Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 7 KR 482/10
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 KR 319/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Orthopädietechnikerinnung hat keinen Auskunftsanspruch nach § 127 Abs. 2 Satz 4 SGB V über Verträge mit Leistungserbringern/Leistungserbringergemeinschaften.
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 14.11.2012 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die beklagte Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verpflichtet ist, der Klägerin über Inhalte nach §§ 126, 127 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geschlossener Verträge mit Leistungserbringern/Leistungserbringergemeinschaften Auskunft zu erteilen.
Die Klägerin vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Interessen des Orthopädietechnikerhandwerks. Zwischen ihr (bzw ihrer Rechtsvorgängerin) einerseits und dem BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland sowie der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland; zukünftig: Beklagte) andererseits existieren zwei Rahmenverträge auf der Grundlage des § 127 Abs 2 SGB V vom 22.9.2008 und 4.11.2008, die am 1.1.2009 in Kraft getreten sind.
Nachdem die Beklagte an Mitgliedsbetriebe der Klägerin eine "Preisliste" über Hilfsmittel übersandt hatte, teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 16.4.2009 mit, sie und der Fachverband für Orthopädie- und Reha-Technik sowie der Sanitätsfachhandel Rheinland-Pfalz eV wären gerne bereit, den bestehenden Verträgen beizutreten, was der Klägerin nach neuer Gesetzeslage möglich sei; sie bitte deshalb um Einsichtnahme in die bestehenden Verträge. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 4.5.2009, die an verschiedene Mitgliedsbetriebe übersandte Preisliste sei kein Vertrag nach § 127 SGB V; vielmehr handele es sich um am Markt entwickelte Preise einiger regelmäßiger Lieferanten.
In ihrem Schreiben vom 24.6.2009 stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, bei Preislisten handele es sich um Verträge im Sinne des § 127 SGB V. Die Klägerin bat nochmals um Übersendung der Preisliste. In ihrem Schreiben vom 11.12.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf mitzuteilen, für welche Produktgruppen Verträge nach §§ 126, 127 SGB V mit Leistungserbringern oder Vereinigungen von Leistungserbringern geschlossen worden seien, und verlangte die Übersendung der bislang geschlossenen und noch gültigen Verträge. Zur Begründung führte sie aus, ihr Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V und beziehe sich auch auf die vor dem 1.4.2007 geschlossenen Verträge. Die Beklagte machte geltend, aus den gesetzlichen Vorschriften folge kein Auskunftsanspruch von Verbänden von Leistungserbringern.
Am 9.11.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Auskunft über die mit Leistungserbringern geschlossenen Verträge gemäß §§ 126, 127 SGB V zu erteilen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Als zuständiger Fachverband des Sanitätshandels, der für seine Mitglieder vertretungsbefugt sei, habe sie Anspruch auf die begehrte Auskunft. Wie sich aus der Begründung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV OrgWG (BT Drucksache 16/10609) ergebe, sei dem Gesetzgeber an einem Vertragswesen gelegen, das Verbände und Zusammenschlüsse von Leistungserbringern in das Vertragswesen einbeziehe. Der Auskunftsanspruch folge aus § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V.
Die Beklagte hat vorgetragen: Durch einen Fehler eines Mitarbeiters sei die Preisliste an Mitglieder der Klägerin gesandt worden. Da es sich hierbei um Hilfsmittel handele, die im Regelfall für den Wiedereinsatz geeignet seien, habe sie, die Beklagte, hierüber nie schriftliche Verträge abgeschlossen. Solche seien nicht sinnvoll, da der Wiedereinsatz dem Neukauf immer vorgegangen sei und sie, die Beklagte, über einen Bestand von eigenen Hilfsmitteln zum Wiedereinsatz verfüge. Der Gesetzgeber habe kein eigenes Auskunftsrecht für die Verbände und Zusammenschlüsse von Leistungserbringern vorgesehen.
