L 4 R 466/14

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 20 R 1000/12
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 4 R 466/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Rentenversicherungsträger kann von einem Dritten nicht die Zurücküberweisung von Leistungen verlangen, die dieser per Lastschrift vom Konto eines Versicherten abgebucht hat, wenn zwar der Versicherte verstorben ist, dessen Bank aber bereits die Leistung zurückgebucht hat.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer von 22.09.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 196,63 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung einer Rentenzahlung nach dem Tod des Versicherten.
Der am 31.03.2012 verstorbene G W war bei der bei der Beklagten gesetzlich rentenversicherte und bei der Klägerin krankenversichert. Die Beklagte konnte die Rentenzahlungen an den Verstorbenen erst zum 30.4.2012 einstellen, so dass sie für den Monat April 2012 eine Zahlung in Höhe von 1.881,50 EUR auf das Konto des Verstorbenen bei der Sparkasse Köln überwies. Am 16.04.2012 zog die Klägerin aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung vom Konto des Verstorbenen Versicherungsbeiträge in Höhe von 338,49 EUR für den Monat März 2012 ein. Diesen Betrag buchte die Sparkasse am 18.04.2014 wieder zurück, nachdem ebenfalls am 16.04.2012 bei der Bank die Rückforderung der Rentenzahlung seitens der Beklagten eingegangen war. Aufgrund einer Aufforderung der Beklagten überwies die Sparkasse der Beklagten sodann nach Durchführung der Rückbuchung den Guthabenbetrag des Girokontos des Verstorbenen in Höhe von 159,27 EUR.
Mit Bescheid vom 03.08.2012 forderte die Beklagte nach Anhörung von der Klägerin 196,63 EUR nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zurück, da am 16.04.2012 vom Girokonto des Verstorbenen 338,49 EUR an die Klägerin gezahlt worden sei und eine Erstattung lediglich in Höhe von 159,27 habe erfolgen können. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2012 zurück.
Mit Urteil vom 22.09.2014 hat das Sozialgericht Speyer die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Erstattungspflicht der Klägerin nach § 118 Abs. 4 SGB VI bestehe hier nicht. Die Klägerin habe zwar über das Konto des Verstorbenen nach dessen Tod verfügt, indem sie die Beiträge im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen habe. Die Erstattungspflicht scheitere jedoch daran, dass sich die Bank der Beklagten gegenüber nicht auf die Verfügung berufen könne. Primär sei nach den Regelungen des § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI das Geldinstitut in seiner Funktion als Zahlungsmittler zahlungspflichtig. Die Bank könne sich hier nicht auf den Mittelabfluss in Gestalt der Lastschrift zu Gunsten der Klägerin berufen, da dieser Mittelabfluss ihr gegenüber nicht endgültig wirksam und ihrer Verfügung entzogen gewesen sei. Die Bank habe von ihrer rechtlichen Möglichkeit zur Rückabwicklung der Lastschrift Gebrauch gemacht und damit die Verfügung rückgängig gemacht. Die in der von der Beklagten vorgelegten Arbeitsanweisung ohne Begründung geäußerte Auffassung, wonach das Geldinstitut nicht verpflichtet sei, Beträge, die nach Eingang der Rückforderung von einem Empfänger auf das Konto zurückgezahlt würden, an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, finde jedenfalls für einen vorliegend gelagerten Fall, dass das Geldinstitut aufgrund eigener Rechtsmacht die Verfügung rückgängig mache, keine Stütze im Gesetz. Liege eine der Bank gegenüber endgültig wirksame Verfügung nicht vor, könne sie sich darauf nicht berufen mit der Folge, dass sie rückzahlungspflichtig sei und ein Rückgriff nach § 118 Abs. 4 SGB VI ausscheide.
Am 10.11.2014 hat die Beklagte die vom Sozialgericht zugelassene Berufung gegen das am 24.10.2014 zugestellte Urteil eingelegt.
