Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 16 SO 169/07
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 111/08 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage mit dem Begehren der Klägerin auf eine „einmalige Wirtschaftsbeihilfe in Höhe von 170,19 €“ für die Anschaffung von zwei BHs in Übergröße.
Die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), gewährte Bekleidungsbeihilfepauschale in Höhe von jährlich fast 330,00 € reicht aus, um sich davon einzukleiden.
Auch BHs in Übergrößen können zu günstigen Preisen erworben werden, ggf. über das Internet.
Der anfallende Bekleidungsbedarf muss aus den jährlich gezahlten Bekleidungs-beihilfepauschalen ggf. (auch) durch den Erwerb gebrauchter Kleidung, z. B. in Secondhand-Geschäften, auf Flohmärkten oder über das Internet, gedeckt werden.
Die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), gewährte Bekleidungsbeihilfepauschale in Höhe von jährlich fast 330,00 € reicht aus, um sich davon einzukleiden.
Auch BHs in Übergrößen können zu günstigen Preisen erworben werden, ggf. über das Internet.
Der anfallende Bekleidungsbedarf muss aus den jährlich gezahlten Bekleidungs-beihilfepauschalen ggf. (auch) durch den Erwerb gebrauchter Kleidung, z. B. in Secondhand-Geschäften, auf Flohmärkten oder über das Internet, gedeckt werden.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von der Klägerin beantragte und vom Sozialgericht Schleswig mit Beschluss vom 14. März 2008 versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 16 SO 169/07, in welchem die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr "eine einmalige Wirtschaftsbeihilfe in Höhe von 170,19 EUR für die Anschaffung zweier Entlastungs-BH’s zu gewähren".
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist den Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn - neben hier nicht zweifelhaften Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstandpunkt der Klägerin/Antragstellerin für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. Philippi in: Zöller, Kommentar zur ZPO, § 114, Rdnr. 19 m.w.N.). Es ist zu berücksichtigen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen will. Dem genügt § 114 Satz 1 ZPO dadurch, dass er die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erst bei sicherer, sondern bereits bei hinreichender Erfolgsaussicht vorsieht. Deren Feststellung soll mithin nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses anstelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet andererseits zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, S. 341; BSG, SozR 3 1500, § 62 Nr. 19).
Danach hat die Klägerin hier keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für das Klageverfahren fehlt. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss vom 14. März 2008 zutreffend entschieden, dass sich die angefochtenen Bescheide des Beklagten nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweisen.
Im Bescheid vom 25. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2007 hat der Beklagte den Antrag des Betreuers der 1962 geborenen körperlich, seelisch und geistig erkrankten, unter Adipositas leidenden Klägerin, die stationär in einer Wohnstätte für Menschen mit besonderem Hilfebedarf (zurzeit in einer Wohneinheit der Fachklinik S ) betreut wird, abgelehnt, mit dem die Übernahme der Kosten zur Anschaffung von – zunächst drei bis vier, später reduziert auf – zwei BH’s begehrt worden war. In jenem Antrag war ausgeführt worden, die Klägerin habe einen erhöhten Verschleiß an Bekleidung, daher reiche das übliche Bekleidungsgeld nicht aus. Zudem benötige sie aufgrund ihrer umfangreichen Oberweite qualitativ hochwertige BH’s mit breiten Trägern. Nach Rücksprache mit einem Sanitätshaus seien dieses handelsübliche BH’s, die bei einem Unterbrustumfang von 120 cm und Körbchengröße F oder G je nach Hersteller und Qualität zwischen 50,00 und 100,00 EUR kosten würden. Zur Begründung für die Ablehnung des Antrags auf Kostenübernahme ist seitens des Beklagten im Wesentlichen darauf abgestellt worden, dass der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), eine Bekleidungsbeihilfepauschale in Höhe von 137,00 EUR auf Antrag jeweils halbjährig zum 1. April (für das Sommerhalbjahr) und zum 1. Oktober (für das Winterhalbjahr) ausgezahlt werde. Zudem sei der Klägerin aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung ein Sonderbedarf in Höhe von 27,40 EUR halbjährig zugesprochen worden. Der Bedarf an Bekleidung für das Winterhalbjahr 2006/2007 sei durch die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 164,40 EUR mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 somit bereits gedeckt worden. Der Beklagte hält auch in dem durch die am 14. Juni 2007 eingegangene Klageschrift seitens der Klägerin eingeleiteten Klageverfahren weiter an seiner Auffassung fest, dass der Klägerin, der pro Halbjahr 164,40 EUR, d. h. fast 330,00 EUR pro Jahr, zur Verfügung stünden, dadurch ausreichend Gelegenheit gegeben sei, sich mit einem solchen Betrag einkleiden zu können. Das gelte insbesondere, weil es auch möglich sei, BH’s in Übergrößen zu günstigeren Preisen zu erwerben. Insgesamt sei auch die Anschaffung von gebrauchten Kleidungsstücken zumutbar.
