Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 4 AL 149/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 58/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Widerlegung der Vermutung nach §120 Abs. 2 SGB III, Studenten einer Hochschule könnten nur
versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben
IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
gegen
die Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, vertreten durch die Regionaldirektion Nord, Projensdorfer Straße 82, 24106 Kiel, - Beklagte und Berufungsbeklagte -
hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2008 in Schleswig durch
die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht , den Richter am Landessozialgericht , die Richterin am Sozialgericht , den ehrenamtlicher Richter und den ehrenamtlicher Richter
für Recht erkannt:
versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben
IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
gegen
die Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, vertreten durch die Regionaldirektion Nord, Projensdorfer Straße 82, 24106 Kiel, - Beklagte und Berufungsbeklagte -
hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2008 in Schleswig durch
die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht , den Richter am Landessozialgericht , die Richterin am Sozialgericht , den ehrenamtlicher Richter und den ehrenamtlicher Richter
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit eines Studiums des Klägers ab 1. April 2004.
Der 1964 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 1983/84 bis zum Wintersemester 1994/95 Geologie an der Universität H. Dieses Studium schloss er im Februar 1995 mit dem Diplom ab. Ab Dezember 1995 stand er mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Zuletzt bezog er im Anschluss an die Erschöpfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 12. Juni 2003 bis zum 31. März 2004 von der Agentur für Arbeit B Alhi. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren 2002 und 2004). Nach seinem Umzug von B nach F nahm er zum 1. April 2004 an der Universität F ein Zusatzstudium mit dem Berufsziel eines Realschullehrers für die Fächer Chemie und Erdkunde auf, weil er hierin angesichts insoweit bestehender Einstellungschancen den einzig dauerhaften Weg aus seiner Arbeitslosigkeit sah. Aufgrund des abgeschlossenen Geologiestudiums wurde er in beiden Fächern jeweils in das 4. Semester eingestuft. Maßgebende Prüfungsordnung ist die Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I – POL I) vom 11. September 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 440). Im Februar 2005 legte der Kläger erfolgreich die Zwischenprüfung ab; am 22. November 2006 bestand er die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen oder Realschullehrer und beendete damit das Studium. Inzwischen leistet der Kläger seinen Referendardienst ab.
Am 2. März 2004 beantragte der seinerzeit noch in B wohnhafte Kläger bei der Agentur für Arbeit B Südwest die Kostenübernahme für das Zusatzstudium, dessen Dauer er mit zwei Jahren angab. Mit Bescheid vom 18. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Förderungsantrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungskosten und Unterhaltsgeld (Uhg) nach § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht gegeben seien. Die von dem Kläger beabsichtigte Maßnahme entspreche nicht den Zielen der Weiterbildungsförderung, weil es sich um einen berufsqualifizierenden Studiengang handele. Insoweit seien auch die gesetzlichen Anforderungen an förderbare Maßnahmen nach § 85 SGB III nicht erfüllt. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheines (§ 77 Abs. 3 SGB III) sei nicht möglich. Die hiergegen am 9. Juli 2004 bei dem Sozialgericht Schleswig erhobene Klage blieb erfolglos (klagabweisendes Urteil des Sozialgerichts vom 9. Februar 2005 [Az.: S 7 AL 163/04], im Berufungsrechtszug bestätigt durch rechtskräftig gewordenes Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juli 2006 [Az.: L 3 AL 44/05]).
Einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hatte das Studentenwerk Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 22. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2004 mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger seinen Grundanspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG bereits für sein Studium der Geologie verbraucht habe. Die Förderung einer weiteren Ausbildung sei nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen möglich, die der Kläger jedoch nicht erfülle. Im Übrigen sei er selbst bei Vorliegen der sonstigen Förderungsvoraussetzungen für eine Förderung der aufgenommenen Ausbildung zu alt (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Seine insoweit am 8. September 2004 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobene Klage (Az. 15 A 394/(04) hat der Kläger zurückgenommen, nachdem ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in zwei Instanzen ohne Erfolg geblieben war.
Auf eine Anregung des Kammervorsitzenden des Sozialgerichts in der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2005, über eine freie Förderung des Klägers nach § 10 SGB III nachzudenken, stellte der Kläger einen entsprechenden Förderungsantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2005 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Förderung des Studiums nach § 10 SGB III in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht möglich sei, zumal die Förderungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt seien. Die von dem Kläger ausgewählte Maßnahme und deren Träger seien für die Förderung nicht zugelassen; der Maßnahmeträger sei vielmehr nach § 85 Abs. 4 Nr. 1 SGB III ausgeschlossen. Somit dürften auch im Rahmen des § 10 SGB III für das Studium keine Leistungen erbracht werden. Die freien Leistungen nach § 10 SGB III müssten sich im Übrigen innerhalb des gesamten Rahmens der aktiven Arbeitsförderung und der gesetzlichen Zielsetzung bewegen. Die Förderung schulischer Ausbildung wie auch der Studiengänge an Hochschulen entspreche aber nicht der Zielsetzung der aktiven Arbeitsförderung und liege nicht in der Intention des Gesetzgebers. Die hiergegen am 10. November 2005 zum Az. S 5 AL 176/05 erhobene Klage hat das Sozialgericht Schleswig mit Urteil vom 19. April 2007 abgewiesen. Dieses Urteil war Gegenstand des parallel zum vorliegenden Rechtsstreit geführten Berufungsverfahrens L 3 AL 59/08.
