Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 16 SO 126/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 25/08 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von dem Kläger beantragte und vom Sozialgericht Schleswig mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 16 SO 126/06, in welchem der Kläger sich gegen die Überleitung von Ansprüchen seiner Mutter aus einem Hofüberlassungsvertrag vom 24. Juni 1991 (lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht und Baraltenteil in Höhe von monatlich 300,00 DM) auf den Beklagten wendet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist den Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn - neben hier nicht zweifelhaften Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. Philippi in: Zöller, Kommentar zur ZPO, § 114, Rdnr. 19 m.w.N.). Es ist zu berücksichtigen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen will. Dem genügt § 114 Satz 1 ZPO dadurch, dass er die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erst bei sicherer, sondern bereits bei hinreichender Erfolgs¬aussicht vorsieht. Deren Feststellung soll mithin nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses anstelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet andererseits zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, S. 341; BSG, SozR 3-1500, § 62 Nr. 19).
Danach hat der Kläger hier keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für das Klageverfahren fehlt. Die am Montag, d. 21. Januar 2008 erhobene Beschwerde gegen den, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. Dezember 2007 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Dezember 2007 hat daher keinen Erfolg. Zutreffend hat das Sozialgericht Schleswig ausgeführt, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren seien vorliegend nicht erfüllt, denn der Beklagte habe die Ansprüche der Mutter des Klägers aus dem Hofüberlassungsvertrag vom 24. Juni 1991 zu Recht gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG durch Bescheid vom 2. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 übergeleitet. Eine Überleitung sei nur dann nicht möglich, wenn der Kläger selbst sozialhilfebedürftig werden würde, was nicht nachgewiesen sei, oder der übergeleitete Anspruch der Mutter des Klägers offensichtlich in keiner Weise bestehen könnte (sog. Negativevidenz). Auch das sei nicht ersichtlich. Die vom Kläger geltend gemachten Einwände seien daher allenfalls bei der zivilrechtlichen Durchsetzung des übergeleiteten Anspruchs von Bedeutung.
Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage macht der Senat sich diese Einschätzung zu Eigen und verweist daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zu ergänzen: Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, bei Befriedigung des übergeleiteten Anspruchs werde er selbst hilfebedürftig. Eine solche Hilfebedürftigkeit ist nicht nachgewiesen und auch nicht insoweit ersichtlich, dass der Beklagte diese hätte berücksichtigen müssen. Weder der Umstand, dass auf dem überlassenen Hof insgesamt sechs Personen wohnen, reicht dafür aus noch, dass für zurückliegende Zeiträume ein steuerrechtliches Negativeinkommen bescheinigt wurde. Auch § 10 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AG BGB Schl-H.) vom 27. September 1974 (GVOBl. 1974, S. 357) steht dem überleiteten Anspruch nicht entgegen. Diese Vorschrift ist anwendbar, denn gemäß Art. 96 Einführungsgesetz zum BGB bleiben landesgesetzliche Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Altenteilsvertrag unberührt. Hier handelt es sich bei dem Vertrag vom 24. Juni 1991 um einen solchen Altenteilsvertrag, weil die gesamte Existenzgrundlage der Mutter des Klägers auf diesen übertragen wurde. § 10 Abs. 1 AGBGB lautet: "Verlässt der Gläubiger das Grundstück für dauernd, so hat ihm der Schuldner neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente zu zahlen, die nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Ursachen der Wohnungsaufgabe, der erhöhten Bedürfnisse und tatsächlichen Belastungen des Gläubigers sowie der Leistungsfähigkeit des Schuldners und des Wertes der Vorteile zu bestimmen ist, die er durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt hat." Daraus geht hervor, dass Leistungsfähigkeit in diesem Sinne nicht - wie der Kläger jedoch meint - mit der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit gleichzusetzen ist, denn hier ist, wie aus der Fassung des Gesetzes ersichtlich, ein umfassender Begriff der Leistungsfähigkeit gemeint,
