Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 16 KR 576/09
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 KR 203/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) heranzuziehen.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 09.09.2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2009 wird aufgehoben, soweit die Beklagte rückwirkend für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.09.2009 Beiträge neu festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin ¼ ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.
Die 1943 geborene Klägerin ist seit dem 01.03.2007 freiwilliges Mitglied bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 09.05.2007 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung auf 123,90 EUR und den monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung auf 13,88 EUR fest. Dabei legte sie die gesetzliche Altersrente der Klägerin sowie eine betriebliche Altersrente zu Grunde. Mit Bescheid vom 18.06.2008 bewilligte das Land Rheinland-Pfalz der Klägerin eine besondere Zuwendung (Opferpension) nach § 17 a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ab dem 01.02.2008. Mit Bescheid vom 01.10.2009 setzte die Beklagte die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge unter Berücksichtigung der Opferpension neu fest und bezifferte sie für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2008 auf monatlich insgesamt 179,11 EUR, für die Zeit ab 01.01.2009 auf 184,04 EUR und ab dem 01.07.2009 auf 180,78 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, die ihr gewährte Opferpension sei bei der Beitragsberechnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sei nach § 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Aus den Gesetzesmaterialien, dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang könne entnommen werden, dass der Beitragsbemessung alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zu Grunde zu legen seien. Hierzu zähle auch die der Klägerin gezahlte Opferpension. Die Bescheide der Beklagten einschließlich des Widerspruchsbescheids ergingen jeweils auch im Namen der beigeladenen Pflegeversicherung.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.12.2009 Klage erhoben. Das Sozialgericht Koblenz hat durch Urteil vom 09.09.2010 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die der Klägerin gezahlte Opferpension sei der Beitragsbemessung nicht zu Grunde zu legen. Nach § 240 Abs. 1 und 2 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung sei die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse zu regeln gewesen. Die Satzung der Beklagten habe in § 19 Abs. 1 bestimmt, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel gehörten, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten. Die Krankenkassen könnten ihre Pflicht zu Satzungsregelungen nicht durch Generalklauseln allgemein der Rechtsprechung überlassen. Nur bei Satzungsregelungen, die für die nicht bereits anerkannten beitragspflichtigen Einnahmen wenigstens in einem gewissen Umfang konkretisierte Regelungen enthielten, könnten die Mitglieder erkennen, mit welchem Beitragsbelastungen sie zu rechnen hätten. Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sei zwar sicherzustellen, dass die Beitragsbelastungen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds "berücksichtige"; andererseits heiße es in § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V, dass die Satzung mindestens die Einnahmen eines vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten berücksichtigen müssen. Diese Regelung wäre unverständlich, wenn ausnahmslos Einnahmen jeder Art und in voller Höhe herangezogen werden müssten. Demnach gehöre die Opferpension ohne entsprechende Satzungsregelung nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen von freiwilligen Mitgliedern der Beklagten. Einer Berücksichtigung stehe auch die Tatsache entgegen, dass die Opferpension weder für den Lebensunterhalt der Klägerin verbraucht worden sei noch habe verbraucht werden können. Dies ergebe sich aus § 16 Abs. 4 StrRehaG, wonach eine Berücksichtigung der Opferpension bei der Gewährung von Sozialleistungen zu unterbleiben habe. Entgegen der vom Sozialgericht Dresden (Urteil vom 16.06.2010 S 15 KR 270/09) vertretenen Auffassung handele es sich bei der Opferpension nicht um eine Leistung zum Lebensunterhalt. Nach ihrem Wortlaut erfasse die Bestimmung des § 16 Abs. 3 StrRehaG zwar Ansprüche des Versicherten gegen seine Krankenkasse auf Sozialleistungen, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Opferpension ergebe sich aber aus der Regelung, dass die Opferpension nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts diene und deshalb nicht der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei. Durch die Änderung des § 240 Abs. 1 SGB V ab dem 01.01.2009, wonach die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband und der Krankenkassen zu regeln sei, ergebe sich keine andere Beurteilung. Die vom GKV-Spitzenverband am 27.10.2008 formulierten "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitglieder selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" führten zu keiner inhaltlichen Änderung der Beitragsbemessung.
