L 8 R 150/06

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 9 RA 79/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 8 R 150/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. März 2006 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung seiner Altersrente und begehrt eine höhere Rente.

Der am 1938 geborene Kläger durchlief, nachdem er am 15. Februar 1957 die Reifeprüfung an der Gelehrtenschule des J in H abgelegt hatte, laut Lehrvertrag in der Zeit vom 1. April 1957 bis zum 30. September 1959 bei der Firma E AG in H eine kaufmännische Lehre, die er am 30. September 1959 erfolgreich (als Kaufmannsgehilfe) abschloss. Bereits zum Sommersemester 1959 (27. April 1959) hatte der Kläger das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität H aufgenommen, das er am 18. Januar 1965 erfolgreich beendete. Anschließend absolvierte er vom 1. Juni 1965 an bis zum 1. No¬vem¬ber 1968 seine Gerichtsreferendarzeit. Diese schloss er mit dem Bestehen der Großen Juristischen Staatsprüfung am 1. No¬vem¬ber 1968 ab. Vom 4. November 1968 bis zum 31. Dezember 1968 war der Kläger arbeitslos. Für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Mai 1957, vom 1. Oktober 1959 bis zum 30. April 1965, vom 1. Mai 1967 bis zum 30. Juni 1967 sowie für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1968 entrichtete der Kläger, der fortan als Rechtsanwalt tätig war, freiwillige Beiträge nach.

Mit Antrag vom 7. Mai 2003 begehrte der Kläger die Zahlung einer Regelaltersrente ab dem 1. September 2003. Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Beginn am 1. September 2003 eine Regelaltersrente in Höhe von damals 1.956,59 EUR.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch griff der Kläger detailliert einzelne Punkte der Rentenberechnung an. Er beanstandete zum einen für das Jahr 1999 eine abweichende Ermittlung der Entgeltpunkte gegenüber der Rentenauskunft der Beklagten vom 9. Mai 2000, die Ermittlung der Mindestentgeltpunkte für das Jahr 1957 und 1959, die angebliche Nichtermittlung von zusätzlichen Entgeltpunkten für "beitragsgeminderte Zeiten" sowie die Vorenthaltung der "Förderung gemäß § 71 Abs. 3 SGB VI". Nachdem die Beklagte zu diesen Beanstandungen mit Schreiben vom 29. September 2003 ausführlich Stellung genommen hatte, erklärte der Kläger, dass er einzelne Punkte seines Widerspruches zwar nicht weiterverfolge, im Übrigen den Widerspruch aber aufrecht erhalte.

Der Kläger hat am 17. März 2004 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers im Laufe des Klageverfahrens mit Bescheid vom 26. Mai 2004 zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe seine Rente nicht unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften berechnet. Die Zeiten vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1957, vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. März 1962 und vom 1. Dezember 1968 bis zum 31. Dezember 1968 seien als vollwertige Beitragszeit und nicht als beitragsgeminderte Zeit zu bewerten. Die Zeit vom 1. Juli 1957 bis zum 31. Dezember 1957 wie auch die Zeit vom 1. September 1959 bis zum 20. September 1959, in der er eine kaufmännische Lehre durchlaufen habe, sei wenigstens mit Mindestentgeltpunkten nach § 256 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) zu bewerten. Darüber hinaus sei in der Zeit vom 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2004 nur der verminderte Krankenversicherungsbeitrag, wie er auch auf Versorgungsbezüge in der Vergangenheit erhoben worden sei, von seiner Rente abzuziehen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte unter Abänderung ihres Rentenbescheides vom 22. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 zu verpflichten, ihm – dem Kläger - insgesamt 1,4098 mehr Entgeltpunkte zuzuerkennen, ihm einen entsprechend abgeänderten Rentenbescheid zu erteilen und den Erhöhungsbetrag der Regelaltersrente ab dem 1. September 2003 an ihn nachzuzahlen, hilfsweise, ihm für die Zeit a) vom 1. Juli 1957 bis zum 31. Dezember 1957 anstatt 0,1428 0,1500, also zusätzlich 0,0072 Entgeltpunkte, b) vom 1. September 1959 bis zum 30. September 1959 anstatt 0,0194 0,0250, also zusätzlich 0,0056 Entgeltpunkte zuzuerkennen und ihm einen entsprechend abgeänderten Rentenbescheid zu erteilen und den Erhöhungsbetrag der Regelaltersrente ab dem 1. September 2003 an ihn nachzuzahlen, 2. die Bescheide der Beklagten vom 22. Juli 2003 und 13. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 insofern aufzuheben, als sie für die Zeit vom 1. Sep¬tember 2003 bis zum 30. Juni 2004 einen Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 7,45 % zugrunde gelegt hat und für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 einen Beitragssatz in Höhe von 7,35 % zugrunde gelegt hat und sie zu verpflichten, stattdessen einen Beitragssatz in Höhe von 7,25 % zugrunde zu legen sowie den zuviel abgezogenen Krankenversicherungsbeitrag für die vorgenannten Zeiträume an ihn – den Kläger – auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.

