Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 6 KN 175/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 338/07 KN
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 verurteilt, dem Kläger antragsgemäß Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II. Die Beklagte hat die dem Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
Der 1946 geborene Kläger ist Übersiedler aus dem Beitrittsgebiet. Auf seinen Antrag vom 29.03.1996 war ihm mit Bescheid vom 25.09.1996 ab dem 01.09.1996 Bergmannsvollrente (Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes) bewilligt worden, wobei die Beschäftigungszeiten vom 01.01. bis 02.05.1966 und vom 01.06.1968 bis 11.10.1970 als Unter-Tage-Beschäftigungszeiten berücksichtigt wurden. Nachdem der Beklagten im Juli 1999 von der D-GmbH mitgeteilt worden war, dass vom Kläger während der Zeiten vom 01.01. bis 02.05.1966 und vom 01.06.1968 bis zum 11.10.1970 eine Über-Tage-Beschäftigung ausgeübt wurde, hatte sie im Mai 2000 den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 25.09.1996 hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) angehört. Hiergegen hatte der Kläger am 25.05.2000 Widerspruch erhoben. Die Beklagte hatte darauf am 10.09.2003 einen Abhilfebescheid erteilt und in diesem Bescheid mitgeteilt, dass sie sich bereit erkläre, "die Bergmannsvollrente unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01. Januar 1966 bis 02. Mai 1966 sowie vom 01. Juni 1968 bis 11. Oktober 1970 als Unter-Tage-Tätigkeiten weiter zu gewähren."
Am 04.04.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2006 ab. Es seien keine 300 Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt worden. Hiergegen erhob der Kläger am 27.04.2006 Widerspruch. Die Zeiten vom 01.01. bis 02.05.1966 und vom 01.06.1968 bis zum 11.10.1970 seien nicht als Unter-Tage-Zeiten berücksichtigt worden. Würde man diese Zeiten wie zutreffend bei der Bergmannsvollrente als Unter-Tage-Zeiten berücksichtigen, wären die erforderlichen 300 Kalendermonate erfüllt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 06.07.2006 Klage. Er habe während der streitbefangenen Zeiten unter Tage gearbeitet. Dies könne zudem sein ehemaliger Arbeitskollege Herr C., C-Stadt, bestätigten. Er beantragt,
den Bescheid vom 13.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm antragsgemäß Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides,
die Klage abzuweisen.
Über die Behauptung des Klägers, er habe während der streitbefangenen Zeiten mit Herrn C. unter Tage gearbeitet, hat das Gericht von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft des Herrn C. Auf den Inhalt der Auskunft, bei Gericht eingegangen am 13.08.2007, wird verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere den der den Kläger betreffenden beigezogenen Rentenakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben.
Sachlich ist sie auch begründet. Der Bescheid vom 13.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 war daher als rechtswidrig aufzuheben. Dem Kläger steht Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in gesetzlicher Höhe zu. Denn er hat in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25 Jahre (= 300 Kalendermonate) mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt. Das ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus Bescheinigungen des E-Kombinats vom 21.10.1976 und insbesondere vom 21.06.1990. Das Gericht misst diesen Originalbescheinigungen einen stärkeren Beweiswert bei als der Auskunft der D-GmbH, die zu einem späteren Zeitpunkt erteilt worden ist. Im Übrigen hat die Beklagte durch den Abhilfebescheid vom 10.09.2003 den Rechtsschein gesetzt, dass die genannten Tätigkeiten Unter-Tage-Tätigkeiten sind. Jedenfalls hat sie in dem Bescheid vom 10.09.2003 nicht darauf hingewiesen, dass diese Zeiten lediglich aus Gründen einer Fristversäumnis weiter bei der Berechnung der Bergmannsvollrente als Unter-Tage-Tätigkeiten zu berücksichtigen seien. Bei diesem Sachverhalt brauchte die Kammer die relativ vagen Angaben des Herrn C. nicht weiter zu hinterfragen.
Es war daher - wie geschehen - zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat die dem Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen zu erstatten, weil sie in dem Rechtsstreit unterlegen ist.
