Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 12 U 398/05
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 U 197/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO bestehende Verpflichtung eines Rechtsanwalts bei einer länger als einwöchigen Abwesenheit von seiner Kanzlei für eine Vertretung zu sorgen, verstößt weder gegen das Recht des Anwalts auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen das Recht des von ihm Vertretenen auf freie Anwaltswahl (Art. 2 Abs. 1 GG).
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 31.05.2007 wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.08.2006 verurteilt, dem Kläger ab dem 01.06.2006 anstelle einer Rente als vorläufige Entschädigung eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.11.2008 wird abgewiesen.
4. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Gewährung einer höheren Verletztenrente als vorläufige Entschädigung für die Zeit ab dem 01.02.2005 sowie eine höhere Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab dem 01.06.2006.
Der im Jahr 1970 geborene Kläger ist von Beruf Landwirt. Am 14.11.2003 erlitt er einen Unfall, als beim Absägen eines ca.10 Meter langen und 20 cm dicken Eichenastes dieser während des Trennungsschnittes unerwartet abknickte und die Aluminiumleiter traf, auf welcher der Kläger stand. Hierdurch fiel die Leiter um, und der Kläger stürzte aus ca. 3,5 Metern Höhe senkrecht mit dem linken Oberschenkel auf den inzwischen am Boden liegenden Eichenast.
Die ärztliche Erstversorgung erfolgte noch am Unfalltag in der Chirurgischen Universitätsklinik H /. In dem betreffenden Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. P vom 18.11.2003 wurden eine Acetabulumfraktur links, eine Thoraxprellung links, eine Schürfung des linken Oberschenkels lateral und eine Distorsion D III links diagnostiziert.
Im ersten, im Auftrag der Beklagten erstellten, Rentengutachten vom 08.05.2005 gelangte Prof. Dr. P zu dem Ergebnis, dass eine unfallbedingte beginnende posttraumatische Coxarthrose links nach nicht dislozierter konservativ therapierter Acetabulumfraktur bei persistierenden Schmerzen im Bereich der linken Hüfte mit geringgradiger Bewegungseinschränkung vor allem der Flexion und Außenrotation gegeben sei. Bezüglich der Prellungen des Thorax, des linken Knies sowie des linken Fußes seien keine Dauerfolgen verblieben. Ab dem 10.01.2004 betrage die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf Dauer 20 v.H.
Mit Bescheid vom 18.07.2005 erkannte die Beklagte den Unfall vom 14.11.2003 als Versicherungsfall an und stellte folgende Unfallfolgen fest: Unter leichter Stufenbildung knöchern fest verheilter Hüftgelenkspfannenbruch links, formverbildende Veränderungen des linken Hüftgelenks, Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks, eine leichte Gangstörung, glaubhaft subjektive Beschwerden. Ab dem 01.02.2005 (Tag nach dem Ende des Anspruchs auf Verletztengeld) wurde eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 v.H. gewährt.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger dahingehend, dass sein Unfallfolgezustand mit einer MdE von 20 v.H. nur unzureichend bewertet sei. Die Hüftveränderungen nähmen ganz erheblichen Einfluss auf seine Gangfähigkeit. Im Übrigen sei für die erste Zeit der Anpassungs- und Gewöhnungsschwierigkeiten in den ersten drei Jahren eine höhere Verletztenrente festzusetzen als bei der sich anschließenden Dauerrente.
Durch Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die von Prof. Dr. P vorgenommene MdE-Einschätzung mit den Bewertungsgrundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung übereinstimme. Die im Bescheid festgestellten Unfallfolgen seien mit einer MdE von 20 v.H. ausreichend und zutreffend bewertet. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Hüftgelenkspfannenbruch links fest verheilt sei.
Der Kläger hat am 23.12.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben.
Im Verlaufe des Klageverfahrens hat die Beklagte bei Dr. S ein zweites Rentengutachten vom 27.06.2006 eingeholt. Dieser hat aufgrund einer am 16.06.2006 durchgeführten Untersuchung mitgeteilt, dass sich die Beweglichkeit des linken Hüftgelenks im Vergleich zur Voruntersuchung durch Prof. Dr. P vom Mai 2005 weiter verschlechtert habe, was auf ein Fortschreiten der arthrotischen Veränderungen infolge des beim Unfall erlittenen Knorpelschadens hinweise. Für die Zukunft sei eine weitere Funktionsverschlechterung zu erwarten. Die unfallbedingte MdE sei mit "um" 25 v.H. einzuschätzen. Als Unfallfolgen seien ein knöchern verheilter Bruch der Hüftgelenkspfanne links, deutliche Zeichen eines Knorpelverschleißes im linken Hüftgelenk und charakteristische Arthrosezeichen im Röntgenbild, eine deutliche Muskelverschmächtigung und begleitende Kraftminderung im linken Bein, eine deutliche und endstellig schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks, Belastungsbeschwerden in Hüfte und Oberschenkel links bei deutlich eingeschränkter Belastbarkeit sowie eine Wetterfühligkeit gegeben.
In einer Stellungnahme für die Beklagte vom 04.07.2006 hat Dr. B mitgeteilt, dass die Unfallfolgen, die Dr. S festgestellt habe, komplett in einen möglichen Bescheid betreffend die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit übernommen werden sollten. Er, Dr. B , empfehle, die MdE nicht mit 25 v.H., sondern mit 30 v.H. einzuschätzen, da der Befund eher in die letztgenannte Richtung gehe.
In einer weiteren Stellungnahme des Dr. B für die Beklagte vom 25.07.2006, in der dieser gebeten wurde mitzuteilen, ob Feststellung der vorläufigen Rente mit einer MdE von 20 v.H. zu Recht erfolgt sei, hat er ausgeführt, dass die nunmehr für die Rente auf unbestimmte Zeit vorgeschlagene MdE von 30 v.H. damit zu begründen sei, dass sich bei der Untersuchung durch Dr. S zum einen die Drehfähigkeit des linken Hüftgelenks etwas verschlechtert habe, zum anderen die Zunahme der posttraumatischen Arthrose des linken Hüftgelenks nunmehr sichtbar eingetreten sei.