Die Beklagte trägt vor,
nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI sei das Geldinstitut nicht zur Rücküberweisung verpflichtet, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne. Daher sei es unerheblich, ob nach Eingang der Rückforderung der Betrag der anderweitigen Verfügung dem Konto wieder gutgeschrieben worden sei. Auf eine Rückbuchung, gleich aus welchem Grund, komme es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht an. Bei der Abbuchung in Höhe von 338,49 EUR am 16.04.2012 zu Gunsten der Klägerin handele es sich um eine anderweitige Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 22.09.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor,
das Gesetz sehe primär für den Ausgleich der Überzahlung des Rentenversicherungsträgers den Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut vor. Erst wenn dieser nicht zu realisieren sei, komme in zweiter Linie der Erstattungsanspruch gegen den Empfänger bzw. den Verfügenden in Betracht, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt habe. Die Beklagte habe hier einen Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank des Verstorbenen gehabt. Dieser setze allein die zu Unrecht und damit als unter Vorbehalt geleistete Zahlung der Beklagten voraus, wobei die Bank sich nicht auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen könne. Weder der Verstorbene noch die Klägerin hätten der Bank den Auftrag erteilt, eine Überweisung auf das Konto der Klägerin vorzunehmen. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, wirksam über das Konto des Verstorbenen zu verfügen. Die Bank habe in Ermangelung der Zustimmung des Schuldners dessen Konto unberechtigt zu ihren Gunsten belastet. Die bei Lastschrift übliche Fiktion aufgrund Zeitablauf sei wegen des Todes des Schuldners als verweigert anzusehen, so dass der Bank aus der unwirksamen Überweisung ein Rückforderungsanspruch zugestanden habe, den sie auch realisiert habe. Die Klägerin hafte nicht nach § 118 Abs. 4 SGB VI denn die von der Bank weitergeleitete Rentenzahlung sei unwirksam vorgenommen und daher im Verhältnis zwischen Bank und Empfänger rückabzuwickeln.
Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die aufgrund der Zulassung des Sozialgerichts zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet, da ihr kein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin zusteht, wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat.
Nach § 118 Abs. 2 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.
Die in § 118 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI genannten Voraussetzungen liegen vor. Mit der Rente für den Monat April 2012 ist für die Zeit nach dem Tode des Ren-tenberechtigten am 31.03.2012 eine Geldleistung auf dessen Konto bei seiner Hausbank als einem inländischen Geldinstitut überwiesen worden. Die Zahlung für den Monat April 2012 ist zu Unrecht erbracht worden, weil nach § 102 Abs. 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats besteht, in dem der Berechtigte gestorben ist, hier also bis zum 31.03.2012. Die Überweisung der Rente für den Monat April 2012 widerspricht infolgedessen dem Gesetz. Den Anforderungen des § 118 Abs. 3 SGB VI ist dadurch genügt, als der Rentenservice der Deutschen Post die Bank am 16.04.2012 aufgefordert hat, einen Betrag von 1.881,40 Euro als zu Unrecht erbracht zurückzuüberweisen.
Im vorliegenden Fall wurde die von der Klägerin per Lastschrift über 338,94 Euro am 16.06.2012 abgebuchte Zahlung auf Veranlassung der Klägerin gebucht. Denn nach ständiger Rechtsprechung handelt das Schuldnerinstitut bei einer Kontobelastung durch Lastschrift nur auf Grund der Weisung des Gläubigerinstituts bzw. der ihm auf dem Inkassowege vorgeschalteten Zwischenstelle im Rahmen des zwischen den Zahlungsinstituten bestehenden Giroverhältnissen und ohne entsprechenden Auftrag des Schuldners (Werner in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 7. Teil Bargeldloser Zahlungsverkehr (Girogeschäft), Rn. 7.473).
Im vorliegenden Fall ist den Akten nicht zu entnehmen, ob die Buchung zu Gunsten der Klägerin am 16.04.2012 erfolgte bevor, oder nachdem am gleichen Tag die Rückforderung bei der Bank des Verstorbenen einging. Dies kann aber hier dahinstehen. Denn falls die Mitteilung der Bank vor der Buchung zugegangen wäre, würde ohnehin nicht die Klägerin, sondern vorrangig die Bank haften, da diese sich dann nicht auf eine anderweitige Verfügung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 10.07. 2012, SozR 4-2600 § 118 Nr. 11).
War die Buchung hingegen erfolgt, bevor der Bank die Rückforderung bekannt war, wäre die Bank zunächst nicht zur Auszahlung an die Beklagte verpflichtet, da das Konto nach Durchführung der Lastschrift kein Guthaben mehr aufwies.
Jedoch regelt § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, dass, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet sind.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall aber nur vordergründig dadurch erfüllt, da die Zahlung am 16.04.2012 aus dem Konto des Verstorbenen erfolgt ist, das allein durch die vorangegangene Zahlung der Beklagten ein Guthaben aufwies. Denn es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Bank des Verstorbenen den streitigen Betrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der Buchung zurückgebucht hat, eine wirksame endgültige Zahlung, eine "Geldleistung" i.S.d. § 118 Abs. 2 und 3 SGB VI und endgültige Belastung des Kontos des Verstorbenen damit also nicht erfolgt war. Denn bei einer Geldleistung, die zu erstatten ist, kann es sich auch in § 118 Ab. 2 ff SGB VI nur um solche Zahlungen handeln, die "banktypisch" sind. Damit bemisst sich die Wirksamkeit dieser Leistungen nach dem für den Bankverkehr geltenden Recht (§§ 657 c ff; 675 ff BGB und dem Lastschriftabkommen).