Die Ehefrau und die Kinder des Klägers erhalten inzwischen Leistungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Einen Antrag des Klägers, auch ihm entsprechende Leistungen zu gewähren, lehnte die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) F mit Bescheid vom 9. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2005 ab. Zur Begründung führte die ARGE aus, dass der Kläger wegen des Studiums nicht anspruchsberechtigt sei. Gegen das hierzu ergangene klagabweisende Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. Oktober 2007 (Az.: S 9 AS 1109/05) hat der Kläger am 4. Dezember 2007 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt, die ebenfalls parallel zum vorliegenden Rechtsstreit geführt wurde (Az.: L 3 AS 47/07). In beiden Parallelverfahren hat der Senat die Berufungen mit Urteilen vom 4. Juli 2008 zurückgewiesen.
Bereits am 18. März 2004 hatte der Kläger bei der Arbeitsagentur in F beantragt, ihm über den 31. März 2004 hinaus Alhi zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2004 in der Fassung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2004 ab. Zur Begründung führte sie sinngemäß aus: Die für einen fortbestehenden Alhi-Anspruch erforderliche Arbeitslosigkeit setze unter anderem voraus, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe. Dazu müsse er in dem Sinne arbeitsfähig sein, dass er eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben könne (§§ 119, 120 SGB III). Sei der Arbeitslose Student einer Hochschule, werde nach § 120 Abs. 2 SGB III vermutet, dass er neben seiner Ausbildung nur versicherungsfreie Beschäftigungen (§ 27 Abs. 4 SGB III) ausüben könne. Diese Vermutung sei widerlegt, wenn der Arbeitslose darlege und nachweise, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulasse. Einen solchen Nachweis habe der Kläger jedoch nicht erbracht. Er stehe nur mit Einschränkungen für solche Beschäftigungen zur Verfügung, die den Erfordernissen des Studiums angepasst seien. Eine Beschäftigung während der Dauer eines Studiums sei aber nach § 27 Abs. 4 SGB III versicherungsfrei, wenn sie nur die Nebensache und das Studium die Hauptsache sei. Der Kläger habe deshalb keine Möglichkeit, neben der Ausbildung noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben. Folglich stehe er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit wegen fehlender Arbeitsfähigkeit nicht zur Verfügung. Er sei nicht arbeitslos im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III und habe deshalb keinen Leistungsanspruch.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Juni 2004 bei dem Sozialgericht Schleswig die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Klage erhoben.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass er ohne Weiteres in der Lage sei, neben seinem Studium einer 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung nachzugehen. Das Studium führe er als Abendstudium durch. Im Übrigen müsse er als Geologe kaum Zeit für das Studium des Fachs Erdkunde aufbringen. Das Studium der Chemie falle ihm wegen besonderer Neigungen zu diesem Fach leicht. Er sei keinesfalls mit einem Studienanfänger zu vergleichen. Für Vor- und Nachbereitung einzelner Lehrveranstaltungen benötige er weniger Zeit als andere Studenten. Die Beklagte müsse auch seine Bemühungen würdigen, als Langzeitarbeitsloser durch Aufnahme des Studiums deutlich seine Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Sein Verhalten entspreche den Maßstäben und Zielsetzungen des SGB III. Die Einstellungschancen als Realschullehrer für Chemie und Erdkunde seien in Schleswig-Holstein gut. Während des Studiums müsse jedoch eine Mindestversorgung für ihn und seine Familie sichergestellt sein. Durch Ablehnung sämtlicher Förderungsanträge sitze er "zwischen allen Stühlen". Es handele sich bei ihm um einen Härtefall.
Er stehe der Arbeitsvermittlung wie folgt zur Verfügung:
Montag: 06.00 bis 14.00 Uhr = 8 Stunden Dienstag: 06.00 bis 14.00 Uhr = 8 Stunden Mittwoch: 16.00 bis 22.00 Uhr = 6 Stunden Donnerstag: nicht verfügbar Freitag: 16.00 bis 22.00 Uhr = 6 Stunden Sonnabend: 06.00 bis 22.00 Uhr = 16 Stunden Sonntag: wenn nicht vermeidbar, 06.00 bis 22.00 Uhr = 16 Stunden.
Ergänzend hat der Kläger einen Lehrplanauszug (Bl. 28 der Gerichtsakte [GA]), die einschlägige Prüfungsordnung (Bl. 29ff. GA), die Studienordnung der Universität F (Bl. 68ff. GA), die Praktikumsordnung (Bl. 64ff. GA) und weitere Unterlagen zur Akte gereicht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005 zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2004 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend hat sie vorgetragen: Auch im gerichtlichen Verfahren habe der Kläger die Vermutung des § 120 Abs. 2 SGB III nicht widerlegt. Ausgangspunkt für eine Widerlegung dieser Vermutung seien die Ausbildungsanforderungen, die sich objektiv nach der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung ergeben würden. Nach den vorgelegten Unterlagen studiere der Kläger 21 Wochenstunden. Nach allgemeinem Erfahrungssatz sei davon auszugehen, dass jede Unterrichtsstunde eine Stunde studienbedingte Vor- und Nachbereitung erfordere. Insoweit betrage der studienbedingte Zeitaufwand wöchentlich 42 Stunden. Damit überwiege die zeitliche Belastung durch das Studium deutlich den Umfang einer daneben möglichen Arbeitszeit. Ganz eindeutig würden die möglichen Arbeitszeiten ausschließlich den Erfordernissen des Studiums angepasst, so dass es auch nicht mehr darauf ankomme, dass die vom Kläger vorgetragene Arbeitszeitverteilung nicht der Marktüblichkeit entspreche.