Mit Bescheid vom 22.08.2006 hat die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 v. H. eine Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 01.09.2006 nach einer MdE von 30 v.H gewährt. Als Unfallfolgen seien ein knöchern verheilter Bruch der Hüftgelenkspfanne links, deutliche Zeichen eines Knorpelverschleißes im linken Hüftgelenk und charakteristische Arthrosezeichen im Röntgenbild, deutliche Muskelverschmächtigung und begleitende Kraftminderung im linken Bein, eine deutliche und endstellig schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes sowie Belastungsbeschwerden in Hüfte und Oberschenkel links bei deutlich eingeschränkter Belastbarkeit anzuerkennen.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass die Feststellung einer höheren MdE bei der Dauerrente darauf hinweise, dass die Anpassungs- und Gewöhnungsschwierigkeiten in den ersten drei Jahren nach dem Unfall zu einer höheren MdE-Bemessung hinsichtlich der vorläufigen Rente führen müssten. Zudem bestehe eine besondere berufliche Betroffenheit.
Weiter hat der Kläger zwei arbeitsmedizinische Stellungnahmen des Dr. H vom 21.8.2006 vorgelegt, in denen dieser mitgeteilt hat, dass die Belastbarkeit und Trittsicherheit des Klägers soweit reduziert sei, dass ein erheblicher Zuwachs von Risiken beim anfallenden betrieblichen Umgang mit Schweinen zu befürchten sei.
Durch Urteil vom 31.05.2007 hat das SG der Klage zum Teil stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass ihm bereits ab dem 01.06.2006 eine Rente nach einer MdE von 30 V. H. als vorläufige Entschädigung zu gewähren sei. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. Nach § 56 Abs. 1 Satz I SGB VII hätten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 V. H. gemindert sei, Anspruch auf eine Rente. Die MdE richte sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Voraussetzungen einer höheren MdE-Bewertung wegen eines unfallbedingt besonderen beruflichen Betroffenseins seien in § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geregelt. Die Bemessung des Grades der MdE sei als Tatsachenfeststellung zu qualifizieren, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung treffe. Dabei seien die in der Rechtsprechung und medizinischem Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze bei der Beurteilung der MdE zu beachten. Sie seien zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bildeten aber die Grundlage für eine gleiche Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen. Rentenbegutachtung sei im Kern Funktionsbegutachtung, die unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolge. Nach den einschlägigen Erfahrungswerten werde durch eine (posttraumatische) Coxarthrose erst dann eine MdE von 30 v.H. bedingt, wenn eine deutliche Verschmälerung des Gelenkspaltes, Randwulstbildungen am Oberschenkelkopf, eine Bewegungseinschränkung um die Hälfte, eine Muskelminderung des Beines um mehr als 3 cm, eine Gangbehinderung und eine Verkürzung des Beines um 1 bis 1,5 Zentimeter vorliege. Diese Erfahrungswerte habe die Beklagte zu Grunde gelegt. Beim Kläger sei noch keine gravierendere unfallbedingte Funktionseinbuße festzustellen, die eine höhere MdE rechtfertige. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. S vom 27.06.2006. Ausweislich dieses Gutachtens betrage die Beweglichkeit des linken Hüftgelenks bei Streckung/Beugung 0-0-100 Grad im Vergleich zu 10-0-120 Grad auf der rechten Seite. Beim Abspreizen/Anführen sei das linke Hüftgelenk um 30-0-10 Grad beweglich, das rechte um 50-0-30 Grad. Die Drehung auswärts/einwärts bei 90 Grad-Beugung gelinge im linken Hüftgelenk zu 10-0-30 Grad, rechts zu 30-0-40 Grad. Schließlich lasse sich das linke Hüftgelenk bei Streckung um 20-0-10 Grad auswärts/einwärts drehen, das rechte um 50-0-20 Grad. Daraus ergebe sich insgesamt keine Bewegungseinschränkung gegenüber der rechten Seite um die Hälfte. Die Umfangsmaße der unteren Extremitäten wiesen eine Differenz von bis zu maximal 2 cm zum Nachteil der linken Seite gegenüber rechts aus, d.h. es bestehe keine Muskelminderung des Beines von mehr als 3 Zentimetern. Auch bestehe beim Kläger keine Beinverkürzung. Was das Gangbild angehe, habe der Sachverständige Dr. S festgestellt, dass der Kläger aufrecht und zügig, aber mit leichtem Hinken, hervorgerufen durch eine Verkürzung der Schrittlänge und der Belastung des linken Beines, gehe. Außerdem werde das linke Bein leicht von der Körperlängsachse abgespreizt geführt. Die Hüftgelenkspfanne links sei knöchern verheilt, allerdings mit deutlichen Zeichen eines Knorpelverschleißes und charakteristischen Arthrosezeichen im Röntgenbild. Insgesamt gesehen ergebe sich aus den von Dr. S erhobenen Befunden jedenfalls keine massivere Funktionseinbuße als jene, die nach den Erfahrungswerten mit einer MdE von 30 v.H. zu bewerten sei. Entgegen dem Bescheid vom 22.08.2006 treffe dies ausweislich der bereits auf Grund der Untersuchung durch Dr. S am 16.06.2006 gemachten Feststellungen jedoch nicht erst ab dem 01.09.2006 zu, sondern bereits für die Zeit ab dem 01.06.2006 zu. Eine unfallbedingte Funktionseinbuße mit einer MdE von 30 v.H. für die Zeit vor dem 01.06.2006 sei jedoch nicht ausreichend sicher dokumentiert. Zwar beinhalteten Sinn und Zweck einer Feststellung der Rente als vorläufige Entschädigung einerseits und auf unbestimmte Zeit andererseits eine zunächst gebotene Rücksichtnahme auf die üblicherweise noch fehlende Anpassung und Gewöhnung an die Unfallfolgen. Dies entspreche der Erwägung, dass im Hinblick auf Schwankungen im Heilverlauf in der Zeit nach dem Versicherungsfall die MdE bei der Festsetzung der Rente als vorläufige Entschädigung häufig zugunsten des Verletzten höher festgestellt werde als bei der Beurteilung des Dauerzustandes. Hiervon sei jedoch auch Prof. Dr. P bei der Erstattung seines Gutachtens vom 08.05.2005 ausgegangen. Dies komme in der von ihm befürworteten gestaffelten MdE (30 v.H. vom 01.06. bis zum 09.11.2004, 20 v.H. ab dem 10.11.2004) zum Ausdruck. Dass ab dem 01.06.2006 die unfallbedingte MdE durchgehend mit 30 v.H. zu bewerten sei, beruhe unabhängig von Anpassung und Gewöhnung auf der zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Verschlimmerung im Unfallfolgezustand im Sinne von § 73 Abs. 3 SGB VII. Die demnach unfallbedingte MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Höhe von 20 v.H. für die Zeit bis zum 31.05.2006 und in Höhe von 30 v.H. für die Zeit danach auf unbestimmte Zeit, könne auch nicht wegen eines unfallbedingt besonderen beruflichen Betroffenseins des Klägers erhöht werden. § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII verlange, bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die Versicherte dadurch erlitten, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen könnten. Eine Höherbewertung der MdE rechtfertigende Nachteile lägen nur dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Selbst wenn der Verletzte seinen erlernten Beruf infolge des Versicherungsfalles nicht mehr ausüben könne, führe dies nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der MdE. Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten geboten sei, seien insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleiste, sowie schließlich, dass der Versicherungsfall einen unzumutbaren sozialen Abstieg hervorgerufen habe. Im Fall des Klägers sei eine unbillige Härte im Sinne von § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII zu verneinen. Die von diesem vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Tätigkeit als Landwirt bzw. landwirtschaftlicher Unternehmer sei, auch in ihrer konkreten Ausgestaltung, nicht aufgrund der Dauer ihrer Ausbildung hervorgehoben. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Ausbildung dem Kläger eine außergewöhnlich günstige Stellung im Erwerbsleben verschafft habe. Die hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung sei restriktiv. Beim Kläger ließen sich die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII nicht feststellen. Eine wirtschaftlich nutzbringende Verwertung seiner Arbeitskraft sei ihm noch möglich. Die Stellungnahmen des Dr. H rechtfertigten keine dem Kläger günstigere Beurteilung.
