L 4 VS 2/02

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 4 VS 2/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.09.2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Der 1974 geborene Kläger leistete vom 03.03.1997 bis 31.12.1997 Wehrdienst. Während dieser Zeit war er in der K -Kaserne, S , stationiert. Am 23.07.1997 ging der Kläger in seiner Freizeit mit Kameraden aus und kam zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr zurück in die Kaserne. Da er einen stark angetrunkenen Eindruck machte, befahl ihm der wachhabende Unteroffizier vom Dienst, Gefreiter H , auf seine Stube zu gehen und sich hinzulegen, was der Kläger auch tat. Um 23.20 Uhr fand ihn sein Stubenkamerad, Gefreiter K , dort schlafend vor, verließ die Stube aber wieder, um eine Zigarette zu holen. Als die Gefreiten K und M gegen 23.30 Uhr die Stube wieder betraten, war das Bett des Klägers leer. Der Kläger wurde außerhalb des Gebäudes auf dem Boden vor dem im 2. Stockwerk der Kaserne gelegenen Stubenfenster liegend aufgefunden. Bei dem Sturz hatte er sich verschiedene Verletzungen zugezogen, vor allem eine LWK-1-Berstungsfraktur mit kompletter sensibler und motorischer Paraplegie unterhalb des Rückenmarkssegments Th 12 mit Blasen- und Mastdarmlähmung. Der Kläger kam erst in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L zu Bewusstsein und konnte sich an den Unfallhergang nicht erinnern.

Im August 1997 beantragte der Kläger wegen dieses Vorfalls die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem SVG. Die Wehrbereichsverwaltung V holte Auskünfte des Hauptmanns B , der Gefreiten H und K ein und zog die Gesundheitsunterlagen bei.

Im September 1997 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Versorgung beim Versorgungsamt Koblenz. Das Versorgungsamt holte Auskünfte der AOK Rheinland-Pfalz ein, zog die Unterlagen zum Antrag des Klägers auf Gewährung von Landespflegegeld der Stadt S sowie Befundunterlagen der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik bei und holte Auskünfte des Hauptmanns U , des Oberstleutnants C , Kompaniechef der K -Kaserne sowie des Klägers ein.

Der Kläger teilte mit, er sei, nachdem er in die Kaserne zurückgekehrt sei, sofort auf seine Stube gegangen, habe sich umgezogen, eine Zigarette geraucht und sei schlafen gegangen. Seine Erinnerung setze erst wieder ein, als er im Krankenhaus erwacht sei. Er müsse annehmen, dass er schlafwandele und könne sich vorstellen, dass er sich zu Hause gewähnt habe und im Schlaf habe aus dem Fenster steigen wollen.

Hauptmann U teilte mit, er habe die Versetzung des Klägers nach Speyer aus persönlichen und finanziellen Gründen des Klägers befürwortet.

Oberstleutnant C gab an, der Kläger sei in seiner Einheit als Pionier keinen besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen. Die Stube des Klägers habe sich im 2. Stock des Gebäudes befunden. Die Fenster des Zimmers seien nach innen zu öffnen, der Abstand zwischen Boden und Fensterkante betrage 90 cm. Ob das Fenster seinerzeit abends geöffnet gewesen sei, könne nicht mehr ermittelt werden. Es hätten sich keine Spuren von Erbrochenem oder Urin gefunden. Es lägen weder Hinweise dafür noch dagegen vor, dass der Kläger aus dem Fenster gefallen sei. Zeugen für den Sturz gebe es nicht. Bauliche Mängel seien nicht bekannt.