Durch Urteil vom 9.11.2012 hat das Sozialgericht (SG) Speyer die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auskunft über die mit Leistungserbringern geschlossenen Verträge gemäß §§ 126, 127 SGB V. Die Voraussetzungen des allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V seien nicht erfüllt. Es könne offenbleiben, ob die Beklagte über die mit der Klägerin bereits geschlossenen Rahmenverträge hinaus mit Leistungserbringern Verträge im Sinne des § 127 SGB V geschlossen habe und ob die "Preisliste" als Vertrag in diesem Sinne anzusehen sei. Denn der Klägerin stehe als Interessenvertretung der zusammengeschlossenen Mitgliedsbetriebe und damit als Verband bzw "sonstigem" Zusammenschluss von Leistungserbringern kein eigenes Auskunftsrecht über Inhalte abgeschlossener Verträge gemäß § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V zu. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der Systematik und nicht zuletzt aus einer teleologischen Auslegung des § 127 Abs 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 SGB V. Der Wortlaut des § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V gewähre nur "anderen Leistungserbringern" einen Auskunftsanspruch über den Inhalt geschlossener Verträge. Die Klägerin, die aus eigenem Recht klage, sei jedoch kein Leistungserbringer, sondern ein Verband bzw sonstiger Zusammenschluss von Leistungserbringern. Nach der Gesetzessystematik werde zwischen einem Leistungserbringer einerseits und Verbänden bzw sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern andererseits differenziert, was ebenfalls dafür spreche, dass § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V nur den Leistungserbringern selbst einen Auskunftsanspruch über Inhalte geschlossener Verträge gewähre, nicht jedoch den Verbänden und sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern. Der Gesetzgeber habe auch allein den Leistungserbringern selbst einen Anspruch auf Auskunft über geschlossene Verträge zusprechen wollen (Hinweis auf BT Drucksache 16/10609 Seite 57). Die allgemeine "Vertretungsbefugnis" der Klägerin für ihre Mitglieder als zuständiger Fachverband reiche wegen des Wortlauts, der Systematik sowie von Sinn und Zweck des § 127 Abs 2 SGB V nicht aus, um einen Anspruch der Klägerin zu begründen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 28.11.2012 eingelegte Berufung der Klägerin, die vorträgt: Aufgrund ihrer Position als öffentlich-rechtliche Körperschaft und vom Gesetzgeber vorgesehene Interessenvertretung des Handwerks stehe ihr ein eigener Auskunftsanspruch zu. Soweit in der Gesetzesbegründung zum GKV-OrgWG (BT-Drucks 16/10609 Seite 57) von Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern die Rede sei, seien hiermit zivilrechtliche Organisationen (zB S A A , N , R -V A ) gemeint. Ihr Auskunftsbegehren beziehe sich auf Verträge mit Leistungserbringern/Leistungserbringergemeinschaften, nicht auf mit Verbänden geschlossene Verträge (Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Speyer vom 9.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die mit Leistungserbringern geschlossenen Verträge gemäß §§ 126, 127 SGB V zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Einen Auskunftsanspruch aus eigenem Recht habe die Klägerin nicht, da § 127 Abs 2 Satz 4 SGBV diesen nur Leistungserbringern und nicht Verbänden zugestehe. Ein auf Auskunft gerichtetes Recht ihrer Mitglieder könne die Klägerin nicht geltend machen. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft lägen nicht vor, weil es an der erforderlichen Ermächtigung des Rechtsträgers fehle. Die Klägerin habe den Namen eines angeblich ermächtigenden Betriebs Firma K -F erstmals am 22.2.2013 genannt. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob eine für eine Geltendmachung im Wege gewillkürter Prozessstandschaft ausreichende Rechtsübertragung vorliege, da die Klägerin bis zum 23.7.2013 nicht einmal einen gemeldeten Betrieb mit richtigem Namen genannt habe, der sie zur Führung der Klage ermächtigt habe. Zudem hätte die Geltendmachung eines fremden Rechts bereits im Verwaltungsverfahren offengelegt werden müssen (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg 18.2.2010 L 9 KR 54/06). Die Möglichkeit der Geltendmachung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft würde im Übrigen den Zweck des § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V konterkarieren, der Verbänden kein eigenes Auskunftsrecht einräume. Unabhängig davon fehle das für jede gewillkürte Prozessstandschaft zu fordernde eigene Rechtsschutzinteresse der Klägerin (Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn 11a mwN).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Soweit die Klägerin einen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht, ist die Klage zulässig. Die Klage ist wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, wenn eine Verletzung eigener Rechte des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in Betracht kommt (Keller aaO Rn 41a iVm Rn 13 mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Jedenfalls solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, ob eine Innung ein eigenes Recht aus § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V geltend machen kann, kann deren Klagebefugnis nicht verneint werden (vgl aaO Rn 14a).