Gegen das ihm am 25.06.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.07.2007 Berufung eingelegt.
Zu deren Begründung trägt er vor, dass weder die vorläufige Rente noch die Dauerrente hinsichtlich ihrer Höhe der Schwere des erlittenen Arbeitsunfalls gerecht würden. Die vom SG ausgesprochene Erhöhung der Verletztenrente bereits ab dem 01.06.2006 statt dem 01.09.2006 auf eine MdE von 30 v.H. anstelle von 20 v.H. übersehe, dass eine posttraumatische Coxarthrose vorliege, die rentenerhöhend wirke. Zusammen mit Anpassungs- und Gewöhnungsschwierigkeiten liege die MdE für die vorläufige Rente bei 50 v.H. Schließlich sei nach § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII wegen des besonderen beruflichen Betroffenseins eine Erhöhung der Rente vorzunehmen. Besondere berufliche Kenntnisse habe auch ein Landwirt.
Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass eine beginnende posttraumatische Coxarthrose links sowohl im Gutachten zur Feststellung der vorläufigen Entschädigung des Prof. Dr. P vom 08.05.2005 als auch im Gutachten betreffend die Rente auf unbestimmte Zeit des Dr. S berücksichtigt worden seien. In den Bescheiden vom 18.07.2005 und 22.08.2006 seien die in den Gutachten beschriebenen Veränderungen im linken Hüftgelenk als Unfallfolgen aufgenommen worden. Auch hätten die Gutachter die vom Kläger vorgetragenen Schmerzzustände bei der MdE-Bemessung berücksichtigt. Wegen des von Dr. S im Verhältnis zum Erstgutachten von Prof. Dr. P festgestellten vermehrten Knorpelverschleißes im linken Hüftgelenk sei die MdE auf 30 v.H. festgesetzt worden. Eine besondere berufliche Betroffenheit sei beim Kläger nach der Rechtsprechung, die an die Anwendung des § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII strenge Voraussetzungen stelle, nicht gegeben.
Auf Antrag des Klägers hat der Chirurg, Unfallchirurg und Durchgangsarzt Dr. Z am 02.09.2008 ein Gutachten erstellt, in dem er Folgendes mitgeteilt hat: Die Beweglichkeit des linken Hüftgelenk sei endgradig eingeschränkt gewesen. Bei der Funktionsprüfung habe der Kläger keine Schmerzhaftigkeit angegeben. An Unfallfolgen bestünden noch ein vermehrter posttraumatischer Hüftgelenksverschleiß links sowie eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit des linken Hüftgelenks. Die auf den Unfall zurückzuführenden funktionellen Einbußen seien zum Zeitpunkt der von ihm, Dr. Z a, durchgeführten Untersuchung nur diskret gewesen. Im Vergleich zum Gutachten des Dr. S vom 27.06.2006 sei es offensichtlich zu einer Verbesserung der Hüftgelenksbeweglichkeit, einer Kräftigung der Beinmuskulatur und einer Besserung der Kraftentfaltung gekommen. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden stünden zwar ihrer Art nach mit den erhobenen Befunden in Einklang, seien jedoch in ihrem Umfang nicht objektivierbar. Die MdE werde wie folgt eingeschätzt: für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 09.11.2004 mit 30 v.H. für die Zeit vom 10.11.2004 bis zum 26.06.2006 mit 20 v.H. auf der Grundlage der Befunde des ersten Rentengutachtens; für die Zeit vom 27.06.2006 bis zum 01.09.2008 mit 30 v.H. auf der Grundlage der im zweiten Rentengutachten erhobenen Befunde wegen einer vorübergehenden Verschlimmerung. Ab dem 02.09.2008 betrage die MdE noch 20 v.H.
Nach Anhörung des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom 17.11.2008 gestützt auf §§ 48 Abs. 1 SGB X, 74 Abs. 1 SGB VII die infolge des Arbeitsunfalls gewährte Rente von 30 v.H. ab dem 01.12.2008 auf 20 v.H. als Rente auf unbestimmte Zeit festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ausweislich des Gutachtens des Dr. Z in den Unfallfolgen eine Besserung eingetreten sei. Die Hüftgelenksbeweglichkeit habe sich verbessert. Auch sei es zu einer Kräftigung der Beinmuskulatur mit Besserung der Kraftentfaltung gekommen. Der Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt, über den die Beklagte jedoch noch nicht entschieden hat. Zur Begründung des Widerspruchs hat er ausgeführt, dass von einer wesentlichen Änderung nicht gesprochen werden könne, da das Gutachten des Dr. S die MdE mit 25 v.H. bewertet habe. Bewege sich die MdE in einer Schwankungsbreite zwischen 25 und 30 v.H. liege keine wesentliche Änderung vor. Eine solche sei nur gegeben, wenn sie mehr als 5 v.H. betrage.
Ein von den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wegen urlaubsbedingter Abwesenheit beider Verfahrensbevollmächtigter in der Zeit vom 31.07. bis zum 28.08.2009 gestellter Verlegungsantrag ist durch Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 19.08.2009 unter Hinweis auf § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO abgelehnt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 31.05.2007 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2005 zu verurteilen, ihm eine höhere vorläufige Rente ab dem 01.02.2005 sowie in Abänderung des Bescheids vom 22.08.2006 eine höhere Rente auf unbestimmte Zeit zu gewähren sowie den Bescheid vom 17.11.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und sieht sich in dieser Auffassung durch das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. Z bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat ist aufgrund des Verlegungsantrags der Bevollmächtigten des Klägers nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert.
