Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 5 KR 218/08
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 AR 43/08 SA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Örtlich zuständig für die Klage einer Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Sozialgericht, in dessen Gerichtsbezirk die Stiftung ihren Sitz hat.
Diese Bestimmung des gesetzlichen Richters kann nicht durch eine Satzungsregelung, wonach bei der Klage einer Einrichtung der Stiftung der Gerichtsstand “bei dem Gericht des Ortes begründet wird, in dem sich die Einrichtung befindet“, abgeändert werden.
Ein Verweisungsbeschluss eines Sozialgerichts entbehrt jeder Rechtsgrundlage und ist deshalb nicht bindend, wenn das Sozialgericht seine örtliche Zuständigkeit unter offenkundiger Verletzung des § 57 Abs.1 Satz 1 SGG verneint hat.
Diese Bestimmung des gesetzlichen Richters kann nicht durch eine Satzungsregelung, wonach bei der Klage einer Einrichtung der Stiftung der Gerichtsstand “bei dem Gericht des Ortes begründet wird, in dem sich die Einrichtung befindet“, abgeändert werden.
Ein Verweisungsbeschluss eines Sozialgerichts entbehrt jeder Rechtsgrundlage und ist deshalb nicht bindend, wenn das Sozialgericht seine örtliche Zuständigkeit unter offenkundiger Verletzung des § 57 Abs.1 Satz 1 SGG verneint hat.
Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Sozialgericht Lübeck bestimmt.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Reinbek, Kreis Stormarn, Land Schleswig-Holstein. In § 1 Abs. 2 der Satzung ist geregelt: "Der Gerichtsstand aller Klagen, die auf den Betrieb einer Einrichtung der Stiftung Bezug haben, ist bei dem Gericht des Ortes begründet, an dem sich die Einrichtung befindet."
Die Klägerin betreibt in Kiel das S. E. Krankenhaus. In diesem war ein bei der Beklagten gesetzlich Krankenversicherter im Juli 2007 behandelt worden. Die Kosten dieser Behandlung macht die Klägerin mit der am 23. Juni 2008 beim Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage geltend.
Nach Anhörung der Beteiligten hat sich das Sozialgericht Lübeck mit Beschluss vom 17. September 2008 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Kiel verwiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss u. a. ausgeführt, Streitgegenstand sei die Vergütung einer Krankenhausbehandlung in dem genannten Krankenhaus in Kiel. Inwieweit die Klägerin in R. legitimiert sein solle, im Namen des Krankenhauses in K. zu handeln, habe die Klägervertretung nicht darzulegen vermocht. Außerdem ergebe sich die Zuständigkeit des Sozialgerichts Kiel aus § 1 Abs. 2 der Satzung der Klägerin. Die Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung liege im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Kiel.
Das Sozialgericht Kiel hat sich mit Beschluss vom 20. November 2008 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Schleswig-Hol¬steinische Landessozialgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts angerufen. In den Gründen hat es u. a. ausgeführt, nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei, da der Sitz der Klägerin R. sei, das Sozialgericht Lübeck örtlich zuständig. Das sei auch bereits im Jahre 2003 vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht entschieden worden. Daran ändere § 1 Abs. 2 der Satzung der Klägerin nichts, eine einseitige Gerichtsstandsvereinbarung habe nach § 59 SGG keine rechtliche Wirkung. Da das Sozialgericht Lübeck die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts nicht berücksichtigt habe, trete die grundsätzliche Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise nicht ein.
II.
Der Senat bestimmt das Sozialgericht Lübeck zum örtlich zuständigen Gericht (§ 58 Abs.1 Nr.4, Abs.2 SGG).
Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Lübeck ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz hat. Der Sitz der als Stiftung des öffentlichen Rechts beteiligungsfähigen Klägerin (§ 70 Nr. 1 SGG) ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung R ... Dieser Ort liegt im Kreis Stormarn, letzterer gehört zum Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Lübeck (§ 1 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz). Der Sitz der Klägerin ändert sich nicht dadurch, dass es im Klageverfahren um Kosten der Behandlung eines Versicherten im S. E. Krankenhaus in Kiel geht. Damit wird dieses Krankenhaus nicht Verfahrensbeteiligter und damit Kläger im Sinne von § 69 SGG. Wie sich aus dem Briefbogen des S. E. Krankenhauses (Bl. 11 der Gerichtsakte) ergibt, ist dieses "eine Niederlassung der Katholischen Wohltätigkeitsanstalt zur heiligen Elisabeth, R. Kreis Stormarn, Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Rechtsträgerin unterhält neben Krankenhäusern auch Altenheime und andere soziale Einrichtungen". Aus diesem Hinweis lässt sich – auch für das Sozialgericht Lübeck – unschwer erkennen, dass Rechtsträgerin und damit Klägerin im Sinne von § 69 SGG die Stiftung selbst ist und bleibt. Diese hat ausweislich des Inhalts der Klage dieses Rechtsmittel zutreffend selbst erhoben.
Durch den Sitz der Niederlassung in Kiel wird dort – entgegen der vom Sozialgericht Lübeck im Beschluss vom 17. September 2008 vertretenen Auffassung – auch nicht dadurch der örtliche Gerichtsstand begründet, dass § 1 Abs. 2 der Satzung der Klägerin die oben wiedergegebene Formulierung zum Gerichtsstand enthält. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG ist als Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) nicht durch eine untergesetzliche Satzungsbestimmung abänderbar. Die Vorschriften des SGG über die örtliche Zuständigkeit sind abschließend (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., Rn. 1a zu § 57). Das ergibt sich auch aus dem – hier allerdings nicht zur Anwendung kommenden - § 59 SGG.
Das Sozialgericht Lübeck ist auch nicht durch seinen Verweisungsbeschluss örtlich unzuständig und das Sozialgericht Kiel durch diesen örtlich zuständig geworden. Zwar ist ein Verweisungsbeschluss unanfechtbar und für das Gericht, an das verwiesen wird und somit auch für den beschließenden Senat grundsätzlich bindend (§ 98 SGG, der den den Rechtsweg betreffenden § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für anwendbar erklärt). Eine solche Bindungswirkung hat der beschließende Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung aber dann nicht angenommen, wenn der Verweisungsbeschluss jeder Rechtsgrundlage entbehrt (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 – L 5 AR 24/07 – m.w.N.). So ist es hier. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, wie dargelegt, eindeutig. Er lässt Ausnahmen von der darin geregelten örtlichen Zuständigkeit nicht zu. Das dürfte auch das Sozialgericht Lübeck erkannt haben, denn es hat im Verweisungsbeschluss ausdrücklich den Sitz der Klägerin in R. genannt. Das Sozialgericht Lübeck hat damit seine örtliche Zuständigkeit erkannt. Sein dann folgender Hinweis auf den Streitgegenstand und die sich darauf stützende Verweisung ist mit dem einschlägigen Gesetzeswortlaut auch nicht ansatzweise in Übereinstimmung zu bringen. Und neben der Wiedergabe von § 1 Abs. 2 der Satzung der Klägerin wird nicht einmal der Versuch einer Subsumtion dieser Bestimmung unter eine der die örtliche Zuständigkeit regelnden Normen des SGG gemacht.
