des Versicherten wurde tatsächlich keine Versorgung begründet, die hätte gemindert werden können, ohne dass es auf den Grund hierfür ankäme. Der Versicherte wollte sich ganz offensichtlich nach Beendigung seines juristischen Referendariats nicht dem Regime der Sozialversicherung unterordnen, sondern löste sich bewusst aus der beitragsfinanzierten Solidargemeinschaft. Er nahm danach keine als solche angemeldete abhängige Beschäftigung mehr auf, sondern war vielmehr als Geschäftsführer in verantwortlicher Position daran beteiligt, dass diese Tätigkeiten nicht angemeldet wurden und von den Vergütungen keine Sozialversicherungsbeiträge, sondern ausschließlich Steuern abgeführt wurden. Jedenfalls für das Jahr 1993 meldete er selbst gegenüber dem Finanzamt ausschließlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit an und gab auch eine entsprechende Auskunft gegenüber der Beklagten ab. Demnach fehlte es dem Versicherten an dem Willen, durch Beitragszahlung eine Versorgung zu begründen. In diesem unfallunabhängigen Umstand ist – unabhängig von der Frage, ob Versicherungspflicht vorlag und Beiträge hätten abgeführt werden müssen – die allein wesentliche Ursache für die etwaige Minderung der Versorgung der Klägerin zu sehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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