Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 10 R 85/07
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 6 B 365/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Über Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet im sozialgerichtlichen Verfahren der Senat mit drei Berufsrichtern.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 23.09.2008 geändert. Der Streitwert für das Verfahren S 10 R 85/07 wird auf 18.866,00 EUR festgesetzt.
Dieses Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
In der Hauptsache beim Sozialgericht (SG) Speyer, Az.:S 10 R 85/07, hat die Klägerin des dortigen Verfahrens, die eine Klinik für Ganzheitsmedizin betreibt, die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Belegungsvertrages begehrt. Das Sozialgericht (SG) Speyer hat die Beklagte am 10.09.2008 verurteilt, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt, die inzwischen wieder zurückgenommen worden ist.
Den Streitwert für das Klageverfahren hat das SG durch Beschluss vom 23.09.2008 unter Hinweis auf den Regelstreitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gegen den am 25.09.2008 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.09.2008 Beschwerde mit der Begründung erhoben, die Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin sei auf Grund der gegebenen Existenzgefährdung mindestens in Höhe des Stammkapitals von 51.000,00 DM zu bemessen.
Auf Nachfrage des Senats ist von der Klägerin dargelegt worden, dass bei Abschluss eines Belegungsvertrages mit den Rentenversicherungsträgern eine Steigerung der Bettenauslastung auf 90 % (gegenüber einer solchen von 73,89 % im Jahr 2007) zu erreichen sei. Dies bedeute eine Steigerung von ca. 30 Fällen, was einem Jahresmehrumsatz von 78.607,50 EUR entspreche (durchschnittliche Liegezeit 25 Tage x 104,81 EUR). Das Verhältnis von Gewinn zu Umsatz habe im Jahr 2007 etwa 5 % entsprochen, was nach der beschriebenen Rechnung einen Reingewinn von 3.930,38 EUR ergeben würde. Da die Fixkosten in einer Kleinklinik sehr hoch seien, würde der Gewinnanteil bei einer höheren Auslastung jedoch auf ca. 7 bis 8 % ansteigen.
Die Beschwerdeführerin trägt dazu noch vor, dass der zu erwartende Gewinn nicht maßgebliches Kriterium des zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteils sein könne, da mit dem zu erwartenden Umsatz insbesondere die Abdeckung der erheblichen Fixkosten der Kleinklinik abgesichert würden.
Die Beschwerdeführer beantragen,
den Streitwert auf mindestens 25.000,00 EUR festzusetzen.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die gemäß dem § 68 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Zwar entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 1.Halbsatz GKG, der gemäß § 68 Abs. 2 Satz 5 GKG für die Streitwertbeschwerde anwendbar ist, der Einzelrichter über die Beschwerde, wenn der angefochtene Beschluss durch den Einzelrichter erlassen wurde. Der Senat folgt aber der Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 24.02.2006, Az.: L 10 B 21/05 KA in SGb 2006, 475, dass eine Entscheidung durch den Einzelrichter beim Landessozialgericht nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur in den in § 155 SGG genannten Fällen möglich ist, nämlich durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren oder im Einverständnis der Beteiligten, und dass die Streitwertbeschwerde davon grundsätzlich nicht erfasst ist.
Die Beschwerde ist begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Ansatz des Regelstreitwertes in Höhe von 5.000,00 EUR ist nach Abs. 2 der Bestimmung dann anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Im Hauptsacheverfahren hat die Klägerin, wie dargestellt, den Abschluss eines Vertrages mit der Beklagten gemäß § 21 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) begehrt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch Beschluss vom 10.11.2005 (B 3 KR 36/05 B, in SozR 4 1920 § 52 Nr. 2) entschieden, dass in Zulassungsstreitigkeiten von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen nach den §§ 108 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der Überschuss aus den Gesamteinnahmen und den Betriebsausgaben innerhalb von drei Jahren für die Höhe des Streitwerts maßgebend ist. Es hat sich dabei insbesondere auf die Regelung des § 42 Abs. 3 GKG gestützt, wonach beim Streit um wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend ist. Das BSG verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Bestandsfeststellungsklagen. Auch in derartigen Fällen wolle der Betroffene mit der Klage auf Fortbestehen des Dienstverhältnisses letztlich seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wahren. Nach Auffassung des BSG gilt diese Erwägung in gleicher Weise für das Verhältnis von Zulassungsstatus und Anspruch auf Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit. Auch hier bilde der Status als Vertragsarzt den Streitgegenstand und dessen wirtschaftlicher Wert werde durch die Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen in einer bestimmten Höhe auf längere Dauer bestimmt. Dies müsse auch für Zulassungsstreitigkeiten aus dem Bereich der Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen gelten. Die Dreijahresfrist sei dann anzuwenden, wenn eine Zulassung für mindestens drei Jahre streitig sei. Ferner führt das BSG aus, dass der in dem Dreijahreszeitraum angestrebte wirtschaftliche Erfolg sich aus dem Überschuss aus den Gesamteinnahmen und den Betriebsausgaben des Krankenhauses ergebe.