Nach mündlicher Verhandlung am 19. April 2007 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alhi, weil er im Entscheidungszeitraum bis 31. Dezember 2004 - danach sei die Alhi als gesetzliche Leistung entfallen - nicht beschäftigungslos und damit nicht arbeitslos gewesen sei. Die Kammer nehme Bezug auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2004 und sehe insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Beklagte sei zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Vermutungsregel des § 120 Abs. 2 SGB III, wonach der Kläger neben seinem Studium nur versicherungsfreie Tätigkeiten habe ausüben können, hier nicht widerlegt sei. Der Kläger habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zugelassen habe. Vielmehr bestätige sein Vorbringen, dass sich eine mögliche Erwerbstätigkeit ganz den Anforderungen des Studiums, die ihn weitgehend zeitlich gebunden hätten, unterzuordnen gehabt hätte und er damit seinem Erscheinungsbild nach Student geblieben und nicht als Arbeitnehmer anzusehen gewesen wäre. Der Lehrplan zeige, dass der Kläger an jedem Arbeitstag Studienfächer zu belegen gehabt habe. Dementsprechend habe der Kläger seine Verfügbarkeit auch auf die in der Klagebegründung genannten Zeiten eingeschränkt. Die Kammer habe nicht entscheiden müssen, ob eine solche Lage und Verteilung der Arbeitszeit den üblichen Bedingungen des für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarktes noch entsprochen habe. Denn jedenfalls habe die Gewichtung der Studientätigkeit einerseits und der möglichen Erwerbstätigkeit andererseits letztere ganz in den Hintergrund treten lassen. Allein die reine Unterrichtszeit habe 21 Wochenstunden umfasst. Dazu seien die erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeiten, die erfahrungsgemäß nicht weniger als ein Drittel der Vorlesungszeit umfassten, zu berücksichtigen. Weiterhin seien Rüst- und Wegezeiten in Ansatz zu bringen. Auch die zu leistenden Praktika seien hinzugekommen. Bei einer solchen Konstellation, in der die Arbeitskraft des Klägers zum überwiegenden Teil bereits für das Studium habe aufgewandt werden müssen, sei die Möglichkeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entfallen; mögliche Tätigkeiten neben dem Studium seien vielmehr versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Eine Härtefallregelung, auf die der Kläger sich offenbar in erster Linie stützen wolle, hätten die Leistungsvoraussetzungen der §§ 117ff, 190ff. SGB III a.F. nicht vorgesehen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 31. Mai 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Juni 2007 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sinngemäß sein bisheriges Vorbringen und macht erneut geltend, dass er der Arbeitsvermittlung für deutlich mehr als 15 Wochenstunden zur Verfügung gestanden habe. Die ihm möglichen Arbeitszeiten hätten auch den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprochen. Er habe zum Beispiel bereits vor seinem Studium in einem Callcenter gearbeitet, in dem entsprechende Arbeitszeiten absolut üblich gewesen seien. Im Interesse einer Versorgung seiner Familie sei er auch stets zu einem überobligatorischen Einsatz bereit gewesen. Zu rügen sei, dass das Sozialgericht es nicht einmal ansatzweise in Betracht gezogen habe, das Studium nicht als Hauptbeschäftigung, sondern als Zusatzbeschäftigung zu werten. Hinzuweisen sei auch noch einmal darauf, dass er aufgrund seines Erststudiums nicht die für andere Studenten übliche Zeit der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen habe aufwenden müssen. Die entsprechende Bescheinigung eines Professors könne er vorlegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. April 2007 sowie den Bescheid vom 16. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. April 2004 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützt das angefochtene Urteil.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten einschließlich der Akten der Parallelverfahren vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Gründen entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtsfehlerfrei sind. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Alhi ab 1. April 2004 besteht nicht. Für die Zeit ab 1. Januar 2005 ist dieser Anspruch schon deshalb ausgeschlossen, weil die Alhi als gesetzliche Leistung zu diesem Zeitpunkt abgeschafft worden ist (vgl. Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes vom 24.Dezember 2003, BGBl. I S. 2954). Für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 vermag der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit (§ 190 Abs. 1 Nr. 1, § 198 Satz 2 Nr. 1, § 118 Abs. 1, § 119 SGB III, jeweils in der am 1. April 2004 geltenden Fassung) vorgelegen hat. Dies gilt insbesondere für das zum Begriff der Arbeitslosigkeit zählende Merkmal der Verfügbarkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Die objektive Verfügbarkeit setzt nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III unter anderem voraus, dass der Arbeitslose eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Bei Studenten gilt insoweit die Sonderregelung des § 120 Abs. 2 SGB III. Danach wird bei Schülern oder Studenten vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können (§ 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Vermutung widerlegt, wenn der Arbeitslose darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
Zu der vergleichbaren Vorläuferregelung (§ 103a Arbeitsförderungsgesetz [AFG]) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein Student die Vermutung des § 103a Abs. 1 AFG, er könne neben dem Studium nur eine beitragsfreie Beschäftigung ausüben, widerlegt, wenn er darlegt und nachweist, dass weder die für ihn geltenden abstrakten Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen noch seine konkrete Studiengestaltung eine Beschäftigung ausschließen, die mehr als kurzzeitig ist und bei der das Studium hinsichtlich der Gesamtbelastung hinter der Arbeitnehmertätigkeit zurücktritt (Urteil vom 14. März 1996, 7 RAr 18/94, SozR 3-4100 § 103a Nr. 2). Maßgebend ist danach, ob dem Studenten Raum für eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung verblieben wäre, hinter der das Studium als "Nebensache" zurücktritt, d.h. der Student seinem Erscheinungsbild nach dem Kreis der Arbeitnehmer zuzurechnen wäre (BSG a.a.O. [Rz 25] m.w.N.). Auf eine konkrete zeitliche Obergrenze für die wöchentliche Belastung durch Studium und potentielle Erwerbstätigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an (BSG, Urteil vom 21. April 1993, 11 RAr 25/92, SozR 3-4100 § 103a Nr. 1, m.w.N.).