Mit Bescheid vom 18.08.1998 lehnte das Versorgungsamt Landau den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Versorgung stehe dem Kläger nicht zu. Der Unfall stelle keine Wehrdienstbeschädigung dar. Zum Zeitpunkt des Unfalls seien vom Kläger keine Wehrdienstverrichtungen ausgeführt worden. Auch sei der Unfall nicht während der Ausübung des Wehrdienstes geschehen oder durch dem Wehrdienst eigentümliche Verhältnisse herbeigeführt worden. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass bei dem Kläger eine Desorientierung infolge Alkoholkonsums bestanden habe. Der Unfall sei somit schädigungsunabhängig entstanden und stehe mit wehrdienstlichen Gegebenheiten in keinem ursächlichen Zusammenhang.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.1999 zurück. Zwar zähle die Kasernierung zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen, weshalb Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen seien, solange sich ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände aufhalte und die Unfälle von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen verursacht seien. Dies gelte jedoch nur dann, wenn keine Umstände vorlägen, die einen Ursachenzusammenhang ausschlössen, wie insbesondere Alkoholgenuss oder selbstgeschaffene Gefahren. Bei der Einlieferung des Klägers in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik sei nach dem Laborbefund eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille festgestellt worden, was im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen dafür spreche, dass der Kläger stark alkoholisiert gewesen sei. Das Verwechseln der Zimmertür mit einem Fenster sei bei einem seiner Sinne mächtigen Menschen ausgeschlossen. Nach den Erfahrungen des praktischen Lebens wäre der Unfall deshalb ohne die vorhandene Alkoholeinwirkung wahrscheinlich nicht eingetreten, so dass dem Alkoholgenuss bei Abwägung aller Gegebenheiten ein deutliches Übergewicht zukomme. Der Alkoholgenuss sei auch nicht mit einer wehrdiensttypischen Situation in Verbindung zu bringen, da es sich um ein freiwilliges Alkoholtrinken in der Freizeit gehandelt habe.

Im vor dem Sozialgericht Speyer durchgeführten Klageverfahren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch eine persönliche Anhörung des Klägers, Vernehmung der Zeugen V K , M H und K U sowie durch Einholung einer Auskunft des Dr. B und des Dr. M.

Der Zeuge K hat angegeben, sie seien am Unfallabend etwa zu fünft gewesen und hätten bis zu dem Zeitpunkt, als der Kläger gegangen sei, zwei Flaschen Wodka getrunken. Der Kläger sei erkennbar angetrunken gewesen, aber nicht voll. Als er in die Stube gekommen sei, sei das Licht aus gewesen. Er habe es dann angemacht. Er wisse noch, dass beide Fenster geschlossen gewesen seien. Als er später wieder zurückgekommen sei, sei ein Fenster geöffnet gewesen. Der Kläger sei vor dem Unfall ganz normal gewesen. Hinweise auf Selbstmordgedanken, Depressivität oder Ähnliches habe er nicht erkennen können.

Der Zeuge H hat ausgesagt, er habe den Kläger erst einige Tage zuvor kennengelernt und deshalb nichts über eventuelle psychische Probleme gewusst. Nach seiner Erinnerung habe der Kläger zwar alkoholisiert gewirkt, sei aber nicht in alkoholisiert hilflosem Zustand gewesen. Bei einem stärkeren Alkoholisierungsgrad hätte er auf der Wache bleiben müssen bzw. es wäre ein Sanitäter gekommen.

Der Zeuge U hat angegeben, von außergewöhnlichen Alkoholproblemen des Klägers sei ihm nichts bekannt gewesen. Er wisse auch vom Hörensagen nichts Konkreteres über den Unfall.

Der Chirurg Dr. M hat schriftlich mitgeteilt, er könne nicht mehr angeben, ob er oder ein Kollege die Notaufnahme des Klägers durchgeführt habe. Wenn im Notaufnahmebericht vom 26.08.1997 eine "suizidale Absicht" des Klägers erwähnt sei, sei davon auszugehen, dass dies korrekt vermerkt sei, auch wenn er sich daran nicht erinnern könne. Dr. B hat mitgeteilt, in seinen Unterlagen finde sich kein Hinweis auf eine Suizidalität des Klägers. Auch habe er gegenüber seinen Kollegen nie eine solche Absicht angedeutet.