Das Sozialgericht Lübeck hat durch Urteil vom 10. März 2006 die Klage abgewiesen. Es hat die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig eingestuft und im Einzelnen dargelegt, der Kläger könne von der Beklagten nicht verlangen, dass seine Altersrente unter Berücksichtigung der von ihm errechneten Entgeltpunkte neu festgestellt würde. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 20. Mai 2006 zugestellte Urteil am 19. Juni 2006 Berufung eingelegt, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Er begehre hauptsächlich die Zuerkennung zusätzlicher Entgeltpunkte (1,4098) gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI für seine "Geringverdienerzeiten", also für "beitragsgeminderte Zeiten", und zwar (a) 28 Monate für seine kaufmännische Lehrzeit (1. Juni 1957 bis 20. September 1959), (b) 39 Monate für seine Gerichtsreferendarzeit (1. Juni 1965 bis 30. April 1967 und 1. Juli 1967 bis 30. Oktober 1968) und (c) einen Monat für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit (4. bis 30. November 1968). Diese drei "beitragsgeminderten Zeiten" habe er nicht mit freiwilligen Beiträgen überdeckt; denn das wäre rechtlich nicht möglich gewesen.

In dem vom Sozialgericht in Bezug genommenen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (vom 11. Dezember 2002 - L 1 RA 64/00 -) gehe es u. a. darum, ob ein Versicherter, der freiwillige Beiträge auf Anrechnungszeiten geleistet habe, neben der Bewertung der freiwilligen Beiträge für dieselbe Zeit auch noch die Bewertung der Anrechnungszeit erhalten könne. Das habe das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verneint. In seinem Fall liege jedoch ein ganz anderer Sachverhalt vor. Er habe die drei vorgenannten "beitragsgeminderten Zeiten" nicht mit freiwilligen Beiträgen überdeckt. Der Streitstoff werde in seinem Fall dadurch hineingetragen, dass die Beklagte geltend mache, er - der Kläger - hätte nicht nur die bereits erwähnten, sondern weitere "beitragsgeminderte Zeiten" und jene weiteren beitragsgeminderten Zeiten müssten mit den vorgenannten beitragsgeminderten Zeiten in Gruppen gemeinsam bewertet werden und durch eine solche gruppenweise Bewertung würden, da er - der Kläger - jene Zeiten mit freiwilligen Höchstbeiträgen überdeckt habe, sie im Durchschnitt so hoch bewertet, dass sie über der Gesamtleistungsbewertung lägen mit der Folge, dass die vorgenannten "beitragsgeminderten Zeiten" keine Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 71 Abs. 2 SGB VI mehr erhalten könnten. Das sei unrichtig.

