Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 10 AL 199/09
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 1 AL 39/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann die Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Erstattung von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 3 S. 2 SGB III (ggfs. über § 142 Abs. 2 S. 2 SGB III) gegenüber dem Arbeitslosen geltend machen, wenn der Rentenversicherungsträger keine Kenntnis von der Bewilligung von Arbeitslosengeld hatte.
2. War dem Rentenversicherungsträger die Gewährung von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit bekannt, steht die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitslosen entgegen. Dies schließt auch eine Rücknahme oder Aufhebung nach den §§ 45, 48 SGB X aus. Der Bundesagentur für Arbeit steht kein Wahlrecht dahingehend zu, auf einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu verzichten und sich stattdessen an den Arbeitslosen zu halten.
2. War dem Rentenversicherungsträger die Gewährung von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit bekannt, steht die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitslosen entgegen. Dies schließt auch eine Rücknahme oder Aufhebung nach den §§ 45, 48 SGB X aus. Der Bundesagentur für Arbeit steht kein Wahlrecht dahingehend zu, auf einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu verzichten und sich stattdessen an den Arbeitslosen zu halten.
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.02.2011 - S 10 AL 199/09 - sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2009 aufgehoben.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 27.03. bis 20.11.2008 und die Erstattung von Leistungen.
Die 1962 geborene Klägerin war von 1997 bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber zum 31.01.2007 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit September 2006 war sie wegen Krankheit arbeitsunfähig erkrankt und bezog von der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) Krankengeld vom 08.11.2006 bis zur Aussteuerung mit Ablauf des 26.03.2008. Sie meldete sich am 22.02.2008 arbeitslos und gab im Antrag auf Gewährung von Alg vom 28.03.2008 an, bei einer ärztlichen Begutachtung bereit zu sein, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Außerdem bestätigte sie durch ihre Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten zu haben. Die Beklagte bewilligte ihr Alg ab dem 27.03.2008 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 109,54 EUR in Höhe von 38,37 EUR (Bescheide von April und Mai 2008).
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch Dr. B vom Ärztlichen Dienst, der am 04.04.2008 von einer voraussichtlich auf Dauer aufgehobenen Leistungsfähigkeit der Klägerin ausging. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 02.06.2008 zur Stellung eines Antrags zur Durchführung von Rehabilitationsleistungen bei dem Rentenversicherungsträger auf. In diesem Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass sie einen Erstattungsanspruch bis zur Höhe des geleisteten Alg gegen den Rentenversicherungsträger habe, wenn dieser rückwirkend Übergangsgeld oder Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkenne. Die Klägerin stellte am 29.06.2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen. Mit Schreiben vom 02.07.2008 leitete die Beklagte diesen Antrag sowie das Gutachten des Ärztlichen Dienstes an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) weiter - dort am 02.09.2008 eingegangen (Eingangsstempel DRV Servicedezernat und Namensstempel D G ) -, meldete in diesem Schreiben einen Erstattungsanspruch an und bat die DRV um Mitteilung über Beginn und Höhe der Rente vor Auszahlung an die Klägerin.
Mit Bescheid vom 20.10.2008 bewilligte die DRV der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.10.2007 und einem Beginn der laufenden Zahlungen ab 01.12.2008 in Höhe von monatlich 554,17 EUR. Die Nachzahlung in Höhe von 7.717,61 EUR für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 werde zunächst einbehalten. Die DRV teilte der Klägerin am 07.11.2008 mit, dass von der Rentennachzahlung 3.209,19 EUR zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs an die KKH überwiesen worden sei und dass der Betrag von 4.508,42 EUR an sie gezahlt werde.
Nachdem die DRV der Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2008 mitteilte, dass der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zurückgenommen worden sei, da an der Weiterbearbeitung kein Interesse mehr bestehe, stellte die Beklagte die Zahlung von Alg ab dem 21.11.2008 ein. Mit Bescheid vom 18.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2009 hob sie die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab 21.11.2008 auf. Die Klägerin sei nicht mehr verfügbar.
Die Beklagte forderte am 16.12.2008 bei der DRV eine Mitteilung über die Rentenbewilligung an und wies darauf hin, dass für die Zeit des Bezugs von Alg ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde. Die DRV gab im Schreiben vom 30.01.2009 an, dass ihr keine Anmeldung eines Erstattungsanspruchs der Beklagten vorgelegen habe, weshalb die Rentennachzahlung an die Klägerin ausgezahlt worden sei. Nach Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2009 die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab 27.03.2008 teilweise in Höhe der Rentenbewilligung auf. Der Anspruch auf Alg habe wegen der Rentenbewilligung geruht und die Klägerin habe gewusst bzw. habe wissen müssen, dass der Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)). Das im Zeitraum vom 27.03. bis 20.11.2008 zu Unrecht gezahlte Alg in Höhe von 4.326,66 EUR sei zu erstatten. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde am 20.04.2009 zurückgewiesen. Die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung sei auf § 125 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowie auf § 45 SGB X zu stützen, da der Klägerin die Rechtswidrigkeit der Bewilligung aufgrund der Hinweise im Merkblatt und dem Schreiben vom 02.06.2008 bekannt gewesen sei.