Gegen das ihr am 22.09.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.10.2010 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, nach der bis zum 31.12.2008 gültigen Satzungsregelung sowie nach den vom GKV-Spitzenverband erlassenen "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder" seien der Bei¬tragsbemessung die Einnahmen zu Grunde zu legen, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten. Dies gelte auch für die der Klägerin gewährte Opferpension. Die Haftopferzuwendung sei, wie das Sozialgericht Dresden in dem vom Sozialgericht Koblenz zitierten Urteil zutreffend ausgeführt habe, eine Leistung, die bei wertender Betrachtung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des versicherten Mitglieds im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB V bestimme. Die Leistung sei auch nicht mit einer Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) vergleichbar. Die Einbeziehung der Haftopferzuwendung in die Beitragsbemessung der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung widerspreche auch nicht dem wesentlichen Zweck dieser Leistung. Da der materielle und finanzielle Ausgleich im Vordergrund der regelmäßigen monatlichen Zahlung stehe, sei die Leistung der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 09.09.2010 aufzuheben, soweit das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid auch für die Zeit ab 01.10.2009 aufgehoben hat und insoweit die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, die Opferpension sei nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorgesehen. Wäre dies anders, ließe sich nicht erklären, warum nach § 16 Abs. 4 StrRehaG eine Anrechnung bei Transferleistungen unterbleibe. Es liefe auf einen durch nichts gerechtfertigen Wertungswiderspruch hinaus, wenn man die Einkommensqualität der Opferpension bei der Gewährung von Transferleistungen anders beurteilen wollte als bei der Frage, ob solche Einkünfte beitragspflichtig seien. Eine solche Differenzierung liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider, mit der gezahlten Entschädigung Unrecht wieder gut zu machen, das der Empfänger während der Zeit der SED-Diktatur in Ostdeutschland erlitten habe. Die bloße Möglichkeit, Geld auszugeben, reiche nicht aus, um Einnahmen zu definieren, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten. Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.05.2003 betreffend die Witwenabfindung. Auch hinsichtlich der Behandlung des Wohngelds habe das BSG (Urteil vom 19.12.2000 B 12 KR 1/09 R) ausgesprochen, dass die Leistung der Sicherstellung der Unterkunft diene und gerade nicht die Gewährleistung des Lebensunterhalts im Auge habe. Die Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im zitierten Urteil überzeugten nicht. Zu berücksichtigen sei auch die Grundkonzeption des StrRehaG, wonach der materielle Grund für die Gewährung der Ausgleichsleistungen in der vom Betroffenen erlittenen, mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung liege. Neben materiellen und gesundheitlichen Schäden sollten insbesondere auch immaterielle Nachteile ausgeglichen werden. Dass die Betrachtung des Sozialgerichts Dresden fehl gehe, ergebe sich auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15.01.2010, dessen Ausführungen zeigten, dass es dem Gesetzgeber gerade nicht darum gegangen sei, mit der Opferpension die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen allgemein zu erhöhen, sondern einen individuellen Ausgleich für erlittenes Unrecht zu schaffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, soweit er die Beitragsfestsetzung ab Oktober 2009 betrifft. Insoweit durfte die Beklagte den Bescheid vom 09.05.2007 gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zukunft ändern. Sie hat zu Recht bei der Berechnung der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung die der Klägerin nach § 17 a StrRehaG gewährte Opferpension berücksichtigt.
Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V), bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der vom GKV-Spitzenverband am 27.10.2008 erlassenen "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" werden die Beiträge weiterhin nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Grundsätze zählen zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Die genannten Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler füllen die gesetzliche Regelung lediglich klarstellend aus und weichen nicht von ihr ab (vgl. zur Problematik der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler LSG Baden-Württemberg 16.08.2011 -L 11 KR 3165/10, juris mwN; Hessisches LSG 21.02.2011 - L 1 KR 327/10 B ER, juris, mwN). Maßgebend ist vorliegend, dass die der Klägerin gewährte Haftopferzuwendung gemäß § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds mitbestimmt (vgl. im einzelnen SG Dresden 16.06.2010 S 15 KR 270/09, juris). Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt (vgl. BSG 27.01.2010 B 12 KR 28/08 R, juris, Rdnr. 15 zu § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F.). Eine andere Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des BSG vom 22.05.2003 B 12 KR 12/02 R, wonach eine generalklauselartige Satzungsregelung nicht genügt, um eine Witwenabfindung gemäß § 21 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) der Beitragsbemessung für ein freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung zu unterwerfen. Hinsichtlich der Haftopferzuwendung stößt die Feststellung der Beitragspflichtigen weder auf erhebliche Schwierigkeiten noch stehen hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung. Die Haftopferzuwendung ist insbesondere auch nicht mit der Grundrente nach § 31 BVG vergleichbar, die für die Beitragsbemessung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten nicht heranzuziehen ist. Die Grundrente nimmt eine Sonderstellung ein, die es rechtfertigt, sie nicht der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen (vgl. im Einzelnen BSG 24.01.2007 B 12 KR 28/05 R juris, Rdnrn. 16 ff.); eine vergleichbare Sonderstellung kommt der Haftopferzuwendung indessen nicht zu. Im Vordergrund dieser Leistung steht der materielle und finanzielle Ausgleich, auch wenn sie daneben dem Ausgleich eines immateriellen Schadens dient (vgl. SG Dresden, a.a.O., Rdnr. 22 ff.).
Schließlich steht auch § 16 Abs. 4 StrRehaG der Berücksichtigung der Haftopferentschädigung als beitragspflichtige Einnahme nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung bleibt die Leistung nach § 17 a StrRehaG als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei den Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung handelt es sich nicht um eine Sozialleistung. Es besteht auch keine Veranlassung dazu, § 16 Abs. 4 StrRehaG über seinen Wortlaut hinaus auf die Beitragsbemessung anzuwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
2. Die Beklagte hat der Klägerin ¼ ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.
Die 1943 geborene Klägerin ist seit dem 01.03.2007 freiwilliges Mitglied bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 09.05.2007 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung auf 123,90 EUR und den monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung auf 13,88 EUR fest. Dabei legte sie die gesetzliche Altersrente der Klägerin sowie eine betriebliche Altersrente zu Grunde. Mit Bescheid vom 18.06.2008 bewilligte das Land Rheinland-Pfalz der Klägerin eine besondere Zuwendung (Opferpension) nach § 17 a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ab dem 01.02.2008. Mit Bescheid vom 01.10.2009 setzte die Beklagte die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge unter Berücksichtigung der Opferpension neu fest und bezifferte sie für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2008 auf monatlich insgesamt 179,11 EUR, für die Zeit ab 01.01.2009 auf 184,04 EUR und ab dem 01.07.2009 auf 180,78 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, die ihr gewährte Opferpension sei bei der Beitragsberechnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sei nach § 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Aus den Gesetzesmaterialien, dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang könne entnommen werden, dass der Beitragsbemessung alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zu Grunde zu legen seien. Hierzu zähle auch die der Klägerin gezahlte Opferpension. Die Bescheide der Beklagten einschließlich des Widerspruchsbescheids ergingen jeweils auch im Namen der beigeladenen Pflegeversicherung.