Vorliegend haben die Beklagte und - ihr folgend - das Sozialgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger nach Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit nur an Ausbildungserfordernissen angepassten Beschäftigungen hätte nachgehen können. Dies folgt insbesondere aus den Anforderungen von Lehrplan und Prüfungsordnung, die ihrerseits in der Anlage zu § 5 Abs. 1 Satz 2 den Nachweis schulpraktischer Studien in erheblichem Umfang erfordert (vgl. im Einzelnen Bl. 45 GA). Dass es sich bei dem in Rede stehenden Studium des Klägers um eine Zweit- bzw. Ergänzungsausbildung gehandelt hat, führt zur Überzeugung des Senats zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist glaubhaft, dass der Kläger aufgrund des erlangten Diploms als Geologe in erheblichem Umfang Vorkenntnisse in dieses Studium einbringen konnte. Diesen Vorkenntnissen ist jedoch dadurch Rechnung getragen worden, dass er in beiden Fachrichtungen jeweils sofort in das 4. Semester eingestuft worden ist. Dass darüber hinaus der Zeitaufwand - insbesondere in Bezug auf die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen - so gering gewesen wäre, dass das Studium für den Kläger in seiner Bedeutung hinter mögliche Beschäftigungen zurückgetreten wäre, ist auch unter Berücksichtigung des Inhalts der zur Akte gereichten Bescheinigungen des Prof. Dr. Ba vom 25. April 2005 (Bl. 93 und 94 GA) nicht überzeugend. Zwar hat Prof. Dr. Ba bestätigt, dass die individuellen Voraussetzungen es dem Kläger ermöglichen würden, die Vor- und Nachbereitungszeit für die besuchten Vorlesungen/Seminare/Übungen unter das für die anderen Studierenden in der Regel anzusetzende Maß zu beschränken. Hieraus ergeben sich aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Studium für den Kläger gegenüber möglichen Beschäftigungen in den Hintergrund getreten wäre, zumal der Kläger stets den Eindruck vermittelt hat, im Interesse eines zügigen und erfolgreichen Abschlusses dieser ergänzenden Ausbildung gewissenhaft an den erforderlichen Lehrveranstaltungen einschließlich der Praktika teilgenommen zu haben.
Was die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen betrifft, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass üblicherweise als Zeit der Vor- und Nacharbeit die Zeit der Vorlesungsstunde selbst geschätzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 21. April 1993, a.a.O.; Brand in Niesel, SGB III, 2. Aufl. § 120 Rz 14). Hiervon hat das Sozialgericht für den Fall des Klägers bereits deutliche Abschläge vorgenommen, die den individuellen Besonderheiten auch nach Auffassung des Senats hinreichend Rechnung tragen.
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger glaubhaft gemacht hat, im Interesse der Versorgung seiner Familie einerseits und der Erlangung des Abschlusses als Realschullehrer andererseits überobligatorische Anstrengungen auch in zeitlicher Hinsicht zu erbringen bzw. erbracht zu haben. Dass dies in hohem Maße anzuerkennen ist, steht außer Zweifel. Diese Umstände ändern jedoch nichts an der rechtlich allein maßgeblichen Erwägung, dass das Studium für den Kläger trotz Berücksichtigung aller Umstände die Hauptsache war bzw. gewesen ist und dass etwaige versicherungspflichtige Beschäftigungen im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden dahinter zurückgetreten wären. Angesichts dessen kann die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III zusammenfassend nicht als widerlegt angesehen werden. Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung erklärt hat, er sei für den Fall einer Vermittlung in Arbeit bereit gewesen, sein Studium zu strecken, ist dies nicht Gegenstand der bei Antragstellung gemachten Angaben zur Verfügbarkeit gewesen, so dass die Beklagte zu Recht vom üblichen Regelfalls eines Studiums der vom Kläger absolvierten Art ausgegangen ist.