Bei jenen vermeintlichen weiteren "beitragsgeminderten Zeiten" handele es sich (d) um zwei Monate, während derer er sich in einem Sanatorium aufgehalten habe (1. April 1957 bis 31. Mai 1957). Insoweit spreche die Beklagte im angefochtenen Rentenbescheid von "Monaten mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung". Das sei falsch. Er habe in jener Zeit weder eine Berufsausbildung noch ein Lehrlingsentgelt erhalten. Jene beiden Monate April und Mai 1957 habe er im Jahre 1976 mit freiwilligen Höchstbeiträgen überdeckt. Somit handele es sich nicht um "beitragsgeminderte Zeiten", sondern die freiwilligen (Höchst-)Beiträge führten zu einer "Beitragszeit mit vollwertigen Beiträgen". Für diese beiden Monate begehre er keinen Zuschlag nach § 71 Abs. 2 SGB VI. Weiter falle nach Auffassung der Beklagten die Zeit des Studiums (soweit sie Anrechnungszeit sei), d. h. 30 Monate (1. Oktober 1959 bis 31. März 1962) unter die "beitragsgeminderten Zeiten". Die Beklagte habe ihn - den Kläger - mit Bescheid vom 6. Februar 1980 zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge u. a. für diese Studienzeit zugelassen. In jenem Bescheid sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er im Falle der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge der Zuschläge nach § 71 Abs. 2 SGB VI für seine "beitragsgeminderten Zeiten" (a, b, c) verlustig gehen würde. Er habe die freiwilligen Beiträge 1980 geleistet im Vertrauen darauf, dass ihm diese Investition nur Vorteile bringen würde; die Beklagte habe ihn in ihrem Zulassungsbescheid vom 6. Februar 1980 darin bestärkt.

Wie sich auch aus der amtlichen Begründung zum Rentenreformgesetz 1992 ergebe, gehöre zur vollen Auswirkung der freiwillig nachentrichteten Beiträge dabei nicht nur deren Bestehenbleiben im Versicherungsverlauf, sondern auch eine entsprechende Besserstellung gegenüber denjenigen Versicherten, die vom Nachentrichtungsrecht keinen Gebrauch gemacht und keine Finanz¬mittel eingesetzt hätten.

Mit Höchstbeiträgen belegte Zeiten könnten schon nach der Wortbedeutung, den Denkgesetzen und der Logik keine "beitragsgeminderten Zeiten" sein. Die von ihm in den Jahren 1976, 1980 und 1981 entrichteten freiwilligen Beiträge seien sämtlich Höchstbeiträge. Die Gesamtsumme belaufe sich auf 13.428,00 DM.

Mit Höchstbeiträgen belegte Zeiten würden für die Anwendung des § 71 Abs. 2 SGB VI schlechterdings ausscheiden. Hingegen werde von der Beklagten unter Anwendung dieser Norm zur Entscheidung der Frage, ob ein Zuschlag nach dieser Bestimmung zu gewähren sei, ein Vergleich vorgenommen und es würden faktisch bei der Bewertung der "beitragsgeminderten Zeiten" Gruppen von Monaten gebildet. Darauf beruhe die Fehlerhaftigkeit des Rentenbescheides vom 22. Juli 2003. Bei dem vorzunehmenden Vergleich würden die einzelnen Monate, die de facto mit freiwilligen Höchstbeiträgen bewertet seien (freiwillige Beitragszeiten d, e und f), für einen Zuschlag ausfallen; denn sie überstiegen klar den Gesamtleistungswert für die Bewertung als Anrechnungszeit. Die einzelnen Monate der "beitragsgeminderten Zeiten" (a, b und c) blieben in ihrer de facto-Bewertung hingegen unter dem Vergleichswert der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten, so dass sie jeweils einen Zuschlag nach § 71 Abs. 2 SGB VI erhalten würden. Danach ergebe sich die von ihm vorgenommene Berechnung, wonach ihm weitere 1,4098 Entgeltpunkte zuzuerkennen seien.