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.12.2009 Klage erhoben. Das Sozialgericht Koblenz hat durch Urteil vom 09.09.2010 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die der Klägerin gezahlte Opferpension sei der Beitragsbemessung nicht zu Grunde zu legen. Nach § 240 Abs. 1 und 2 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung sei die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse zu regeln gewesen. Die Satzung der Beklagten habe in § 19 Abs. 1 bestimmt, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel gehörten, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten. Die Krankenkassen könnten ihre Pflicht zu Satzungsregelungen nicht durch Generalklauseln allgemein der Rechtsprechung überlassen. Nur bei Satzungsregelungen, die für die nicht bereits anerkannten beitragspflichtigen Einnahmen wenigstens in einem gewissen Umfang konkretisierte Regelungen enthielten, könnten die Mitglieder erkennen, mit welchem Beitragsbelastungen sie zu rechnen hätten. Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sei zwar sicherzustellen, dass die Beitragsbelastungen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds "berücksichtige"; andererseits heiße es in § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V, dass die Satzung mindestens die Einnahmen eines vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten berücksichtigen müssen. Diese Regelung wäre unverständlich, wenn ausnahmslos Einnahmen jeder Art und in voller Höhe herangezogen werden müssten. Demnach gehöre die Opferpension ohne entsprechende Satzungsregelung nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen von freiwilligen Mitgliedern der Beklagten. Einer Berücksichtigung stehe auch die Tatsache entgegen, dass die Opferpension weder für den Lebensunterhalt der Klägerin verbraucht worden sei noch habe verbraucht werden können. Dies ergebe sich aus § 16 Abs. 4 StrRehaG, wonach eine Berücksichtigung der Opferpension bei der Gewährung von Sozialleistungen zu unterbleiben habe. Entgegen der vom Sozialgericht Dresden (Urteil vom 16.06.2010 S 15 KR 270/09) vertretenen Auffassung handele es sich bei der Opferpension nicht um eine Leistung zum Lebensunterhalt. Nach ihrem Wortlaut erfasse die Bestimmung des § 16 Abs. 3 StrRehaG zwar Ansprüche des Versicherten gegen seine Krankenkasse auf Sozialleistungen, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Opferpension ergebe sich aber aus der Regelung, dass die Opferpension nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts diene und deshalb nicht der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei. Durch die Änderung des § 240 Abs. 1 SGB V ab dem 01.01.2009, wonach die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband und der Krankenkassen zu regeln sei, ergebe sich keine andere Beurteilung. Die vom GKV-Spitzenverband am 27.10.2008 formulierten "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitglieder selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" führten zu keiner inhaltlichen Änderung der Beitragsbemessung.
Gegen das ihr am 22.09.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.10.2010 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, nach der bis zum 31.12.2008 gültigen Satzungsregelung sowie nach den vom GKV-Spitzenverband erlassenen "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder" seien der Bei¬tragsbemessung die Einnahmen zu Grunde zu legen, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten. Dies gelte auch für die der Klägerin gewährte Opferpension. Die Haftopferzuwendung sei, wie das Sozialgericht Dresden in dem vom Sozialgericht Koblenz zitierten Urteil zutreffend ausgeführt habe, eine Leistung, die bei wertender Betrachtung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des versicherten Mitglieds im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB V bestimme. Die Leistung sei auch nicht mit einer Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) vergleichbar. Die Einbeziehung der Haftopferzuwendung in die Beitragsbemessung der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung widerspreche auch nicht dem wesentlichen Zweck dieser Leistung. Da der materielle und finanzielle Ausgleich im Vordergrund der regelmäßigen monatlichen Zahlung stehe, sei die Leistung der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 09.09.2010 aufzuheben, soweit das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid auch für die Zeit ab 01.10.2009 aufgehoben hat und insoweit die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, die Opferpension sei nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorgesehen. Wäre dies anders, ließe sich nicht erklären, warum nach § 16 Abs. 4 StrRehaG eine Anrechnung bei Transferleistungen unterbleibe. Es liefe auf einen durch nichts gerechtfertigen Wertungswiderspruch hinaus, wenn man die Einkommensqualität der Opferpension bei der Gewährung von Transferleistungen anders beurteilen wollte als bei der Frage, ob solche Einkünfte beitragspflichtig seien. Eine solche Differenzierung liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider, mit der gezahlten Entschädigung Unrecht wieder gut zu machen, das der Empfänger während der Zeit der SED-Diktatur in Ostdeutschland erlitten habe. Die bloße Möglichkeit, Geld auszugeben, reiche nicht aus, um Einnahmen zu definieren, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten. Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.05.2003 betreffend die Witwenabfindung. Auch hinsichtlich der Behandlung des Wohngelds habe das BSG (Urteil vom 19.12.2000 B 12 KR 1/09 R) ausgesprochen, dass die Leistung der Sicherstellung der Unterkunft diene und gerade nicht die Gewährleistung des Lebensunterhalts im Auge habe. Die Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im zitierten Urteil überzeugten nicht. Zu berücksichtigen sei auch die Grundkonzeption des StrRehaG, wonach der materielle Grund für die Gewährung der Ausgleichsleistungen in der vom Betroffenen erlittenen, mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung liege. Neben materiellen und gesundheitlichen Schäden sollten insbesondere auch immaterielle Nachteile ausgeglichen werden. Dass die Betrachtung des Sozialgerichts Dresden fehl gehe, ergebe sich auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15.01.2010, dessen Ausführungen zeigten, dass es dem Gesetzgeber gerade nicht darum gegangen sei, mit der Opferpension die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen allgemein zu erhöhen, sondern einen individuellen Ausgleich für erlittenes Unrecht zu schaffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, soweit er die Beitragsfestsetzung ab Oktober 2009 betrifft. Insoweit durfte die Beklagte den Bescheid vom 09.05.2007 gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zukunft ändern. Sie hat zu Recht bei der Berechnung der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung die der Klägerin nach § 17 a StrRehaG gewährte Opferpension berücksichtigt.
Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V), bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der vom GKV-Spitzenverband am 27.10.2008 erlassenen "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" werden die Beiträge weiterhin nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Grundsätze zählen zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Die genannten Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler füllen die gesetzliche Regelung lediglich klarstellend aus und weichen nicht von ihr ab (vgl. zur Problematik der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler LSG Baden-Württemberg 16.08.2011 -L 11 KR 3165/10, juris mwN; Hessisches LSG 21.02.2011 - L 1 KR 327/10 B ER, juris, mwN). Maßgebend ist vorliegend, dass die der Klägerin gewährte Haftopferzuwendung gemäß § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds mitbestimmt (vgl. im einzelnen SG Dresden 16.06.2010 S 15 KR 270/09, juris). Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt (vgl. BSG 27.01.2010 B 12 KR 28/08 R, juris, Rdnr. 15 zu § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F.). Eine andere Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des BSG vom 22.05.2003 B 12 KR 12/02 R, wonach eine generalklauselartige Satzungsregelung nicht genügt, um eine Witwenabfindung gemäß § 21 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) der Beitragsbemessung für ein freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung zu unterwerfen. Hinsichtlich der Haftopferzuwendung stößt die Feststellung der Beitragspflichtigen weder auf erhebliche Schwierigkeiten noch stehen hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung. Die Haftopferzuwendung ist insbesondere auch nicht mit der Grundrente nach § 31 BVG vergleichbar, die für die Beitragsbemessung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten nicht heranzuziehen ist. Die Grundrente nimmt eine Sonderstellung ein, die es rechtfertigt, sie nicht der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen (vgl. im Einzelnen BSG 24.01.2007 B 12 KR 28/05 R juris, Rdnrn. 16 ff.); eine vergleichbare Sonderstellung kommt der Haftopferzuwendung indessen nicht zu. Im Vordergrund dieser Leistung steht der materielle und finanzielle Ausgleich, auch wenn sie daneben dem Ausgleich eines immateriellen Schadens dient (vgl. SG Dresden, a.a.O., Rdnr. 22 ff.).
Schließlich steht auch § 16 Abs. 4 StrRehaG der Berücksichtigung der Haftopferentschädigung als beitragspflichtige Einnahme nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung bleibt die Leistung nach § 17 a StrRehaG als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei den Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung handelt es sich nicht um eine Sozialleistung. Es besteht auch keine Veranlassung dazu, § 16 Abs. 4 StrRehaG über seinen Wortlaut hinaus auf die Beitragsbemessung anzuwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
RPF
Saved