Für die Anwendung einer Härtefallregelung ist - wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat - kein Raum, weil die gesetzlichen Bestimmungen dies nicht vorsehen.
Ob die dem Kläger möglichen Arbeitszeiten im Sinne von § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a.F. den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprachen, bedarf nach Vorstehendem keiner Vertiefung.
Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit eines Studiums des Klägers ab 1. April 2004.
Der 1964 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 1983/84 bis zum Wintersemester 1994/95 Geologie an der Universität H. Dieses Studium schloss er im Februar 1995 mit dem Diplom ab. Ab Dezember 1995 stand er mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Zuletzt bezog er im Anschluss an die Erschöpfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 12. Juni 2003 bis zum 31. März 2004 von der Agentur für Arbeit B Alhi. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren 2002 und 2004). Nach seinem Umzug von B nach F nahm er zum 1. April 2004 an der Universität F ein Zusatzstudium mit dem Berufsziel eines Realschullehrers für die Fächer Chemie und Erdkunde auf, weil er hierin angesichts insoweit bestehender Einstellungschancen den einzig dauerhaften Weg aus seiner Arbeitslosigkeit sah. Aufgrund des abgeschlossenen Geologiestudiums wurde er in beiden Fächern jeweils in das 4. Semester eingestuft. Maßgebende Prüfungsordnung ist die Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I – POL I) vom 11. September 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 440). Im Februar 2005 legte der Kläger erfolgreich die Zwischenprüfung ab; am 22. November 2006 bestand er die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen oder Realschullehrer und beendete damit das Studium. Inzwischen leistet der Kläger seinen Referendardienst ab.
Am 2. März 2004 beantragte der seinerzeit noch in B wohnhafte Kläger bei der Agentur für Arbeit B Südwest die Kostenübernahme für das Zusatzstudium, dessen Dauer er mit zwei Jahren angab. Mit Bescheid vom 18. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Förderungsantrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungskosten und Unterhaltsgeld (Uhg) nach § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht gegeben seien. Die von dem Kläger beabsichtigte Maßnahme entspreche nicht den Zielen der Weiterbildungsförderung, weil es sich um einen berufsqualifizierenden Studiengang handele. Insoweit seien auch die gesetzlichen Anforderungen an förderbare Maßnahmen nach § 85 SGB III nicht erfüllt. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheines (§ 77 Abs. 3 SGB III) sei nicht möglich. Die hiergegen am 9. Juli 2004 bei dem Sozialgericht Schleswig erhobene Klage blieb erfolglos (klagabweisendes Urteil des Sozialgerichts vom 9. Februar 2005 [Az.: S 7 AL 163/04], im Berufungsrechtszug bestätigt durch rechtskräftig gewordenes Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juli 2006 [Az.: L 3 AL 44/05]).
Einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hatte das Studentenwerk Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 22. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2004 mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger seinen Grundanspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG bereits für sein Studium der Geologie verbraucht habe. Die Förderung einer weiteren Ausbildung sei nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen möglich, die der Kläger jedoch nicht erfülle. Im Übrigen sei er selbst bei Vorliegen der sonstigen Förderungsvoraussetzungen für eine Förderung der aufgenommenen Ausbildung zu alt (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Seine insoweit am 8. September 2004 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobene Klage (Az. 15 A 394/(04) hat der Kläger zurückgenommen, nachdem ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in zwei Instanzen ohne Erfolg geblieben war.
Auf eine Anregung des Kammervorsitzenden des Sozialgerichts in der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2005, über eine freie Förderung des Klägers nach § 10 SGB III nachzudenken, stellte der Kläger einen entsprechenden Förderungsantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2005 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Förderung des Studiums nach § 10 SGB III in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht möglich sei, zumal die Förderungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt seien. Die von dem Kläger ausgewählte Maßnahme und deren Träger seien für die Förderung nicht zugelassen; der Maßnahmeträger sei vielmehr nach § 85 Abs. 4 Nr. 1 SGB III ausgeschlossen. Somit dürften auch im Rahmen des § 10 SGB III für das Studium keine Leistungen erbracht werden. Die freien Leistungen nach § 10 SGB III müssten sich im Übrigen innerhalb des gesamten Rahmens der aktiven Arbeitsförderung und der gesetzlichen Zielsetzung bewegen. Die Förderung schulischer Ausbildung wie auch der Studiengänge an Hochschulen entspreche aber nicht der Zielsetzung der aktiven Arbeitsförderung und liege nicht in der Intention des Gesetzgebers. Die hiergegen am 10. November 2005 zum Az. S 5 AL 176/05 erhobene Klage hat das Sozialgericht Schleswig mit Urteil vom 19. April 2007 abgewiesen. Dieses Urteil war Gegenstand des parallel zum vorliegenden Rechtsstreit geführten Berufungsverfahrens L 3 AL 59/08.
