Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 5 KR 82/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 KR 99/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2005 (1 BvR 347/98) kommt auch in Betracht, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die betreffende Behandlungsmethode auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich nicht befürwortet hat.
2. Zum Anspruch auf Gewährung einer Hyperthermiebehandlung wegen eines Krebsleidens.
2. Zum Anspruch auf Gewährung einer Hyperthermiebehandlung wegen eines Krebsleidens.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 24.3.2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist, ob die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, der Antragstellerin eine Hyperthermiebehandlung zu gewähren.
Bei der 1949 geborenen Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin krankenversichert ist, wurde 1993 ein Mammakarzinom diagnostiziert (pT1c pN0 M0 G2), das in der Folgezeit operativ und strahlentherapeutisch behandelt wurde. Im März 2005 wurden Metastasen im Brustbeinbereich festgestellt, weshalb eine zytostatische Behandlung in mehreren Therapiezyklen erfolgte. Nach der Feststellung von Lebermetastasen im August 2010 wurde die chemotherapeutische Behandlung intensiviert. Von September bis Dezember 2010 unterzog sich die Antragstellerin einer unterstützenden hyperthermischen Behandlung in verschiedenen Tageskliniken (insgesamt 15 Behandlungen), ua durch Dr S. Die Kosten dieser Behandlungen trug die Antragstellerin. Ferner erfolgten ab dem 28.9.2010 zwei Transarterielle perkutane Chemoembolisations (TACE) Behandlungen. Nach dem Arztbrief der Radiologischen Universitätsklinik B vom November 2010 sprach die Antragstellerin gut auf die TACE an. In dem Arztbrief der Radiologischen Universitätsklinik B vom 18.1.2011 heißt es, es zeige sich ein deutlich regredienter Befund unter Therapie; als Beurteilung wurde angegeben: "weiter gutes Therapieansprechen unter TACE".
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung eines Zyklus (mindestens fünf Sitzungen) regionaler Tiefenhyperthermie vom Dezember 2010 unter Berücksichtigung einer Kurzstellungnahme des Medizinischen Dienstes (MDK) vom 31.1.2011 mit Bescheid vom 7.2.2011 ab. Zur Begründung hieß es: Für die Hyperthermiebehandlung sei bisher keine Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen worden. Aus diesem Grund sei diese neue Behandlungsmethode vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) am 18.1.2005 in der Anlage B der BUB-Richtlinien als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen worden. Auch nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6.12.2005 (1 BvR 347/98) sei eine Übernahme der Kosten nicht möglich, da nach der Stellungnahme des MDK keine ausreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehe. Die Antragsgegnerin wies den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin durch Widerspruchsbescheid vom 23.3.2011 zurück.
Am 18.2.2011 hatte die Antragstellerin bereits zuvor beim Sozialgericht (SG) Berlin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr vorläufig ab sofort 15 ambulante Hyperthermiebehandlungen durch Dr S als Sachleistung zu gewähren. Das SG Berlin hat das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an das SG Koblenz verwiesen. Dieses hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss vom 24.3.2011 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es fehle sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Da der GBA die Hyperthermiebehandlung als Behandlungsmethode zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung negativ bewertet habe, scheide ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus. Der Antragstellerin stehe auch kein Anspruch nach den Grundsätzen des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 (aaO) zu. Eine Leistungsgewährung auf der Basis dieses Beschlusses komme nicht in Betracht, wenn der GBA wie bei der Hyperthermiebehandlung eine negative Bewertung der neuen Behandlungsmethode abgegeben habe (Hinweis auf Bundessozialgericht BSG 7.11.2006 B 1 KR 24/06 R). Es seien auch keine Gründe ersichtlich, nach denen zwischenzeitlich aufgrund neuer aussagekräftiger wissenschaftlicher Datenlage ein erneutes Prüfverfahren durch den GBA durchzuführen wäre. Zudem fehle es an einem Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin nicht dargelegt habe, dass sie durch die Übernahme der Behandlungskosten, die sich auf ca 2.250, EUR belaufen dürften, in eine finanzielle Notlage geraten würde.
Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 31.3.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.4.2011 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Diese hat eine eidesstattliche Erklärung über ihr finanzielles Leistungsvermögen sowie medizinische Unterlagen vorgelegt. In einer Bescheinigung des Internisten C vom 17.5.2011 heißt es, bei einer am 11.5.2011 durchgeführten Abdomensonographie seien die ein Jahr zuvor festgestellten kleinen Lebermetastasen nicht mehr erkennbar gewesen. Der Senat hat Befundberichte der Ärzte Dr S und Dr R , jeweils vom Juni 2011, eingeholt. Der Arzt M (Radiologische Universitätsklinik B ) hat dem Senat MRT-Befunde übersandt. In einer ausführlichen Stellungnahme vom 28.6.2011 hat die Ärztin im MDK Dr N ausgeführt: Die Hyperthermie biete keine nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder spürbare Einwirkung auf den Heilungsverlauf bei der Antragstellerin. Außerdem seien die anerkannten Behandlungsmöglichkeiten nicht erschöpft; in Betracht kämen eine weitere TACE sowie eine systemische Mono- oder Polychemotherapie.
Die Antragstellerin hat vorgetragen: Ausweislich einer Studie aus dem Jahre 2010 sei die Auffassung der Ärztin Dr N , die Bewertung des GBA im Jahre 2005 sei nicht überholt, überaus fraglich. Diese bei Lancet publizierte Arbeit weise einen signifikanten Effekt der hyperthermischen Behandlung nach, wenn auch für eine andere Tumorart (Weichteilsarkome). In ihrem Fall müsse von einer wesentlichen Mitursächlichkeit der Hyperthermie für den bei ihr eingetretenen erstaunlichen Behandlungserfolg ausgegangen werden.
II.
Die nach §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das SG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die begehrte einstweilige Anordnung (§ 86b Abs 2 SGG) zu erlassen. Denn es fehlt am erforderlichen Anordnungsanspruch.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nach den Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) keinen Anspruch auf die begehrte Hyperthermiebehandlung hat, weil es für diese neue Behandlungsmethode an einer Empfehlung des GBA fehlt. Die Antragstellerin hat aber auch keinen Anspruch nach den Vorgaben des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 (aaO).
Entgegen der Auffassung des SG ist ein Anspruch auf der Grundlage dieses Beschlusses des BVerfG nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil der GBA die Hyperthermie negativ bewertet hat (vgl Rheinland-Pfalz 6.5.2010 L 5 KR 90/10 B ER; offen gelassen von BVerfG 29.11.2007 1 BvR 2496/07, juris Rn 34; aA BSG 7.11.2006 B 1 KR 24/06 R, juris Rn 24). Dies ergibt sich aus dem unterschiedlichen Prüfungsmaßstab des GBA einerseits und des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 andererseits. Nach den Maßgaben dieses Beschlusses bedarf es im Gegensatz zum Maßstab des GBA keiner gesicherten Erkenntnisse über den Nutzen der in Rede stehenden Behandlungsmethode. Deshalb kann aus einer negativen Entscheidung des GBA nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Krankenkasse nach den Vorgaben des Beschlusses vom 6.12.2005 nicht erfüllt sind.
Die Antragstellerin hat aber keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung von Hyperthermiebehandlungen im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 6.12.2005. Denn ein Anspruch auf dieser Grundlage würde dem BVerfG zufolge ua voraussetzen, dass es keine erfolgversprechenden anerkannten Behandlungsmöglichkeiten gibt. Dies ist jedoch bei der Antragstellerin nicht der Fall, wie aus der Stellungnahme der Ärztin Dr N hervorgeht. Danach sind bei der Antragstellerin insbesondere weitere TACE-Behandlungen, aber auch eine systemische Mono- oder Polychemotherapie erfolgversprechend. Diese Behandlungsmöglichkeiten sind vorrangig zu versuchen, bevor Hyperthermie-Behandlungen zu erwägen sind. Für eine realistische Erfolgsaussicht von TACE-Behandlungen bei der Antragstellerin spricht insbesondere, dass diese nach der Beurteilung der Radiologischen Klinik der Universität B auf diese Behandlungsmethode gut angesprochen hat. Dafür, dass dieses Vorgehen nur in Kombination mit einer Hyperthermie sinnvoll ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Daher braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob die Hyperthermie im Sinne des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 bei der Krebslokalisation der Antragstellerin zumindest eine gewisse Aussicht auf einen Behandlungserfolg verspricht.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist, ob die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, der Antragstellerin eine Hyperthermiebehandlung zu gewähren.