Diesem Antrag war nicht zu entsprechen, da ein erheblicher Grund für eine Verlegung nach §§ 202 SGG i.V.m. 227 ZPO nicht gegeben war. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit beider Verfahrensbevollmächtigter des Klägers in der Zeit vom 31.07. bis zum 28.08.2009 wären diese gehalten gewesen, nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO einen Vertreter zu bestellen. Nach dieser Bestimmung muss ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er sich länger als eine Woche hier insgesamt eine vierwöchige Abwesenheit beider Verfahrensbevollmächtigter von seiner Kanzlei entfernen will. Durch § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO werden weder Rechte der betroffenen Anwälte, wie das Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), noch das durch Art. 2 Abs. 1 GG Recht eines Klägers auf freie Anwaltswahl eingeschränkt. Vielmehr stellt § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO eine von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls - Wahrung einer geordneten Rechtspflege - gerechtfertigte verhältnismäßige Einschränkung der vorgenannten Rechtspositionen dar.
Auf Grund der vom Kläger zulässig erhobenen Berufung war das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 31.05.2007 neu zu fassen, die Berufung im Übrigen zurückzuweisen sowie die Klage gegen den Bescheid vom 17.11.2008 abzuweisen. Hierzu im Einzelnen:
Soweit der Kläger mit seiner Berufung die Gewährung einer höheren Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 01.06.2006 nach einer höheren MdE als 30 v.H. erstrebt, führt dieses Begehren in der Sache nicht zum Erfolg.
Die von Dr. S auf Grund der Untersuchung vom 16.06.2006 in seinem Gutachten vom 27.06.2006 festgestellten - im Verhältnis zum ersten Rentengutachten des Prof. Dr. P verschlechterten - Unfallfolgen führen dazu, dass dem Kläger ab dem 01.07.2006 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren wäre. Dies folgt aus § 73 Abs. 1 SGB VII. Ändern sich hiernach aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist. Dass vorliegend eine Änderung im Gesundheitszustand des Klägers bereits zum 01.06.2006 eingetreten ist, wird durch objektive Befunddaten nicht bestätigt und kann auch dem Gutachten des Dr. S nicht entnommen werden.
Wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Verbots der Verböserung darf der Kläger jedoch gegenüber dem im angefochtenen Urteil genannten Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht schlechter gestellt werden. Das Sozialgericht ist vom 01.06.2006 als Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgegangen. Es hätte jedoch zutreffenderweise den Bescheid vom 22.08.2006, der die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 v.H. ab dem 01.09.2006 zum Gegenstand hat, hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns abändern müssen. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung war daher - wie geschehen - neu zu fassen.
Die Berufung des Klägers führt in der Sache insoweit nicht zum Erfolg, als er eine höhere MdE von 30 v.H. der Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 01.06.2006 erstrebt. Für eine derartige höhere MdE gibt es keine relevanten medizinischen Befunde. Die Verschlechterung der posttraumatischen Coxarthrose und die deutliche Muskelverschmächtigung mit begleitender Kraftminderung im linken Bein und die deutliche und endstellige schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks sowie die Belastungsbeschwerden in Hüfte und Oberschenkel links bei deutlich eingeschränkter Belastbarkeit sind mit 30 v.H. unter Berücksichtigung vergleichbarer Funktionseinschränkungen angemessen bewertet (vgl. insoweit Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Aufl. 2005, S. 168).
Soweit der Kläger die Gewährung einer höheren vorläufigen Rente ab dem 01.02.2005 begehrt, steht ihm dieser Anspruch ebenfalls nicht zu. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden und zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Hiernach ist zur Überzeugung des Senats für die Zeit ab dem 01.02.2005 bis zum 31.05.2006 auf Grund der Darlegungen im ersten Rentengutachten des Prof. Dr. P von einer MdE in Höhe von 20 v.H. auszugehen. Dies wird auch durch das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. Z bestätigt.
Die Klage gegen den nach § 96 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Herabsetzungsbescheides vom 17.11.2008 führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ab dem 01.12.2008 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nur noch nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. zu gewähren ist. Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 73 Abs. 3 SGB VII liegt zur Überzeugung des Senats vor. Vergleichsgrundlage der Änderung ist der Zustand, auf dem die letzte verbindliche Leistungsfeststellung beruhte. Vorliegend sind mithin die von Dr. Z aufgrund der Untersuchung am 02.09.2008 erhobenen Befunde mit denjenigen zu vergleichen, wie sie im zweiten Rentengutachten des Dr. S vom 27.06.2006 erhoben worden sind. Dr. S hat ausgeführt, dass die Muskelmasse des linken Beines um 1/4 bis 1/5 gegenüber dem rechten reduziert war. Die Kraftentfaltung bei Bewegungen im Hüftgelenk und dem Kniegelenk gegen Widerstand war im Vergleich zur rechten Seite bei Beugung und Streckung um etwa ein Drittel herabgesetzt. Das linke Hüftgelenk konnte nur knapp über Rechtwinkelstellung gebeugt werden. Im Vergleich zum normal beweglichen rechten Hüftgelenk war die Beweglichkeit des linken in allen übrigen Bewegungsrichtungen auf etwa die Hälfte eingeschränkt. Die Drehbeweglichkeit des gestreckten Hüftgelenks hatte sich deutlich weiter verschlechtert; in allen Endstellungen trat ein schmerzhaftes, teilweise in den Oberschenkel ziehendes Spannungsgefühl auf. Dr. Z hat auf der Grundlage dieser Befunde schlüssig ausgeführt, dass sich die auf das Unfallereignis zurückzuführenden funktionellen Einbußen nur diskret in Form einer eingeschränkten Beweglichkeit des linken Hüftgelenks darstellten. Im Vergleich zum Gutachten des Dr. S ist es nach Auffassung des Senats zu einer Verbesserung der Hüftgelenksbeweglichkeit, einer Kräftigung der Beinmuskulatur und einer Besserung der Kraftentfaltung gekommen. Da die von Dr. Z erhobenen Befunde und Funktionseinschränkungen nach den einschlägigen Erfahrungswerten mit einer MdE von 20 v.H. zu bewerten sind (vgl. insoweit Mehrhoff/Meindl/Muhr, a.a.O., S. 168) ist von einer wesentlichen Änderung auszugehen, da die von Dr. S erhobenen Befunde zutreffend mit 30 v.H. bewerten waren.
