Land
Mecklenburg-Vorpommern
Sozialgericht
LSG Mecklenburg-Vorpommern
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Rostock (MVP)
Aktenzeichen
S 14 R 408/06
Datum
2. Instanz
LSG Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen
L 4 R 183/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KS 3/15 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Redaktionsmitglieder eines (jedenfalls auch) der Öffentlichkeitsarbeit dienenden Presseorgans einer Ärztekammer unterliegen dem Grunde nach der Abgabepflicht nach §§ 25, 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 11. Mai 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin aufgrund der Herausgabe des Ärzteblattes Mecklenburg-Vorpommern (M-V) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) abgabepflichtig ist. Das monatlich erscheinende Ärzteblatt M-V ist das offizielle Mitteilungsblatt der Klägerin. Deren Mitglieder erhalten es kostenlos, für Nichtmitglieder betrug der Preis im Abonne-ment 19,50 Euro jährlich, für das Einzelheft 5,80 Euro (Preise für 2004). Zudem wird die Zeitschrift (seit 2004 vollständig) auf der Internetseite der Klägerin der Allgemeinheit zu-gänglich gemacht. Die aus 6 Ärzten bestehende Redaktion hat ihren Sitz – wie die Klägerin – in A-Stadt. Die Abonnementverwaltung und Anzeigenleitung erfolgte im Jahr 2004 durch die Leipziger Verlagsanstalt GmbH (seit Januar 2015 durch die Quintessenz Ver-lags - GmbH in Berlin). Mit Bescheid vom 30. November 2005 stellte die Beklagte eine Abgabepflicht der Klägerin als Herausgeberin des Ärzteblattes M-V wegen Betreibens eines Verlages dem Grunde nach fest (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG). Mit Bescheid vom 08. Februar 2006 erfolgte eine erste Festsetzung der Höhe der Künst-lersozialabgabe für die Jahre ab 2001 auf der Grundlage einer Schätzung, ausgehend von Entgelten in Höhe von zwischen 80.000 und 111.000 Euro, nachdem die Klägerin der Aufforderung zur Meldung der Entgelte nicht nachgekommen war. Für den Zeitraum bis 2004 betrug die Forderung 15.456,97 Euro. Am 08. März 2006 beantragte die Klägerin die Überprüfung und rückwirkende Aufhebung des Bescheides über die Abgabepflicht gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwal-tungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Sie sei nicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 KVSG abgabepflichtig, da Verlegerin ausschließlich die Leipziger Verlagsanstalt GmbH sei. Auch eine Abgabepflicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 KVSG liege nicht vor, da die Redaktion ausschließlich aus ehrenamtlich tätigen Kammermitgliedern bestehe, die ihre Beiträge aus kostenlos zugesandten Informationen, Mitteilungen etc. auswählten und gelegentlich selbst Artikel verfassten. Die Redaktionsmitglieder selbst erhielten lediglich eine Aufwandsentschädigung für Reisekosten und Verdienstausfall und somit kein Ent-gelt. Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten seien weder erteilt noch für zugesandte Beiträge ein Honorar gezahlt worden. Lediglich wenige unregelmäßige - maxi-mal zweimal jährlich – Einzelaufträge an eine selbstständige Grafikerin seien in den Jah-ren 2002, 2003 und 2005 zu verzeichnen (mit hierfür entrichteten Beträgen im Bereich von 35 bis maximal 263 Euro je Auftrag). Am gleichen Tag erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Abgabenbescheid (Schät-zung) vom 08. Februar 2006 unter Vorlage der Meldung der Entgelte von 2001 bis 2004. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09. März 2006 mit der Begründung ab, dass die Klägerin als Herausgeberin des Arztblattes M-V Unternehmer i.S. von § 24 KSVG sei. Kennzeichnend für eine verlegerische Tätigkeit sei die Vervielfäl-tigung und Verbreitung von Druckwerken. Eine Abgabepflicht bestehe selbst dann, wenn die Verwertung von Kunst oder Publizistik der Erfüllung öffentlicher Aufgaben diene. Den Begriff der Professionalität kenne das KSVG nicht; gemeint sei lediglich, dass die Inan-spruchnahme der Künstler nicht nur gelegentlich geschehe, wozu auch die Verfolgung öffentlicher Aufgaben oder gemeinnütziger Zwecke ausreiche. Zum abgabepflichtigen Entgelt gehörten auch pauschale Aufwandsentschädigungen. Aufgrund der Meldung der Klägerin errechnete die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 10. März 2006 für die Jahre 2001 bis 2004 nunmehr eine Abgabenhöhe von 3.789,51 Eu-ro. Am 03. April 2006 meldete die Klägerin als abgabepflichtige Entgelte für 2005 "0,00 Euro", da ihrer Auffassung nach weder die gezahlten Aufwandsentschädigungen an die Mitglie-der der Redaktion noch die nur gelegentlichen und geringfügigen Entgelte an eine Grafi-kerin (im Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 463 Euro) heranzuziehen seien. Unter dem 20. April 2006 erging daher erneut ein auf einer Schätzung basierender Abgabenbescheid für das Jahr 2005, gegen welchen die Klägerin ebenfalls Widerspruch erhob. Am 05. April 2006 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den (negativen Zugunsten-) Be-scheid vom 09. März 2006. Eine verlegerische Tätigkeit werde ausschließlich von einem Verlag auf eigene Rechnung vorgenommen. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht (BSG) das Vorliegen einer verlegerischen Tätigkeit in einer Fallgestaltung negiert, in dem es um die Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift einer Krankenkasse gegangen sei, die mit Hilfe von nicht festangestellten Journalisten, Fotografen und wissenschaftlichen Auto-ren gestaltet worden sei (BSG, Urteil vom 20. April 1994, 3/12 RK 66/92). Es bestehe eine gesetzliche Pflicht, das Ärzteblatt (amtliches Bekanntmachungsorgan gemäß § 23 Abs. 3 Heilberufsgesetz – HeilBerG) zu unterhalten. Es enthalte lediglich fachliche wissenschaft-liche Beiträge, Satzungen und Ordnungen sowie Kammerinformationen. Die Tätigkeit der Redaktionsmitglieder beruhe nicht auf entgeltlichen, werkvertragsähnlichen Verträgen, so dass auch nicht von Aufträgen an selbstständige Publizisten im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 KSVG auszugehen sei. Es handele sich um freiwillige, ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Entgelt. Lediglich tatsächlicher Aufwand werde entschädigt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006 zu-rück. Die Klägerin fungiere als Herausgeberin, bei ihr sei auch die Redaktion der Zeit-schrift angesiedelt. Es sei deshalb unerheblich, dass die Zeitschrift in einem Verlag er-scheine, der nicht mit der Klägerin identisch sei, da sie selbst einen Verlag betreibe. Auch die Widersprüche der Klägerin gegen die Abgabebescheide (vom 08. Februar, 10. März und 20. April 2006) wurden mit dem o.g. Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Gegen den Widerspruchsbescheid insgesamt hat die Klägerin am 13. September 2006 Klage beim Sozialgericht erhoben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 09. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 30. November 2005 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzuneh-men und die Bescheide vom 08. Februar 2006, 10. März 2006 und 20. April 2006 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat nunmehr ergänzend die Auffassung vertreten, dass eine grundsätzliche Abgabepflicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 KSVG gegeben sei (Unter-nehmen, dessen wesentlicher Zweck darin bestehe, für die Darbietung künstlerischer bzw. publizistischer Werke zu sorgen). Mit Urteil vom 11. Mai 2010 hat das SG die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und sich in den Entscheidungsgründen in erster Linie mit den Tatbeständen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Verlag) sowie Nr. 3 Alternative 2 KSVG (Unternehmen mit wesentlichem Zweck, künstlerische bzw. publizistische Werke darzubieten) befasst, deren Vorausset-zungen nicht vorliegen würden, da die Klägerin weder einen Verlag betreibe, noch im Verhältnis zu ihren gesetzlichen Pflichtaufgaben (§ 4 Abs. 1 und 3 HeilBerG M-V) künstle-rische oder publizistische Werke oder Leistungen in nennenswertem Gewicht darbiete. Eine Abgabepflicht der Klägerin folge auch nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG oder § 24 Abs. 2 KSVG, weil die Klägerin allenfalls gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteile. Die Mitglieder der Redaktion des Ärzteblattes würden "ersichtlich nicht im Rahmen eines Auftrags tätig. Vielmehr handeln sie ehrenamtlich im Rahmen ei-nes freiwilligen mitgliedschaftlichen Arrangement, für das sie lediglich eine Aufwandsent-schädigung erhalten". Gegen das ihr am 14. Juni 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07. Juli 2010 Beru-fung vor dem Landessozialgericht (LSG) M-V erhoben, nunmehr damit begründet, dass die Klägerin Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibe (gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG). Dabei seien die Mitglieder der Klägerin als Dritte im Sinne der Vor-schrift anzusehen. Die Klägerin erteile auch nicht nur gelegentlich Aufträge an selbststän-dige Künstler oder Publizisten, weil eine ständige Beauftragung der Redaktion des Ärzte-blattes gegeben sei. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Sozialgericht A-Stadt vom 11. Mai 2010 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie macht hinsichtlich § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG geltend, keine private Interessen-vertretung, sondern eine öffentlich-rechtliche Einrichtung zu sein, welche die Gesamtbe-lange eines Berufsstandes zu vertreten und Staatsorgane zu beraten habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 ist eine Abtrennung des Ver-fahrens insoweit erfolgt, als seitens der Beklagten Bescheide zur konkreten Höhe einer Abgabepflicht erlassen worden sind. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozi-algerichtsgesetz – SGG) und begründet, als die Beklagte eine Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach festgestellt hat. Angesichts der erfolgten Abtrennung der Bescheide der Beklagten zur konkreten Höhe einer Abgabepflicht betrifft der (verbliebene) Rechtsstreit im Rahmen eines Überprüfungs-verfahrens die grundsätzliche Frage einer Abgabepflicht ab dem Jahr 2001. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, welcher gemäß § 36 a KSVG auch im Bereich des Künstlersozialversicherungsrechts anwendbar ist, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zu den Beiträgen i.S. des § 44 SGB X gehören nicht nur Versicherungsbeiträge, sondern auch Zinsen, Säumniszuschläge und sozialver-sicherungsrechtliche Umlagen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Darunter fällt auch die Künstlersozialabgabe (BSG, Urteil vom 30. Januar 2001, B 3 KR 1/00 R). § 24 KSVG lautet: Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unter-nehmen betreibt: 1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdiens-te), 2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unter-nehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Abs. 2 bleibt unberührt, 3. Theater- , Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung und Darbietung künstle-rischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Abs. 2 bleibt unbe-rührt, 4. Rundfunk, Fernsehen, 5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Verviel-fältigung), 6. Galerien, Kunsthandel, 7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, 8. Varietee- und Zirkusunternehmen, Museen 9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkei-ten. Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eige-nen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur ge-legentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (Abs. 1). Zur Künstlerabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Auf-träge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistun-gen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nut-zung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt nur eine gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind (Abs. 2). Aufträge werden nur gelegentlich an selbstständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus den in einem Kalenderjahr nach Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 erteilten Auf-träge 450 Euro nicht übersteigt, Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt (Abs. 3). Zur Künstlersozialabgabe sind somit u.a. Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen hat das BSG mit Urteil vom 08. Ok-tober 2014 (B 3 KS 1/13 R) entschieden, dass die Bundessteuerberaterkammer als He-rausgeberin eines Informationsblattes abgabepflichtig nach dem KSVG ist. Es hat dabei eine Unternehmenseigenschaft bejaht und ferner die Publikation (gedruckt und via Inter-net) als Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen eingestuft. Diese beiden Tatbe-standsmerkmale sind in der vorliegenden Fallkonstellation ebenfalls nicht ernsthaft zu dis-kutieren, zumal auch im dort entschiedenen Fall die Abrufbarkeit im allgemein zugängli-chen Internetauftritt (nicht nur im Passwort geschützten Mitgliederbereich) gegeben war. Entscheidend ist daher aus Sicht des Senates im Weiteren, ob die sogenannten Auf-wandsentschädigungen als Entgelte für die Beauftragung selbstständiger Publizisten zu werten sind. Die Aufträge an die Grafiker allein dürften (jedenfalls nach Herausrechnung der Umsatzsteuer) unter der Grenze von 450 Euro gelegen haben. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Redaktionsmitglieder sind zunächst Publizisten im Sinne des KSVG. Gemäß § 2 Satz 2 KSVG ist Publizist im Sinne dieses Gesetzes, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Die Arbeit in der Redaktion des Ärzteblattes stellt dementsprechend eindeutig eine schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit dar, da z.B. Berichte, Leitartikel, Rezensionen, Nachrufe etc. verfasst und veröffentlicht werden. Eine andere Wertung würde nur dann in Betracht kommen, wenn das Blatt allein dem gesetzlichen Mindestzweck dienen würde, also allein Normsetzungsakte der Kammer und ähnliche amtliche Veröffentlichungen abgedruckt würden. Das ist aber ganz eindeutig nicht der Fall. Die Redaktionsmitglieder sind auch selbstständig im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG. Es handelt sich bei den Redaktionsmitgliedern nicht um bei der Ärztekammer hauptamt-lich Beschäftigte. Sowohl der Präsident als auch Vizepräsident sind (in diesen Ämtern) ehrenamtlich für die Klägerin tätig, wie es auch in anderen Berufskammern üblich ist. Die Tätigkeit für das Ärzteblatt stellt lediglich ein weiteres Ehrenamt dar, bei den anderen Re-daktionsmitgliedern möglicherweise das Einzige bei der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. April 1995, 3 RK 4/94) sind die Mit-glieder der Redaktion – weil nicht abhängig beschäftigt – selbstständig: "Mit dem Merkmal selbstständig werden lediglich Entgelte an solche Künstler ausgeklammert, die beim ab-gabepflichtigen Unternehmer abhängig beschäftigt sind. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere im Sinne einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, kommt dem Merkmal nicht zu". Insoweit bedarf es dann noch der Feststellung, ob die Annahme des Ehrenamtes einen Auftrag an einen selbstständigen Publizisten im Sinne des Gesetzes darstellt, ferner ob die "Aufwandsentschädigung" ein steuerfreies Entgelt beinhaltet und damit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSVG nicht zu berücksichtigen ist. Anderenfalls kann sie nur Entgelt im Sinne der Vorschrift sein. Der Begriff des Auftrags gegenüber den Redaktionsmitgliedern ist sicherlich nicht im Sin-ne von § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verstehen, da dort ja gerade von Unent-geltlichkeit ausgegangen wird und lediglich ein Anspruch auf Erstattung (konkreter) Auf-wendungen vorgesehen ist, § 670 BGB. Mit der Annahme des Ehrenamtes geht einerseits ein Anspruch auf (offenbar pauschale) Aufwandsentschädigung, anderseits zu gleich die Pflicht einher, bei der Herausgabe des Blattes mitzuwirken, eigene Beiträge zu schreiben, fremde zu redigieren usw. Warum es sich dabei nicht um einen Auftrag im Sinne des KSVG handeln sollte, erschließt sich nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der "Erteilung von Aufträgen" nicht – wie es der Wortlaut zunächst nahelegt – auf die Fälle, in denen ein Werk oder eine Leistung von dem Künstler nach Auftragserteilung erst geschaffen bzw. erbracht wird. Dies ist nur der typische Fall, den der Gesetzgeber bei der Formulierung des Tatbestandes vor Augen hatte. Der Wortlaut ist ungenau und untechnisch zu verste-hen. Rechtlich geht es nicht um "Aufträge", sondern um den Abschluss von entgeltlichen Verträgen, in der Regel um Werkverträge. Wenn § 24 KSVG den Zweck hat, alle Unter-nehmen der Abgabepflicht zu unterwerfen, die aus wirtschaftlichen Gründen künstlerische Werke und Leistungen zu eigenen Zwecken verwerten, kann es allein darauf ankommen, ob ein Vertrag über die "Verwertung" eines künstlerischen Werkes abgeschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob das Werk – wie hier – schon erstellt worden ist oder erst noch geschaffen werden muss (BSG, Urteil vom 30. Januar 2001, B 3 KR 1/00 R). Ob es sich um einen entgeltlichen Vertrag, der nur in der Regel ein Werkvertrag sein soll, handelt, kann somit ebenfalls nicht nach allgemeinen Kriterien, sondern nur nach denjeni-gen des KSVG beurteilt werden, da dieses eine eigene Begriffsbestimmung in § 25 Abs. 2 KSVG enthält: § 25 KSVG in der seit dem 01. Juli 2001 geltenden Fassung: (1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden. (2) Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind 1. die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, 2. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die im § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuer-gesetzes genannten steuerfreien Einnahmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind. Vorliegend zahlt die Klägerin den Redaktionsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung offensichtlich aus dem Grund, "um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nut-zen". Von der Abgabepflicht bliebe die Klägerin mithin nur verschont, wenn (und soweit) die ge-zahlten Aufwandsentschädigungen steuerfrei waren. Gemäß § 3 Nr. 26 EStG sind u.a. steuerfrei Einnahmen aus nebenberuflichen künstleri-schen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im Jahr. Die zwischenzeitig eingeführte "Ehrenamtspauschale" (§ 3 Nr. 26 a EStG) von 720 Euro p.a. gilt nicht kumulativ. Bei insgesamt sechs Redaktionsmitgliedern ergibt sich für den Streitzeitraum damit ein maximal steuerfreier Betrag in Höhe von 11.088 Euro p.a., während insgesamt ca. 24.000 Euro gezahlt wurden. Hinzu kommt, dass jedenfalls die Inhaber weiterer Ehrenämter (Präsident und Vizepräsident, Dr. Sch als Mitglied in der Prüfungskommission, Dr. L als Mitglied im Aufsichtsausschuss der Ärzteversorgung) ihre Pauschalen insoweit schon ausgeschöpft haben dürften. Nach alldem ist vorliegend eine grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG festzustellen. Soweit die Beklagte darüberhinaus unter Berücksichtigung der weiterhin im § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG aufgelisteten Personenkreise eine Abgabepflicht der Klägerin angenommen hat, vermag der Senat dieser Wertung in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Ent-scheidung nicht zu folgen. Die Klägerin ist Herausgeber und nicht Verleger i.S. von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG, da sie nicht eine Vervielfältigung und Verbreitung des Amts-blattes auf eigene Rechnung durchführt. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG ist ebenfalls nicht einschlägig. Das SG hat erstinstanzlich schon zutreffend gewichtet, dass von den in § 4 HeilBerG M-V genannten Aufgaben allenfalls einige wenige Aufgaben mittelbar berührt werden, da diese Aufgabenstellungen im ganz Wesentlichen auf die Qualität der Be-rufsausübung ausgerichtet sind. Die Klägerin gehört auch nicht zu den professionellen Vermarktern und das Ärzteblatt ist an die Mitglieder gerichtet, so dass es auch an einer Werbung für Dritte i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten privilegierten Personenkreis gehört. Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeu-tung im Hinblick auf die Bewertung des Auftragsbegriffs der gezahlten Aufwandsentschä-digungen als Entgelte zugelassen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin aufgrund der Herausgabe des Ärzteblattes Mecklenburg-Vorpommern (M-V) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) abgabepflichtig ist. Das monatlich erscheinende Ärzteblatt M-V ist das offizielle Mitteilungsblatt der Klägerin. Deren Mitglieder erhalten es kostenlos, für Nichtmitglieder betrug der Preis im Abonne-ment 19,50 Euro jährlich, für das Einzelheft 5,80 Euro (Preise für 2004). Zudem wird die Zeitschrift (seit 2004 vollständig) auf der Internetseite der Klägerin der Allgemeinheit zu-gänglich gemacht. Die aus 6 Ärzten bestehende Redaktion hat ihren Sitz – wie die Klägerin – in A-Stadt. Die Abonnementverwaltung und Anzeigenleitung erfolgte im Jahr 2004 durch die Leipziger Verlagsanstalt GmbH (seit Januar 2015 durch die Quintessenz Ver-lags - GmbH in Berlin). Mit Bescheid vom 30. November 2005 stellte die Beklagte eine Abgabepflicht der Klägerin als Herausgeberin des Ärzteblattes M-V wegen Betreibens eines Verlages dem Grunde nach fest (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG). Mit Bescheid vom 08. Februar 2006 erfolgte eine erste Festsetzung der Höhe der Künst-lersozialabgabe für die Jahre ab 2001 auf der Grundlage einer Schätzung, ausgehend von Entgelten in Höhe von zwischen 80.000 und 111.000 Euro, nachdem die Klägerin der Aufforderung zur Meldung der Entgelte nicht nachgekommen war. Für den Zeitraum bis 2004 betrug die Forderung 15.456,97 Euro. Am 08. März 2006 beantragte die Klägerin die Überprüfung und rückwirkende Aufhebung des Bescheides über die Abgabepflicht gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwal-tungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Sie sei nicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 KVSG abgabepflichtig, da Verlegerin ausschließlich die Leipziger Verlagsanstalt GmbH sei. Auch eine Abgabepflicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 KVSG liege nicht vor, da die Redaktion ausschließlich aus ehrenamtlich tätigen Kammermitgliedern bestehe, die ihre Beiträge aus kostenlos zugesandten Informationen, Mitteilungen etc. auswählten und gelegentlich selbst Artikel verfassten. Die Redaktionsmitglieder selbst erhielten lediglich eine Aufwandsentschädigung für Reisekosten und Verdienstausfall und somit kein Ent-gelt. Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten seien weder erteilt noch für zugesandte Beiträge ein Honorar gezahlt worden. Lediglich wenige unregelmäßige - maxi-mal zweimal jährlich – Einzelaufträge an eine selbstständige Grafikerin seien in den Jah-ren 2002, 2003 und 2005 zu verzeichnen (mit hierfür entrichteten Beträgen im Bereich von 35 bis maximal 263 Euro je Auftrag). Am gleichen Tag erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Abgabenbescheid (Schät-zung) vom 08. Februar 2006 unter Vorlage der Meldung der Entgelte von 2001 bis 2004. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09. März 2006 mit der Begründung ab, dass die Klägerin als Herausgeberin des Arztblattes M-V Unternehmer i.S. von § 24 KSVG sei. Kennzeichnend für eine verlegerische Tätigkeit sei die Vervielfäl-tigung und Verbreitung von Druckwerken. Eine Abgabepflicht bestehe selbst dann, wenn die Verwertung von Kunst oder Publizistik der Erfüllung öffentlicher Aufgaben diene. Den Begriff der Professionalität kenne das KSVG nicht; gemeint sei lediglich, dass die Inan-spruchnahme der Künstler nicht nur gelegentlich geschehe, wozu auch die Verfolgung öffentlicher Aufgaben oder gemeinnütziger Zwecke ausreiche. Zum abgabepflichtigen Entgelt gehörten auch pauschale Aufwandsentschädigungen. Aufgrund der Meldung der Klägerin errechnete die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 10. März 2006 für die Jahre 2001 bis 2004 nunmehr eine Abgabenhöhe von 3.789,51 Eu-ro. Am 03. April 2006 meldete die Klägerin als abgabepflichtige Entgelte für 2005 "0,00 Euro", da ihrer Auffassung nach weder die gezahlten Aufwandsentschädigungen an die Mitglie-der der Redaktion noch die nur gelegentlichen und geringfügigen Entgelte an eine Grafi-kerin (im Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 463 Euro) heranzuziehen seien. Unter dem 20. April 2006 erging daher erneut ein auf einer Schätzung basierender Abgabenbescheid für das Jahr 2005, gegen welchen die Klägerin ebenfalls Widerspruch erhob. Am 05. April 2006 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den (negativen Zugunsten-) Be-scheid vom 09. März 2006. Eine verlegerische Tätigkeit werde ausschließlich von einem Verlag auf eigene Rechnung vorgenommen. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht (BSG) das Vorliegen einer verlegerischen Tätigkeit in einer Fallgestaltung negiert, in dem es um die Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift einer Krankenkasse gegangen sei, die mit Hilfe von nicht festangestellten Journalisten, Fotografen und wissenschaftlichen Auto-ren gestaltet worden sei (BSG, Urteil vom 20. April 1994, 3/12 RK 66/92). Es bestehe eine gesetzliche Pflicht, das Ärzteblatt (amtliches Bekanntmachungsorgan gemäß § 23 Abs. 3 Heilberufsgesetz – HeilBerG) zu unterhalten. Es enthalte lediglich fachliche wissenschaft-liche Beiträge, Satzungen und Ordnungen sowie Kammerinformationen. Die Tätigkeit der Redaktionsmitglieder beruhe nicht auf entgeltlichen, werkvertragsähnlichen Verträgen, so dass auch nicht von Aufträgen an selbstständige Publizisten im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 KSVG auszugehen sei. Es handele sich um freiwillige, ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Entgelt. Lediglich tatsächlicher Aufwand werde entschädigt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006 zu-rück. Die Klägerin fungiere als Herausgeberin, bei ihr sei auch die Redaktion der Zeit-schrift angesiedelt. Es sei deshalb unerheblich, dass die Zeitschrift in einem Verlag er-scheine, der nicht mit der Klägerin identisch sei, da sie selbst einen Verlag betreibe. Auch die Widersprüche der Klägerin gegen die Abgabebescheide (vom 08. Februar, 10. März und 20. April 2006) wurden mit dem o.g. Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Gegen den Widerspruchsbescheid insgesamt hat die Klägerin am 13. September 2006 Klage beim Sozialgericht erhoben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 09. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 30. November 2005 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzuneh-men und die Bescheide vom 08. Februar 2006, 10. März 2006 und 20. April 2006 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat nunmehr ergänzend die Auffassung vertreten, dass eine grundsätzliche Abgabepflicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 KSVG gegeben sei (Unter-nehmen, dessen wesentlicher Zweck darin bestehe, für die Darbietung künstlerischer bzw. publizistischer Werke zu sorgen). Mit Urteil vom 11. Mai 2010 hat das SG die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und sich in den Entscheidungsgründen in erster Linie mit den Tatbeständen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Verlag) sowie Nr. 3 Alternative 2 KSVG (Unternehmen mit wesentlichem Zweck, künstlerische bzw. publizistische Werke darzubieten) befasst, deren Vorausset-zungen nicht vorliegen würden, da die Klägerin weder einen Verlag betreibe, noch im Verhältnis zu ihren gesetzlichen Pflichtaufgaben (§ 4 Abs. 1 und 3 HeilBerG M-V) künstle-rische oder publizistische Werke oder Leistungen in nennenswertem Gewicht darbiete. Eine Abgabepflicht der Klägerin folge auch nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG oder § 24 Abs. 2 KSVG, weil die Klägerin allenfalls gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteile. Die Mitglieder der Redaktion des Ärzteblattes würden "ersichtlich nicht im Rahmen eines Auftrags tätig. Vielmehr handeln sie ehrenamtlich im Rahmen ei-nes freiwilligen mitgliedschaftlichen Arrangement, für das sie lediglich eine Aufwandsent-schädigung erhalten". Gegen das ihr am 14. Juni 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07. Juli 2010 Beru-fung vor dem Landessozialgericht (LSG) M-V erhoben, nunmehr damit begründet, dass die Klägerin Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibe (gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG). Dabei seien die Mitglieder der Klägerin als Dritte im Sinne der Vor-schrift anzusehen. Die Klägerin erteile auch nicht nur gelegentlich Aufträge an selbststän-dige Künstler oder Publizisten, weil eine ständige Beauftragung der Redaktion des Ärzte-blattes gegeben sei. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Sozialgericht A-Stadt vom 11. Mai 2010 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie macht hinsichtlich § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG geltend, keine private Interessen-vertretung, sondern eine öffentlich-rechtliche Einrichtung zu sein, welche die Gesamtbe-lange eines Berufsstandes zu vertreten und Staatsorgane zu beraten habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 ist eine Abtrennung des Ver-fahrens insoweit erfolgt, als seitens der Beklagten Bescheide zur konkreten Höhe einer Abgabepflicht erlassen worden sind. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozi-algerichtsgesetz – SGG) und begründet, als die Beklagte eine Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach festgestellt hat. Angesichts der erfolgten Abtrennung der Bescheide der Beklagten zur konkreten Höhe einer Abgabepflicht betrifft der (verbliebene) Rechtsstreit im Rahmen eines Überprüfungs-verfahrens die grundsätzliche Frage einer Abgabepflicht ab dem Jahr 2001. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, welcher gemäß § 36 a KSVG auch im Bereich des Künstlersozialversicherungsrechts anwendbar ist, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zu den Beiträgen i.S. des § 44 SGB X gehören nicht nur Versicherungsbeiträge, sondern auch Zinsen, Säumniszuschläge und sozialver-sicherungsrechtliche Umlagen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Darunter fällt auch die Künstlersozialabgabe (BSG, Urteil vom 30. Januar 2001, B 3 KR 1/00 R). § 24 KSVG lautet: Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unter-nehmen betreibt: 1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdiens-te), 2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unter-nehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Abs. 2 bleibt unberührt, 3. Theater- , Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung und Darbietung künstle-rischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Abs. 2 bleibt unbe-rührt, 4. Rundfunk, Fernsehen, 5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Verviel-fältigung), 6. Galerien, Kunsthandel, 7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, 8. Varietee- und Zirkusunternehmen, Museen 9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkei-ten. Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eige-nen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur ge-legentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (Abs. 1). Zur Künstlerabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Auf-träge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistun-gen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nut-zung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt nur eine gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind (Abs. 2). Aufträge werden nur gelegentlich an selbstständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus den in einem Kalenderjahr nach Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 erteilten Auf-träge 450 Euro nicht übersteigt, Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt (Abs. 3). Zur Künstlersozialabgabe sind somit u.a. Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen hat das BSG mit Urteil vom 08. Ok-tober 2014 (B 3 KS 1/13 R) entschieden, dass die Bundessteuerberaterkammer als He-rausgeberin eines Informationsblattes abgabepflichtig nach dem KSVG ist. Es hat dabei eine Unternehmenseigenschaft bejaht und ferner die Publikation (gedruckt und via Inter-net) als Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen eingestuft. Diese beiden Tatbe-standsmerkmale sind in der vorliegenden Fallkonstellation ebenfalls nicht ernsthaft zu dis-kutieren, zumal auch im dort entschiedenen Fall die Abrufbarkeit im allgemein zugängli-chen Internetauftritt (nicht nur im Passwort geschützten Mitgliederbereich) gegeben war. Entscheidend ist daher aus Sicht des Senates im Weiteren, ob die sogenannten Auf-wandsentschädigungen als Entgelte für die Beauftragung selbstständiger Publizisten zu werten sind. Die Aufträge an die Grafiker allein dürften (jedenfalls nach Herausrechnung der Umsatzsteuer) unter der Grenze von 450 Euro gelegen haben. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Redaktionsmitglieder sind zunächst Publizisten im Sinne des KSVG. Gemäß § 2 Satz 2 KSVG ist Publizist im Sinne dieses Gesetzes, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Die Arbeit in der Redaktion des Ärzteblattes stellt dementsprechend eindeutig eine schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit dar, da z.B. Berichte, Leitartikel, Rezensionen, Nachrufe etc. verfasst und veröffentlicht werden. Eine andere Wertung würde nur dann in Betracht kommen, wenn das Blatt allein dem gesetzlichen Mindestzweck dienen würde, also allein Normsetzungsakte der Kammer und ähnliche amtliche Veröffentlichungen abgedruckt würden. Das ist aber ganz eindeutig nicht der Fall. Die Redaktionsmitglieder sind auch selbstständig im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG. Es handelt sich bei den Redaktionsmitgliedern nicht um bei der Ärztekammer hauptamt-lich Beschäftigte. Sowohl der Präsident als auch Vizepräsident sind (in diesen Ämtern) ehrenamtlich für die Klägerin tätig, wie es auch in anderen Berufskammern üblich ist. Die Tätigkeit für das Ärzteblatt stellt lediglich ein weiteres Ehrenamt dar, bei den anderen Re-daktionsmitgliedern möglicherweise das Einzige bei der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. April 1995, 3 RK 4/94) sind die Mit-glieder der Redaktion – weil nicht abhängig beschäftigt – selbstständig: "Mit dem Merkmal selbstständig werden lediglich Entgelte an solche Künstler ausgeklammert, die beim ab-gabepflichtigen Unternehmer abhängig beschäftigt sind. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere im Sinne einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, kommt dem Merkmal nicht zu". Insoweit bedarf es dann noch der Feststellung, ob die Annahme des Ehrenamtes einen Auftrag an einen selbstständigen Publizisten im Sinne des Gesetzes darstellt, ferner ob die "Aufwandsentschädigung" ein steuerfreies Entgelt beinhaltet und damit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSVG nicht zu berücksichtigen ist. Anderenfalls kann sie nur Entgelt im Sinne der Vorschrift sein. Der Begriff des Auftrags gegenüber den Redaktionsmitgliedern ist sicherlich nicht im Sin-ne von § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verstehen, da dort ja gerade von Unent-geltlichkeit ausgegangen wird und lediglich ein Anspruch auf Erstattung (konkreter) Auf-wendungen vorgesehen ist, § 670 BGB. Mit der Annahme des Ehrenamtes geht einerseits ein Anspruch auf (offenbar pauschale) Aufwandsentschädigung, anderseits zu gleich die Pflicht einher, bei der Herausgabe des Blattes mitzuwirken, eigene Beiträge zu schreiben, fremde zu redigieren usw. Warum es sich dabei nicht um einen Auftrag im Sinne des KSVG handeln sollte, erschließt sich nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der "Erteilung von Aufträgen" nicht – wie es der Wortlaut zunächst nahelegt – auf die Fälle, in denen ein Werk oder eine Leistung von dem Künstler nach Auftragserteilung erst geschaffen bzw. erbracht wird. Dies ist nur der typische Fall, den der Gesetzgeber bei der Formulierung des Tatbestandes vor Augen hatte. Der Wortlaut ist ungenau und untechnisch zu verste-hen. Rechtlich geht es nicht um "Aufträge", sondern um den Abschluss von entgeltlichen Verträgen, in der Regel um Werkverträge. Wenn § 24 KSVG den Zweck hat, alle Unter-nehmen der Abgabepflicht zu unterwerfen, die aus wirtschaftlichen Gründen künstlerische Werke und Leistungen zu eigenen Zwecken verwerten, kann es allein darauf ankommen, ob ein Vertrag über die "Verwertung" eines künstlerischen Werkes abgeschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob das Werk – wie hier – schon erstellt worden ist oder erst noch geschaffen werden muss (BSG, Urteil vom 30. Januar 2001, B 3 KR 1/00 R). Ob es sich um einen entgeltlichen Vertrag, der nur in der Regel ein Werkvertrag sein soll, handelt, kann somit ebenfalls nicht nach allgemeinen Kriterien, sondern nur nach denjeni-gen des KSVG beurteilt werden, da dieses eine eigene Begriffsbestimmung in § 25 Abs. 2 KSVG enthält: § 25 KSVG in der seit dem 01. Juli 2001 geltenden Fassung: (1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden. (2) Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind 1. die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, 2. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die im § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuer-gesetzes genannten steuerfreien Einnahmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind. Vorliegend zahlt die Klägerin den Redaktionsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung offensichtlich aus dem Grund, "um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nut-zen". Von der Abgabepflicht bliebe die Klägerin mithin nur verschont, wenn (und soweit) die ge-zahlten Aufwandsentschädigungen steuerfrei waren. Gemäß § 3 Nr. 26 EStG sind u.a. steuerfrei Einnahmen aus nebenberuflichen künstleri-schen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im Jahr. Die zwischenzeitig eingeführte "Ehrenamtspauschale" (§ 3 Nr. 26 a EStG) von 720 Euro p.a. gilt nicht kumulativ. Bei insgesamt sechs Redaktionsmitgliedern ergibt sich für den Streitzeitraum damit ein maximal steuerfreier Betrag in Höhe von 11.088 Euro p.a., während insgesamt ca. 24.000 Euro gezahlt wurden. Hinzu kommt, dass jedenfalls die Inhaber weiterer Ehrenämter (Präsident und Vizepräsident, Dr. Sch als Mitglied in der Prüfungskommission, Dr. L als Mitglied im Aufsichtsausschuss der Ärzteversorgung) ihre Pauschalen insoweit schon ausgeschöpft haben dürften. Nach alldem ist vorliegend eine grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG festzustellen. Soweit die Beklagte darüberhinaus unter Berücksichtigung der weiterhin im § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG aufgelisteten Personenkreise eine Abgabepflicht der Klägerin angenommen hat, vermag der Senat dieser Wertung in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Ent-scheidung nicht zu folgen. Die Klägerin ist Herausgeber und nicht Verleger i.S. von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG, da sie nicht eine Vervielfältigung und Verbreitung des Amts-blattes auf eigene Rechnung durchführt. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG ist ebenfalls nicht einschlägig. Das SG hat erstinstanzlich schon zutreffend gewichtet, dass von den in § 4 HeilBerG M-V genannten Aufgaben allenfalls einige wenige Aufgaben mittelbar berührt werden, da diese Aufgabenstellungen im ganz Wesentlichen auf die Qualität der Be-rufsausübung ausgerichtet sind. Die Klägerin gehört auch nicht zu den professionellen Vermarktern und das Ärzteblatt ist an die Mitglieder gerichtet, so dass es auch an einer Werbung für Dritte i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten privilegierten Personenkreis gehört. Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeu-tung im Hinblick auf die Bewertung des Auftragsbegriffs der gezahlten Aufwandsentschä-digungen als Entgelte zugelassen.
Rechtskraft
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