Das Sozialgericht hat in seinem, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss unter Benennung entsprechender Kommentarstellen ausgeführt, der Beklagte habe zutreffend darauf abgestellt, dass der Bekleidungsbedarf der Klägerin durch die gewährten Bekleidungsbeihilfen abgedeckt sei. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII umfasse der weitere notwendige Lebensunterhalt für Menschen in Einrichtungen insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbedarf zur persönlichen Verfügung. Dabei sei zwar anders als bei den Regelleistungen im Gesetz ausdrücklich keine Pauschalierung vorgesehen, diese sei aber dennoch dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der Höhe der gewährten Beihilfe bestünden keine Bedenken, da der Beklagte durch einen zwanzigprozentigen Aufschlag den übergewichtsbedingten Mehrbedarf der Antragstellerin ausreichend berücksichtigt habe. Zudem sei zutreffend vom Beklagten auf die Zumutbarkeit der Anschaffung von gebrauchten Kleidungsstücken verwiesen worden.
Diese Auffassung teilt der Senat; desgleichen die Überlegungen des Beklagten, dass im Rahmen der jährlich gezahlten Bekleidungsbeihilfepauschalen die von der Klägerin zur Anschaffung in Aussicht genommenen beiden BH’s in Übergröße hätten erfolgen können bzw. erfolgen könnten, wobei letztlich der Kleidungsbedarf insgesamt ggf. dadurch gedeckt werden müsste, dass gebrauchte Kleidung, z. B. in Secondhand-Geschäften, auf Flohmärkten oder über das Internet erworben wird.
Dass eine solche Anschaffung innerhalb eines preislichen Rahmens möglich wäre, der den Umfang der hier im Einzelfall gewährten Pauschalleistungen (knapp 330,00 EUR jährlich) nicht sprengen würde, belegen die Recherchen im Internet. Die bereits vom Sozialgericht durchgeführte Suche bei "Google" zu den Stichwörtern "BH" und "Übergröße" mit dem Erfolg, dass bei entsprechenden Anbietern BH’s der von der Antragstellerin angegebenen Größe zu Preisen ab etwa 20,00 EUR zu finden seien, ist seitens der Klägerin in der am 4. April 2008 eingegangenen Beschwerdeschrift bestätigt worden. Die dortige Behauptung, es sei davon auszugehen, dass der dort offerierte BH kleiner ausfallen würde als die laut Hersteller angegebene Größe (52/120F) ist durch nichts belegt worden, sondern reine Spekulation. Der Einwand, unabhängig davon disqualifiziere sich jener BH durch sein Aussehen, welches einem Modell aus einem Erotik-Shop entspreche, ist ebenfalls unerheblich; denn der BH wird unter der Kleidung getragen und dient im Falle der Klägerin nicht dem Zweck, zur Schau gestellt zu werden. Auch hinsichtlich der Bedenken gegen das Material (Elasthan, Polyamid und Polyester) und der Mutmaßung, es werde mit Sicherheit zu Beschwerden bei der unter starkem Schweiß leidenden Antragstellerin führen, sind keinerlei objektive Anhaltspunkte dargetan worden.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Einwand seitens der Klägerin nicht zutrifft, bei der Firma U. P. finde sich ein BH mit der Größe 120 G, wie er von der Klägerin oftmals benötigt werde, nicht im Angebot. Bereits in der Verwaltungsakte des Beklagten findet sich der Ausdruck über eine Internetrecherche mit dem Ergebnis, dass von jener Firma ein Entlastungs-BH für 59,00 EUR angeboten wird, der in der Übergröße 120 nicht nur mit dem Cup F, sondern darüber hinaus mit Cup G, H und I angeboten wird. Dieses Angebot besteht, wie eine aktuelle Recherche unter "Dessous Baltique/Ulla BH" zeigt, nach wie vor. Auch die Anschaffung eines BH’s in dieser preislichen Größenordnung wäre ggf. möglich, wenn die Klägerin für den Kauf der sonstigen erforderlichen Kleidung insgesamt das Angebot bei Textil-Billigdiscountern nutzen würde (z. B. für T-Shirts, Pullover, Hosen und Jacken) oder – soweit erhältlich – in Secondhand-Läden bzw. auf Flohmärkten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Lewin-Fries Selke Starke
Gründe:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von der Klägerin beantragte und vom Sozialgericht Schleswig mit Beschluss vom 14. März 2008 versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 16 SO 169/07, in welchem die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr "eine einmalige Wirtschaftsbeihilfe in Höhe von 170,19 EUR für die Anschaffung zweier Entlastungs-BH’s zu gewähren".