Danach verhindert die fehlende Berechtigung zu einer Kontobelastung im Innenverhältnis des Schuldnerinstituts zum Schuldner, hier dem Verstorbenen bzw. dessen Erben, zwar nicht, dass eine Lastschrift mit Rücksicht auf den hierdurch manifestierten Einlösungswillen des Schuldnerinstituts als (vorläufig) eingelöst gilt. Denn die dem Gläubiger, hier der Klägerin, bei Einreichung der Lastschrift erteilte Kontogutschrift ist durch diese Einlösung "vorbehaltlos” und damit endgültig und dem Gläubiger hierdurch entsprechendes Buchgeld verschafft worden. Diese Einlösung der Lastschrift und ihre Wirkung auf Seiten des Gläubigers besagt aber nichts über die Endgültigkeit der von dem Schuldnerinstitut vorgenommenen Belastungsbuchung auf dem Konto des Schuldners, d.h. des Verstorbenen, weil hierfür dessen girovertragliche Weisung fehlte (vgl. Werner in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 7. Teil Bargeldloser Zahlungsverkehr (Girogeschäft), Rn. 7.474). Das in der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto liegende Schuldversprechen steht deshalb unter der auflösenden Bedingung der vorzunehmenden Wiedervergütung wegen Widerspruchs des Schuldners. Der aufgrund einer Lastschrift gutgeschriebene Betrag ist nicht endgültig in das Vermögen des Zahlungspflichtigen gelangt, solange der Widerspruch möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1979, BGHZ 74, 309-316). Daher verlangt auch das BSG für die Inanspruchnahme nach § 118 Abs. 4 SGB VI, dass der Verfügende dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben muss, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (BSG, Urteil vom 10.07.2012 , SozR 4-2600 § 118 Nr. 11, Rdn. 29).
Da die am 16.03.2013 zugunsten der Klägerin erfolgte Buchung mit Wirkung zum gleichen Tag durch die Bank des Verstorbenen widerrufen worden ist, handelte es sich nicht um eine solche endgültige Belastung des Kontos und damit um eine von der Klägerin zu erstattende Leistung. Soweit sich die Beklagte insoweit auf das Urteil des BSG vom 03.06.2009 (Az.: B 5 R 65/07 R) beruft, folgt hieraus nichts anderes. Vielmehr hat das BSG dort ausgeführt, dass die Rücküberwei-sungspflicht das Geldinstitut nach der gesetzlichen Konzeption lediglich in seiner Funktion als Zahlungsmittler und nicht als Empfänger einer ungerechtfertigten Leistung betreffe; folgerichtig enthebe § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 SGB VI das Geldinstitut von dieser Pflicht, wenn es in Unkenntnis des gesetzlichen Vorbehalts seine banküblichen Aufgaben als Zahlungsmittler wahrnehme und die faktische Zugriffsmöglichkeit auf den Rentenbetrag endgültig verliere, indem es ihn im Rahmen anderweitiger Verfügungen an den (unberechtigten) Empfänger auszahle bzw. an andere weiterleite (BSG, Urteil vom 03.06.2009, Az.: B 5 R 65/07 R, Rn. 16, juris). Das BSG stellt damit darauf ab, dass die Bank die Verfügungsmacht endgültig verloren habe, was im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall war, wie sich in der wirksamen Rückbuchung durch die Bank gezeigt hat.
Zwar hat das BSG in o.g. Urteil als obiter dictum auch Erwägungen dazu angestellt, was wäre, wenn eine Lastschrift nach Rückforderung des Rentenversicherers dem Konto wieder gutgeschrieben würde. So verhält es sich hier aber nicht, da die Lastschrift der Klägerin zeitgleich zurückgebucht wurde und es sich im vorliegenden Fall anders als im vom BSG entschiedenen Fall um einen Anspruch gegen einen Dritten, gegen die Klägerin, und nicht gegen die Bank handelt. Würde man auch in diesem Fall der Ansicht der Beklagten folgen, würde dies dazu führen, dass der Dritte, dem wirtschaftlich nichts zugeflossen ist, eine Leistung erstatten muss, während die Bank, die die Leistung zurück erhalten hat, den Betrag behalten bzw. an die Erben auskehren kann. Das würde dem Sinn und Willen des Gesetzes widersprechen. Denn mit § 118 Abs. 3 SGB VI wollte das Gesetz die Herstellung des Zustands erreichen, der ohne Rentenzahlung und ohne dadurch bedingte rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde (so BSG, Urteil vom 13.11.2008, Az.: B 13 R 48/07 R - Rdn 48 f; Pflüger in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 118 SGB VI, Rdn 39). Dieser wird dadurch erreicht, dass -soweit Guthaben vorhanden- die Bank die zu Unrecht überwiesene Rente zurückzahlt, und nicht ein Dritter, dem im Ergebnis nichts zugeflossen ist.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 197 Abs. 1 S. 1 SGG; 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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