Im Übrigen musste dem Sozialgericht Lübeck aus den auch Streitverfahren derselben Klägerin betreffenden Beschlüssen des 1. Se¬nats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober 2003 (z. B. L 1 SF 32/03 SA, L 1 SF 37/03 SA, L 1 SF 42/03 SA und L 1 SF 43/03 SA) bekannt sein, dass für die Klägerin das Sozialgericht Lübeck örtlich zuständig ist. In jenen Verfahren war die Bindungswirkung der an das Sozialgericht Kiel verweisenden Beschlüsse des Sozialgerichts Lübeck nur deshalb angenommen worden, weil die seinerzeit für Rechtsstreitigkeiten der hier vorliegenden Art noch einschlägige Fassung des § 57a Abs. 1 SGG für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zumindest noch einen gewissen Interpretationsspielraum zuließ und es hierzu auch unterschiedliche Rechtsprechung gab. Nachdem nunmehr ausschließlich § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG einschlägig und dessen Wortlaut eindeutig ist, ist für die Annahme der Bindungswirkung eines gesetzwidrigen Verweisungsbeschlusses kein Raum mehr.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
- -
Gründe:
I.
Die Klägerin ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Reinbek, Kreis Stormarn, Land Schleswig-Holstein. In § 1 Abs. 2 der Satzung ist geregelt: "Der Gerichtsstand aller Klagen, die auf den Betrieb einer Einrichtung der Stiftung Bezug haben, ist bei dem Gericht des Ortes begründet, an dem sich die Einrichtung befindet."
Die Klägerin betreibt in Kiel das S. E. Krankenhaus. In diesem war ein bei der Beklagten gesetzlich Krankenversicherter im Juli 2007 behandelt worden. Die Kosten dieser Behandlung macht die Klägerin mit der am 23. Juni 2008 beim Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage geltend.
Nach Anhörung der Beteiligten hat sich das Sozialgericht Lübeck mit Beschluss vom 17. September 2008 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Kiel verwiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss u. a. ausgeführt, Streitgegenstand sei die Vergütung einer Krankenhausbehandlung in dem genannten Krankenhaus in Kiel. Inwieweit die Klägerin in R. legitimiert sein solle, im Namen des Krankenhauses in K. zu handeln, habe die Klägervertretung nicht darzulegen vermocht. Außerdem ergebe sich die Zuständigkeit des Sozialgerichts Kiel aus § 1 Abs. 2 der Satzung der Klägerin. Die Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung liege im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Kiel.
Das Sozialgericht Kiel hat sich mit Beschluss vom 20. November 2008 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Schleswig-Hol¬steinische Landessozialgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts angerufen. In den Gründen hat es u. a. ausgeführt, nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei, da der Sitz der Klägerin R. sei, das Sozialgericht Lübeck örtlich zuständig. Das sei auch bereits im Jahre 2003 vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht entschieden worden. Daran ändere § 1 Abs. 2 der Satzung der Klägerin nichts, eine einseitige Gerichtsstandsvereinbarung habe nach § 59 SGG keine rechtliche Wirkung. Da das Sozialgericht Lübeck die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts nicht berücksichtigt habe, trete die grundsätzliche Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise nicht ein.
II.
Der Senat bestimmt das Sozialgericht Lübeck zum örtlich zuständigen Gericht (§ 58 Abs.1 Nr.4, Abs.2 SGG).
Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Lübeck ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz hat. Der Sitz der als Stiftung des öffentlichen Rechts beteiligungsfähigen Klägerin (§ 70 Nr. 1 SGG) ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung R ... Dieser Ort liegt im Kreis Stormarn, letzterer gehört zum Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Lübeck (§ 1 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz). Der Sitz der Klägerin ändert sich nicht dadurch, dass es im Klageverfahren um Kosten der Behandlung eines Versicherten im S. E. Krankenhaus in Kiel geht. Damit wird dieses Krankenhaus nicht Verfahrensbeteiligter und damit Kläger im Sinne von § 69 SGG. Wie sich aus dem Briefbogen des S. E. Krankenhauses (Bl. 11 der Gerichtsakte) ergibt, ist dieses "eine Niederlassung der Katholischen Wohltätigkeitsanstalt zur heiligen Elisabeth, R. Kreis Stormarn, Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Rechtsträgerin unterhält neben Krankenhäusern auch Altenheime und andere soziale Einrichtungen". Aus diesem Hinweis lässt sich – auch für das Sozialgericht Lübeck – unschwer erkennen, dass Rechtsträgerin und damit Klägerin im Sinne von § 69 SGG die Stiftung selbst ist und bleibt. Diese hat ausweislich des Inhalts der Klage dieses Rechtsmittel zutreffend selbst erhoben.