Ein besonderes berufliches Betroffensein im Sinne des § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII ist vom Sozialgericht zutreffend verneint worden. Der Senat nimmt insoweit zur Begründung auf die eingehenden und zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.11.2008 wird abgewiesen.
4. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Gewährung einer höheren Verletztenrente als vorläufige Entschädigung für die Zeit ab dem 01.02.2005 sowie eine höhere Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab dem 01.06.2006.
Der im Jahr 1970 geborene Kläger ist von Beruf Landwirt. Am 14.11.2003 erlitt er einen Unfall, als beim Absägen eines ca.10 Meter langen und 20 cm dicken Eichenastes dieser während des Trennungsschnittes unerwartet abknickte und die Aluminiumleiter traf, auf welcher der Kläger stand. Hierdurch fiel die Leiter um, und der Kläger stürzte aus ca. 3,5 Metern Höhe senkrecht mit dem linken Oberschenkel auf den inzwischen am Boden liegenden Eichenast.
Die ärztliche Erstversorgung erfolgte noch am Unfalltag in der Chirurgischen Universitätsklinik H /. In dem betreffenden Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. P vom 18.11.2003 wurden eine Acetabulumfraktur links, eine Thoraxprellung links, eine Schürfung des linken Oberschenkels lateral und eine Distorsion D III links diagnostiziert.
Im ersten, im Auftrag der Beklagten erstellten, Rentengutachten vom 08.05.2005 gelangte Prof. Dr. P zu dem Ergebnis, dass eine unfallbedingte beginnende posttraumatische Coxarthrose links nach nicht dislozierter konservativ therapierter Acetabulumfraktur bei persistierenden Schmerzen im Bereich der linken Hüfte mit geringgradiger Bewegungseinschränkung vor allem der Flexion und Außenrotation gegeben sei. Bezüglich der Prellungen des Thorax, des linken Knies sowie des linken Fußes seien keine Dauerfolgen verblieben. Ab dem 10.01.2004 betrage die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf Dauer 20 v.H.
Mit Bescheid vom 18.07.2005 erkannte die Beklagte den Unfall vom 14.11.2003 als Versicherungsfall an und stellte folgende Unfallfolgen fest: Unter leichter Stufenbildung knöchern fest verheilter Hüftgelenkspfannenbruch links, formverbildende Veränderungen des linken Hüftgelenks, Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks, eine leichte Gangstörung, glaubhaft subjektive Beschwerden. Ab dem 01.02.2005 (Tag nach dem Ende des Anspruchs auf Verletztengeld) wurde eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 v.H. gewährt.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger dahingehend, dass sein Unfallfolgezustand mit einer MdE von 20 v.H. nur unzureichend bewertet sei. Die Hüftveränderungen nähmen ganz erheblichen Einfluss auf seine Gangfähigkeit. Im Übrigen sei für die erste Zeit der Anpassungs- und Gewöhnungsschwierigkeiten in den ersten drei Jahren eine höhere Verletztenrente festzusetzen als bei der sich anschließenden Dauerrente.
Durch Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die von Prof. Dr. P vorgenommene MdE-Einschätzung mit den Bewertungsgrundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung übereinstimme. Die im Bescheid festgestellten Unfallfolgen seien mit einer MdE von 20 v.H. ausreichend und zutreffend bewertet. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Hüftgelenkspfannenbruch links fest verheilt sei.
Der Kläger hat am 23.12.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben.
Im Verlaufe des Klageverfahrens hat die Beklagte bei Dr. S ein zweites Rentengutachten vom 27.06.2006 eingeholt. Dieser hat aufgrund einer am 16.06.2006 durchgeführten Untersuchung mitgeteilt, dass sich die Beweglichkeit des linken Hüftgelenks im Vergleich zur Voruntersuchung durch Prof. Dr. P vom Mai 2005 weiter verschlechtert habe, was auf ein Fortschreiten der arthrotischen Veränderungen infolge des beim Unfall erlittenen Knorpelschadens hinweise. Für die Zukunft sei eine weitere Funktionsverschlechterung zu erwarten. Die unfallbedingte MdE sei mit "um" 25 v.H. einzuschätzen. Als Unfallfolgen seien ein knöchern verheilter Bruch der Hüftgelenkspfanne links, deutliche Zeichen eines Knorpelverschleißes im linken Hüftgelenk und charakteristische Arthrosezeichen im Röntgenbild, eine deutliche Muskelverschmächtigung und begleitende Kraftminderung im linken Bein, eine deutliche und endstellig schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks, Belastungsbeschwerden in Hüfte und Oberschenkel links bei deutlich eingeschränkter Belastbarkeit sowie eine Wetterfühligkeit gegeben.
In einer Stellungnahme für die Beklagte vom 04.07.2006 hat Dr. B mitgeteilt, dass die Unfallfolgen, die Dr. S festgestellt habe, komplett in einen möglichen Bescheid betreffend die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit übernommen werden sollten. Er, Dr. B , empfehle, die MdE nicht mit 25 v.H., sondern mit 30 v.H. einzuschätzen, da der Befund eher in die letztgenannte Richtung gehe.
In einer weiteren Stellungnahme des Dr. B für die Beklagte vom 25.07.2006, in der dieser gebeten wurde mitzuteilen, ob Feststellung der vorläufigen Rente mit einer MdE von 20 v.H. zu Recht erfolgt sei, hat er ausgeführt, dass die nunmehr für die Rente auf unbestimmte Zeit vorgeschlagene MdE von 30 v.H. damit zu begründen sei, dass sich bei der Untersuchung durch Dr. S zum einen die Drehfähigkeit des linken Hüftgelenks etwas verschlechtert habe, zum anderen die Zunahme der posttraumatischen Arthrose des linken Hüftgelenks nunmehr sichtbar eingetreten sei.
Mit Bescheid vom 22.08.2006 hat die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 v. H. eine Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 01.09.2006 nach einer MdE von 30 v.H gewährt. Als Unfallfolgen seien ein knöchern verheilter Bruch der Hüftgelenkspfanne links, deutliche Zeichen eines Knorpelverschleißes im linken Hüftgelenk und charakteristische Arthrosezeichen im Röntgenbild, deutliche Muskelverschmächtigung und begleitende Kraftminderung im linken Bein, eine deutliche und endstellig schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes sowie Belastungsbeschwerden in Hüfte und Oberschenkel links bei deutlich eingeschränkter Belastbarkeit anzuerkennen.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass die Feststellung einer höheren MdE bei der Dauerrente darauf hinweise, dass die Anpassungs- und Gewöhnungsschwierigkeiten in den ersten drei Jahren nach dem Unfall zu einer höheren MdE-Bemessung hinsichtlich der vorläufigen Rente führen müssten. Zudem bestehe eine besondere berufliche Betroffenheit.
