L 4 U 224/10

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 5 U 203/07
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 4 U 224/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Vereinigung, die nach ihren satzungsgemäßen Aufgaben die Vertetung der Steuerbürger im politischen Bereich verfolgt, ist im Unfallversichertungsrecht in die Gefahrstufe 15 des Gefahrtarifs 2007 (Zusammenschluß zur Verfolgung gemeinsamer Interessen) einzustufen.
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16.03.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung des Klägers in eine andere Gefahrtarifstelle nach dem Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts verfolgt. Durch das zuständige Finanzamt Mainz Mitte ist der Kläger als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannt.

Nachdem ab 01.01.2007 ein neuer Gefahrtarif beschlossen worden war, veranlagte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 27.06.2007 nach der Gefahrtarifstelle 15 (Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen) Gefahrklasse 1,36 des Tarifs ab dem Jahr 2007.

Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Einstufung in die Tarifstelle 11 (Wirtschaftliche und politische Interessenvertretung) begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gefahrtarifstelle 15 (Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen) seien Unternehmen zugeordnet, die der Wahrnehmung und Förderung insbesondere ideeller und persönlicher Interessen dienten, bei denen der wirtschaftliche Erfolg nicht im Vordergrund stehe. Zweck des Klägers sei nach seiner Satzung der Allgemeinheit zu nützen durch Einflussnahme auf die Finanzpolitik und die Finanzwirtschaft der öffentlichen Hand. Eine Zuordnung zur Gefahrstelle 11, Unternehmensart "Wirtschaftliche und politische Interessenvertretung", sei nicht sachgerecht, da dieser Gefahrstelle Kammern, Verbände und Organisationen der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft zugeordnet seien, deren Zweck die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der freien Berufe bzw. der gewerblichen Wirtschaft sei.

Auf die hiergegen vor dem Sozialgericht Mainz erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 16.03.2010 die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger in die Gefahrtarifstelle 11 des ab 01.01.2007 geltenden Gefahrtarifs einzustufen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die bisherige Zuordnung und Veranlagung des Klägers erweise sich als rechtswidrig. Die Beklagte habe den Kläger zu Unrecht in die Gefahrtarifstelle 15 eingeordnet. In dieser Gefahrtarifstelle würden Unternehmen bzw. Vereine, Verbände usw. zusammengefasst, deren Aufgabe die Wahrnehmung und Förderung bestimmter Interessen sei und zwar als Vertretung der Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, wie auch die Wahrnehmung und Förderung der Interessen Dritter. Die Aktivitäten dieser Unternehmen erstreckten sich ua auf die Vertretung der gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen Institutionen und Organisationen, die Durchführung geeigneter Veranstaltungen zur Erreichung der Ziele und die Beratung der Mitglieder. Zwar passe diese Beschreibung auch auf den Kläger und die sich aus der Satzung ergebenden Zwecke des Vereines, welche der tatsächlichen praktischen Arbeit entsprechen würden. Jedoch seien die "gemeinsamen Interessen", welche der Kläger gemäß seiner Satzung verfolge, gerade "politische Interessen", und Unternehmen, welche eine "wirtschaftliche und politische Interessenvertretung" verfolgten, unterfielen der Gefahrtarifstelle 11. Es handele sich bei der Gefahrtarifstelle 11 um eine spezielle Ausformung der allgemeineren Gefahrtarifstufe 15. Während in die Gefahrtarifstufe 15 alle "Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" einzustufen seien, gehörten in die Gefahrtarifstufe 11 diejenigen, die sich zur Verfolgung politischer und/oder wirtschaftlicher Interessen zusammengeschlossen hätten. Entscheidend sei damit, welcher Art die verfolgten Interessen im Einzelnen seien, wobei zu fordern sei, dass wirtschaftliche bzw. politische Interessen nicht nur nebenbei oder bei der Verfolgung anderer Interessen quasi automatisch mitverfolgt würden, sondern dass diese vielmehr gerade Hauptzweck der Vereinigung seien. Der Kläger sei in diese Gefahrtarifstufe 11 einzustufen. Denn nach den Regelungen der Satzung verfolge die Arbeit des Klägers typischerweise und fast ausschließlich eine politische Interessenvertretung. Das von dem Kläger verfolgte Ziel sei die Vertretung der Interessen aller Steuerbürger im politischen Bereich, die Einflussnahme auf finanz- und steuerpolitische Entscheidungen und die Einwirkung im Bereich der Gesetzgebung bei Steuer- und Abgabengesetzen sowie deren praktischer Umsetzung. Ziele außerhalb der Steuer- und Abgabenpolitik würden nicht oder höchstens nur am Rande verfolgt. Auch würden nicht ausschließlich Interessen der Mitglieder des Klägers verfolgt, sondern allgemein eine Vertretung der Interessen aller Steuerzahler im finanzpolitischen Bereich. Der Kläger sei ganz überwiegend im Bereich der Einflussnahme auf politischem Gebiet tätig und nur am Rande in anderen Bereichen, wie zB der Einzelberatung von Mitgliedern oder der Prozessvertretung. Der Kläger sei daher nach seiner Satzung und deren praktischer Umsetzung als "Wirtschaftliche und politische Interessenvertretung" im Sinne der spezielleren Gefahrtarifstufe 11 nach dem ab 01.01.2007 geltenden Gefahrtarif anzusehen und entsprechend zu veranlagen.