Die Klägerin hat am 12.05.2009 Klage bei dem Sozialgericht Speyer (SG) erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.02.2011 hat die Beklagte die Zahlung der DRV an die Klägerin in Höhe des der Klägerin gezahlten Alg genehmigt. Das SG hat die Klage durch Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Der Beklagten stehe ein Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin gemäß § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu. Zwar habe die DRV Kenntnis von dem Erstattungsanspruch der Beklagten (Schreiben vom 02.07.2008) gehabt, jedoch sei gleichwohl eine befreiende Zahlung der DRV an die Klägerin aufgrund der Genehmigung durch die Beklagte - konkludent in der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs und ausdrücklich im Termin zur mündlichen Verhand¬lung - möglich gewesen. Auf die Einhaltung von Mitteilungspflichten und auf ein Verschulden komme es nicht an. Der Erstattungsanspruch habe den Zweck, Doppelleistungen zu vermeiden. Der Erstattungsbetrag umfasse den Nachzahlungsbetrag der Rente in Höhe von 4.326,66 EUR.
Gegen das ihr am 18.02.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.03.2011 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide weder gekannt noch aufgrund von grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Den Nachzahlungsbetrag habe sie verbraucht. Die DRV habe ihrem Ehemann nach dem Erhalt des Rentenbescheides auf dessen Nachfrage bestätigt, dass ihr der Rentennachzahlungsbetrag zustehe. Es sei unverständlich, weshalb die Beklagte die Erstattungsforderung nicht angemeldet habe. Die DRV habe die Zahlungen nicht mit befreiender Wirkung erbringen können. Die Beklagte sei auf ein Erstattungsverfahren gegen die DRV zu verweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.02.2011 - S 10 AL 199/09 - sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ob neben dem Erstattungsanspruch nach § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III überhaupt noch eine Aufhebungsentscheidung nach den §§ 45 ff. SGB X erforderlich sei, könne dahinstehen. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 SGB X erfüllt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte war nicht berechtigt, ihre Entscheidungen über die Bewilligung von Alg für den Zeitraum vom 27.03. bis 20.11.2008 aufzuheben und die Erstattung von Leistungen zu verlangen. Der Bescheid vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten ergibt sich weder aus § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III, noch aus den Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X.
Einer notwendigen Beiladung der DRV nach § 75 Abs. 2 Alternative 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedurfte es nicht. Die Klägerin wird von der Beklagten auf Erstattung des Alg in Anspruch genommen. Hinsichtlich des Alg kann die DRV in keinem Fall gegenüber ihr einen Rückzahlungsanspruch geltend machen. Ob die Beklagte von der DRV eine Erstattung betr. die Rentenzahlung verfolgen wird, ist offen und erfordert die Beiladung der DRV im vorliegenden Fall nicht. In einem solchen Verfahren wäre die Klägerin ggfs. beizuladen (vgl. Becker, SGb 2011, 84ff.).
Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III in Verbindung mit (i.V.m.) § 142 Abs. 2 Satz 2 SGB III liegen nicht vor. Der Klägerin stand ab 27.03.2008 ein Anspruch auf Alg nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 und § 118 Abs. 1 SGB III i.V.m. der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 SGB III zu. Sie hatte die Anwartschaftszeit erfüllt, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und war arbeitslos. Aufgrund ihrer im Antrag vom 28.03.2008 abgegebenen Erklärung - anderweitige Gesichtspunkte sind nicht gegeben - war sie auch subjektiv verfügbar (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 SGB III). Ihre objektive Verfügbarkeit war trotz der bestehenden Arbeitsunfähigkeit gemäß der Vorschrift des § 125 Abs. 1 SGB III gegeben. Nach dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes vom 04.04.2004 war ihre Leistungsfähigkeit für alle ihr zumutbaren Beschäftigungen (§ 121 Abs. 1 SGB III) auf dem Arbeitsmarkt voraussichtlich auf Dauer, d.h. für mehr als 6 Monate, aufgehoben und verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung war noch nicht festgestellt worden. Demgemäß hat die Beklagte die Klägerin zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgefordert (§ 125 Abs. 2 SGB III). Die Entscheidungskompetenz für die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit lag damit bei dem Rentenversicherungsträger - der DRV Bund - und bis zu dessen Entscheidung war die Beklagte gehindert, die objektive Verfügbarkeit der Klägerin zu verneinen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R -, SozR 3-4100 § 105a Nr. 7). Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers bei der Beklagten über die Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit entfiel der Anspruch der Klägerin auf Alg gem. der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1995 - 11 RAr 19/95 -, Juris). Vorliegend ist eine solche Mitteilung bei der Beklagten im hier streitigen Zeitraum nicht eingegangen. Die DRV hat der Beklagten mit Schreiben vom 30.01.2009 - Eingang bei der Beklagten am 04.02.2009 - eine Mitteilung über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemacht. Ob es ausreichend sein kann, dass die Klägerin selbst der Beklagten mit Schreiben vom 25.11.2008 die Tatsache der Rentengewährung angegeben hat, kann offen bleiben, da diese Mitteilung nach dem hier streitigen Zeitraum erfolgte. Die Erstattungsvorschrift des § 125 Abs. 3 SGB III ist deshalb nicht unmittelbar anwendbar.