Die Ehefrau und die Kinder des Klägers erhalten inzwischen Leistungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Einen Antrag des Klägers, auch ihm entsprechende Leistungen zu gewähren, lehnte die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) F mit Bescheid vom 9. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2005 ab. Zur Begründung führte die ARGE aus, dass der Kläger wegen des Studiums nicht anspruchsberechtigt sei. Gegen das hierzu ergangene klagabweisende Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. Oktober 2007 (Az.: S 9 AS 1109/05) hat der Kläger am 4. Dezember 2007 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt, die ebenfalls parallel zum vorliegenden Rechtsstreit geführt wurde (Az.: L 3 AS 47/07). In beiden Parallelverfahren hat der Senat die Berufungen mit Urteilen vom 4. Juli 2008 zurückgewiesen.
Bereits am 18. März 2004 hatte der Kläger bei der Arbeitsagentur in F beantragt, ihm über den 31. März 2004 hinaus Alhi zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2004 in der Fassung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2004 ab. Zur Begründung führte sie sinngemäß aus: Die für einen fortbestehenden Alhi-Anspruch erforderliche Arbeitslosigkeit setze unter anderem voraus, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe. Dazu müsse er in dem Sinne arbeitsfähig sein, dass er eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben könne (§§ 119, 120 SGB III). Sei der Arbeitslose Student einer Hochschule, werde nach § 120 Abs. 2 SGB III vermutet, dass er neben seiner Ausbildung nur versicherungsfreie Beschäftigungen (§ 27 Abs. 4 SGB III) ausüben könne. Diese Vermutung sei widerlegt, wenn der Arbeitslose darlege und nachweise, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulasse. Einen solchen Nachweis habe der Kläger jedoch nicht erbracht. Er stehe nur mit Einschränkungen für solche Beschäftigungen zur Verfügung, die den Erfordernissen des Studiums angepasst seien. Eine Beschäftigung während der Dauer eines Studiums sei aber nach § 27 Abs. 4 SGB III versicherungsfrei, wenn sie nur die Nebensache und das Studium die Hauptsache sei. Der Kläger habe deshalb keine Möglichkeit, neben der Ausbildung noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben. Folglich stehe er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit wegen fehlender Arbeitsfähigkeit nicht zur Verfügung. Er sei nicht arbeitslos im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III und habe deshalb keinen Leistungsanspruch.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Juni 2004 bei dem Sozialgericht Schleswig die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Klage erhoben.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass er ohne Weiteres in der Lage sei, neben seinem Studium einer 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung nachzugehen. Das Studium führe er als Abendstudium durch. Im Übrigen müsse er als Geologe kaum Zeit für das Studium des Fachs Erdkunde aufbringen. Das Studium der Chemie falle ihm wegen besonderer Neigungen zu diesem Fach leicht. Er sei keinesfalls mit einem Studienanfänger zu vergleichen. Für Vor- und Nachbereitung einzelner Lehrveranstaltungen benötige er weniger Zeit als andere Studenten. Die Beklagte müsse auch seine Bemühungen würdigen, als Langzeitarbeitsloser durch Aufnahme des Studiums deutlich seine Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Sein Verhalten entspreche den Maßstäben und Zielsetzungen des SGB III. Die Einstellungschancen als Realschullehrer für Chemie und Erdkunde seien in Schleswig-Holstein gut. Während des Studiums müsse jedoch eine Mindestversorgung für ihn und seine Familie sichergestellt sein. Durch Ablehnung sämtlicher Förderungsanträge sitze er "zwischen allen Stühlen". Es handele sich bei ihm um einen Härtefall.
Er stehe der Arbeitsvermittlung wie folgt zur Verfügung:
Montag: 06.00 bis 14.00 Uhr = 8 Stunden Dienstag: 06.00 bis 14.00 Uhr = 8 Stunden Mittwoch: 16.00 bis 22.00 Uhr = 6 Stunden Donnerstag: nicht verfügbar Freitag: 16.00 bis 22.00 Uhr = 6 Stunden Sonnabend: 06.00 bis 22.00 Uhr = 16 Stunden Sonntag: wenn nicht vermeidbar, 06.00 bis 22.00 Uhr = 16 Stunden.
Ergänzend hat der Kläger einen Lehrplanauszug (Bl. 28 der Gerichtsakte [GA]), die einschlägige Prüfungsordnung (Bl. 29ff. GA), die Studienordnung der Universität F (Bl. 68ff. GA), die Praktikumsordnung (Bl. 64ff. GA) und weitere Unterlagen zur Akte gereicht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005 zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2004 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend hat sie vorgetragen: Auch im gerichtlichen Verfahren habe der Kläger die Vermutung des § 120 Abs. 2 SGB III nicht widerlegt. Ausgangspunkt für eine Widerlegung dieser Vermutung seien die Ausbildungsanforderungen, die sich objektiv nach der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung ergeben würden. Nach den vorgelegten Unterlagen studiere der Kläger 21 Wochenstunden. Nach allgemeinem Erfahrungssatz sei davon auszugehen, dass jede Unterrichtsstunde eine Stunde studienbedingte Vor- und Nachbereitung erfordere. Insoweit betrage der studienbedingte Zeitaufwand wöchentlich 42 Stunden. Damit überwiege die zeitliche Belastung durch das Studium deutlich den Umfang einer daneben möglichen Arbeitszeit. Ganz eindeutig würden die möglichen Arbeitszeiten ausschließlich den Erfordernissen des Studiums angepasst, so dass es auch nicht mehr darauf ankomme, dass die vom Kläger vorgetragene Arbeitszeitverteilung nicht der Marktüblichkeit entspreche.
