Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 4 ER 135/08 AS
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 ER 145/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 SGG) eines Beschlusses, mit dem das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet hat, ist unzulässig, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtgestaltend wirkt und einer Vollstreckung nicht fähig ist.
1. Der Antrag der Antragsgegnerin, die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts Mainz vom 24.4.2008 durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird abgelehnt.
2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten im Aussetzungsverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 24.4.2008 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 19.3.2008 angeordnet, mit dem die Antragsgegnerin die der Antragstellerin zuvor bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Wirkung vom 1.4.2008 ganz entzogen hat. Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin am 9.5.2008 Beschwerde eingelegt und bean-tragt, "den Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen". Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe inzwischen in einem Änderungsbe-scheid vom 7.5.2008 die vom Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vermisste Ermessensausübung nachgeholt. Da die ausführliche Darlegung der Situation ergeben habe, dass ohne Mitwirken der Antragstellerin eine Überprüfung der Hilfeberechtigung der Antragstellerin nicht möglich sei, seien die Leistungen zu entziehen, bis die Antragstellerin bereit sei, sich ärztlich untersuchen zu lassen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin, "den Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen" ist als Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen. Dieser Antrag ist unzulässig. Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung ausset-zen. Der Erlass einer solchen Aussetzungsanordnung setzt voraus, dass ein voll-streckungsfähiger Titel im Sinne des § 199 Abs. 1 SGG vorliegt. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid wirkt rechtsgestaltend und ist einer Vollstreckung nicht fähig (Adolf, in Hennig, SGG, § 86b Rn. 59).
Da somit eine Aussetzung der Vollstreckung nicht in Betracht kommt, wird die An-tragsgegnerin bis zu eine anderweitigen gerichtlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Entziehungsbescheid zu beachten haben. D.h. sie wird die in den zuvor ergangenen Bewilligungsbescheiden bewilligten Leistungen weiter zu gewähren haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten im Aussetzungsverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 24.4.2008 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 19.3.2008 angeordnet, mit dem die Antragsgegnerin die der Antragstellerin zuvor bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Wirkung vom 1.4.2008 ganz entzogen hat. Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin am 9.5.2008 Beschwerde eingelegt und bean-tragt, "den Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen". Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe inzwischen in einem Änderungsbe-scheid vom 7.5.2008 die vom Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vermisste Ermessensausübung nachgeholt. Da die ausführliche Darlegung der Situation ergeben habe, dass ohne Mitwirken der Antragstellerin eine Überprüfung der Hilfeberechtigung der Antragstellerin nicht möglich sei, seien die Leistungen zu entziehen, bis die Antragstellerin bereit sei, sich ärztlich untersuchen zu lassen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin, "den Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen" ist als Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen. Dieser Antrag ist unzulässig. Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung ausset-zen. Der Erlass einer solchen Aussetzungsanordnung setzt voraus, dass ein voll-streckungsfähiger Titel im Sinne des § 199 Abs. 1 SGG vorliegt. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid wirkt rechtsgestaltend und ist einer Vollstreckung nicht fähig (Adolf, in Hennig, SGG, § 86b Rn. 59).
Da somit eine Aussetzung der Vollstreckung nicht in Betracht kommt, wird die An-tragsgegnerin bis zu eine anderweitigen gerichtlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Entziehungsbescheid zu beachten haben. D.h. sie wird die in den zuvor ergangenen Bewilligungsbescheiden bewilligten Leistungen weiter zu gewähren haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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RPF
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