Am 25.08.2010 hat die Beklagte gegen das ihr am 29.07.2010 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor,

der Kläger sei schon immer als "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" veranlagt worden. Dass der Kläger auch finanzpolitisch tätig werde, sei nicht das wesentlich prägende Element. Nach den Angaben in der Satzung des Klägers würden gemeinsame Interessen der Mitglieder, im weitesten der Steuerzahler, in der Öffentlichkeit und auch gegenüber den Finanzbehörden verfolgt. Zudem verfolge der Kläger unabhängig und parteipolitisch neutral, unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts. Zusammenschlüsse mit einer derartigen Zielsetzung gehörten zur Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" und damit zur Gefahrtarifstelle 15.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16.03.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor,

er sei schon satzungsgemäß eine politische Interessenvertretung und im Interesse aller Steuerzahler steuer- und finanzpolitisch tätig. Er verfolge keine Individualinteressen ihrer Mitglieder. Wenn der Tarif 2007 eine neue Tarifstelle 11 "Wirtschaftliche und politische Interessenvertretung" enthalte, müssten darin alle Vereinigungen aufgenommen werden, die wirtschaftliche und politische Interessenvertretungen darstellten, also auch er.

Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet, da das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide zu Unrecht abgeändert hat. Die Einstufung des Klägers 01.01.2007 in die Gefahrstufe 15 des Gefahrtarifs der Beklagten entspricht der Rechtslage.

Gemäß § 159 Abs 1 S 1 SGB VII veranlagt der Unfallversicherungsträger, hier die Beklagte, die Unternehmen, hier den Kläger, für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Den Gefahrtarif setzt der Unfallversicherungsträger nach § 157 Abs. 1 S. 1 SGB VII als autonomes Recht fest, wobei im Rahmen des Gefahrtarifs zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gebildet, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung versicherungsmäßigen Risikoausgleiches gebildet werden (§ 157 Abs 2 S 1 SGB VII). Zudem werden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Gemäß II 1 (1) des Gefahrtarifs der Beklagten wird die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse durch seine Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart bestimmt. Die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart richtet sich ausschließlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Die Zuordnung zu einer spezielleren Unternehmensart geht der Zuordnung zu einer allgemeineren Unternehmensart vor.

Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, muss jede BG einen Gefahrtarif aufstellen und diesen nach Tarifstellen gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist, um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII).

Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem Gefahrtarif 2007 in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt hat. Ein Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine sachgerechte Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen bestätigt hat (BSGE 91, 128 = SozR 4 2700 § 157 Nr. 1; BSG, Urteil vom 21.03.2006, Az.: B 2 U 2/05 R mwN). Das setzt allerdings eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen voraus. Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, und soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten. Für einen Gewerbezweigtarif bedeutet dies, dass nicht nur die zu einer Tarifstelle gehörenden Gewerbezweige, sondern grundsätzlich auch die den Gewerbezweig bildenden Unternehmen und Unternehmensarten untereinander hinsichtlich der Unfallgefahren vergleichbar sein müssen. Die Gewerbezweige müssen im Rahmen des Möglichen so zugeschnitten und voneinander abgegrenzt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wird (BSG, a.a.O.), wobei auch auf berufsrechtliche Regelungen oder verbandstechnische Strukturen abgestellt werden kann (BSG, SozR 4 2700 § 157 Nr. 1). Diesen Grundsätzen entspricht der Gefahrtarif 2007, was von dem Kläger auch nicht bestritten wird.

Die Beklagte hat den Kläger auch zu Recht der Gefahrtarifstelle 15 zugeordnet. In dieser Gefahrtarifstelle werden Unternehmen zusammengefasst, deren Aufgaben die Wahrnehmung und Förderung bestimmter Interessen ist und zwar als Vertretung der Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter gesellschaftlicher Gruppen wie auch die Wahrnehmung und Förderung der Interessen Dritter. Die Aktivitäten der Unternehmen erstrecken sich u.a. auf die Vertretung der gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen Institutionen und Organisation (z.B. Behörden, andere Verbände), die Durchführung geeigneter Veranstaltungen zur Erreichung der Ziele und die Beratung (der Mitglieder). Die Rechtsform des Unternehmens ist dabei unerheblich.