Mit Urteil vom 26.09.2001 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, das gesundheitsschädigende Ereignis vom 23./24.07.1997 als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und Versorgung zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich zwar zum Zeitpunkt des Unfalls in einem erheblichen alkoholisierten Zustand befunden. Es spreche eine Mehrzahl von Beweisanzeichen dafür, dass diese Alkoholisierung, welche ihrerseits mit höchster Wahrscheinlichkeit zum Sturz aus dem Fenster geführt habe, zumindest wesentlich teilursächlich durch pflichtwidriges Unterlassen gebotenen Handelns der militärischen Führung bei alkoholgeprägter Gefahrenlage herbeigeführt worden sei. Der Kläger sei alkoholisiert in die Kaserne zurückgekehrt. Hinzu komme die Problematik, die zur Versetzung von Idar-Oberstein nach Speyer geführt habe und in den Kenntnis- und Verantwortungsbereich der Wehrverwaltung gefallen sei. Bei dieser Sachlage habe ein pflichtwidriges Unterlassen der militärischen Führung in Bezug auf die Schaffung der zur gesundheitlichen Schädigung des Klägers führenden Gefahrenlage vorgelegen. Der erkennbar alkoholisierte und erst knapp zuvor wegen finanzieller bzw. privater Probleme nach Speyer versetzte Kläger sei vom verantwortlichen UVD nicht aus Sicherheitsgründen auf der Wache behalten, sondern eigenverantwortlich auf seine Stube entlassen worden. Der militärische Vorgesetzte habe die Pflicht zur Dienstaufsicht und sei verantwortlich für die Disziplin seiner Untergebenen, für die er außerdem zu sorgen habe. Wenn der Kläger sich aber zur Unfallnacht durch den starken Alkoholgenuss nicht von der Ausübung des Wehrdienstes gelöst habe, weil er auch zur Zeit des Unfalls den wesentlich gefahrenbringenden Einflüssen der pflichtwidrig unterlassenen Dienstaufsicht ausgesetzt gewesen sei, so sei der Sturz aus dem Fenster doch während der Ausübung des Wehrdienstes erfolgt, so dass es auf das genaue Ausmaß des Alkoholgenusses nicht mehr ankomme. Im Übrigen könne nicht festgestellt werden, dass der Sturz aus dem Fenster aufgrund einer allein vom Kläger herbeigeführten alkoholbedingten Gefahrenlage erfolgt sei. Ein Sturz in Selbstmordabsicht sei nicht wahrscheinlich gemacht worden.

Am 13.03.2002 haben der Beklagte, am 21.03.2002 die Beigeladene Berufung gegen das ihnen am 27.02.2002 zugestellte Urteil eingelegt.

Der Beklagte trägt vor,

da der Kläger sich an das eigentliche Unfallgeschehen nicht erinnern könne und hierfür auch keine unmittelbaren Tatzeugen zur Verfügung stünden, sei der Unfall nur dann wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen, wenn er von den baulichen Anlagen, den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht sei und keine Umstände vorlägen, die, wie Alkoholkonsum oder eine selbstgeschaffene Gefahr, einen Ursachenzusammenhang ausschließen würden. Der Kläger sei aber zum Zeitpunkt des Unfalls stark alkoholisiert gewesen. Bauliche Mängel lägen nicht vor. Pflichtwidriges Handeln bzw. Unterlassen der militärischen Führung sei ebenfalls nicht feststellbar. Obwohl der Gefreite H den Kläger, nach seinem subjektiven Eindruck über dessen Alkoholisierung, auf die Stube geschickt habe, könne ihm kein pflichtwidriges Handeln vorgeworfen werden. Wenn der Kläger erkennbar in einem alkoholisierten hilflosen Zustand gewesen wäre, hätte der Zeuge ihn auf der Wache lassen und einen Sanitäter rufen müssen. Hiergegen spreche aber die festgestellte Blutalkoholkonzentration. Wer, wie der Kläger, noch ohne fremde Hilfe seine Stube finden und sich ordnungsgemäß schlafen legen könne, befinde sich nicht in einem hilflosen Zustand. Die vom Sozialgericht aufgestellten Anforderungen seien überzogen und lebensfremd.

Die Beigeladene trägt vor,

die Gefahrenlage, der der Kläger zum Opfer gefallen sei, die Alkoholbeeinflussung, sei vom Kläger alleine in seiner Freizeit außerhalb des Kasernenbereichs eigenverantwortlich und ohne jedwede Beteiligung militärischer Vorgesetzter herbeigeführt worden. Das Verhalten der militärischen Vorgesetzten gegenüber dem heimkehrenden, sichtlich angetrunkenen und sich keinesfalls in hilfloser Lage befindlichen Kläger sei vernünftig und sachangemessen gewesen. Das alkoholbedingte Eigenverhalten sei für den Unfall allein wesentlich bestimmend gewesen, so dass ein Anspruch auf Versorgung zu verneinen sei.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.09.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, weiter Beweis zu erheben entsprechend dem Beweisantrag im Schriftsatz vom 10.04.2000 Seite 4 f (Bl 83 f der Gerichtsakte).