Hilfsweise sei unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 71 Abs. 2 SGB VI folgende Überlegung anzustellen: Wenn schon die Lehrlinge, die ihre Pflichtbeiträge nicht bezahlt hätten, Entgeltpunkte von 0,0250 für jeden Kalendermonat erhielten, so müsse er, der er seine Pflichtbeiträge gezahlt habe, erst recht mindestens in der Summe 0,0250 Entgeltpunkte pro Monat erhalten (auch wenn seine geringen Lehrlingsentgelte keinen Wert von 0,0250 Entgeltpunkten hergeben würden). Die Entgeltpunkte müssten dann analog zu § 71 Abs. 2 SGB VI auf den Mindestwert für Nichtzahler angehoben werden. Es könne nicht von ihm verlangt werden, dass er zuwarte, bis der Gesetzgeber dies gesehen und korrigiert habe.

Der Kläger, der ergänzend mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 die einzelnen Rechenschritte aufgelistet hat, aufgrund derer er - bei seiner rechtlichen Einordnung - zu der Summe von 1,4098 von ihm begehrten zusätzlichen Entgeltpunkten gelangt, beantragt,

die Beklagte unter Abänderung ihres Rentenbescheides vom 22. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 und unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Lübeck vom 10. März 2006 zu verurteilen, ihm - dem Kläger - insgesamt 1,4098 mehr Entgeltpunkte zuzuerkennen, ihm - dem Kläger - einen entsprechend abgeänderten Rentenbescheid zu erteilen und den Erhöhungsbetrag der Regelaltersrente ab dem 1. September 2003 an ihn nachzuzahlen, hilfsweise, ihm - dem Kläger - für die Zeit a) vom 1. Juli 1957 bis zum 31. Dezember 1957 an- statt 0,1428 0,1500, also zusätzlich 0,0072 Entgeltpunkte, b) vom 1. bis zum 30. September 1959 anstatt 0,0194 0,0250, also zusätzlich 0,0056 Ent- geltpunkte zuzuerkennen, ihm einen entsprechend abgeänderten Rentenbescheid zu erteilen und den Erhöhungsbetrag der Regelaltersrente ab dem 1. September 2003 an ihn nachzuzahlen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, die sie für zutreffend hält. Erläuternd weist sie zudem darauf hin, dass im Rentenbescheid selbst jeweils nur die für den Rentenempfänger im Ergebnis relevanten Rechenschritte dargelegt würden, ohne dass alle nach den maßgeblichen Vorschriften des SGB VI durchzuführenden (Vergleichs-)Berechnungen, die auch im Falle des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, aber keine für diesen günstigere Ergebnisse erbracht hätten, im Einzelnen aufzulisten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber weder das mit dem Haupt- noch das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Begehren ist begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht Lübeck die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente gemäß § 35 SGB VI in der hier - bezogen auf den Leistungsfall am 1. September 2003 (erstmaliger Bezug der Regelaltersrente) - anzuwendenden Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert (mit Wirkung vom 1. Januar 2003) durch Gesetz vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637).

Die im Rentenbescheid vom 22. Juli 2003 vorgenommene Bewertung der rentenrechtlich relevanten Zeiten wie auch die Berechnung selbst sind nicht zu beanstanden. Zwar sind die einzelnen Bewertungs- und Rechenschritte weder dort noch im Widerspruchsbescheid und auch nicht im erstinstanzlichen Urteil im Detail dargestellt worden. Die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung ist in der Sache aber zutreffend. Insbesondere sind auch die vom Kläger - aus seiner Sicht zu beanstandenden - Punkte gesetzesgemäß im Rentenbescheid eingearbeitet und bei den jeweiligen Berechnungen beachtet worden.