Die Klage der Klägerin aus eigenem Recht ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat kein Auskunftsrecht nach § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V in Verträge der Beklagten mit Leistungserbringern/Leistungserbringergemeinschaften. Diese Vorschrift gewährt nur einzelnen Leistungserbringern, nicht aber deren Verbänden einen Auskunftsanspruch über den Inhalt abgeschlossener Verträge. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V erstreckt sich das Auskunftsrecht nur auf Leistungserbringer, nicht aber auf deren Verbände. Dabei handelt es sich nicht um ein Redaktionsversehen. Vielmehr geht aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10609 Seite 57) zweifelsfrei hervor, dass der Gesetzgeber den Verbänden kein eigenes Auskunftsrecht einräumen wollte, weil diese die Möglichkeit ha¬ben, sich die Informationen über ihre Mitglieder zu beschaffen. Dies gilt für jede Art von Verbänden.
2. Die Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Prozessstandschaft zur Geltendmachung des umstrittenen Auskunftsanspruchs berechtigt. Handwerksinnungen können zwar berechtigt sein, Interessen ihrer Mitglieder, auch im gerichtlichen Verfahren, in gesetzlicher Prozessstandschaft zu verfolgen (BSG 22.12.2012 B 3 KR 19/11 R, juris Rn 40). Dies setzt aber voraus, dass die Innung im Rahmen ihres nach § 54 Handwerksordnung (HwO) vorgegebenen Aufgabenkreises handelt (vgl BSG 22.12.2012 aaO). Nach § 54 Abs 1 Satz 1 HwO ist es Aufgabe der Handwerksinnung, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern (hierzu vgl Hönig/Knörr, HwO, 4. Aufl. 2008, § 54 Rn. 1 ff). In Satz 2 dieser Vorschrift sind Aufgaben angeführt, welche der Handwerksinnung "insbesondere" obliegen. Diese sind vorliegend nicht betroffen. Aber auch aus § 54 Abs 1 Satz 1 HwO ergibt sich, anders als zB für Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen (vgl BSG 24.11.2004 B 3 KR 16/03 R, juris Rn 12; BSG 22.12.2012 aaO), nicht die Befugnis der Klägerin, die im vorliegenden Rechtsstreit begehrte Auskunft zu verlangen, weil diese wegen der unterschiedlichen Interessen der Mitglieder keine gemeinsamen Interessen anbelangt. Unabhängig davon würde die Zulassung der Anspruchsverfolgung im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft die Begrenzung des Auskunftsrechts auf die Leistungserbringer in § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V konterkarieren.
3. Letztlich ist die Klägerin auch nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs befugt. Diese erfordert, dass die Klägerin die erforderliche Ermächtigung aller jeweils betroffener Mitglieder offenlegt (BSG 2.7.2013 B 1 KR 18/12 R, juris Rn 11). Daran fehlt es. Soweit es um den Mitgliedsbetrieb K -F geht, fehlt es an jeglichem Beleg dafür, dass dieser die Klägerin zur Geltendmachung ihres Rechts ermächtigt hat, und an jeglicher Spezifizierung, in welche Art von Verträgen dieser Betrieb Einsicht begehrt. Ob die Klägerin das für die Geltendmachung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche eigene schutzwürdige Interesse hat (zu den hieran zu stellenden hohen Anforderungen vgl Keller aaO Rn 11a mwN) und ob die Klägerin hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie den Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft verfolgt (vgl aaO), kann bei dieser Sachlage offenbleiben. Ebenso braucht nicht geprüft zu werden, ob der Heranziehung des Rechtsinstituts der gewillkürten Prozessstandschaft im vorliegenden Zusammenhang der grundsätzlich auf die Information von Leistungserbringern beschränkte Schutzzweck des § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V entgegensteht (vgl zur im Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht möglichen Geltendmachung eines Wettbewerbsverstoßes im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Bundesgerichtshof BGH 9.10.1997 I ZR 122/95, juris Rn 20).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die beklagte Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verpflichtet ist, der Klägerin über Inhalte nach §§ 126, 127 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geschlossener Verträge mit Leistungserbringern/Leistungserbringergemeinschaften Auskunft zu erteilen.