Ab der Zuerkennung der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III) ruhte der Anspruch der Klägerin auf Alg. Zuerkannt im Sinne dieser Regelung ist ein Anspruch dann, wenn der Leistungsträger infolge der Zuerkennung Zahlungen zu erbringen hat, was bei Rentennachzahlungen nicht der Fall ist (BSG, Urteil vom 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R -, SozR 3-4300 § 142 Nr. 1). Bei der der Klägerin gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nach § 142 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III auf den Beginn der laufenden Zahlung der Rente abzustellen. Dies war vorliegend gemäß dem Bewilligungsbescheid der DRV der 01.12.2008. Eine Zuerkennung der Rente im Sinne des § 142 SGB III ist im Fall der Rentennachzahlung - hier für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 - nicht gegeben. Rentennachzahlungen dienen (auch) der Befriedigung von Ersatzansprüchen, da der Zweck dieser Ruhensvorschrift darin besteht, nicht nur Doppelleistungen auszuschließen, sondern auch nahtlose Leistungen verschiedener Sozialleistungsträger zu gewährleisten (vgl. BSG a.a.O.). Verfahrensrechtlich ist mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über das Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten eine Änderung im Vergleich zur bisherigen Sach- und Rechtslage eingetreten, welche die Arbeitsverwaltung zur Aufhebung der Bewilligung von Alg gemäß § 48 Abs. 1 SGB X berechtigte (vgl. Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand August 2004, § 125 RdNr. 66). Um eine solche Entscheidung der Beklagten geht es vorliegend nicht. Die Entscheidung über die Aufhebung von Alg ab dem 21.11.2008 war Gegenstand des hier nicht einzubeziehenden Bescheides vom 18.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009.
Ruhte der Alg-Anspruch der Klägerin nach § 142 SGB III erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.12.2008 an, bedeutet dies, dass sie das Alg für die Vergangenheit rechtmäßig zugesprochen erhalten hat. Dafür spricht auch die Regelung des § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), da hiernach das Alg nicht zu dem bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zählt; es ist in § 96a Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht genannt (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 71. Ergänzungslieferung 2011, § 96a RdNr. 26). Allerdings soll der Arbeitslose nach dem Willen des Gesetzgebers die Leistung nicht doppelt erhalten, was aus § 142 Abs. 2 Satz 2 SGB III hervorgeht, der § 125 Abs. 3 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt. Danach steht der Bundesagentur für Arbeit gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab Beginn der Rentenleistungen ggfs. entsprechend § 103 SGB X ein Erstattungsanspruch zu (§ 125 Abs. 3 Satz 1 SGB III) oder aber der Arbeitslose selbst ist gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erstattungspflichtig (§ 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III; vgl. Henke in Eicher/Schlegel a.a.O., Stand Februar 2007, § 142 RdNr. 80). Der Beklagten steht ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht zu.
2. Ob ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin auch in der vorliegenden Fallgestaltung eine Rücknahme der Entscheidungen über die Bewilligung von Alg nach den §§ 45 ff. SGB X voraussetzt, kann offen bleiben. Zu einer solchen Rücknahmeentscheidung sowie zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gem. § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III war die Beklagte wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X nicht berechtigt. Diese Vorschrift ist als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 72. Ergänzungslieferung 2012, § 107 RdNr. 5) auch auf diesen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch anzuwenden. Die Voraussetzungen des § 107 SGB X sind hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums vom 27.03. bis 20.11.2008 gegeben. Der Beklagten stand gegen die DRV ein Erstattungsanspruch gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 3 Satz 1 SGB III entsprechend § 103 SGB X zu. Die DRV hatte zum Zeitpunkt ihrer Leistung - Auszahlung der Rentennachzahlung an die Klägerin im November 2008 - Kenntnis von der Leistung der Beklagten an die Klägerin. Dies ergab sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.07.2008, welches die DRV über die Gewährung von Alg unterrichtete und in welchem ausdrücklich ein Erstattungsanspruch angemeldet wurde. Dieses Schreiben ist am 02.09.2008 bei der DRV eingegangen. Diese Kenntnis ermöglichte es der DRV, dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenzuhalten, und damit die Leistung gegenüber der Klägerin zu verweigern sowie den Erstattungsanspruch der Beklagten zu befriedigen.
