L 11 AS 10/07

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 9 AS 289/05
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 10/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Durch Rechtsmittel erstrittene Nachzahlungen von Sozialleistungen sind bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen/Vermögen anzurechnen. Insoweit hat der Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes Vorrang vor den Grundsätzen der Bedarfsdeckung und der Bedürftigkeit.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 30. Januar 2007 aufgehoben und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der im Januar 2005 ausgezahlten 23.579,78 EUR zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem am 31. Januar 1948 geborenen Kläger ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), zustehen.

Den vom Kläger im Jahre 2004 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld II lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2005 ab, nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger im Januar 2005 einen Betrag von 23.579,78 EUR als Nachzahlung seitens der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. am 28. Februar 2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2005 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 25. Mai 2005 Klage erhoben und vorgetragen, die Zahlung der Bundesagentur für Arbeit im Januar 2005 resultiere aus einem am 23. August 2002 vor dem Schleswig-Holstei¬ni¬schen Landessozialgericht geschlossenen Vergleich in dem Verfahren L 3 AL 90/01, in welchem die Bundesagentur für Arbeit sich bereit erklärt habe, für die Jahre 1996 bis 1998 Erbschaftsvermögen und Einkommen nur begrenzt anzurechnen. Dieses in einem Rechtsmittelverfahren erstrittene Vermögen könne bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht berücksichtigt werden, denn hierbei handele es sich um Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, die ihm bereits für die Vergangenheit zugestanden worden seien.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der im Januar 2005 ausgezahlten 23.579,78 EUR zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die im Januar 2005 ausgezahlten 23.579,78 EUR seien abzüglich des Grundfreibetrages von 11.200,00 EUR und des Freibetrages für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR, mithin abzüglich 11.950,00 EUR, in Höhe von 11.629,78 EUR als Vermögen anzusetzen mit der Folge, dass der Kläger nicht bedürftig sei.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 30. Januar 2007 die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe in dem streitrelevanten Zeitraum von 1. Januar 2005 bis zum Bezug von Arbeitslosengeld II im Mai 2006 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, denn die Nachzahlung der Bundesagentur für Arbeit vom Januar 2005 sei zumindest in Höhe des den Schonbetrag überschießenden Betrages als Einkommen bzw. Vermögen zu betrachten und von dem Kläger zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Februar 2007 zugestellt worden.

Der Kläger hat am 8. März 2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, bei der Nachzahlung von 23.579,78 EUR im Januar 2005 handele es sich nicht um einzusetzendes Einkommen oder Vermögen. Der über das Schonvermögen hinausgehende Betrag müsse anrechnungsfrei bleiben, weil es sich lediglich um nachgezahlte Arbeitslosenhilfe aus den Jahren 1996 bis 1998 handele, die im Übrigen der Altersvorsorge dienen solle. Zumindest würde die Verwertung eine besondere Härte darstellen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 30. Januar 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der im Januar 2005 ausgezahlten 23.579,78 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005 sowie des angegriffenen Urteils.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat für die Zeit, in der ihm ab Januar 2005 keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), gewährt worden sind, Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz ohne Berücksichtigung der im Januar 2005 ausgezahlten 23.579,78 EUR. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 30. Januar 2005 sowie der Bescheid vom 1. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005, die aufgrund dieses Betrages einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II verneinen, sind aufzuheben und der Beklagte ist zu verurteilen, dem Kläger die von ihm begehrten Leistungen zu gewähren.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch insbesondere Personen, die bedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit bzw. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Kläger war im Januar 2005 bzw. in der Folgezeit bedürftig, denn die ihm im Januar 2005 ausgezahlten Arbeitslosenhilfeleis¬tungen von 23.579,78 EUR waren nicht als Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen.

Es kann hier dahinstehen, ob die Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe aufgrund von Verwaltungs- und Klageverfahren Einkommen sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschl. v. 18. Januar 2007 - L 11 B 400/06 AS PKH -) oder als Vermögen einzuschätzen sind (vgl. Brühl in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 9). Jedenfalls wirkt sich diese Zahlung nicht auf die Bedürftigkeit des Klägers aus.

Grundsätzlich mindern Einkommen und Vermögen die Bedürftigkeit. Von diesem Grundsatz sind allerdings Ausnahmen im Gesetz vorgesehen. Die Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe gehört aber nicht zu den in § 11 SGB II normierten Ausnahmen bei der Berücksichtigung von Einkommen und auch nicht zu den nach § 12 SGB II zu berücksichtigenden Ausnahmen bei der Anrechnung von Vermögen. Auch Zahlungen für zurückliegende Zeiträume sind bei der Ermittlung der Bedürftigkeit und der Höhe des Bedarfs zu berücksichtigen.