Durch den Sitz der Niederlassung in Kiel wird dort – entgegen der vom Sozialgericht Lübeck im Beschluss vom 17. September 2008 vertretenen Auffassung – auch nicht dadurch der örtliche Gerichtsstand begründet, dass § 1 Abs. 2 der Satzung der Klägerin die oben wiedergegebene Formulierung zum Gerichtsstand enthält. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG ist als Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) nicht durch eine untergesetzliche Satzungsbestimmung abänderbar. Die Vorschriften des SGG über die örtliche Zuständigkeit sind abschließend (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., Rn. 1a zu § 57). Das ergibt sich auch aus dem – hier allerdings nicht zur Anwendung kommenden - § 59 SGG.
Das Sozialgericht Lübeck ist auch nicht durch seinen Verweisungsbeschluss örtlich unzuständig und das Sozialgericht Kiel durch diesen örtlich zuständig geworden. Zwar ist ein Verweisungsbeschluss unanfechtbar und für das Gericht, an das verwiesen wird und somit auch für den beschließenden Senat grundsätzlich bindend (§ 98 SGG, der den den Rechtsweg betreffenden § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für anwendbar erklärt). Eine solche Bindungswirkung hat der beschließende Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung aber dann nicht angenommen, wenn der Verweisungsbeschluss jeder Rechtsgrundlage entbehrt (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 – L 5 AR 24/07 – m.w.N.). So ist es hier. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, wie dargelegt, eindeutig. Er lässt Ausnahmen von der darin geregelten örtlichen Zuständigkeit nicht zu. Das dürfte auch das Sozialgericht Lübeck erkannt haben, denn es hat im Verweisungsbeschluss ausdrücklich den Sitz der Klägerin in R. genannt. Das Sozialgericht Lübeck hat damit seine örtliche Zuständigkeit erkannt. Sein dann folgender Hinweis auf den Streitgegenstand und die sich darauf stützende Verweisung ist mit dem einschlägigen Gesetzeswortlaut auch nicht ansatzweise in Übereinstimmung zu bringen. Und neben der Wiedergabe von § 1 Abs. 2 der Satzung der Klägerin wird nicht einmal der Versuch einer Subsumtion dieser Bestimmung unter eine der die örtliche Zuständigkeit regelnden Normen des SGG gemacht.
Im Übrigen musste dem Sozialgericht Lübeck aus den auch Streitverfahren derselben Klägerin betreffenden Beschlüssen des 1. Se¬nats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober 2003 (z. B. L 1 SF 32/03 SA, L 1 SF 37/03 SA, L 1 SF 42/03 SA und L 1 SF 43/03 SA) bekannt sein, dass für die Klägerin das Sozialgericht Lübeck örtlich zuständig ist. In jenen Verfahren war die Bindungswirkung der an das Sozialgericht Kiel verweisenden Beschlüsse des Sozialgerichts Lübeck nur deshalb angenommen worden, weil die seinerzeit für Rechtsstreitigkeiten der hier vorliegenden Art noch einschlägige Fassung des § 57a Abs. 1 SGG für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zumindest noch einen gewissen Interpretationsspielraum zuließ und es hierzu auch unterschiedliche Rechtsprechung gab. Nachdem nunmehr ausschließlich § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG einschlägig und dessen Wortlaut eindeutig ist, ist für die Annahme der Bindungswirkung eines gesetzwidrigen Verweisungsbeschlusses kein Raum mehr.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
- -
Rechtskraft
Aus
Login
SHS
Saved