Zweck der gesetzlichen Regelung der Erstattungsansprüche der Leistungsträger ist es, eine einfache, sachgerechte Regelung der Erstattungsansprüche und ihres Verhältnisses untereinander zu treffen, wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zugleich sollen Doppelleistungen vermieden werden. In der Sache geht es um eigenständige Ausgleichsansprüche zwischen Leistungsträgern untereinander, die komplizierte Rückabwicklungen unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten entbehrlich machen. § 107 SGB X spiegelt den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wider und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R -, SozR 4-1300 § 103 Nr. 3).
Die Erfüllungsfiktion tritt unabhängig davon ein, ob der Erstattungsanspruch vom berechtigten Träger geltend gemacht wird. Es besteht damit kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf einen Erstattungsanspruch und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich stattdessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr. 10). Einer Rücknahme oder Aufhebung nach §§ 45 bzw. 48 SGB X steht die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X schlechthin entgegen. Eine Änderung der Verhältnisse ist, soweit es die Vergangenheit betrifft, dann nicht wesentlich im Sinne des § 48 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.1995 - 7 RAr 22/94 -, SozR 3-8825 § 2 Nr. 3 RdNr. 27) und da die Gewährung von Alg vor der Zuerkennung der Rente rechtmäßig ist (vgl. unter 1. sowie Behrend a.a.O RdNr. 109; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand August 2006, § 125 RdNr. 75; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2006, § 125 RdNr. 54f.) können die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht erfüllt sein (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1997 - 8 RKn 28/95 -, SozR 3-2600 § 93 Nr. 4 RdNr. 29). Das auf der Grundlage der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 SGB III an die Klägerin gezahlte Alg erweist sich rückblickend faktisch als eine Vorschusszahlung auf die Rente. Der Anspruch der Klägerin gegen die DRV auf Zahlung der Rente im hier streitigen Zeitraum ist in Höhe des zeitgleich bezogenen Alg als erfüllt anzusehen (vgl. auch BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 5 RJ 6/01 R -, Juris, RdNr. 22). Diese kraft Gesetzes eintretende Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Beklagte - wie vom SG angenommen - die Zahlungen der DRV an die Klägerin mit befreiender Wirkung genehmigt. Diese vom BSG im Falle der Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitslosen ermöglichte Genehmigung (vgl. § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III; BSG, Urteil vom 16.10.1991 - 11 RAr 137/90 - SozR 3-4100 § 117 Nr. 7; Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R -, SozR 3-4100 § 117 Nr. 16) kommt hier nicht in Betracht. Die kraft Gesetzes bewirkte Erfüllungsfiktion kann durch eine solche rechtsgeschäftliche Erklärung ("bürgerlich-rechtliche Befugnis", vgl. BSG a.a.O.) nicht aufgehoben werden.
Die Aufhebung der Alg-Bewilligung ist nicht für einen Ausgleich anderer Art, nämlich in Bezug auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 251 Abs. 4a SGB V; § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) von Bedeutung. Während die bis zum 31.12.1997 geltende Regelung des Arbeitsförderungsgesetzes (§ 157 Abs. 4) für eine Erstattung von Beiträgen die rückwirkende Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Alg voraussetzte (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 -, Juris, RdNr. 25), ist dies seit Inkrafttreten des SGB III zum 01.01.1998 nach der Regelung des § 335 Abs. 2 SGB III (in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997, BGBl I 594, vor Inkrafttreten geändert durch Art. 1 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997, BGBl I 2970) nicht mehr erforderlich (vgl. BT-Drs. 13/8994 S. 82 f.). Diese Änderung sollte es der Beklagten ermöglichen, die Erstattung von Beiträgen von dem Rentenversicherungsträger oder einem Rehabilitationsträger zu erlangen, ohne den Bewilligungsbescheid gegenüber dem Arbeitslosen aufheben zu müssen.
Auch für die Zeit ab Kenntnis der Klägerin über die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 23.10.2008 (möglicher Zugang des Rentenbescheides vom 20.10.2008 gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, falls die Aufgabe zur Post am 20.10.2008 erfolgt wäre) bis zum 20.11.2008 ist wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X eine Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X und des § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht möglich.
