L 2 B 336/06 RS

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 6 RS 74/06
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 B 336/06 RS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses.
2. Zuständigkeit bei Streitigkeiten für geringfügige Beschäftigungen.
Es wird festgestellt, dass für den vorliegenden Rechtsstreit das Sozialgericht Koblenz durch Verweisung zuständig geworden ist.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren um die Frage der Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV).

Mit Bescheid vom 08.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2005 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, es bestehe kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit ihrem Ehemann; vielmehr sei dieser als freier Mitarbeiter der Klägerin anzusehen.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 16.06.2005 Klage zum Sozialgericht Speyer erhoben.

Durch Beschluss vom 27.10.2005 hat sich das Sozialgericht Speyer für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Koblenz verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zuständigkeit des Sozialgerichts Koblenz folge aus § 10 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die erweiterte Zuständigkeit einzelner Kammern bei den Sozialgerichten vom 24.11.1977 (GVBl. S. 416). Danach erstrecke sich der Bezirk der bei dem Sozialgericht Koblenz gebildeten Kammer für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Rheinland-Pfalz. Vorliegend sei eine Angelegenheit der Knappschaftsversicherung im vorliegenden Sinne gegeben. Das Sozialgericht stütze sich insoweit auf § 28 i S. 5 SGB IV in der hier maßgeblichen, bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung, wonach die Bundesknappschaft als Träger der Rentenversicherung zuständige Einzugsstelle bei geringfügigen Beschäftigungen sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung sei die Beklagte insoweit für sämtliche geringfügig Beschäftigte zuständig, nicht nur für diejenigen, für die Pauschalbeiträge zu entrichten seien.

Das Sozialgericht Koblenz hat sich daraufhin mit Beschluss vom 24.11.2006 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt, den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Speyer verwiesen und die Sache dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der rheinland-pfälzischen Sozialgerichtsbarkeit vorgelegt. Zur Begründung hat es dargelegt, der Beschluss des Sozialgerichts Speyer sei willkürlich und entfalte keine Rechtswirkung. Der Verweisungsbeschluss leide an einem schwerwiegenden Mangel in der Auslegung des § 1 Abs. 1 der oben genannten Landesverordnung i. V. m. § 28 i S. 5 SGB IV. Zwar sei die Beklagte ab dem 01.04.2003 die allein zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte. Alleine durch den Wechsel der Einzugsstelle werde jedoch die Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht zu einer Angelegenheit der Knappschaftsversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 SGG i. V. m. § 1 Abs. 1 der genannten Landesverordnung. Die genannten Vorschriften begründeten lediglich eine Sonderzuständigkeit aufgrund einer Anknüpfung an materiellrechtliche Regelungen. Vorliegend sei eine solche Regelung durch die Beklagte nicht getroffen worden; mithin sei der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Speyer wegen eines schwerwiegenden Mangels nicht bindend. Im Hinblick auf die unterschiedliche Betrachtungsweise bezüglich der Zuständigkeit sei nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der rheinland-pfälzischen Sozialgerichtsbarkeit berufen.

II.

Die Vorlage des Sozialgerichts Koblenz ist nach § 58 Abs. 2 SGG zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 98 S. 2 SGG i. V. m. § 17 a Abs. 2 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht bindend, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.

Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Speyer ist damit die verbindliche Rechtsgrundlage für die durch ihn gefundene und auch bestimmte Zuständigkeit. Ein Beteiligter, der zunächst aufgrund seiner Rechtsauffassung oder vorgegeben durch die Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten, ein bestimmtes Sozialgericht angerufen hat, muss es dulden, wenn dieses den Rechtsstreit an ein anderes Sozialgericht verweist. Die Auslegungszuständigkeit für die örtliche Zuständigkeit hat nach § 98 S. 2 SGG das erst angegangene Gericht; nach der Rechtsordnung ist diesem Gericht die Entscheidung über diese Frage anvertraut (vgl. Art. 92 GG).

Eine Ausnahme ist u.a. dann vorgesehen, wenn die Entscheidung schlechthin willkürlich ist. Die herrschende Meinung nimmt für einen solchen Fall die Beschwerdemöglichkeit an (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl., Kommentar zum SGG, § 98 SGG Rn. 7 a m. w. N.). Die Beschwerdemöglichkeit bleibt damit auf extreme Ausnahmefälle begrenzt. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluss jede Rechtsgrundlage fehlt oder inhaltlich dem Gesetz fremd ist, nicht aber bei jedem offensichtlichen Gesetzesverstoß (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO).