Die Klägerin vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Interessen des Orthopädietechnikerhandwerks. Zwischen ihr (bzw ihrer Rechtsvorgängerin) einerseits und dem BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland sowie der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland; zukünftig: Beklagte) andererseits existieren zwei Rahmenverträge auf der Grundlage des § 127 Abs 2 SGB V vom 22.9.2008 und 4.11.2008, die am 1.1.2009 in Kraft getreten sind.
Nachdem die Beklagte an Mitgliedsbetriebe der Klägerin eine "Preisliste" über Hilfsmittel übersandt hatte, teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 16.4.2009 mit, sie und der Fachverband für Orthopädie- und Reha-Technik sowie der Sanitätsfachhandel Rheinland-Pfalz eV wären gerne bereit, den bestehenden Verträgen beizutreten, was der Klägerin nach neuer Gesetzeslage möglich sei; sie bitte deshalb um Einsichtnahme in die bestehenden Verträge. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 4.5.2009, die an verschiedene Mitgliedsbetriebe übersandte Preisliste sei kein Vertrag nach § 127 SGB V; vielmehr handele es sich um am Markt entwickelte Preise einiger regelmäßiger Lieferanten.
In ihrem Schreiben vom 24.6.2009 stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, bei Preislisten handele es sich um Verträge im Sinne des § 127 SGB V. Die Klägerin bat nochmals um Übersendung der Preisliste. In ihrem Schreiben vom 11.12.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf mitzuteilen, für welche Produktgruppen Verträge nach §§ 126, 127 SGB V mit Leistungserbringern oder Vereinigungen von Leistungserbringern geschlossen worden seien, und verlangte die Übersendung der bislang geschlossenen und noch gültigen Verträge. Zur Begründung führte sie aus, ihr Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V und beziehe sich auch auf die vor dem 1.4.2007 geschlossenen Verträge. Die Beklagte machte geltend, aus den gesetzlichen Vorschriften folge kein Auskunftsanspruch von Verbänden von Leistungserbringern.
Am 9.11.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Auskunft über die mit Leistungserbringern geschlossenen Verträge gemäß §§ 126, 127 SGB V zu erteilen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Als zuständiger Fachverband des Sanitätshandels, der für seine Mitglieder vertretungsbefugt sei, habe sie Anspruch auf die begehrte Auskunft. Wie sich aus der Begründung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV OrgWG (BT Drucksache 16/10609) ergebe, sei dem Gesetzgeber an einem Vertragswesen gelegen, das Verbände und Zusammenschlüsse von Leistungserbringern in das Vertragswesen einbeziehe. Der Auskunftsanspruch folge aus § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V.
Die Beklagte hat vorgetragen: Durch einen Fehler eines Mitarbeiters sei die Preisliste an Mitglieder der Klägerin gesandt worden. Da es sich hierbei um Hilfsmittel handele, die im Regelfall für den Wiedereinsatz geeignet seien, habe sie, die Beklagte, hierüber nie schriftliche Verträge abgeschlossen. Solche seien nicht sinnvoll, da der Wiedereinsatz dem Neukauf immer vorgegangen sei und sie, die Beklagte, über einen Bestand von eigenen Hilfsmitteln zum Wiedereinsatz verfüge. Der Gesetzgeber habe kein eigenes Auskunftsrecht für die Verbände und Zusammenschlüsse von Leistungserbringern vorgesehen.