Allerdings hat bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Sep¬tember 1972 (- V C 62.72, V B 35.72, FEVS 21, S. 5) eine Ausnahme von dem Grundsatz, keine Hilfe für die Vergangenheit zu gewähren, dann gemacht, wenn die Hilfegewährung im Rechtsbehelfsverfahren erstritten worden ist. Außerdem hat es in dem Urteil vom 30. April 1992 (- 5 C 12/87, BVerwGE 90, 154) eine Ausnahme von dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" dann gemacht, wenn Sozialhilfe zwar grundsätzlich nicht mehr beansprucht werden kann, weil eine gegenwärtige Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr besteht, wenn es dem Hilfesuchenden aber nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten und die zwischenzeitliche Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder durch Hilfe Dritter erfolgt ist. Grund hierfür sei die Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen. Außerdem hat es ausgeführt, dass Entsprechendes bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe gelte. In dem Urteil vom 5. Mai 1994 (- 5 C 43/91, BVerwGE 96, 18) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deswegen verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat. Der Grundsatz der Bedarfsdeckung, dass nämlich Sozialleistungen nur zur Abwendung einer gegenwärtigen konkreten Notlage gewährt werden, werde dann durchbrochen, wenn ein Dritter Leistungen an den Hilfebedürftigen gewährt hat im Hinblick darauf, dass das Sozialamt den Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt hat, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist. Das gelte auch, wenn der Hilfebedürftige wegen der Säumnis der Behörde während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens zwecks Bestreitens des Lebensunterhalts sein Schonvermögen angegriffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht lässt somit die Grundsätze der Bedürftigkeit und der Bedarfsdeckung hinter dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes dann zurücktreten, wenn die Behörde nicht rechtzeitig Leistungen erbracht hat, der Hilfebedürftige diese Leistungen dann aber von anderen erhalten oder sie seinem Privatvermögen entnommen oder sie durch Reduzierung seiner Lebenshaltungskosten eingespart hat.

Dem folgend hat das LSG Hamburg (Beschl. v. 17. Juli 2006 L 5 B 71/06 ER AS -, FEVS 58, S. 137) diese Grundsätze auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen und ausgeführt: "Es ist seit jeher im Sozialrecht anerkannt, dass zwar grundsätzlich existenzsichernde Fürsorgeleistungen nicht für die Vergangenheit gewährt werden können, diese aber im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dann nachträglich und rückwirkend zu zahlen sind, wenn sie in einem Rechtsbehelfsverfahren erstritten werden. Dies gilt auch, wenn der Hilfesuchende den Bedarf aus Einkommen oder Vermögen gedeckt hat, zu deren Einsatz er nicht verpflichtet war. Sofern sich der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt der Nachzahlung noch im Leistungsbezug befindet, bleibt diese Nachzahlung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit außer Betracht. Es würde dem Gedanken einer effektiven Rechtsschutzgewährung eklatant widersprechen, wenn man bei unrechtmäßiger Vorenthaltung zwar die nachträgliche Gewährung von Leistungen zuließe, diese dann aber durch Anrechnung auf laufende Leistungen nicht zur Auszahlung kämen".

Dem schließt sich der Senat an. Dabei ist zu beachten, dass es im SGB II eine Vielzahl von Ausnahmen (vgl. Brühl, a. a. O., § 11 Rdn. 14) von dem Grundsatz gibt, dass ein Hilfebedürftiger zuerst das eigene Einkommen und Vermögen einsetzen muss. Außerdem darf es der Behörde nicht zum Vorteil gereichen, dass sie unrechtmäßig handelt. Das es sich hier um zwei grundsätzlich unterschiedliche Behörden handelt, ist dabei nicht von Belang, weil die Arbeitslosenhilfe, die der Kläger erstritten hat, in das Arbeitslosengeld II, dessen Auszahlung der Beklagte verweigert, aufgegangen ist. Schließlich dürften sich dem Betroffenen Zweifel an dem Rechtsstaat aufdrängen, wenn er über langwierige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eine vorenthaltene Geldleistung erstreitet, die ihm dann aber wieder in Form der Anrechnung als Einkommen oder Vermögen - genommen wird.

Daher kann vom Kläger nicht verlangt werden, dass er die im Januar 2005 zugeflossenen 23.579,78 EUR zur Bedarfsdeckung einsetzt mit der Folge, dass er nicht mehr bedürftig ist und keine Sozialleistungen erhält. Diesen Betrag, bei dem es sich um vorher versagte Arbeitslosenhilfeleistungen handelt, hat der Kläger nach mehreren langjährigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erstritten. Deshalb muss der Kläger diesen Betrag nicht einsetzen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, denn insoweit hat die Effektivität der Rechtsschutzgewährung hier Vorrang.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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