Der Kläger trägt vor,

eine suizidale Absicht am Unfalltag habe nicht vorgelegen. Dagegen hätten am Unfalltag bauliche Mängel bestanden. Wenn diese jetzt nicht mehr bestünden, müssten nach dem Unfall bauliche Veränderungen vorgenommen worden sein. Aber davon unabhängig habe der Unfall auf wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen beruht, da der bei ihm festgestellte Alkoholisierungsgrad nicht ins Gewicht falle. Das Zimmer, in dem er sich zur Unfallnacht hingelegt habe, sei gänzlich anders im Vergleich zu der Stube eingerichtet gewesen, in der er noch zuvor in Idar-Oberstein untergebracht gewesen sei. Deshalb habe er nachts beim Weg zur Toilette die falsche Richtung eingeschlagen und sei aus dem Fenster gestürzt. Er sei durch das Verhalten des Zeugen K , der das Licht angemacht habe, geweckt worden. Nur durch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse, dass er die Stube mit anderen habe teilen müssen, sei er aufgeweckt worden. Er sei aufgrund des Wehrdienstes übermüdet gewesen, da er am Unfalltag ein Biwak habe aufbauen müssen und wegen der Hitze des Tages das Bier, das er sonst vertragen hätte, nicht wie üblich abgebaut habe. Es sei davon auszugehen, dass das Fenster wegen der hochsommerlichen Temperaturen an wenigen Tagen davor offen gestanden habe, sodass er aus dem Fenster habe stürzen können.

Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten und der Beigeladenen sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten und der Beigeladenen ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.09.2001 ist aufzuheben, da dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung von Ausgleich nach § 85 Abs 1 SVG zusteht. Der Unfall des Klägers vom 23.07.1997 stellt keine Wehrdienstbeschädigung dar, die zum Bezug von Ausgleich berechtigt.

Nach § 81 Abs 1 SVG ist eine gesundheitliche Schädigung dann eine Wehrdienstbeschädigung, wenn der Gesundheitsschaden entweder durch eine Wehrdienstverrichtung (Variante 1), durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall (Variante 2) oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse (Variante 3) herbeigeführt worden ist.

Von diesen möglichen Anspruchsgrundlagen kommt im vorliegenden Fall allein die Variante 3 (wehrdiensteigentümliche Verhältnisse) in Betracht. Denn offensichtlich handelte es sich bei dem Sturz aus dem Fenster während der Nachtruhe nicht um eine Wehrdienstverrichtung. Nach § 81 Abs. 1 SVG reicht nicht allein der zeitliche Zusammenhang mit dem Wehrdienst aus; Versorgung wird also nicht für einen "Unfall während des Wehrdienstes" gewährt. Vielmehr ist erforderlich, dass der Unfall während der "Ausübung des Wehrdienstes" eingetreten ist, soll er zur Versorgung nach dem SVG führen. Damit muss das schädigende Ereignis in Ausübung einer Dienstverrichtung eingetreten sein, also z.B. beim Exerzieren, beim Marschieren, Wachestehen, Waffenreinigen usw., wobei freilich kein ursächlicher Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten erforderlich ist. Demgegenüber liegt kein "während der Ausübung des Wehrdienstes" erlittener Unfall vor, wenn nur ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Wehrdienst besteht, der Soldat aber tatsächlich keinen Dienst ausgeübt hat (vgl. BSGE 8, 264 ; BSG, SGb 2002, S. 696 mit Anm. Hansen; Feist, KOV 1972, 68; Wilke-Sailer, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., § 81 SVG Rdn. 17 mwN), etwa weil er sich während seiner Dienstzeit erholt hat oder einer Freizeittätigkeit nachgegangen ist.

Der Senat kann sich auch nicht davon überzeugen, dass der Sturz des Klägers durch wehrdiensteigentümliche Umstände – zumindest gleichwertig neben anderen Ursachen – mitverursacht worden ist. Nach der im Recht der Kriegsopferversorgung maßgeblichen Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist wesentliche Ursache im Sinne des BVG diejenige Bedingung, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach der natürlichen Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Wenn mehrere Bedingungen in der gleichen Weise, d.h. gleichwertig oder annähernd gleichwertig zum Erfolg beigetragen haben, ist jede von ihnen Ursache im Sinne des Versorgungsrechts; überwiegt die Bedeutung einer der Bedingungen, ist dagegen diese rechtlich alleinige Ursache.

Wehrdiensteigentümlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 17.12.1997, Az: 9 RV 19/96 mwN) Verhältnisse, die der Eigenart des Dienstes entsprechen und im allgemeinen eng mit dem Dienst verbunden sind. § 81 Abs. 1 SVG erfasst damit alle nicht weiter bestimmbaren Einflüsse des Wehrdienstes, die aus der besonderen Rechtsnatur dieses Verhältnisses und der damit verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten folgen. Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse können sich auch außerhalb der Ausübung des Wehrdienstes in der Freizeit, während Dienstpausen und während privater Verrichtungen ergeben, z.B. wegen Besonderheiten des Kasernengebäudes (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 31) oder des Zusammenlebens auf engem Raum (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 21).

Der Kläger selbst kann sich an den Hergang des Unfalls nach seinen Angaben nicht mehr erinnern. Unmittelbare Zeugen des Vorgangs stehen nicht zur Verfügung. Es ist auch nicht bekannt, dass der Sturz selber von Wehrdienstangehörigen oder sonstigen Personen beobachtet worden ist. Über die Ursache und den Ablauf des Sturzes selber können daher nur Vermutungen angestellt werden, von denen manche wahrscheinlicher als andere sind. Einen Anspruch auf Gewährung von Ausgleich könnte dem Kläger daher nur dann zustehen, wenn festgestellt werden könnte, dass alle möglichen und denkbaren Unfallhergänge auf wehrdiensteigentümliche Verhältnisse zurückzuführen sind. Dieser Nachweis kann im vorliegenden Fall freilich nicht gelingen.

Entgegen der Vermutung des Klägers liegen bauliche Mängel in der Stube des Klägers, die nach der Rechtsprechung des BSG bei einem Unfall als wehrdiensteigentümliche Umstände wesentlich sein können (BSG, SozR 3200, § 81 Nr. 31), hier nicht vor. Nach den Angaben des Zeugen Oberstleutnant Conradi betrug der Abstand zwischen Fußboden und Fensterkante 90 cm und entsprach damit den maßgeblichen Bauvorschriften. Denn nach § 35 Abs. 4 Satz 1 LBauO RP muss bis zu einer Fallhöhe von 12 Metern der Fensterbrüstungs-Fußbodenabstand 80 cm und darüber 90 cm betragen. Dieser Abstand war hier eingehalten.

Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, wenn bauliche Mängel jetzt nicht bestünden, müssten diese behoben worden sein, ist unsubstantiiert und widerspricht den Aussagen der vom Sozialgericht gehörten Zeugen und den Angaben, die im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereicht worden sind.

Als mögliche Unfallhergänge sind daher denkbar, dass der Kläger in alkoholisiertem Zustand entweder in suizidaler Absicht aus dem Fenster gesprungen ist oder aus dem Fenster stürzte, weil er sich zu weit aus dem Fenster beugte oder weil er – so die Vermutung des Klägers – das Fenster mit der Stubentür verwechselt hat.

Bei keinem dieser möglichen Geschehensabläufe stellen aber wehrdienstbedingte Einflüsse die wesentliche Mitursache des darauf folgenden Unfalls dar, sondern vielmehr persönlichkeitseigene und wehrdienstfremde Einflüsse, insbesondere der starke Alkoholisierungsgrad mit immer noch einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille wenige Stunden später.

Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, entfällt der Versorgungsschutz, wenn alkoholbedingtes Verhalten für einen Unfall allein wesentlich bestimmend war. Das ist der Fall, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass der Verunglückte, hätte er nicht unter Alkoholeinfluss gestanden, unter gleichen Umständen nicht verunglückt wäre. Er ist dann nicht einer Dienstgefahr erlegen, sondern nur bei "Gelegenheit" einer versorgungsrechtlich erheblichen Tätigkeit verunglückt. Sind sonstige Unfallfaktoren nicht erwiesen, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die durch den Alkoholgenuss hervorgerufene Untüchtigkeit zu ordnungsgemäßem Handeln den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 48, 229 = SozR 2200 § 548 Nr. 46 mwN; SozR 3200 § 81 Nr. 18). Solche anderen Umstände sind hier nach erkennbar.