Ein Unternehmen kann nur dann mit Aussicht auf Erfolg fordern, einem anderen Gewerbezweig bzw. einer anderen Unternehmensart zugeteilt zu werden, wenn der Gefahrtarif der BG mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gefahrtarifstellen ausweist und unklar ist, welcher von ihnen er nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig bzw. der Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation infrage gestellt werden. Zu prüfen sind hierfür der Unternehmensgegenstand und Unternehmenszweck, die Art der angebotenen Dienstleistungen und die näheren Umstände ihrer Erbringung (BSG, Urteil vom 21. März 2006, Az.: B 2 U 2/05 R).

Näheren Aufschluss über die Branchenzuweisung sind den Hinweisen zur Branchenzuordnung der Beklagten (zitiert nach VBG Report 1/2007, S. 25 ff) zu entnehmen, die wie folgt lauten:

Gefahrtarifstelle 11: Wirtschaftliche und politische Interessenvertretung
Abgeordnetenbüros – Arbeitgeberverbände – Architektenkammern – Berufs-, Wirtschaftsverbände – Botschaften – diplomatische, konsularische Vertretungen – Fraktionen – Gewerkschaften – Industrie- und Handelskammern – Innungen – Innungsverbände – Kreishandwerkerschaften – Parteien – Rechtsanwaltskammern – Steuerberaterkammern

Gefahrtarifstelle 15: Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen
Animateure – Automobilclubs – Bürgerinitiativen – Elternverbände – Haus- und Grundeigentümerverbände – Mietervereinigungen – Spitzenorganisationen des Sports – Sportverbände – Verbraucherschutzzentralen – Vertretungen von Interessen politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder -kultureller Art (Förderungen von Wissenschaft und Forschung, Erhaltung von Kulturgut, Bildungsförderungen, Filmförderungen) – Vereine und Einrichtungen zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit (Geselligkeitsvereine, Gesangsvereine, mobile Diskotheken, Discjockeys, Laientheatergruppen) – Weltanschauungsgemeinschaften

Art und Gegenstand des Unternehmens des Klägers entsprechen der Definition der Tarifstelle 15. Nach § 3 seiner Satz hat sich der Kläger die Aufgabe gestellt, der Allgemeinheit zu nützen durch Einflussnahme auf die Finanzpolitik und auf die Finanzwirtschaft der öffentlichen Hand. Insbesondere will er zur Wahrung der staatsbürgerlichen Rechte, der Belange der Steuerzahler und der Steuermoral auf weitere in § 3 Satz 2 genannte Ziele der Steuer- und Finanzpolitik hinwirken. Die Aktivitäten des Klägers erstrecken sich wie auch bei den anderen der Gefahrtarifstelle 15 zugeordneten Unternehmen (z.B. Bürgerinitiativen, Haus- und Grundeigentümerverbände, Verbraucherschutz, Elternverbände) auf die Vertretung der gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen Institutionen und Organisationen wie z.B. politischen Organen, Behörden und anderen Verbänden, die Durchführung geeigneter Veranstaltungen zur Erreichung der Ziele sowie die Beratung der Mitglieder. Der Kläger nimmt Aufgaben wahr, die zu den in den Hinweisen der Gefahrtarifstellen genannten "Vertretungen von Interessen politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder -kultureller Art" zu zählen sind.

Der Kläger war nicht der Gefahrtarifstelle 11 "wirtschaftliche und politische Interessenvertretung" zuzuordnen. Hierzu zählen nach den Hinweisen zur Branchenzuordnung u.a. Kammern, Verbände, Organisationen der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft, deren Zweck die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der freien Berufe bzw. der gewerblichen Wirtschaft ist. Ebenso wie die dort genannten Parteien steht bei diesen Organisationen die überwiegend öffentlich-rechtlich geregelte Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder im Vordergrund, was bei dem Kläger nach seiner Satzung gerade nicht der Fall ist. Wenn das Sozialgericht insoweit die Aufgaben des Klägers zu Recht als Einflussnahme auf dem politischen Gebiet beschreibt, folgt gerade daraus die Einstufung in die Gefahrstufe 15, als Interessenvertretung politischer Art.

Das Urteil des Sozialgerichts ist daher aufzuheben, die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 197a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG); § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) (vgl. BSG -, Beschluss vom 30.11.2006, Az.: B 2 U 410/05 B, juris).
Rechtskraft
Aus
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