Die Erstattungsregelung des § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III gegenüber dem arbeitslosen Leistungsempfänger beschränkt sich damit auf den Fall der fehlenden Kenntnis (§ 103 Abs. 1 SGB X; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R -, SozR 4-1300 § 103 Nr. 3 RdNr. 23) des Rentenversicherungsträgers von der Leistung der Bundesagentur für Arbeit (vgl. auch Winkler a.a.O. RdNr. 55; a.A. ohne nähere Begründung Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.03.2008 - L 7 AL 55/07 -, Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
2. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 27.03. bis 20.11.2008 und die Erstattung von Leistungen.
Die 1962 geborene Klägerin war von 1997 bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber zum 31.01.2007 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit September 2006 war sie wegen Krankheit arbeitsunfähig erkrankt und bezog von der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) Krankengeld vom 08.11.2006 bis zur Aussteuerung mit Ablauf des 26.03.2008. Sie meldete sich am 22.02.2008 arbeitslos und gab im Antrag auf Gewährung von Alg vom 28.03.2008 an, bei einer ärztlichen Begutachtung bereit zu sein, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Außerdem bestätigte sie durch ihre Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten zu haben. Die Beklagte bewilligte ihr Alg ab dem 27.03.2008 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 109,54 EUR in Höhe von 38,37 EUR (Bescheide von April und Mai 2008).
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch Dr. B vom Ärztlichen Dienst, der am 04.04.2008 von einer voraussichtlich auf Dauer aufgehobenen Leistungsfähigkeit der Klägerin ausging. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 02.06.2008 zur Stellung eines Antrags zur Durchführung von Rehabilitationsleistungen bei dem Rentenversicherungsträger auf. In diesem Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass sie einen Erstattungsanspruch bis zur Höhe des geleisteten Alg gegen den Rentenversicherungsträger habe, wenn dieser rückwirkend Übergangsgeld oder Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkenne. Die Klägerin stellte am 29.06.2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen. Mit Schreiben vom 02.07.2008 leitete die Beklagte diesen Antrag sowie das Gutachten des Ärztlichen Dienstes an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) weiter - dort am 02.09.2008 eingegangen (Eingangsstempel DRV Servicedezernat und Namensstempel D G ) -, meldete in diesem Schreiben einen Erstattungsanspruch an und bat die DRV um Mitteilung über Beginn und Höhe der Rente vor Auszahlung an die Klägerin.
Mit Bescheid vom 20.10.2008 bewilligte die DRV der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.10.2007 und einem Beginn der laufenden Zahlungen ab 01.12.2008 in Höhe von monatlich 554,17 EUR. Die Nachzahlung in Höhe von 7.717,61 EUR für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 werde zunächst einbehalten. Die DRV teilte der Klägerin am 07.11.2008 mit, dass von der Rentennachzahlung 3.209,19 EUR zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs an die KKH überwiesen worden sei und dass der Betrag von 4.508,42 EUR an sie gezahlt werde.
Nachdem die DRV der Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2008 mitteilte, dass der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zurückgenommen worden sei, da an der Weiterbearbeitung kein Interesse mehr bestehe, stellte die Beklagte die Zahlung von Alg ab dem 21.11.2008 ein. Mit Bescheid vom 18.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2009 hob sie die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab 21.11.2008 auf. Die Klägerin sei nicht mehr verfügbar.
Die Beklagte forderte am 16.12.2008 bei der DRV eine Mitteilung über die Rentenbewilligung an und wies darauf hin, dass für die Zeit des Bezugs von Alg ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde. Die DRV gab im Schreiben vom 30.01.2009 an, dass ihr keine Anmeldung eines Erstattungsanspruchs der Beklagten vorgelegen habe, weshalb die Rentennachzahlung an die Klägerin ausgezahlt worden sei. Nach Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2009 die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab 27.03.2008 teilweise in Höhe der Rentenbewilligung auf. Der Anspruch auf Alg habe wegen der Rentenbewilligung geruht und die Klägerin habe gewusst bzw. habe wissen müssen, dass der Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)). Das im Zeitraum vom 27.03. bis 20.11.2008 zu Unrecht gezahlte Alg in Höhe von 4.326,66 EUR sei zu erstatten. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde am 20.04.2009 zurückgewiesen. Die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung sei auf § 125 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowie auf § 45 SGB X zu stützen, da der Klägerin die Rechtswidrigkeit der Bewilligung aufgrund der Hinweise im Merkblatt und dem Schreiben vom 02.06.2008 bekannt gewesen sei.