Der entscheidende Punkt für die korrekte Berechnung der ab dem 1. September 2003 gezahlten Altersrente auf der Grundlage der maßgeblichen rentenrechtlichen Zeiten nach §§ 54 ff., 247 SGB VI, der Berechnung der Rente nach §§ 64 ff. SGB VI sowie der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte gemäß §§ 70 ff., 256 SGB VI ist – bezogen auf die Einwände des Klägers – die Regelung des § 74 SGB VI über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung. Unter Beachtung der in den eben genannten gesetzlichen Bestimmungen festgeschriebenen Vorgaben erweist sich die Rentenberechnung der Beklagten insgesamt als rechtlich korrekt und der Höhe nach zutreffend. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Nach der Rentenformel des § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Wie bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2004 und im erstinstanzlichen Urteil vom 10. März 2006 dargelegt, ist im Falle des Klägers bei der Rentenberechnung von den Begriffsbestimmungen der rentenrechtlichen Zeiten in § 54 SGB VI i.V.m. § 55 SGB VI (Beitragszeiten) und § 58 SGB VI (Anrechnungszeiten) auszugehen und bezüglich der Entgeltpunkte für Beitragszeiten auf die Regelungen in § 256 SGB VI i.V.m. § 247 SGB VI abzustellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts sowie des Widerspruchsbescheides der Beklagten Bezug genommen.

Ausweislich der Hinweise auf S. 4 des Rentenbescheides sind Bestandteil jenes Bescheides vom 22. Juli 2003 die Anlagen 1, 2, 3, 4 und 6. In der Anlage 1 sind inhaltlich und rechnerisch zutreffend die Grundlagen für die Berechnung der Monatsrente ausgeführt. In der Anlage 2 sind - ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise - die im Versicherungskonto des Klägers gespeicherten Daten aufgeführt, bezeichnet als "Versicherungsverlauf". Anlage 3 stellt detailliert die Errechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten dar, Anlage 4 diejenige für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Anlage 6 zeigt dann die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte auf.

Der Einwand des Klägers, die Einordnung der Monate April und Mai 1957 in die Rubrik "beitragsgeminderte Zeit" (in Anlage 3 S. 1) sowie als "Monate mit nachgewiesenen Zeiten beruflicher Ausbildung" (in Anlage 3 S. 4) sei unzutreffend, weil er sich in jener Zeit in einem Sanatorium aufgehalten habe, greift nicht durch. Insoweit ist seitens der Beklagten zu Recht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass der Kläger laut Lehrvertrag in der Zeit vom 1. April 1957 bis zum 30. September 1959 bei der Firma E AG in H eine kaufmännische Lehre durchlaufen habe und somit die Fiktion des § 247 Abs. 2 a SGB VI greife, wonach Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten sind, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis zum 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

Der Haupteinwand des Klägers, es hätten zu seinen Gunsten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten ermittelt und in die Rentenberechnung eingestellt werden müssen, greift ebenfalls nicht durch. Zu diesem Punkt hat die Beklagte in einem erläuternden Schreiben vom 29. September 2003 dem Kläger vor Erlass des Widerspruchsbescheides zutreffend Folgendes mitgeteilt:

"Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten belegt sind, gelten nach § 54 Abs. 3 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten. Die beitragsgeminderten Zeiten werden bei der Rechtenberechnung wie folgt bewertet: Die für diese Zeiten vorhandenen Pflichtbeiträge werden nach § 70 Abs. 1 SGB VI mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigt (vgl. Anlage 3, Seite 1 des Rentenbescheides). Ergänzend wird geprüft, ob sich nach § 71 Abs. 2 SGB VI für die daneben liegende Anrechnungszeit wegen Besuchs einer Fachschule ggf. noch zusätzliche Entgeltpunkte nach der Vergleichsbewertung ergeben. Der Zuschlag wird ermittelt, indem die beitragsgeminderten Zeiten mindestens den Wert erhalten, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Hierbei ist der § 74 SGB VI ("Begrenzte Gesamtleistungsbewertung") zu beachten. Danach ist der Wert, welcher der Gesamtleistungsbewertung zugrunde liegt, für Zeiten der beruflichen oder schulischen Ausbildung auf 75 vom Hundert zu begrenzen. Der sich so ergebende Wert darf aber für einen Kalendermonat den Wert von 0,0625 Entgeltpunkten (EP) nicht übersteigen. "

Diesen zusätzlichen Zwischenschritt (Berechnung denkbarer Lei¬stungen nach § 71 Abs. 2 SGB VI) hat die Beklagte im Rentenbescheid allerdings nicht im Detail dargestellt.