Nach mündlicher Verhandlung am 19. April 2007 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alhi, weil er im Entscheidungszeitraum bis 31. Dezember 2004 - danach sei die Alhi als gesetzliche Leistung entfallen - nicht beschäftigungslos und damit nicht arbeitslos gewesen sei. Die Kammer nehme Bezug auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2004 und sehe insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Beklagte sei zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Vermutungsregel des § 120 Abs. 2 SGB III, wonach der Kläger neben seinem Studium nur versicherungsfreie Tätigkeiten habe ausüben können, hier nicht widerlegt sei. Der Kläger habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zugelassen habe. Vielmehr bestätige sein Vorbringen, dass sich eine mögliche Erwerbstätigkeit ganz den Anforderungen des Studiums, die ihn weitgehend zeitlich gebunden hätten, unterzuordnen gehabt hätte und er damit seinem Erscheinungsbild nach Student geblieben und nicht als Arbeitnehmer anzusehen gewesen wäre. Der Lehrplan zeige, dass der Kläger an jedem Arbeitstag Studienfächer zu belegen gehabt habe. Dementsprechend habe der Kläger seine Verfügbarkeit auch auf die in der Klagebegründung genannten Zeiten eingeschränkt. Die Kammer habe nicht entscheiden müssen, ob eine solche Lage und Verteilung der Arbeitszeit den üblichen Bedingungen des für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarktes noch entsprochen habe. Denn jedenfalls habe die Gewichtung der Studientätigkeit einerseits und der möglichen Erwerbstätigkeit andererseits letztere ganz in den Hintergrund treten lassen. Allein die reine Unterrichtszeit habe 21 Wochenstunden umfasst. Dazu seien die erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeiten, die erfahrungsgemäß nicht weniger als ein Drittel der Vorlesungszeit umfassten, zu berücksichtigen. Weiterhin seien Rüst- und Wegezeiten in Ansatz zu bringen. Auch die zu leistenden Praktika seien hinzugekommen. Bei einer solchen Konstellation, in der die Arbeitskraft des Klägers zum überwiegenden Teil bereits für das Studium habe aufgewandt werden müssen, sei die Möglichkeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entfallen; mögliche Tätigkeiten neben dem Studium seien vielmehr versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Eine Härtefallregelung, auf die der Kläger sich offenbar in erster Linie stützen wolle, hätten die Leistungsvoraussetzungen der §§ 117ff, 190ff. SGB III a.F. nicht vorgesehen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 31. Mai 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Juni 2007 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sinngemäß sein bisheriges Vorbringen und macht erneut geltend, dass er der Arbeitsvermittlung für deutlich mehr als 15 Wochenstunden zur Verfügung gestanden habe. Die ihm möglichen Arbeitszeiten hätten auch den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprochen. Er habe zum Beispiel bereits vor seinem Studium in einem Callcenter gearbeitet, in dem entsprechende Arbeitszeiten absolut üblich gewesen seien. Im Interesse einer Versorgung seiner Familie sei er auch stets zu einem überobligatorischen Einsatz bereit gewesen. Zu rügen sei, dass das Sozialgericht es nicht einmal ansatzweise in Betracht gezogen habe, das Studium nicht als Hauptbeschäftigung, sondern als Zusatzbeschäftigung zu werten. Hinzuweisen sei auch noch einmal darauf, dass er aufgrund seines Erststudiums nicht die für andere Studenten übliche Zeit der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen habe aufwenden müssen. Die entsprechende Bescheinigung eines Professors könne er vorlegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. April 2007 sowie den Bescheid vom 16. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. April 2004 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützt das angefochtene Urteil.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten einschließlich der Akten der Parallelverfahren vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Gründen entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtsfehlerfrei sind. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Alhi ab 1. April 2004 besteht nicht. Für die Zeit ab 1. Januar 2005 ist dieser Anspruch schon deshalb ausgeschlossen, weil die Alhi als gesetzliche Leistung zu diesem Zeitpunkt abgeschafft worden ist (vgl. Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes vom 24.Dezember 2003, BGBl. I S. 2954). Für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 vermag der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit (§ 190 Abs. 1 Nr. 1, § 198 Satz 2 Nr. 1, § 118 Abs. 1, § 119 SGB III, jeweils in der am 1. April 2004 geltenden Fassung) vorgelegen hat. Dies gilt insbesondere für das zum Begriff der Arbeitslosigkeit zählende Merkmal der Verfügbarkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Die objektive Verfügbarkeit setzt nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III unter anderem voraus, dass der Arbeitslose eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Bei Studenten gilt insoweit die Sonderregelung des § 120 Abs. 2 SGB III. Danach wird bei Schülern oder Studenten vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können (§ 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Vermutung widerlegt, wenn der Arbeitslose darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
Zu der vergleichbaren Vorläuferregelung (§ 103a Arbeitsförderungsgesetz [AFG]) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein Student die Vermutung des § 103a Abs. 1 AFG, er könne neben dem Studium nur eine beitragsfreie Beschäftigung ausüben, widerlegt, wenn er darlegt und nachweist, dass weder die für ihn geltenden abstrakten Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen noch seine konkrete Studiengestaltung eine Beschäftigung ausschließen, die mehr als kurzzeitig ist und bei der das Studium hinsichtlich der Gesamtbelastung hinter der Arbeitnehmertätigkeit zurücktritt (Urteil vom 14. März 1996, 7 RAr 18/94, SozR 3-4100 § 103a Nr. 2). Maßgebend ist danach, ob dem Studenten Raum für eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung verblieben wäre, hinter der das Studium als "Nebensache" zurücktritt, d.h. der Student seinem Erscheinungsbild nach dem Kreis der Arbeitnehmer zuzurechnen wäre (BSG a.a.O. [Rz 25] m.w.N.). Auf eine konkrete zeitliche Obergrenze für die wöchentliche Belastung durch Studium und potentielle Erwerbstätigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an (BSG, Urteil vom 21. April 1993, 11 RAr 25/92, SozR 3-4100 § 103a Nr. 1, m.w.N.).