Die Klägerin hat am 12.05.2009 Klage bei dem Sozialgericht Speyer (SG) erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.02.2011 hat die Beklagte die Zahlung der DRV an die Klägerin in Höhe des der Klägerin gezahlten Alg genehmigt. Das SG hat die Klage durch Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Der Beklagten stehe ein Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin gemäß § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu. Zwar habe die DRV Kenntnis von dem Erstattungsanspruch der Beklagten (Schreiben vom 02.07.2008) gehabt, jedoch sei gleichwohl eine befreiende Zahlung der DRV an die Klägerin aufgrund der Genehmigung durch die Beklagte - konkludent in der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs und ausdrücklich im Termin zur mündlichen Verhand¬lung - möglich gewesen. Auf die Einhaltung von Mitteilungspflichten und auf ein Verschulden komme es nicht an. Der Erstattungsanspruch habe den Zweck, Doppelleistungen zu vermeiden. Der Erstattungsbetrag umfasse den Nachzahlungsbetrag der Rente in Höhe von 4.326,66 EUR.
Gegen das ihr am 18.02.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.03.2011 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide weder gekannt noch aufgrund von grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Den Nachzahlungsbetrag habe sie verbraucht. Die DRV habe ihrem Ehemann nach dem Erhalt des Rentenbescheides auf dessen Nachfrage bestätigt, dass ihr der Rentennachzahlungsbetrag zustehe. Es sei unverständlich, weshalb die Beklagte die Erstattungsforderung nicht angemeldet habe. Die DRV habe die Zahlungen nicht mit befreiender Wirkung erbringen können. Die Beklagte sei auf ein Erstattungsverfahren gegen die DRV zu verweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.02.2011 - S 10 AL 199/09 - sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ob neben dem Erstattungsanspruch nach § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III überhaupt noch eine Aufhebungsentscheidung nach den §§ 45 ff. SGB X erforderlich sei, könne dahinstehen. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 SGB X erfüllt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte war nicht berechtigt, ihre Entscheidungen über die Bewilligung von Alg für den Zeitraum vom 27.03. bis 20.11.2008 aufzuheben und die Erstattung von Leistungen zu verlangen. Der Bescheid vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten ergibt sich weder aus § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III, noch aus den Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X.
Einer notwendigen Beiladung der DRV nach § 75 Abs. 2 Alternative 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedurfte es nicht. Die Klägerin wird von der Beklagten auf Erstattung des Alg in Anspruch genommen. Hinsichtlich des Alg kann die DRV in keinem Fall gegenüber ihr einen Rückzahlungsanspruch geltend machen. Ob die Beklagte von der DRV eine Erstattung betr. die Rentenzahlung verfolgen wird, ist offen und erfordert die Beiladung der DRV im vorliegenden Fall nicht. In einem solchen Verfahren wäre die Klägerin ggfs. beizuladen (vgl. Becker, SGb 2011, 84ff.).
Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III in Verbindung mit (i.V.m.) § 142 Abs. 2 Satz 2 SGB III liegen nicht vor. Der Klägerin stand ab 27.03.2008 ein Anspruch auf Alg nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 und § 118 Abs. 1 SGB III i.V.m. der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 SGB III zu. Sie hatte die Anwartschaftszeit erfüllt, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und war arbeitslos. Aufgrund ihrer im Antrag vom 28.03.2008 abgegebenen Erklärung - anderweitige Gesichtspunkte sind nicht gegeben - war sie auch subjektiv verfügbar (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 SGB III). Ihre objektive Verfügbarkeit war trotz der bestehenden Arbeitsunfähigkeit gemäß der Vorschrift des § 125 Abs. 1 SGB III gegeben. Nach dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes vom 04.04.2004 war ihre Leistungsfähigkeit für alle ihr zumutbaren Beschäftigungen (§ 121 Abs. 1 SGB III) auf dem Arbeitsmarkt voraussichtlich auf Dauer, d.h. für mehr als 6 Monate, aufgehoben und verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung war noch nicht festgestellt worden. Demgemäß hat die Beklagte die Klägerin zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgefordert (§ 125 Abs. 2 SGB III). Die Entscheidungskompetenz für die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit lag damit bei dem Rentenversicherungsträger - der DRV Bund - und bis zu dessen Entscheidung war die Beklagte gehindert, die objektive Verfügbarkeit der Klägerin zu verneinen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R -, SozR 3-4100 § 105a Nr. 7). Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers bei der Beklagten über die Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit entfiel der Anspruch der Klägerin auf Alg gem. der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1995 - 11 RAr 19/95 -, Juris). Vorliegend ist eine solche Mitteilung bei der Beklagten im hier streitigen Zeitraum nicht eingegangen. Die DRV hat der Beklagten mit Schreiben vom 30.01.2009 - Eingang bei der Beklagten am 04.02.2009 - eine Mitteilung über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemacht. Ob es ausreichend sein kann, dass die Klägerin selbst der Beklagten mit Schreiben vom 25.11.2008 die Tatsache der Rentengewährung angegeben hat, kann offen bleiben, da diese Mitteilung nach dem hier streitigen Zeitraum erfolgte. Die Erstattungsvorschrift des § 125 Abs. 3 SGB III ist deshalb nicht unmittelbar anwendbar.