der sämtliche in dieser Vorschrift aufgeführten Gesichtspunkte einschließt. Aus dieser Vorschrift folgt weiterhin, dass der Beklagte das lebenslange Wohnrecht zu Recht übergeleitet hat. Auch wenn die Mutter des Klägers nicht in denjenigen Räumlichkeiten, auf die sich das Wohnrecht bezieht, gewohnt hat, sondern im übrigen Wohnhaus, standen ihr jedenfalls die Erträge dieser Räumlichkeiten zu. Die Räumlichkeiten sind zu Ferienwohnungen umgebaut und vermietet worden und werden offenbar weiterhin vermietet, so dass jedenfalls die Einnahmen aus der Miete der Mutter des Klägers zugute kommen müssen. Keinesfalls kann sich der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2005 (Bl. 23 GA) berufen, in welchem mitgeteilt wird, dass der Kläger zurzeit zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht herangezogen werden könne. Hierbei ging es nicht um die übergeleiteten Ansprüche, sondern um die kraft Gesetzes gemäß § 91 BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüche der Mutter. Außerdem wird aus dem Schreiben deutlich, dass die Einschätzung auf den seinerzeit vom Kläger vorgelegten Unterlagen und finanziellen Verhältnissen beruht. Eine darüber hinausgehende Prüfung zu anderen Zeitpunkten wird davon nicht berührt. Das gilt auch für die Überleitung. Eine Überleitung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Betroffener gegenwärtig kurzfristig nicht leistungsfähig ist. Im Übrigen sind Ansprüche aus dem Wohnrecht bzw. aus den vertraglich vereinbarten monatlichen 300,00 DM nicht durch den Auszug der Mutter des Klägers erloschen, denn diese Ansprüche bestehen bis zum Tode der Mutter des Klägers fort, wie sich aus dem Überlassungsvertrag vom 24. Juni 1991 ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2007 – V ZR 163/06; Gühlstorf/Ette, Die Überleitung von Ansprüchen aus einem Wohnrecht, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2007, S. 265). Schließlich steht der Überleitung nicht die Regelung in § 4 Nr. 9 des Überlassungsvertrages entgegen, denn danach entfällt nur die Verpflichtung zur Hege und Pflege der Mutter bei Einzug in ein Heim, die übrigen Verpflichtungen, die Gegenstand der Überleitung sind, sind davon nicht berührt. Die Überleitung, die Gegenstand des Klageverfahrens S 16 SO 126/06 ist, ist somit nicht zu beanstanden. Inwieweit und in welcher Höhe eine Realisierung der Ansprüche möglich ist, muss einem zivilrechtlichen Verfahren überlassen bleiben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Lewin-Fries Starke Dr. Namgalies
Gründe:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von dem Kläger beantragte und vom Sozialgericht Schleswig mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 16 SO 126/06, in welchem der Kläger sich gegen die Überleitung von Ansprüchen seiner Mutter aus einem Hofüberlassungsvertrag vom 24. Juni 1991 (lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht und Baraltenteil in Höhe von monatlich 300,00 DM) auf den Beklagten wendet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist den Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn - neben hier nicht zweifelhaften Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. Philippi in: Zöller, Kommentar zur ZPO, § 114, Rdnr. 19 m.w.N.). Es ist zu berücksichtigen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen will. Dem genügt § 114 Satz 1 ZPO dadurch, dass er die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erst bei sicherer, sondern bereits bei hinreichender Erfolgs¬aussicht vorsieht. Deren Feststellung soll mithin nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses anstelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet andererseits zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, S. 341; BSG, SozR 3-1500, § 62 Nr. 19).
Danach hat der Kläger hier keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für das Klageverfahren fehlt. Die am Montag, d. 21. Januar 2008 erhobene Beschwerde gegen den, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. Dezember 2007 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Dezember 2007 hat daher keinen Erfolg. Zutreffend hat das Sozialgericht Schleswig ausgeführt, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren seien vorliegend nicht erfüllt, denn der Beklagte habe die Ansprüche der Mutter des Klägers aus dem Hofüberlassungsvertrag vom 24. Juni 1991 zu Recht gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG durch Bescheid vom 2. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 übergeleitet. Eine Überleitung sei nur dann nicht möglich, wenn der Kläger selbst sozialhilfebedürftig werden würde, was nicht nachgewiesen sei, oder der übergeleitete Anspruch der Mutter des Klägers offensichtlich in keiner Weise bestehen könnte (sog. Negativevidenz). Auch das sei nicht ersichtlich. Die vom Kläger geltend gemachten Einwände seien daher allenfalls bei der zivilrechtlichen Durchsetzung des übergeleiteten Anspruchs von Bedeutung.
Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage macht der Senat sich diese Einschätzung zu Eigen und verweist daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zu ergänzen: Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, bei Befriedigung des übergeleiteten Anspruchs werde er selbst hilfebedürftig. Eine solche Hilfebedürftigkeit ist nicht nachgewiesen und auch nicht insoweit ersichtlich, dass der Beklagte diese hätte berücksichtigen müssen. Weder der Umstand, dass auf dem überlassenen Hof insgesamt sechs Personen wohnen, reicht dafür aus noch, dass für zurückliegende Zeiträume ein steuerrechtliches Negativeinkommen bescheinigt wurde. Auch § 10 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AG BGB Schl-H.) vom 27. September 1974 (GVOBl. 1974, S. 357) steht dem überleiteten Anspruch nicht entgegen. Diese Vorschrift ist anwendbar, denn gemäß Art. 96 Einführungsgesetz zum BGB bleiben landesgesetzliche Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Altenteilsvertrag unberührt. Hier handelt es sich bei dem Vertrag vom 24. Juni 1991 um einen solchen Altenteilsvertrag, weil die gesamte Existenzgrundlage der Mutter des Klägers auf diesen übertragen wurde. § 10 Abs. 1 AGBGB lautet: "Verlässt der Gläubiger das Grundstück für dauernd, so hat ihm der Schuldner neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente zu zahlen, die nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Ursachen der Wohnungsaufgabe, der erhöhten Bedürfnisse und tatsächlichen Belastungen des Gläubigers sowie der Leistungsfähigkeit des Schuldners und des Wertes der Vorteile zu bestimmen ist, die er durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt hat." Daraus geht hervor, dass Leistungsfähigkeit in diesem Sinne nicht - wie der Kläger jedoch meint - mit der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit gleichzusetzen ist, denn hier ist, wie aus der Fassung des Gesetzes ersichtlich, ein umfassender Begriff der Leistungsfähigkeit gemeint,
der sämtliche in dieser Vorschrift aufgeführten Gesichtspunkte einschließt. Aus dieser Vorschrift folgt weiterhin, dass der Beklagte das lebenslange Wohnrecht zu Recht übergeleitet hat. Auch wenn die Mutter des Klägers nicht in denjenigen Räumlichkeiten, auf die sich das Wohnrecht bezieht, gewohnt hat, sondern im übrigen Wohnhaus, standen ihr jedenfalls die Erträge dieser Räumlichkeiten zu. Die Räumlichkeiten sind zu Ferienwohnungen umgebaut und vermietet worden und werden offenbar weiterhin vermietet, so dass jedenfalls die Einnahmen aus der Miete der Mutter des Klägers zugute kommen müssen. Keinesfalls kann sich der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2005 (Bl. 23 GA) berufen, in welchem mitgeteilt wird, dass der Kläger zurzeit zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht herangezogen werden könne. Hierbei ging es nicht um die übergeleiteten Ansprüche, sondern um die kraft Gesetzes gemäß § 91 BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüche der Mutter. Außerdem wird aus dem Schreiben deutlich, dass die Einschätzung auf den seinerzeit vom Kläger vorgelegten Unterlagen und finanziellen Verhältnissen beruht. Eine darüber hinausgehende Prüfung zu anderen Zeitpunkten wird davon nicht berührt. Das gilt auch für die Überleitung. Eine Überleitung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Betroffener gegenwärtig kurzfristig nicht leistungsfähig ist. Im Übrigen sind Ansprüche aus dem Wohnrecht bzw. aus den vertraglich vereinbarten monatlichen 300,00 DM nicht durch den Auszug der Mutter des Klägers erloschen, denn diese Ansprüche bestehen bis zum Tode der Mutter des Klägers fort, wie sich aus dem Überlassungsvertrag vom 24. Juni 1991 ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2007 – V ZR 163/06; Gühlstorf/Ette, Die Überleitung von Ansprüchen aus einem Wohnrecht, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2007, S. 265). Schließlich steht der Überleitung nicht die Regelung in § 4 Nr. 9 des Überlassungsvertrages entgegen, denn danach entfällt nur die Verpflichtung zur Hege und Pflege der Mutter bei Einzug in ein Heim, die übrigen Verpflichtungen, die Gegenstand der Überleitung sind, sind davon nicht berührt. Die Überleitung, die Gegenstand des Klageverfahrens S 16 SO 126/06 ist, ist somit nicht zu beanstanden. Inwieweit und in welcher Höhe eine Realisierung der Ansprüche möglich ist, muss einem zivilrechtlichen Verfahren überlassen bleiben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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