Vorliegend haben die Beklagte und - ihr folgend - das Sozialgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger nach Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit nur an Ausbildungserfordernissen angepassten Beschäftigungen hätte nachgehen können. Dies folgt insbesondere aus den Anforderungen von Lehrplan und Prüfungsordnung, die ihrerseits in der Anlage zu § 5 Abs. 1 Satz 2 den Nachweis schulpraktischer Studien in erheblichem Umfang erfordert (vgl. im Einzelnen Bl. 45 GA). Dass es sich bei dem in Rede stehenden Studium des Klägers um eine Zweit- bzw. Ergänzungsausbildung gehandelt hat, führt zur Überzeugung des Senats zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist glaubhaft, dass der Kläger aufgrund des erlangten Diploms als Geologe in erheblichem Umfang Vorkenntnisse in dieses Studium einbringen konnte. Diesen Vorkenntnissen ist jedoch dadurch Rechnung getragen worden, dass er in beiden Fachrichtungen jeweils sofort in das 4. Semester eingestuft worden ist. Dass darüber hinaus der Zeitaufwand - insbesondere in Bezug auf die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen - so gering gewesen wäre, dass das Studium für den Kläger in seiner Bedeutung hinter mögliche Beschäftigungen zurückgetreten wäre, ist auch unter Berücksichtigung des Inhalts der zur Akte gereichten Bescheinigungen des Prof. Dr. Ba vom 25. April 2005 (Bl. 93 und 94 GA) nicht überzeugend. Zwar hat Prof. Dr. Ba bestätigt, dass die individuellen Voraussetzungen es dem Kläger ermöglichen würden, die Vor- und Nachbereitungszeit für die besuchten Vorlesungen/Seminare/Übungen unter das für die anderen Studierenden in der Regel anzusetzende Maß zu beschränken. Hieraus ergeben sich aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Studium für den Kläger gegenüber möglichen Beschäftigungen in den Hintergrund getreten wäre, zumal der Kläger stets den Eindruck vermittelt hat, im Interesse eines zügigen und erfolgreichen Abschlusses dieser ergänzenden Ausbildung gewissenhaft an den erforderlichen Lehrveranstaltungen einschließlich der Praktika teilgenommen zu haben.
Was die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen betrifft, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass üblicherweise als Zeit der Vor- und Nacharbeit die Zeit der Vorlesungsstunde selbst geschätzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 21. April 1993, a.a.O.; Brand in Niesel, SGB III, 2. Aufl. § 120 Rz 14). Hiervon hat das Sozialgericht für den Fall des Klägers bereits deutliche Abschläge vorgenommen, die den individuellen Besonderheiten auch nach Auffassung des Senats hinreichend Rechnung tragen.
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger glaubhaft gemacht hat, im Interesse der Versorgung seiner Familie einerseits und der Erlangung des Abschlusses als Realschullehrer andererseits überobligatorische Anstrengungen auch in zeitlicher Hinsicht zu erbringen bzw. erbracht zu haben. Dass dies in hohem Maße anzuerkennen ist, steht außer Zweifel. Diese Umstände ändern jedoch nichts an der rechtlich allein maßgeblichen Erwägung, dass das Studium für den Kläger trotz Berücksichtigung aller Umstände die Hauptsache war bzw. gewesen ist und dass etwaige versicherungspflichtige Beschäftigungen im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden dahinter zurückgetreten wären. Angesichts dessen kann die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III zusammenfassend nicht als widerlegt angesehen werden. Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung erklärt hat, er sei für den Fall einer Vermittlung in Arbeit bereit gewesen, sein Studium zu strecken, ist dies nicht Gegenstand der bei Antragstellung gemachten Angaben zur Verfügbarkeit gewesen, so dass die Beklagte zu Recht vom üblichen Regelfalls eines Studiums der vom Kläger absolvierten Art ausgegangen ist.
Für die Anwendung einer Härtefallregelung ist - wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat - kein Raum, weil die gesetzlichen Bestimmungen dies nicht vorsehen.
Ob die dem Kläger möglichen Arbeitszeiten im Sinne von § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a.F. den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprachen, bedarf nach Vorstehendem keiner Vertiefung.
Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
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