Ab der Zuerkennung der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III) ruhte der Anspruch der Klägerin auf Alg. Zuerkannt im Sinne dieser Regelung ist ein Anspruch dann, wenn der Leistungsträger infolge der Zuerkennung Zahlungen zu erbringen hat, was bei Rentennachzahlungen nicht der Fall ist (BSG, Urteil vom 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R -, SozR 3-4300 § 142 Nr. 1). Bei der der Klägerin gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nach § 142 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III auf den Beginn der laufenden Zahlung der Rente abzustellen. Dies war vorliegend gemäß dem Bewilligungsbescheid der DRV der 01.12.2008. Eine Zuerkennung der Rente im Sinne des § 142 SGB III ist im Fall der Rentennachzahlung - hier für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 - nicht gegeben. Rentennachzahlungen dienen (auch) der Befriedigung von Ersatzansprüchen, da der Zweck dieser Ruhensvorschrift darin besteht, nicht nur Doppelleistungen auszuschließen, sondern auch nahtlose Leistungen verschiedener Sozialleistungsträger zu gewährleisten (vgl. BSG a.a.O.). Verfahrensrechtlich ist mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über das Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten eine Änderung im Vergleich zur bisherigen Sach- und Rechtslage eingetreten, welche die Arbeitsverwaltung zur Aufhebung der Bewilligung von Alg gemäß § 48 Abs. 1 SGB X berechtigte (vgl. Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand August 2004, § 125 RdNr. 66). Um eine solche Entscheidung der Beklagten geht es vorliegend nicht. Die Entscheidung über die Aufhebung von Alg ab dem 21.11.2008 war Gegenstand des hier nicht einzubeziehenden Bescheides vom 18.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009.
Ruhte der Alg-Anspruch der Klägerin nach § 142 SGB III erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.12.2008 an, bedeutet dies, dass sie das Alg für die Vergangenheit rechtmäßig zugesprochen erhalten hat. Dafür spricht auch die Regelung des § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), da hiernach das Alg nicht zu dem bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zählt; es ist in § 96a Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht genannt (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 71. Ergänzungslieferung 2011, § 96a RdNr. 26). Allerdings soll der Arbeitslose nach dem Willen des Gesetzgebers die Leistung nicht doppelt erhalten, was aus § 142 Abs. 2 Satz 2 SGB III hervorgeht, der § 125 Abs. 3 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt. Danach steht der Bundesagentur für Arbeit gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab Beginn der Rentenleistungen ggfs. entsprechend § 103 SGB X ein Erstattungsanspruch zu (§ 125 Abs. 3 Satz 1 SGB III) oder aber der Arbeitslose selbst ist gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erstattungspflichtig (§ 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III; vgl. Henke in Eicher/Schlegel a.a.O., Stand Februar 2007, § 142 RdNr. 80). Der Beklagten steht ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht zu.
2. Ob ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin auch in der vorliegenden Fallgestaltung eine Rücknahme der Entscheidungen über die Bewilligung von Alg nach den §§ 45 ff. SGB X voraussetzt, kann offen bleiben. Zu einer solchen Rücknahmeentscheidung sowie zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gem. § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III war die Beklagte wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X nicht berechtigt. Diese Vorschrift ist als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 72. Ergänzungslieferung 2012, § 107 RdNr. 5) auch auf diesen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch anzuwenden. Die Voraussetzungen des § 107 SGB X sind hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums vom 27.03. bis 20.11.2008 gegeben. Der Beklagten stand gegen die DRV ein Erstattungsanspruch gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 3 Satz 1 SGB III entsprechend § 103 SGB X zu. Die DRV hatte zum Zeitpunkt ihrer Leistung - Auszahlung der Rentennachzahlung an die Klägerin im November 2008 - Kenntnis von der Leistung der Beklagten an die Klägerin. Dies ergab sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.07.2008, welches die DRV über die Gewährung von Alg unterrichtete und in welchem ausdrücklich ein Erstattungsanspruch angemeldet wurde. Dieses Schreiben ist am 02.09.2008 bei der DRV eingegangen. Diese Kenntnis ermöglichte es der DRV, dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenzuhalten, und damit die Leistung gegenüber der Klägerin zu verweigern sowie den Erstattungsanspruch der Beklagten zu befriedigen.