II. Die Beklagte hat die dem Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
Der 1946 geborene Kläger ist Übersiedler aus dem Beitrittsgebiet. Auf seinen Antrag vom 29.03.1996 war ihm mit Bescheid vom 25.09.1996 ab dem 01.09.1996 Bergmannsvollrente (Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes) bewilligt worden, wobei die Beschäftigungszeiten vom 01.01. bis 02.05.1966 und vom 01.06.1968 bis 11.10.1970 als Unter-Tage-Beschäftigungszeiten berücksichtigt wurden. Nachdem der Beklagten im Juli 1999 von der D-GmbH mitgeteilt worden war, dass vom Kläger während der Zeiten vom 01.01. bis 02.05.1966 und vom 01.06.1968 bis zum 11.10.1970 eine Über-Tage-Beschäftigung ausgeübt wurde, hatte sie im Mai 2000 den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 25.09.1996 hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) angehört. Hiergegen hatte der Kläger am 25.05.2000 Widerspruch erhoben. Die Beklagte hatte darauf am 10.09.2003 einen Abhilfebescheid erteilt und in diesem Bescheid mitgeteilt, dass sie sich bereit erkläre, "die Bergmannsvollrente unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01. Januar 1966 bis 02. Mai 1966 sowie vom 01. Juni 1968 bis 11. Oktober 1970 als Unter-Tage-Tätigkeiten weiter zu gewähren."
Am 04.04.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2006 ab. Es seien keine 300 Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt worden. Hiergegen erhob der Kläger am 27.04.2006 Widerspruch. Die Zeiten vom 01.01. bis 02.05.1966 und vom 01.06.1968 bis zum 11.10.1970 seien nicht als Unter-Tage-Zeiten berücksichtigt worden. Würde man diese Zeiten wie zutreffend bei der Bergmannsvollrente als Unter-Tage-Zeiten berücksichtigen, wären die erforderlichen 300 Kalendermonate erfüllt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 06.07.2006 Klage. Er habe während der streitbefangenen Zeiten unter Tage gearbeitet. Dies könne zudem sein ehemaliger Arbeitskollege Herr C., C-Stadt, bestätigten. Er beantragt,
den Bescheid vom 13.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm antragsgemäß Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides,
die Klage abzuweisen.
Über die Behauptung des Klägers, er habe während der streitbefangenen Zeiten mit Herrn C. unter Tage gearbeitet, hat das Gericht von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft des Herrn C. Auf den Inhalt der Auskunft, bei Gericht eingegangen am 13.08.2007, wird verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere den der den Kläger betreffenden beigezogenen Rentenakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben.
Sachlich ist sie auch begründet. Der Bescheid vom 13.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 war daher als rechtswidrig aufzuheben. Dem Kläger steht Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in gesetzlicher Höhe zu. Denn er hat in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25 Jahre (= 300 Kalendermonate) mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt. Das ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus Bescheinigungen des E-Kombinats vom 21.10.1976 und insbesondere vom 21.06.1990. Das Gericht misst diesen Originalbescheinigungen einen stärkeren Beweiswert bei als der Auskunft der D-GmbH, die zu einem späteren Zeitpunkt erteilt worden ist. Im Übrigen hat die Beklagte durch den Abhilfebescheid vom 10.09.2003 den Rechtsschein gesetzt, dass die genannten Tätigkeiten Unter-Tage-Tätigkeiten sind. Jedenfalls hat sie in dem Bescheid vom 10.09.2003 nicht darauf hingewiesen, dass diese Zeiten lediglich aus Gründen einer Fristversäumnis weiter bei der Berechnung der Bergmannsvollrente als Unter-Tage-Tätigkeiten zu berücksichtigen seien. Bei diesem Sachverhalt brauchte die Kammer die relativ vagen Angaben des Herrn C. nicht weiter zu hinterfragen.
Es war daher - wie geschehen - zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat die dem Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen zu erstatten, weil sie in dem Rechtsstreit unterlegen ist.
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