Durch Urteil vom 9.11.2012 hat das Sozialgericht (SG) Speyer die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auskunft über die mit Leistungserbringern geschlossenen Verträge gemäß §§ 126, 127 SGB V. Die Voraussetzungen des allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V seien nicht erfüllt. Es könne offenbleiben, ob die Beklagte über die mit der Klägerin bereits geschlossenen Rahmenverträge hinaus mit Leistungserbringern Verträge im Sinne des § 127 SGB V geschlossen habe und ob die "Preisliste" als Vertrag in diesem Sinne anzusehen sei. Denn der Klägerin stehe als Interessenvertretung der zusammengeschlossenen Mitgliedsbetriebe und damit als Verband bzw "sonstigem" Zusammenschluss von Leistungserbringern kein eigenes Auskunftsrecht über Inhalte abgeschlossener Verträge gemäß § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V zu. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der Systematik und nicht zuletzt aus einer teleologischen Auslegung des § 127 Abs 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 SGB V. Der Wortlaut des § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V gewähre nur "anderen Leistungserbringern" einen Auskunftsanspruch über den Inhalt geschlossener Verträge. Die Klägerin, die aus eigenem Recht klage, sei jedoch kein Leistungserbringer, sondern ein Verband bzw sonstiger Zusammenschluss von Leistungserbringern. Nach der Gesetzessystematik werde zwischen einem Leistungserbringer einerseits und Verbänden bzw sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern andererseits differenziert, was ebenfalls dafür spreche, dass § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V nur den Leistungserbringern selbst einen Auskunftsanspruch über Inhalte geschlossener Verträge gewähre, nicht jedoch den Verbänden und sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern. Der Gesetzgeber habe auch allein den Leistungserbringern selbst einen Anspruch auf Auskunft über geschlossene Verträge zusprechen wollen (Hinweis auf BT Drucksache 16/10609 Seite 57). Die allgemeine "Vertretungsbefugnis" der Klägerin für ihre Mitglieder als zuständiger Fachverband reiche wegen des Wortlauts, der Systematik sowie von Sinn und Zweck des § 127 Abs 2 SGB V nicht aus, um einen Anspruch der Klägerin zu begründen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 28.11.2012 eingelegte Berufung der Klägerin, die vorträgt: Aufgrund ihrer Position als öffentlich-rechtliche Körperschaft und vom Gesetzgeber vorgesehene Interessenvertretung des Handwerks stehe ihr ein eigener Auskunftsanspruch zu. Soweit in der Gesetzesbegründung zum GKV-OrgWG (BT-Drucks 16/10609 Seite 57) von Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern die Rede sei, seien hiermit zivilrechtliche Organisationen (zB S A A , N , R -V A ) gemeint. Ihr Auskunftsbegehren beziehe sich auf Verträge mit Leistungserbringern/Leistungserbringergemeinschaften, nicht auf mit Verbänden geschlossene Verträge (Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Speyer vom 9.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die mit Leistungserbringern geschlossenen Verträge gemäß §§ 126, 127 SGB V zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Einen Auskunftsanspruch aus eigenem Recht habe die Klägerin nicht, da § 127 Abs 2 Satz 4 SGBV diesen nur Leistungserbringern und nicht Verbänden zugestehe. Ein auf Auskunft gerichtetes Recht ihrer Mitglieder könne die Klägerin nicht geltend machen. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft lägen nicht vor, weil es an der erforderlichen Ermächtigung des Rechtsträgers fehle. Die Klägerin habe den Namen eines angeblich ermächtigenden Betriebs Firma K -F erstmals am 22.2.2013 genannt. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob eine für eine Geltendmachung im Wege gewillkürter Prozessstandschaft ausreichende Rechtsübertragung vorliege, da die Klägerin bis zum 23.7.2013 nicht einmal einen gemeldeten Betrieb mit richtigem Namen genannt habe, der sie zur Führung der Klage ermächtigt habe. Zudem hätte die Geltendmachung eines fremden Rechts bereits im Verwaltungsverfahren offengelegt werden müssen (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg 18.2.2010 L 9 KR 54/06). Die Möglichkeit der Geltendmachung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft würde im Übrigen den Zweck des § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V konterkarieren, der Verbänden kein eigenes Auskunftsrecht einräume. Unabhängig davon fehle das für jede gewillkürte Prozessstandschaft zu fordernde eigene Rechtsschutzinteresse der Klägerin (Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn 11a mwN).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Soweit die Klägerin einen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht, ist die Klage zulässig. Die Klage ist wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, wenn eine Verletzung eigener Rechte des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in Betracht kommt (Keller aaO Rn 41a iVm Rn 13 mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Jedenfalls solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, ob eine Innung ein eigenes Recht aus § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V geltend machen kann, kann deren Klagebefugnis nicht verneint werden (vgl aaO Rn 14a).