Bei der 1949 geborenen Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin krankenversichert ist, wurde 1993 ein Mammakarzinom diagnostiziert (pT1c pN0 M0 G2), das in der Folgezeit operativ und strahlentherapeutisch behandelt wurde. Im März 2005 wurden Metastasen im Brustbeinbereich festgestellt, weshalb eine zytostatische Behandlung in mehreren Therapiezyklen erfolgte. Nach der Feststellung von Lebermetastasen im August 2010 wurde die chemotherapeutische Behandlung intensiviert. Von September bis Dezember 2010 unterzog sich die Antragstellerin einer unterstützenden hyperthermischen Behandlung in verschiedenen Tageskliniken (insgesamt 15 Behandlungen), ua durch Dr S. Die Kosten dieser Behandlungen trug die Antragstellerin. Ferner erfolgten ab dem 28.9.2010 zwei Transarterielle perkutane Chemoembolisations (TACE) Behandlungen. Nach dem Arztbrief der Radiologischen Universitätsklinik B vom November 2010 sprach die Antragstellerin gut auf die TACE an. In dem Arztbrief der Radiologischen Universitätsklinik B vom 18.1.2011 heißt es, es zeige sich ein deutlich regredienter Befund unter Therapie; als Beurteilung wurde angegeben: "weiter gutes Therapieansprechen unter TACE".
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung eines Zyklus (mindestens fünf Sitzungen) regionaler Tiefenhyperthermie vom Dezember 2010 unter Berücksichtigung einer Kurzstellungnahme des Medizinischen Dienstes (MDK) vom 31.1.2011 mit Bescheid vom 7.2.2011 ab. Zur Begründung hieß es: Für die Hyperthermiebehandlung sei bisher keine Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen worden. Aus diesem Grund sei diese neue Behandlungsmethode vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) am 18.1.2005 in der Anlage B der BUB-Richtlinien als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen worden. Auch nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6.12.2005 (1 BvR 347/98) sei eine Übernahme der Kosten nicht möglich, da nach der Stellungnahme des MDK keine ausreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehe. Die Antragsgegnerin wies den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin durch Widerspruchsbescheid vom 23.3.2011 zurück.
Am 18.2.2011 hatte die Antragstellerin bereits zuvor beim Sozialgericht (SG) Berlin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr vorläufig ab sofort 15 ambulante Hyperthermiebehandlungen durch Dr S als Sachleistung zu gewähren. Das SG Berlin hat das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an das SG Koblenz verwiesen. Dieses hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss vom 24.3.2011 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es fehle sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Da der GBA die Hyperthermiebehandlung als Behandlungsmethode zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung negativ bewertet habe, scheide ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus. Der Antragstellerin stehe auch kein Anspruch nach den Grundsätzen des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 (aaO) zu. Eine Leistungsgewährung auf der Basis dieses Beschlusses komme nicht in Betracht, wenn der GBA wie bei der Hyperthermiebehandlung eine negative Bewertung der neuen Behandlungsmethode abgegeben habe (Hinweis auf Bundessozialgericht BSG 7.11.2006 B 1 KR 24/06 R). Es seien auch keine Gründe ersichtlich, nach denen zwischenzeitlich aufgrund neuer aussagekräftiger wissenschaftlicher Datenlage ein erneutes Prüfverfahren durch den GBA durchzuführen wäre. Zudem fehle es an einem Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin nicht dargelegt habe, dass sie durch die Übernahme der Behandlungskosten, die sich auf ca 2.250, EUR belaufen dürften, in eine finanzielle Notlage geraten würde.
Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 31.3.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.4.2011 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Diese hat eine eidesstattliche Erklärung über ihr finanzielles Leistungsvermögen sowie medizinische Unterlagen vorgelegt. In einer Bescheinigung des Internisten C vom 17.5.2011 heißt es, bei einer am 11.5.2011 durchgeführten Abdomensonographie seien die ein Jahr zuvor festgestellten kleinen Lebermetastasen nicht mehr erkennbar gewesen. Der Senat hat Befundberichte der Ärzte Dr S und Dr R , jeweils vom Juni 2011, eingeholt. Der Arzt M (Radiologische Universitätsklinik B ) hat dem Senat MRT-Befunde übersandt. In einer ausführlichen Stellungnahme vom 28.6.2011 hat die Ärztin im MDK Dr N ausgeführt: Die Hyperthermie biete keine nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder spürbare Einwirkung auf den Heilungsverlauf bei der Antragstellerin. Außerdem seien die anerkannten Behandlungsmöglichkeiten nicht erschöpft; in Betracht kämen eine weitere TACE sowie eine systemische Mono- oder Polychemotherapie.
Die Antragstellerin hat vorgetragen: Ausweislich einer Studie aus dem Jahre 2010 sei die Auffassung der Ärztin Dr N , die Bewertung des GBA im Jahre 2005 sei nicht überholt, überaus fraglich. Diese bei Lancet publizierte Arbeit weise einen signifikanten Effekt der hyperthermischen Behandlung nach, wenn auch für eine andere Tumorart (Weichteilsarkome). In ihrem Fall müsse von einer wesentlichen Mitursächlichkeit der Hyperthermie für den bei ihr eingetretenen erstaunlichen Behandlungserfolg ausgegangen werden.
II.
Die nach §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das SG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die begehrte einstweilige Anordnung (§ 86b Abs 2 SGG) zu erlassen. Denn es fehlt am erforderlichen Anordnungsanspruch.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nach den Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) keinen Anspruch auf die begehrte Hyperthermiebehandlung hat, weil es für diese neue Behandlungsmethode an einer Empfehlung des GBA fehlt. Die Antragstellerin hat aber auch keinen Anspruch nach den Vorgaben des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 (aaO).
Entgegen der Auffassung des SG ist ein Anspruch auf der Grundlage dieses Beschlusses des BVerfG nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil der GBA die Hyperthermie negativ bewertet hat (vgl Rheinland-Pfalz 6.5.2010 L 5 KR 90/10 B ER; offen gelassen von BVerfG 29.11.2007 1 BvR 2496/07, juris Rn 34; aA BSG 7.11.2006 B 1 KR 24/06 R, juris Rn 24). Dies ergibt sich aus dem unterschiedlichen Prüfungsmaßstab des GBA einerseits und des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 andererseits. Nach den Maßgaben dieses Beschlusses bedarf es im Gegensatz zum Maßstab des GBA keiner gesicherten Erkenntnisse über den Nutzen der in Rede stehenden Behandlungsmethode. Deshalb kann aus einer negativen Entscheidung des GBA nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Krankenkasse nach den Vorgaben des Beschlusses vom 6.12.2005 nicht erfüllt sind.
Die Antragstellerin hat aber keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung von Hyperthermiebehandlungen im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 6.12.2005. Denn ein Anspruch auf dieser Grundlage würde dem BVerfG zufolge ua voraussetzen, dass es keine erfolgversprechenden anerkannten Behandlungsmöglichkeiten gibt. Dies ist jedoch bei der Antragstellerin nicht der Fall, wie aus der Stellungnahme der Ärztin Dr N hervorgeht. Danach sind bei der Antragstellerin insbesondere weitere TACE-Behandlungen, aber auch eine systemische Mono- oder Polychemotherapie erfolgversprechend. Diese Behandlungsmöglichkeiten sind vorrangig zu versuchen, bevor Hyperthermie-Behandlungen zu erwägen sind. Für eine realistische Erfolgsaussicht von TACE-Behandlungen bei der Antragstellerin spricht insbesondere, dass diese nach der Beurteilung der Radiologischen Klinik der Universität B auf diese Behandlungsmethode gut angesprochen hat. Dafür, dass dieses Vorgehen nur in Kombination mit einer Hyperthermie sinnvoll ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Daher braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob die Hyperthermie im Sinne des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 bei der Krebslokalisation der Antragstellerin zumindest eine gewisse Aussicht auf einen Behandlungserfolg verspricht.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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