Weiter hat der Kläger zwei arbeitsmedizinische Stellungnahmen des Dr. H vom 21.8.2006 vorgelegt, in denen dieser mitgeteilt hat, dass die Belastbarkeit und Trittsicherheit des Klägers soweit reduziert sei, dass ein erheblicher Zuwachs von Risiken beim anfallenden betrieblichen Umgang mit Schweinen zu befürchten sei.
Durch Urteil vom 31.05.2007 hat das SG der Klage zum Teil stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass ihm bereits ab dem 01.06.2006 eine Rente nach einer MdE von 30 V. H. als vorläufige Entschädigung zu gewähren sei. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. Nach § 56 Abs. 1 Satz I SGB VII hätten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 V. H. gemindert sei, Anspruch auf eine Rente. Die MdE richte sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Voraussetzungen einer höheren MdE-Bewertung wegen eines unfallbedingt besonderen beruflichen Betroffenseins seien in § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geregelt. Die Bemessung des Grades der MdE sei als Tatsachenfeststellung zu qualifizieren, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung treffe. Dabei seien die in der Rechtsprechung und medizinischem Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze bei der Beurteilung der MdE zu beachten. Sie seien zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bildeten aber die Grundlage für eine gleiche Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen. Rentenbegutachtung sei im Kern Funktionsbegutachtung, die unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolge. Nach den einschlägigen Erfahrungswerten werde durch eine (posttraumatische) Coxarthrose erst dann eine MdE von 30 v.H. bedingt, wenn eine deutliche Verschmälerung des Gelenkspaltes, Randwulstbildungen am Oberschenkelkopf, eine Bewegungseinschränkung um die Hälfte, eine Muskelminderung des Beines um mehr als 3 cm, eine Gangbehinderung und eine Verkürzung des Beines um 1 bis 1,5 Zentimeter vorliege. Diese Erfahrungswerte habe die Beklagte zu Grunde gelegt. Beim Kläger sei noch keine gravierendere unfallbedingte Funktionseinbuße festzustellen, die eine höhere MdE rechtfertige. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. S vom 27.06.2006. Ausweislich dieses Gutachtens betrage die Beweglichkeit des linken Hüftgelenks bei Streckung/Beugung 0-0-100 Grad im Vergleich zu 10-0-120 Grad auf der rechten Seite. Beim Abspreizen/Anführen sei das linke Hüftgelenk um 30-0-10 Grad beweglich, das rechte um 50-0-30 Grad. Die Drehung auswärts/einwärts bei 90 Grad-Beugung gelinge im linken Hüftgelenk zu 10-0-30 Grad, rechts zu 30-0-40 Grad. Schließlich lasse sich das linke Hüftgelenk bei Streckung um 20-0-10 Grad auswärts/einwärts drehen, das rechte um 50-0-20 Grad. Daraus ergebe sich insgesamt keine Bewegungseinschränkung gegenüber der rechten Seite um die Hälfte. Die Umfangsmaße der unteren Extremitäten wiesen eine Differenz von bis zu maximal 2 cm zum Nachteil der linken Seite gegenüber rechts aus, d.h. es bestehe keine Muskelminderung des Beines von mehr als 3 Zentimetern. Auch bestehe beim Kläger keine Beinverkürzung. Was das Gangbild angehe, habe der Sachverständige Dr. S festgestellt, dass der Kläger aufrecht und zügig, aber mit leichtem Hinken, hervorgerufen durch eine Verkürzung der Schrittlänge und der Belastung des linken Beines, gehe. Außerdem werde das linke Bein leicht von der Körperlängsachse abgespreizt geführt. Die Hüftgelenkspfanne links sei knöchern verheilt, allerdings mit deutlichen Zeichen eines Knorpelverschleißes und charakteristischen Arthrosezeichen im Röntgenbild. Insgesamt gesehen ergebe sich aus den von Dr. S erhobenen Befunden jedenfalls keine massivere Funktionseinbuße als jene, die nach den Erfahrungswerten mit einer MdE von 30 v.H. zu bewerten sei. Entgegen dem Bescheid vom 22.08.2006 treffe dies ausweislich der bereits auf Grund der Untersuchung durch Dr. S am 16.06.2006 gemachten Feststellungen jedoch nicht erst ab dem 01.09.2006 zu, sondern bereits für die Zeit ab dem 01.06.2006 zu. Eine unfallbedingte Funktionseinbuße mit einer MdE von 30 v.H. für die Zeit vor dem 01.06.2006 sei jedoch nicht ausreichend sicher dokumentiert. Zwar beinhalteten Sinn und Zweck einer Feststellung der Rente als vorläufige Entschädigung einerseits und auf unbestimmte Zeit andererseits eine zunächst gebotene Rücksichtnahme auf die üblicherweise noch fehlende Anpassung und Gewöhnung an die Unfallfolgen. Dies entspreche der Erwägung, dass im Hinblick auf Schwankungen im Heilverlauf in der Zeit nach dem Versicherungsfall die MdE bei der Festsetzung der Rente als vorläufige Entschädigung häufig zugunsten des Verletzten höher festgestellt werde als bei der Beurteilung des Dauerzustandes. Hiervon sei jedoch auch Prof. Dr. P bei der Erstattung seines Gutachtens vom 08.05.2005 ausgegangen. Dies komme in der von ihm befürworteten gestaffelten MdE (30 v.H. vom 01.06. bis zum 09.11.2004, 20 v.H. ab dem 10.11.2004) zum Ausdruck. Dass ab dem 01.06.2006 die unfallbedingte MdE durchgehend mit 30 v.H. zu bewerten sei, beruhe unabhängig von Anpassung und Gewöhnung auf der zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Verschlimmerung im Unfallfolgezustand im Sinne von § 73 Abs. 3 SGB VII. Die demnach unfallbedingte MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Höhe von 20 v.H. für die Zeit bis zum 31.05.2006 und in Höhe von 30 v.H. für die Zeit danach auf unbestimmte Zeit, könne auch nicht wegen eines unfallbedingt besonderen beruflichen Betroffenseins des Klägers erhöht werden. § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII verlange, bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die Versicherte dadurch erlitten, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen könnten. Eine Höherbewertung der MdE rechtfertigende Nachteile lägen nur dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Selbst wenn der Verletzte seinen erlernten Beruf infolge des Versicherungsfalles nicht mehr ausüben könne, führe dies nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der MdE. Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten geboten sei, seien insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleiste, sowie schließlich, dass der Versicherungsfall einen unzumutbaren sozialen Abstieg hervorgerufen habe. Im Fall des Klägers sei eine unbillige Härte im Sinne von § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII zu verneinen. Die von diesem vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Tätigkeit als Landwirt bzw. landwirtschaftlicher Unternehmer sei, auch in ihrer konkreten Ausgestaltung, nicht aufgrund der Dauer ihrer Ausbildung hervorgehoben. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Ausbildung dem Kläger eine außergewöhnlich günstige Stellung im Erwerbsleben verschafft habe. Die hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung sei restriktiv. Beim Kläger ließen sich die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII nicht feststellen. Eine wirtschaftlich nutzbringende Verwertung seiner Arbeitskraft sei ihm noch möglich. Die Stellungnahmen des Dr. H rechtfertigten keine dem Kläger günstigere Beurteilung.