Da es hier in der Hauptsache um eine ähnliche Fallgestaltung gegangen ist, nämlich um den Abschluss eines Belegungsvertrages mit einem Rehabilitationsträger, sind diese Grundsätze nach Auffassung des erkennenden Senates auch hier anzuwenden. Der Wert des Streitgegenstandes bemisst sich damit aus dem für drei Jahre zu erreichenden Gewinn (Überschuss aus Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben innerhalb von drei Jahren).
Nach der Berechnung im Schriftsatz der Klägerin vom 16.10.2008 wäre bei Abschluss des Belegungsvertrages mit einem Jahresmehrumsatz von 78.607,50 EUR zu rechnen. Geht man hier zu Gunsten der Beschwerdeführer davon aus, dass der Gewinnanteil bei der höheren Auslastung 8 % betragen würde, ergäbe sich letztlich ein Jahres(mehr)gewinn in Höhe von 6.288,60 EUR, was aufgerundet einem Dreijahresgewinn von 18.866,00 EUR entspräche. In dieser Höhe ist der Streitwert für das Klageverfahren anzusetzen.
Angesichts der Darstellung eines zu erwartenden Reingewinnes ist der Vortrag der Beschwerdeführer, dieser könne nicht maßgebliches Kriterium des wirtschaftlichen Vorteils sein, da mit dem zu erwartenden Umsatz im Wesentlichen die erheblichen Fixkosten abgedeckt würden, nicht nachvollziehbar. Das Interesse der Klägerin ist auch nicht in Höhe des eingesetzten Stammkapitals von 51.000,00 DM zu bemessen. Es kann letztlich dahinstehen, ob bei der Bemessung des Streitwertes mittelbare Folgen der Entscheidung, wie sie etwa eine Gefährdung des Weiterbestehens des Unternehmens darstellen würde, überhaupt zu berücksichtigen sind. Jedenfalls ist hier angesichts der Darlegungen der Klägerin, dass durch den Abschluss des begehrten Belegungsvertrages die Bettenauslastung von ca 74 % auf 90% gesteigert werden könnte, eine existenzielle Bedeutung des Klageverfahrens nicht erkennbar.
Gemäß § 68 Abs.3 ergeht dieses Verfahren gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dieses Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
In der Hauptsache beim Sozialgericht (SG) Speyer, Az.:S 10 R 85/07, hat die Klägerin des dortigen Verfahrens, die eine Klinik für Ganzheitsmedizin betreibt, die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Belegungsvertrages begehrt. Das Sozialgericht (SG) Speyer hat die Beklagte am 10.09.2008 verurteilt, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt, die inzwischen wieder zurückgenommen worden ist.
Den Streitwert für das Klageverfahren hat das SG durch Beschluss vom 23.09.2008 unter Hinweis auf den Regelstreitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gegen den am 25.09.2008 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.09.2008 Beschwerde mit der Begründung erhoben, die Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin sei auf Grund der gegebenen Existenzgefährdung mindestens in Höhe des Stammkapitals von 51.000,00 DM zu bemessen.
Auf Nachfrage des Senats ist von der Klägerin dargelegt worden, dass bei Abschluss eines Belegungsvertrages mit den Rentenversicherungsträgern eine Steigerung der Bettenauslastung auf 90 % (gegenüber einer solchen von 73,89 % im Jahr 2007) zu erreichen sei. Dies bedeute eine Steigerung von ca. 30 Fällen, was einem Jahresmehrumsatz von 78.607,50 EUR entspreche (durchschnittliche Liegezeit 25 Tage x 104,81 EUR). Das Verhältnis von Gewinn zu Umsatz habe im Jahr 2007 etwa 5 % entsprochen, was nach der beschriebenen Rechnung einen Reingewinn von 3.930,38 EUR ergeben würde. Da die Fixkosten in einer Kleinklinik sehr hoch seien, würde der Gewinnanteil bei einer höheren Auslastung jedoch auf ca. 7 bis 8 % ansteigen.
Die Beschwerdeführerin trägt dazu noch vor, dass der zu erwartende Gewinn nicht maßgebliches Kriterium des zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteils sein könne, da mit dem zu erwartenden Umsatz insbesondere die Abdeckung der erheblichen Fixkosten der Kleinklinik abgesichert würden.