Die Klage der Klägerin aus eigenem Recht ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat kein Auskunftsrecht nach § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V in Verträge der Beklagten mit Leistungserbringern/Leistungserbringergemeinschaften. Diese Vorschrift gewährt nur einzelnen Leistungserbringern, nicht aber deren Verbänden einen Auskunftsanspruch über den Inhalt abgeschlossener Verträge. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V erstreckt sich das Auskunftsrecht nur auf Leistungserbringer, nicht aber auf deren Verbände. Dabei handelt es sich nicht um ein Redaktionsversehen. Vielmehr geht aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10609 Seite 57) zweifelsfrei hervor, dass der Gesetzgeber den Verbänden kein eigenes Auskunftsrecht einräumen wollte, weil diese die Möglichkeit ha¬ben, sich die Informationen über ihre Mitglieder zu beschaffen. Dies gilt für jede Art von Verbänden.
2. Die Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Prozessstandschaft zur Geltendmachung des umstrittenen Auskunftsanspruchs berechtigt. Handwerksinnungen können zwar berechtigt sein, Interessen ihrer Mitglieder, auch im gerichtlichen Verfahren, in gesetzlicher Prozessstandschaft zu verfolgen (BSG 22.12.2012 B 3 KR 19/11 R, juris Rn 40). Dies setzt aber voraus, dass die Innung im Rahmen ihres nach § 54 Handwerksordnung (HwO) vorgegebenen Aufgabenkreises handelt (vgl BSG 22.12.2012 aaO). Nach § 54 Abs 1 Satz 1 HwO ist es Aufgabe der Handwerksinnung, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern (hierzu vgl Hönig/Knörr, HwO, 4. Aufl. 2008, § 54 Rn. 1 ff). In Satz 2 dieser Vorschrift sind Aufgaben angeführt, welche der Handwerksinnung "insbesondere" obliegen. Diese sind vorliegend nicht betroffen. Aber auch aus § 54 Abs 1 Satz 1 HwO ergibt sich, anders als zB für Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen (vgl BSG 24.11.2004 B 3 KR 16/03 R, juris Rn 12; BSG 22.12.2012 aaO), nicht die Befugnis der Klägerin, die im vorliegenden Rechtsstreit begehrte Auskunft zu verlangen, weil diese wegen der unterschiedlichen Interessen der Mitglieder keine gemeinsamen Interessen anbelangt. Unabhängig davon würde die Zulassung der Anspruchsverfolgung im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft die Begrenzung des Auskunftsrechts auf die Leistungserbringer in § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V konterkarieren.
3. Letztlich ist die Klägerin auch nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs befugt. Diese erfordert, dass die Klägerin die erforderliche Ermächtigung aller jeweils betroffener Mitglieder offenlegt (BSG 2.7.2013 B 1 KR 18/12 R, juris Rn 11). Daran fehlt es. Soweit es um den Mitgliedsbetrieb K -F geht, fehlt es an jeglichem Beleg dafür, dass dieser die Klägerin zur Geltendmachung ihres Rechts ermächtigt hat, und an jeglicher Spezifizierung, in welche Art von Verträgen dieser Betrieb Einsicht begehrt. Ob die Klägerin das für die Geltendmachung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche eigene schutzwürdige Interesse hat (zu den hieran zu stellenden hohen Anforderungen vgl Keller aaO Rn 11a mwN) und ob die Klägerin hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie den Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft verfolgt (vgl aaO), kann bei dieser Sachlage offenbleiben. Ebenso braucht nicht geprüft zu werden, ob der Heranziehung des Rechtsinstituts der gewillkürten Prozessstandschaft im vorliegenden Zusammenhang der grundsätzlich auf die Information von Leistungserbringern beschränkte Schutzzweck des § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V entgegensteht (vgl zur im Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht möglichen Geltendmachung eines Wettbewerbsverstoßes im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Bundesgerichtshof BGH 9.10.1997 I ZR 122/95, juris Rn 20).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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