Gegen das ihm am 25.06.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.07.2007 Berufung eingelegt.
Zu deren Begründung trägt er vor, dass weder die vorläufige Rente noch die Dauerrente hinsichtlich ihrer Höhe der Schwere des erlittenen Arbeitsunfalls gerecht würden. Die vom SG ausgesprochene Erhöhung der Verletztenrente bereits ab dem 01.06.2006 statt dem 01.09.2006 auf eine MdE von 30 v.H. anstelle von 20 v.H. übersehe, dass eine posttraumatische Coxarthrose vorliege, die rentenerhöhend wirke. Zusammen mit Anpassungs- und Gewöhnungsschwierigkeiten liege die MdE für die vorläufige Rente bei 50 v.H. Schließlich sei nach § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII wegen des besonderen beruflichen Betroffenseins eine Erhöhung der Rente vorzunehmen. Besondere berufliche Kenntnisse habe auch ein Landwirt.
Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass eine beginnende posttraumatische Coxarthrose links sowohl im Gutachten zur Feststellung der vorläufigen Entschädigung des Prof. Dr. P vom 08.05.2005 als auch im Gutachten betreffend die Rente auf unbestimmte Zeit des Dr. S berücksichtigt worden seien. In den Bescheiden vom 18.07.2005 und 22.08.2006 seien die in den Gutachten beschriebenen Veränderungen im linken Hüftgelenk als Unfallfolgen aufgenommen worden. Auch hätten die Gutachter die vom Kläger vorgetragenen Schmerzzustände bei der MdE-Bemessung berücksichtigt. Wegen des von Dr. S im Verhältnis zum Erstgutachten von Prof. Dr. P festgestellten vermehrten Knorpelverschleißes im linken Hüftgelenk sei die MdE auf 30 v.H. festgesetzt worden. Eine besondere berufliche Betroffenheit sei beim Kläger nach der Rechtsprechung, die an die Anwendung des § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII strenge Voraussetzungen stelle, nicht gegeben.
Auf Antrag des Klägers hat der Chirurg, Unfallchirurg und Durchgangsarzt Dr. Z am 02.09.2008 ein Gutachten erstellt, in dem er Folgendes mitgeteilt hat: Die Beweglichkeit des linken Hüftgelenk sei endgradig eingeschränkt gewesen. Bei der Funktionsprüfung habe der Kläger keine Schmerzhaftigkeit angegeben. An Unfallfolgen bestünden noch ein vermehrter posttraumatischer Hüftgelenksverschleiß links sowie eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit des linken Hüftgelenks. Die auf den Unfall zurückzuführenden funktionellen Einbußen seien zum Zeitpunkt der von ihm, Dr. Z a, durchgeführten Untersuchung nur diskret gewesen. Im Vergleich zum Gutachten des Dr. S vom 27.06.2006 sei es offensichtlich zu einer Verbesserung der Hüftgelenksbeweglichkeit, einer Kräftigung der Beinmuskulatur und einer Besserung der Kraftentfaltung gekommen. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden stünden zwar ihrer Art nach mit den erhobenen Befunden in Einklang, seien jedoch in ihrem Umfang nicht objektivierbar. Die MdE werde wie folgt eingeschätzt: für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 09.11.2004 mit 30 v.H. für die Zeit vom 10.11.2004 bis zum 26.06.2006 mit 20 v.H. auf der Grundlage der Befunde des ersten Rentengutachtens; für die Zeit vom 27.06.2006 bis zum 01.09.2008 mit 30 v.H. auf der Grundlage der im zweiten Rentengutachten erhobenen Befunde wegen einer vorübergehenden Verschlimmerung. Ab dem 02.09.2008 betrage die MdE noch 20 v.H.
Nach Anhörung des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom 17.11.2008 gestützt auf §§ 48 Abs. 1 SGB X, 74 Abs. 1 SGB VII die infolge des Arbeitsunfalls gewährte Rente von 30 v.H. ab dem 01.12.2008 auf 20 v.H. als Rente auf unbestimmte Zeit festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ausweislich des Gutachtens des Dr. Z in den Unfallfolgen eine Besserung eingetreten sei. Die Hüftgelenksbeweglichkeit habe sich verbessert. Auch sei es zu einer Kräftigung der Beinmuskulatur mit Besserung der Kraftentfaltung gekommen. Der Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt, über den die Beklagte jedoch noch nicht entschieden hat. Zur Begründung des Widerspruchs hat er ausgeführt, dass von einer wesentlichen Änderung nicht gesprochen werden könne, da das Gutachten des Dr. S die MdE mit 25 v.H. bewertet habe. Bewege sich die MdE in einer Schwankungsbreite zwischen 25 und 30 v.H. liege keine wesentliche Änderung vor. Eine solche sei nur gegeben, wenn sie mehr als 5 v.H. betrage.
Ein von den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wegen urlaubsbedingter Abwesenheit beider Verfahrensbevollmächtigter in der Zeit vom 31.07. bis zum 28.08.2009 gestellter Verlegungsantrag ist durch Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 19.08.2009 unter Hinweis auf § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO abgelehnt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 31.05.2007 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2005 zu verurteilen, ihm eine höhere vorläufige Rente ab dem 01.02.2005 sowie in Abänderung des Bescheids vom 22.08.2006 eine höhere Rente auf unbestimmte Zeit zu gewähren sowie den Bescheid vom 17.11.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und sieht sich in dieser Auffassung durch das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. Z bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat ist aufgrund des Verlegungsantrags der Bevollmächtigten des Klägers nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert.