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist den Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn - neben hier nicht zweifelhaften Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstandpunkt der Klägerin/Antragstellerin für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. Philippi in: Zöller, Kommentar zur ZPO, § 114, Rdnr. 19 m.w.N.). Es ist zu berücksichtigen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen will. Dem genügt § 114 Satz 1 ZPO dadurch, dass er die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erst bei sicherer, sondern bereits bei hinreichender Erfolgsaussicht vorsieht. Deren Feststellung soll mithin nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses anstelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet andererseits zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, S. 341; BSG, SozR 3 1500, § 62 Nr. 19).
Danach hat die Klägerin hier keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für das Klageverfahren fehlt. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss vom 14. März 2008 zutreffend entschieden, dass sich die angefochtenen Bescheide des Beklagten nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweisen.
Im Bescheid vom 25. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2007 hat der Beklagte den Antrag des Betreuers der 1962 geborenen körperlich, seelisch und geistig erkrankten, unter Adipositas leidenden Klägerin, die stationär in einer Wohnstätte für Menschen mit besonderem Hilfebedarf (zurzeit in einer Wohneinheit der Fachklinik S ) betreut wird, abgelehnt, mit dem die Übernahme der Kosten zur Anschaffung von – zunächst drei bis vier, später reduziert auf – zwei BH’s begehrt worden war. In jenem Antrag war ausgeführt worden, die Klägerin habe einen erhöhten Verschleiß an Bekleidung, daher reiche das übliche Bekleidungsgeld nicht aus. Zudem benötige sie aufgrund ihrer umfangreichen Oberweite qualitativ hochwertige BH’s mit breiten Trägern. Nach Rücksprache mit einem Sanitätshaus seien dieses handelsübliche BH’s, die bei einem Unterbrustumfang von 120 cm und Körbchengröße F oder G je nach Hersteller und Qualität zwischen 50,00 und 100,00 EUR kosten würden. Zur Begründung für die Ablehnung des Antrags auf Kostenübernahme ist seitens des Beklagten im Wesentlichen darauf abgestellt worden, dass der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), eine Bekleidungsbeihilfepauschale in Höhe von 137,00 EUR auf Antrag jeweils halbjährig zum 1. April (für das Sommerhalbjahr) und zum 1. Oktober (für das Winterhalbjahr) ausgezahlt werde. Zudem sei der Klägerin aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung ein Sonderbedarf in Höhe von 27,40 EUR halbjährig zugesprochen worden. Der Bedarf an Bekleidung für das Winterhalbjahr 2006/2007 sei durch die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 164,40 EUR mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 somit bereits gedeckt worden. Der Beklagte hält auch in dem durch die am 14. Juni 2007 eingegangene Klageschrift seitens der Klägerin eingeleiteten Klageverfahren weiter an seiner Auffassung fest, dass der Klägerin, der pro Halbjahr 164,40 EUR, d. h. fast 330,00 EUR pro Jahr, zur Verfügung stünden, dadurch ausreichend Gelegenheit gegeben sei, sich mit einem solchen Betrag einkleiden zu können. Das gelte insbesondere, weil es auch möglich sei, BH’s in Übergrößen zu günstigeren Preisen zu erwerben. Insgesamt sei auch die Anschaffung von gebrauchten Kleidungsstücken zumutbar.