Entgegen der Ansicht des Klägers und des Sozialgerichts kann der Senat nicht feststellen, dass eine Verletzung der Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Dienstvorgesetzten dem Kläger gegenüber eine zumindest gleichwertige Mitursache für den Unfall darstellt. Nach den Aussagen der vom Sozialgericht gehörten Zeugen, die mit dem später festgestellten Alkoholisierungsgrad in Übereinstimmung zu bringen sind, war der Kläger zwar deutlich erkennbar angetrunken, keinesfalls aber volltrunken. Auch der Umstand, dass der Kläger allein den Weg vom Treffpunkt, wo er mit seinen Kameraden dem Alkohol zugesprochen hatte, bis zur Kaserne fand, sich zurückmeldete und dann noch den Weg bis in seine Stube fand, wo er sich auch noch umziehen und das Hochbett besteigen konnte, belegt, dass er nicht volltrunken war. Deshalb stellte die Vorgehensweise des Zeugen H , den Kläger auf sein Zimmer zu schicken und nicht zunächst einen Sanitäter zu rufen, eine angemessene Reaktion dar.

Andererseits hat ein Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille eine deutliche Herabsetzung des Reaktionsvermögens und der Steuerungsfähigkeit zur Folge, auch wenn die Ausfallerscheinungen noch nicht allzu deutlich zu Tage treten.

Den Beweisanträgen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 10.04.202 war nicht nachzukommen, da das dort behauptete Vorbringen z.T. als wahr unterstellt wird und im übrigen die beantragte Beeisaufnahme ungeeignet zur Aufklärung ist.

Der Vortrag, der Kläger habe sich in einer Tiefschlafphase befunden, als er durch das vom Zeugen K eingeschaltete Licht geweckt worden sei, kann nicht durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufgeklärt werden. Ein Arzt kann nicht feststellen, ob sich ein Proband an einem bestimmten Tag in der Vergangenheit in einer Tiefschlafphase befunden hat. Im übrigen kann unterstellt werden, dass der Kläger sich im Tiefschlaf befunden hat.

Soweit der Kläger vorträgt, eine Person sei in hohem Maße schlaftrunken, wenn sie in einer Tiefschlafphase geweckt werde, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und kann deshalb ebenfalls als wahr unterstellt werden, ohne dass hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Dies gilt in gleichem Maße für den Vortrag, dass eine schaftrunkene Person, die durch helles Licht geweckt wird, mit zugekniffenen Augen in einem Zimmer laufen werde.

Es mag auch sein, dass eine derart schlaftrunkene Person ein Fenster mit einer Tür verwechseln kann, auch wenn offenkundig ist und ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass dies wohl nicht sehr häufig vorkommen wird. Der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens hierzu bedarf es aber ebenfalls nicht, da der Senat auch dies als nachgewiesen ansieht.

Es mag auch sein, weshalb der Senat zu Gunsten des Klägers hiervon ausgeht, dass eine schlaftrunkene Person, die sich aus dem Fenster lehnt, um frische Luft zu schöpfen, aufgrund leichter Fahrlässigkeit das Gleichgewicht verlieren kann und aus dem Fenster stürzt, auch wenn derartige Unfälle im Zivilleben doch recht selten vorkommen, obwohl das Luftschöpfen am Fenster ein alltäglicher Vorgang bei vielen Menschen ist. Der Senat unterstellt auch diese allgemeine Behauptung als wahr.

Dennoch ergibt sich bei Unterstellung aller dieser Aussagen keine andere Betrachtungsweise.

Zunächst ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, ein Schlaftrunkener könne das Fenster mit der Tür verwechseln mit demjenigen, man könne beim Luftschöpfen aus leichter Fahrlässigkeit aus dem Fenster fallen, soweit damit eine Behauptung zum Unfallhergang aufgestellt werden soll, dass eine nichtaufklärbare Ungewissheit des Unfallhergangs herrscht. Der Kläger mag zur Tür gegangen sein, um sein Zimmer zu verlassen, und hat die Tür mit dem Fenster verwechselt oder er ging zum Fenster, um frische Luft zu schöpfen. Wie bereits ausgeführt, kann auch bei Unterstellung der oben genannten Umstände (Tiefschlaf, Wecken durch Licht, Blendung) nicht festgestellt werden, dass der Sturz des Klägers durch wehrdiensteigentümliche Umstände - zumindest gleichwertig neben anderen Ursachen – wie Alkohol mitverursacht worden ist. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die durch den Alkoholgenuss des Klägers hervorgerufene Untüchtigkeit zu ordnungsgemäßem Handeln den Unfall herbeigeführt hat.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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