Diesem Antrag war nicht zu entsprechen, da ein erheblicher Grund für eine Verlegung nach §§ 202 SGG i.V.m. 227 ZPO nicht gegeben war. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit beider Verfahrensbevollmächtigter des Klägers in der Zeit vom 31.07. bis zum 28.08.2009 wären diese gehalten gewesen, nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO einen Vertreter zu bestellen. Nach dieser Bestimmung muss ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er sich länger als eine Woche hier insgesamt eine vierwöchige Abwesenheit beider Verfahrensbevollmächtigter von seiner Kanzlei entfernen will. Durch § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO werden weder Rechte der betroffenen Anwälte, wie das Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), noch das durch Art. 2 Abs. 1 GG Recht eines Klägers auf freie Anwaltswahl eingeschränkt. Vielmehr stellt § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO eine von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls - Wahrung einer geordneten Rechtspflege - gerechtfertigte verhältnismäßige Einschränkung der vorgenannten Rechtspositionen dar.
Auf Grund der vom Kläger zulässig erhobenen Berufung war das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 31.05.2007 neu zu fassen, die Berufung im Übrigen zurückzuweisen sowie die Klage gegen den Bescheid vom 17.11.2008 abzuweisen. Hierzu im Einzelnen:
Soweit der Kläger mit seiner Berufung die Gewährung einer höheren Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 01.06.2006 nach einer höheren MdE als 30 v.H. erstrebt, führt dieses Begehren in der Sache nicht zum Erfolg.
Die von Dr. S auf Grund der Untersuchung vom 16.06.2006 in seinem Gutachten vom 27.06.2006 festgestellten - im Verhältnis zum ersten Rentengutachten des Prof. Dr. P verschlechterten - Unfallfolgen führen dazu, dass dem Kläger ab dem 01.07.2006 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren wäre. Dies folgt aus § 73 Abs. 1 SGB VII. Ändern sich hiernach aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist. Dass vorliegend eine Änderung im Gesundheitszustand des Klägers bereits zum 01.06.2006 eingetreten ist, wird durch objektive Befunddaten nicht bestätigt und kann auch dem Gutachten des Dr. S nicht entnommen werden.
Wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Verbots der Verböserung darf der Kläger jedoch gegenüber dem im angefochtenen Urteil genannten Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht schlechter gestellt werden. Das Sozialgericht ist vom 01.06.2006 als Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgegangen. Es hätte jedoch zutreffenderweise den Bescheid vom 22.08.2006, der die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 v.H. ab dem 01.09.2006 zum Gegenstand hat, hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns abändern müssen. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung war daher - wie geschehen - neu zu fassen.
Die Berufung des Klägers führt in der Sache insoweit nicht zum Erfolg, als er eine höhere MdE von 30 v.H. der Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 01.06.2006 erstrebt. Für eine derartige höhere MdE gibt es keine relevanten medizinischen Befunde. Die Verschlechterung der posttraumatischen Coxarthrose und die deutliche Muskelverschmächtigung mit begleitender Kraftminderung im linken Bein und die deutliche und endstellige schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks sowie die Belastungsbeschwerden in Hüfte und Oberschenkel links bei deutlich eingeschränkter Belastbarkeit sind mit 30 v.H. unter Berücksichtigung vergleichbarer Funktionseinschränkungen angemessen bewertet (vgl. insoweit Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Aufl. 2005, S. 168).
Soweit der Kläger die Gewährung einer höheren vorläufigen Rente ab dem 01.02.2005 begehrt, steht ihm dieser Anspruch ebenfalls nicht zu. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden und zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Hiernach ist zur Überzeugung des Senats für die Zeit ab dem 01.02.2005 bis zum 31.05.2006 auf Grund der Darlegungen im ersten Rentengutachten des Prof. Dr. P von einer MdE in Höhe von 20 v.H. auszugehen. Dies wird auch durch das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. Z bestätigt.
Die Klage gegen den nach § 96 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Herabsetzungsbescheides vom 17.11.2008 führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ab dem 01.12.2008 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nur noch nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. zu gewähren ist. Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 73 Abs. 3 SGB VII liegt zur Überzeugung des Senats vor. Vergleichsgrundlage der Änderung ist der Zustand, auf dem die letzte verbindliche Leistungsfeststellung beruhte. Vorliegend sind mithin die von Dr. Z aufgrund der Untersuchung am 02.09.2008 erhobenen Befunde mit denjenigen zu vergleichen, wie sie im zweiten Rentengutachten des Dr. S vom 27.06.2006 erhoben worden sind. Dr. S hat ausgeführt, dass die Muskelmasse des linken Beines um 1/4 bis 1/5 gegenüber dem rechten reduziert war. Die Kraftentfaltung bei Bewegungen im Hüftgelenk und dem Kniegelenk gegen Widerstand war im Vergleich zur rechten Seite bei Beugung und Streckung um etwa ein Drittel herabgesetzt. Das linke Hüftgelenk konnte nur knapp über Rechtwinkelstellung gebeugt werden. Im Vergleich zum normal beweglichen rechten Hüftgelenk war die Beweglichkeit des linken in allen übrigen Bewegungsrichtungen auf etwa die Hälfte eingeschränkt. Die Drehbeweglichkeit des gestreckten Hüftgelenks hatte sich deutlich weiter verschlechtert; in allen Endstellungen trat ein schmerzhaftes, teilweise in den Oberschenkel ziehendes Spannungsgefühl auf. Dr. Z hat auf der Grundlage dieser Befunde schlüssig ausgeführt, dass sich die auf das Unfallereignis zurückzuführenden funktionellen Einbußen nur diskret in Form einer eingeschränkten Beweglichkeit des linken Hüftgelenks darstellten. Im Vergleich zum Gutachten des Dr. S ist es nach Auffassung des Senats zu einer Verbesserung der Hüftgelenksbeweglichkeit, einer Kräftigung der Beinmuskulatur und einer Besserung der Kraftentfaltung gekommen. Da die von Dr. Z erhobenen Befunde und Funktionseinschränkungen nach den einschlägigen Erfahrungswerten mit einer MdE von 20 v.H. zu bewerten sind (vgl. insoweit Mehrhoff/Meindl/Muhr, a.a.O., S. 168) ist von einer wesentlichen Änderung auszugehen, da die von Dr. S erhobenen Befunde zutreffend mit 30 v.H. bewerten waren.
Ein besonderes berufliches Betroffensein im Sinne des § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII ist vom Sozialgericht zutreffend verneint worden. Der Senat nimmt insoweit zur Begründung auf die eingehenden und zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
RPF
Saved