Das Sozialgericht hat in seinem, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss unter Benennung entsprechender Kommentarstellen ausgeführt, der Beklagte habe zutreffend darauf abgestellt, dass der Bekleidungsbedarf der Klägerin durch die gewährten Bekleidungsbeihilfen abgedeckt sei. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII umfasse der weitere notwendige Lebensunterhalt für Menschen in Einrichtungen insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbedarf zur persönlichen Verfügung. Dabei sei zwar anders als bei den Regelleistungen im Gesetz ausdrücklich keine Pauschalierung vorgesehen, diese sei aber dennoch dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der Höhe der gewährten Beihilfe bestünden keine Bedenken, da der Beklagte durch einen zwanzigprozentigen Aufschlag den übergewichtsbedingten Mehrbedarf der Antragstellerin ausreichend berücksichtigt habe. Zudem sei zutreffend vom Beklagten auf die Zumutbarkeit der Anschaffung von gebrauchten Kleidungsstücken verwiesen worden.
Diese Auffassung teilt der Senat; desgleichen die Überlegungen des Beklagten, dass im Rahmen der jährlich gezahlten Bekleidungsbeihilfepauschalen die von der Klägerin zur Anschaffung in Aussicht genommenen beiden BH’s in Übergröße hätten erfolgen können bzw. erfolgen könnten, wobei letztlich der Kleidungsbedarf insgesamt ggf. dadurch gedeckt werden müsste, dass gebrauchte Kleidung, z. B. in Secondhand-Geschäften, auf Flohmärkten oder über das Internet erworben wird.
Dass eine solche Anschaffung innerhalb eines preislichen Rahmens möglich wäre, der den Umfang der hier im Einzelfall gewährten Pauschalleistungen (knapp 330,00 EUR jährlich) nicht sprengen würde, belegen die Recherchen im Internet. Die bereits vom Sozialgericht durchgeführte Suche bei "Google" zu den Stichwörtern "BH" und "Übergröße" mit dem Erfolg, dass bei entsprechenden Anbietern BH’s der von der Antragstellerin angegebenen Größe zu Preisen ab etwa 20,00 EUR zu finden seien, ist seitens der Klägerin in der am 4. April 2008 eingegangenen Beschwerdeschrift bestätigt worden. Die dortige Behauptung, es sei davon auszugehen, dass der dort offerierte BH kleiner ausfallen würde als die laut Hersteller angegebene Größe (52/120F) ist durch nichts belegt worden, sondern reine Spekulation. Der Einwand, unabhängig davon disqualifiziere sich jener BH durch sein Aussehen, welches einem Modell aus einem Erotik-Shop entspreche, ist ebenfalls unerheblich; denn der BH wird unter der Kleidung getragen und dient im Falle der Klägerin nicht dem Zweck, zur Schau gestellt zu werden. Auch hinsichtlich der Bedenken gegen das Material (Elasthan, Polyamid und Polyester) und der Mutmaßung, es werde mit Sicherheit zu Beschwerden bei der unter starkem Schweiß leidenden Antragstellerin führen, sind keinerlei objektive Anhaltspunkte dargetan worden.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Einwand seitens der Klägerin nicht zutrifft, bei der Firma U. P. finde sich ein BH mit der Größe 120 G, wie er von der Klägerin oftmals benötigt werde, nicht im Angebot. Bereits in der Verwaltungsakte des Beklagten findet sich der Ausdruck über eine Internetrecherche mit dem Ergebnis, dass von jener Firma ein Entlastungs-BH für 59,00 EUR angeboten wird, der in der Übergröße 120 nicht nur mit dem Cup F, sondern darüber hinaus mit Cup G, H und I angeboten wird. Dieses Angebot besteht, wie eine aktuelle Recherche unter "Dessous Baltique/Ulla BH" zeigt, nach wie vor. Auch die Anschaffung eines BH’s in dieser preislichen Größenordnung wäre ggf. möglich, wenn die Klägerin für den Kauf der sonstigen erforderlichen Kleidung insgesamt das Angebot bei Textil-Billigdiscountern nutzen würde (z. B. für T-Shirts, Pullover, Hosen und Jacken) oder – soweit erhältlich – in Secondhand-Läden bzw. auf Flohmärkten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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