Vielmehr ist in der Anlage 4, in der die Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten aufgeführt ist, zunächst eine Grundbewertung gemäß § 72 SGB VI vorgenommen worden, bei der für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt worden sind, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Dabei ist die Vorgabe des § 71 Abs. 1 SGB VI beachtet worden und die Summe der Entgeltpunkte für alle Beitragszeiten ist um Entgeltpunkte für Zeiten einer beruflichen Ausbildung erhöht worden. Für die Ermittlung des Durchschnittswertes sind jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt worden (§ 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI).

Die sich danach ergebenden rechnerischen Werte sind nicht zu beanstanden.

In einem zweiten Schritt ist sodann eine Vergleichsbewertung gemäß § 73 SGB VI vorgenommen worden, wobei die Entgeltpunkte aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen ermittelt und die Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen und mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung hierbei als vollwertige Beiträge bewertet worden sind. Auf S. 3 der Anlage 4 findet sich die Auflistung der Bewertung beitragsfreier Zeiten wie auch die maßgeblichen Ausführungen zur Bewertung beitragsgeminderter Zeiten.

Eine Gesamtleistungsbewertung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB VI, wonach für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen ist, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten, ist mit den maßgeblichen Rechenschritten im angefochtenen Rentenbescheid lediglich aufgeführt bezüglich der Monate mit Beiträgen mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (November und Dezember 1968). Insoweit ist § 263 Abs. 2 a SGB VI herangezogen worden, wonach der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 v. H. begrenzt wird (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Danach ergaben sich 0,0696 zusätzliche Entgeltpunkte für diese beitragsgeminderten Zeiten. Dieser Wert ist auf S. 4 der Anlage 4 ausdrücklich angegeben worden.

Sodann ist dort im nächsten Absatz gleich auf den "Gesamtleistungswert" abgestellt worden, der - wie es dort heißt - "bei Rentenbeginn im Monat September 2003 für folgende Zeiten in Höhe von 75,000 %, höchstens mit 0,0625 Entgeltpunkten pro Monat zu berücksichtigen" sei. Da in den einzelnen Anlagen zum Rentenbescheid keine Gesetzesgrundlagen genannt werden, ist dort insoweit kein ausdrücklicher Hinweis darauf vorhanden, dass sich nunmehr unmittelbar die Berechnung unter Berücksichtigung der Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung anschließt, wie sie sich in § 74 SGB VI findet.

Jene Vorschrift hatte mit Wirkung vom 1. Januar 2003 – und damit maßgebend für den Beginn der Altersrente des Klägers vom 1. September 2003 an – (soweit für den vorliegenden Fall relevant) folgende Fassung:

"§ 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgelt¬punkte nicht übersteigen. Zeiten schulischer Ausbildung werden für höchstens drei Jahre bewertet. "

Unter "schulischer Ausbildung" waren ausweislich der Gesetzesbegründung der zwischen 1992 und 2003 mehrfach geänderten Vorschrift des § 74 SGB VI weiterhin – wie bereits in der ab dem 1. Januar 1992 in Kraft getretenen ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung – die Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule zu verstehen (siehe hierzu insgesamt Verbandskommentar § 74 SGB VI Nr. 1 1.1 und 1.2).