Zweck der gesetzlichen Regelung der Erstattungsansprüche der Leistungsträger ist es, eine einfache, sachgerechte Regelung der Erstattungsansprüche und ihres Verhältnisses untereinander zu treffen, wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zugleich sollen Doppelleistungen vermieden werden. In der Sache geht es um eigenständige Ausgleichsansprüche zwischen Leistungsträgern untereinander, die komplizierte Rückabwicklungen unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten entbehrlich machen. § 107 SGB X spiegelt den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wider und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R -, SozR 4-1300 § 103 Nr. 3).
Die Erfüllungsfiktion tritt unabhängig davon ein, ob der Erstattungsanspruch vom berechtigten Träger geltend gemacht wird. Es besteht damit kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf einen Erstattungsanspruch und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich stattdessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr. 10). Einer Rücknahme oder Aufhebung nach §§ 45 bzw. 48 SGB X steht die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X schlechthin entgegen. Eine Änderung der Verhältnisse ist, soweit es die Vergangenheit betrifft, dann nicht wesentlich im Sinne des § 48 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.1995 - 7 RAr 22/94 -, SozR 3-8825 § 2 Nr. 3 RdNr. 27) und da die Gewährung von Alg vor der Zuerkennung der Rente rechtmäßig ist (vgl. unter 1. sowie Behrend a.a.O RdNr. 109; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand August 2006, § 125 RdNr. 75; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2006, § 125 RdNr. 54f.) können die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht erfüllt sein (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1997 - 8 RKn 28/95 -, SozR 3-2600 § 93 Nr. 4 RdNr. 29). Das auf der Grundlage der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 SGB III an die Klägerin gezahlte Alg erweist sich rückblickend faktisch als eine Vorschusszahlung auf die Rente. Der Anspruch der Klägerin gegen die DRV auf Zahlung der Rente im hier streitigen Zeitraum ist in Höhe des zeitgleich bezogenen Alg als erfüllt anzusehen (vgl. auch BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 5 RJ 6/01 R -, Juris, RdNr. 22). Diese kraft Gesetzes eintretende Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Beklagte - wie vom SG angenommen - die Zahlungen der DRV an die Klägerin mit befreiender Wirkung genehmigt. Diese vom BSG im Falle der Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitslosen ermöglichte Genehmigung (vgl. § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III; BSG, Urteil vom 16.10.1991 - 11 RAr 137/90 - SozR 3-4100 § 117 Nr. 7; Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R -, SozR 3-4100 § 117 Nr. 16) kommt hier nicht in Betracht. Die kraft Gesetzes bewirkte Erfüllungsfiktion kann durch eine solche rechtsgeschäftliche Erklärung ("bürgerlich-rechtliche Befugnis", vgl. BSG a.a.O.) nicht aufgehoben werden.
Die Aufhebung der Alg-Bewilligung ist nicht für einen Ausgleich anderer Art, nämlich in Bezug auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 251 Abs. 4a SGB V; § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) von Bedeutung. Während die bis zum 31.12.1997 geltende Regelung des Arbeitsförderungsgesetzes (§ 157 Abs. 4) für eine Erstattung von Beiträgen die rückwirkende Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Alg voraussetzte (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 -, Juris, RdNr. 25), ist dies seit Inkrafttreten des SGB III zum 01.01.1998 nach der Regelung des § 335 Abs. 2 SGB III (in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997, BGBl I 594, vor Inkrafttreten geändert durch Art. 1 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997, BGBl I 2970) nicht mehr erforderlich (vgl. BT-Drs. 13/8994 S. 82 f.). Diese Änderung sollte es der Beklagten ermöglichen, die Erstattung von Beiträgen von dem Rentenversicherungsträger oder einem Rehabilitationsträger zu erlangen, ohne den Bewilligungsbescheid gegenüber dem Arbeitslosen aufheben zu müssen.
Auch für die Zeit ab Kenntnis der Klägerin über die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 23.10.2008 (möglicher Zugang des Rentenbescheides vom 20.10.2008 gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, falls die Aufgabe zur Post am 20.10.2008 erfolgt wäre) bis zum 20.11.2008 ist wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X eine Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X und des § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht möglich.
Die Erstattungsregelung des § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III gegenüber dem arbeitslosen Leistungsempfänger beschränkt sich damit auf den Fall der fehlenden Kenntnis (§ 103 Abs. 1 SGB X; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R -, SozR 4-1300 § 103 Nr. 3 RdNr. 23) des Rentenversicherungsträgers von der Leistung der Bundesagentur für Arbeit (vgl. auch Winkler a.a.O. RdNr. 55; a.A. ohne nähere Begründung Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.03.2008 - L 7 AL 55/07 -, Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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