Eine willkürliche Entscheidung kann in dem Beschluss des SG Speyer nicht gesehen werden. Das Sozialgericht Speyer legt den Begriff "Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung" i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 2 SGG dahingehend aus, dass die Regelung des § 28 i S. 5 SGB IV, die eine Bestimmung zur zuständigen Einzugsstelle bei geringfügigen Beschäftigungen trifft, gleichzeitig die Zuständigkeit einer Kammer des Sozialgerichts Koblenz auf Grund der Landesverordnung über die erweiterte Zuständigkeit einzelner Kammern bei den Sozialgerichten vom 24.11.1977 (GVBL S. 416), geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GVBL Seite 95) für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung in Rheinland-Pfalz begründet. Diese Auslegung mag nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen; sie ist jedoch keinesfalls willkürlich.

Diese Betrachtung entspricht auch der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei der Auslegung des Merkmals der Willkür Zurückhaltung angebracht ist. Nach Auffassung dieses Gerichts kann von Willkür nur dann die Rede sein, wenn der Beschluss beispielsweise jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt (BSG, Beschluss vom 25.02.1999; Az.: B 1 SF 9/98 S in SGB 2000, 141, 143; Beschluss vom 27.05.2004, Az.: B 7 SF 6/04 S und Beschluss vom 07.11.2006, Az.: B 12 SF 5/06 S). Die Entscheidungen bekräftigen, dass eine Verweisung wegen örtlicher oder auch sachlicher Unzuständigkeit regelmäßig die Funktion der Bestimmung des zuständigen Gerichts hat und dass das angerufene Obergericht diese Rechtslage in der Regel nur bestätigen kann (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.03.1970, Az.: L 6 S 11/70 in Breithaupt 1970, 719).

Eine Anrufung des nächsthöheren Gerichts durch das Sozialgericht, dem der Rechtsstreit "aufgedrängt" wurde, kommt daher im Regelfall nicht in Betracht, vielmehr ist dieses Verfahren Ausnahmefällen vorbehalten, was sich aus der Regelung in § 58 Abs. 1 SGG ergibt. Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird danach durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht bestimmt,
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
wenn verschiedenen Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 nicht gegeben ist.

Die in der gesetzlichen Regelung aufgeführten Katalogfälle machen deutlich, dass es sich um ein Systemversagen handeln muss, wenn das nächsthöhere Gericht das zuständige Gericht bestimmen soll. Das nächsthöhere Gericht ist nicht als Schiedsrichter bei unterschiedlicher Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften durch verschiedene Sozialgerichte berufen. Danach liegt eine Willkürentscheidung, wie oben bereits festgestellt, nicht vor.
Eine Ausnahme hiervon, die nur in Fällen der Willkür oder der Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze in Betracht kommt (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 58 Rn. 2 f), ist - wie bereits festgestellt - nicht gegeben.

Ungeachtet der Bindungswirkung des Beschlusses des Sozialgerichts Speyer gibt der Senat folgende Hinweise:
Durch Art. 1 Nr. 14 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. 2002, 4621) wurde § 28 i SGB IV folgender Satz angefügt:
"Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Bundesknappschaft als Träger der Rentenversicherung."
Zur Begründung wird hierzu ausgeführt: "Als zuständige Einzugsstelle für geringfügige Beschäftigungen in privaten Haushalten wird bundeseinheitlich die Bundesknappschaft als Träger der Rentenversicherung festgelegt. Dies dient der erheblichen Verwaltungseinfachung für die Arbeitgeber. Damit kann auch die Abführung nach dem LFZG auf eine Stelle konzentriert werden" (BT-Druck 15/26, S. 25). Durch diese Regelung wurde für alle geringfügig Beschäftigten (auch solche in Privathaushalten) ab dem 01.04.2003 die Bundesknappschaft zur allein zuständigen Einzugsstelle erklärt. Seit diesem Zeitpunkt nimmt sie die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen an. Gleiches gilt auch für die Rentenbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben.

Durch den Wechsel der Einzugsstelle ist jedoch keine "Angelegenheit der Knappschaftsversicherung" i. S. des § 10 Abs. 1 S. 2 SGG begründet worden. Der Begriff der Knappschaftsversicherung i. S. des § 10 Abs. 1 S. 2 SGG meint nämlich nur die Sozialversicherungsangelegenheiten dieses Personenkreises (unter Beteiligung der Bundesknappschaft als zuständigem Versicherungsträger) i. S. d. § 51 SGG (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, § 10 SGG Rn. 9). Ein konkreter Bezug zur Knappschaftsversicherung, z. B. nach §§ 45, 79 ff. Sechstes Buch Sozialversicherung - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) besteht im vorliegenden Fall aber nicht (vgl. dazu auch BSG vom 29.09.1997, Az.: 8 RKn 15/96).

Insofern greift auch nicht die Zuständigkeitsregel nach § 1 Abs. 1 der oben genannten Landesverordnung ein. Denn auch hierin wird lediglich eine Sonderzuständigkeit aufgrund einer Anknüpfung an materiell rechtliche Regelungen und nicht aufgrund einer Benennung der Bundesknappschaft bzw. ab dem 01.10.2005 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Neuregelung durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3242) als zuständige Einzugsstelle begründet.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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