Durch § 74 SGB VI wird eine Obergrenze gesetzt, die bei der Gesamtleistungsbewertung in jedem Fall durchschlägt und einheitlich für Zeiten beruflicher und schulischer Ausbildung gilt. Daher dürfen auch bei der Gesamtleistungsbewertung diese unterschiedlichen Zeitgruppen in einer Berechnungsgruppe in Ansatz gebracht werden, wenngleich für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte zunächst gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI jeweils Einzelgruppen der dort aufgeführten Anrechnungszeiten zu bilden sind. Bezüglich der zuletzt genannten Vorschrift handelt es sich, wie der Kläger auch zutreffend geltend gemacht hat, um vier unterschiedliche Gruppen; denn gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen (1.) Krankheit und Arbeitslosigkeit, (2.) wegen einer schulischen Ausbildung und (3.) als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder (4.) als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Nach Satz 2 dieser Regelung werden diese zusätzlichen Entgeltpunkte den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

Die Regelung des § 71 Abs. 2 SGB VI ist aber stets im Zusammenspiel mit § 74 SGB VI zu sehen, durch den – absolut – eine Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung vorgenommen wird.

Maßgeblich ist in jedem Fall die Berechnung nach § 74 SGB VI, wonach eben der Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher wie auch schulischer Ausbildung auf 75 v.H. begrenzt wird und für den einzelnen Kalendermonat die Obergrenze bei 0,0625 Entgeltpunkten liegt. Daher rechnet die Beklagte zulässiger Weise mit insgesamt 99 Monaten, statt getrennt – wie es bei dem Zwischenschritt nach § 71 Abs. 2 SGB VI erforderlich wäre – mit 30 Monaten (Zeiten schulischer Ausbildung) und 69 Monaten (Zeiten beruflicher Ausbildung).

Der Beklagten-Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, eben wegen des Ergebnisses, dass im Falle des Klägers die Berechnung unter Anwendung der Begrenzung gemäß § 74 SGB VI eine geringere Punktzahl ergeben habe (6,1875 Punkte) als die bereits für diese Zeiten im Rahmen der Grundbewertung berücksichtigten Entgeltpunkte (6,8111 Punkte), sei der Zwischenschritt einer detaillierten Berechnung nach § 71 Abs. 2 SGB VI hinsichtlich der dortigen beiden Gruppen "Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung" und "Anrechnungszeiten wegen einer beruflichen Ausbildung" nicht im Bescheid aufgelistet worden. Eine optische rechnerische Darstellung im Rentenbescheid erfolge nur hinsichtlich der Bereiche, in denen sich (wie hier bezüglich der Monate der Arbeitslosigkeit im November/Dezember 1968) bei dieser Prüfung - die in jedem Fall durchgeführt werde - zusätzliche Entgeltpunkte ergäben, sich also ein für den Rentenempfänger positives Ergebnis ermitteln lasse. In allen anderen Fällen verzichte man bewusst auf die Darstellung der entsprechenden rechnerischen Zwischenschritte.

Soweit der Kläger sinngemäß meint, "ein schlechtes Geschäft" dadurch gemacht zu haben, dass er jeweils Höchstbeiträge im Rahmen der Nachversicherung geleistet habe und jetzt durch die Zusammenfassung der einzelnen Gruppen des § 71 Abs. 2 SGB VI im Rahmen der Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung nach § 74 SGB VI nicht den erwarteten Nutzen aus den freiwilligen Beitragszahlungen ziehen könne, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die freiwilligen Beitragszahlungen werden bereits in der Grundbewertung zugunsten des Klägers berücksichtigt. Aufgrund der Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 74 SGB VI werden über § 71 Abs. 2 SGB VI zwar keine weiter gehenden Zuschläge zugunsten des Klägers ermittelt, weil nach dieser Norm die beiden Gruppen der Zeiten schulischer und beruflicher Ausbildung einheitlich behandelt werden, und zwar mit der einheitlichen Obergrenze von 0,0625 Entgeltpunkten pro Kalendermonat. Aber gerade diese gesetzgeberische Entscheidung steht einer weiteren Begünstigung des Klägers hinsichtlich der vorgenannten Zeiten entgegen, so dass ein Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente als nach den o. g. Vorgaben des SGB VI unter keinem Aspekt hergeleitet werden kann.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Begehren des Klägers keinen Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision durch den Senat gemäß § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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