Die Beschwerdeführer beantragen,
den Streitwert auf mindestens 25.000,00 EUR festzusetzen.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die gemäß dem § 68 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Zwar entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 1.Halbsatz GKG, der gemäß § 68 Abs. 2 Satz 5 GKG für die Streitwertbeschwerde anwendbar ist, der Einzelrichter über die Beschwerde, wenn der angefochtene Beschluss durch den Einzelrichter erlassen wurde. Der Senat folgt aber der Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 24.02.2006, Az.: L 10 B 21/05 KA in SGb 2006, 475, dass eine Entscheidung durch den Einzelrichter beim Landessozialgericht nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur in den in § 155 SGG genannten Fällen möglich ist, nämlich durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren oder im Einverständnis der Beteiligten, und dass die Streitwertbeschwerde davon grundsätzlich nicht erfasst ist.
Die Beschwerde ist begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Ansatz des Regelstreitwertes in Höhe von 5.000,00 EUR ist nach Abs. 2 der Bestimmung dann anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Im Hauptsacheverfahren hat die Klägerin, wie dargestellt, den Abschluss eines Vertrages mit der Beklagten gemäß § 21 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) begehrt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch Beschluss vom 10.11.2005 (B 3 KR 36/05 B, in SozR 4 1920 § 52 Nr. 2) entschieden, dass in Zulassungsstreitigkeiten von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen nach den §§ 108 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der Überschuss aus den Gesamteinnahmen und den Betriebsausgaben innerhalb von drei Jahren für die Höhe des Streitwerts maßgebend ist. Es hat sich dabei insbesondere auf die Regelung des § 42 Abs. 3 GKG gestützt, wonach beim Streit um wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend ist. Das BSG verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Bestandsfeststellungsklagen. Auch in derartigen Fällen wolle der Betroffene mit der Klage auf Fortbestehen des Dienstverhältnisses letztlich seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wahren. Nach Auffassung des BSG gilt diese Erwägung in gleicher Weise für das Verhältnis von Zulassungsstatus und Anspruch auf Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit. Auch hier bilde der Status als Vertragsarzt den Streitgegenstand und dessen wirtschaftlicher Wert werde durch die Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen in einer bestimmten Höhe auf längere Dauer bestimmt. Dies müsse auch für Zulassungsstreitigkeiten aus dem Bereich der Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen gelten. Die Dreijahresfrist sei dann anzuwenden, wenn eine Zulassung für mindestens drei Jahre streitig sei. Ferner führt das BSG aus, dass der in dem Dreijahreszeitraum angestrebte wirtschaftliche Erfolg sich aus dem Überschuss aus den Gesamteinnahmen und den Betriebsausgaben des Krankenhauses ergebe.
Da es hier in der Hauptsache um eine ähnliche Fallgestaltung gegangen ist, nämlich um den Abschluss eines Belegungsvertrages mit einem Rehabilitationsträger, sind diese Grundsätze nach Auffassung des erkennenden Senates auch hier anzuwenden. Der Wert des Streitgegenstandes bemisst sich damit aus dem für drei Jahre zu erreichenden Gewinn (Überschuss aus Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben innerhalb von drei Jahren).
Nach der Berechnung im Schriftsatz der Klägerin vom 16.10.2008 wäre bei Abschluss des Belegungsvertrages mit einem Jahresmehrumsatz von 78.607,50 EUR zu rechnen. Geht man hier zu Gunsten der Beschwerdeführer davon aus, dass der Gewinnanteil bei der höheren Auslastung 8 % betragen würde, ergäbe sich letztlich ein Jahres(mehr)gewinn in Höhe von 6.288,60 EUR, was aufgerundet einem Dreijahresgewinn von 18.866,00 EUR entspräche. In dieser Höhe ist der Streitwert für das Klageverfahren anzusetzen.
Angesichts der Darstellung eines zu erwartenden Reingewinnes ist der Vortrag der Beschwerdeführer, dieser könne nicht maßgebliches Kriterium des wirtschaftlichen Vorteils sein, da mit dem zu erwartenden Umsatz im Wesentlichen die erheblichen Fixkosten abgedeckt würden, nicht nachvollziehbar. Das Interesse der Klägerin ist auch nicht in Höhe des eingesetzten Stammkapitals von 51.000,00 DM zu bemessen. Es kann letztlich dahinstehen, ob bei der Bemessung des Streitwertes mittelbare Folgen der Entscheidung, wie sie etwa eine Gefährdung des Weiterbestehens des Unternehmens darstellen würde, überhaupt zu berücksichtigen sind. Jedenfalls ist hier angesichts der Darlegungen der Klägerin, dass durch den Abschluss des begehrten Belegungsvertrages die Bettenauslastung von ca 74 % auf 90% gesteigert werden könnte, eine existenzielle Bedeutung des Klageverfahrens nicht erkennbar.
Gemäß § 68 Abs.3 ergeht dieses Verfahren gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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