L 5 KR 18/08

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 1 KR 305/05
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 18/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Hinzutreten einer Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfordert nicht, dass die weitere
Krankheit für sich oder nur zusammen mit der ersten Erkrankung Arbeitsunfähigkeit verursacht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Krankengeldzahlungen für die Zeit vom 13. März bis 12. August 2005.

Der 1947 geborene Kläger ist selbstständiger Kurierfahrer und bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Wegen einer Rhizarthrose (Form einer Fingerarthrose) wurde in den Zeiträumen 10. April bis 24. August 2003, 19. Dezember 2003 bis 16. Januar 2004 und vom 27. Februar 2004 bis 12. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit zunächst durch die Gemeinschaftspraxis Dres. K und anschließend durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. F bescheinigt. Der Kläger erhielt Krankengeld von der Beklagten. Im März/April 2004 wurde eine Operation dieser Erkrankung geplant, wegen der im Rahmen der präoperativen Diagnostik festgestellten Hepatitis C-Erkrankung jedoch verschoben. Die Hepatitis wurde bis März 2005 mit Interferon und Ribaverin behandelt. Im Oktober 2004 bescheinigte der Internist Dr. B dem Kläger noch eine Arbeitsunfähigkeit wegen chronischer Hepatitis C ohne absehbaren Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit. Davor hatten noch in Arztanfragen Dres. F und B Arbeitsunfähigkeit bestätigt, letzterer wegen der Hepatitis, ersterer wegen der Rhizarthrose. Im September 2004 hatte der Sozialmediziner Dr. O für den MDK Hamburg Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Auf dem Zahlschein vom 2. November 2004 bestätigte Dr. F letztmalig das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ohne Endzeitpunkt.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass Krankengeld für Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren längstens für 78 Wochen gezahlt werde und dieser Zeitraum am 12. März 2005 (Samstag) ende.

Am 15. März 2005 bescheinigte der Psychiater E T auf dem Zahlschein Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres wegen F 32.9 (depressive Episode). Mit Schreiben vom 21. März 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Krankengeld bis zum Leistungsablauf am 12. März 2005 gezahlt worden sei.

Am 10. April 2005 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten unter Vorlage einer Bescheinigung von Dr. F darüber, dass der Kläger ab 1. März 2005 wegen einer reaktiven Depression arbeitsunfähig sei. Mit Bescheid vom 12. April 2005 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Hinzutreten einer weiteren Krankheit während der Arbeitsunfähigkeit die Leistungsdauer nicht verlängere. Die reaktive Depression sei zu den bestehenden Krankheiten hinzugetreten. Damit verbleibe es bei dem Leistungsende nach Ablauf von 78 Wochen am 12. März 2005. In seiner ärztlichen Bescheinigung vom 29. April 2005 bestätigte Dr. F , dass die neue Arbeitsunfähigkeit durch reaktive Depression ab 1. März 2005 bestehe, durch Dr. T attestiert sei, und die Arbeitsunfähigkeit, bedingt durch die Rhizarthrose, am 28. Februar 2005 geendet habe. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin vom MDK sozialmedizinisch begutachten. In seinem Gutachten vom 4. Juli 2005 kam der Arbeits- und Sozialmediziner Dr. A unter Bezugnahme auf die Zahlscheine von Dr. F vom 25. Januar und 1. März 2005 zu dem Ergebnis, dass medizinisch von einem überlappenden Arbeitsunfähigkeitszeitraum ab Ende Februar 2005 für die Hepatitis/Rhizarthrose und die Depression auszugehen sei. Dieses Ergebnis teilte die Beklagte dem Kläger im Juli 2005 mit und verweigerte weiterhin eine längere Krankengeldzahlung. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch unter Hinweis auf die Bescheinigung von Dr. F vom 29. April 2005 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Der Kläger hat am 30. September 2005 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von dem Psychiater T eingeholt, in dem dieser Behandlungen des Klägers am 1. März und 25. Juli 2005 bestätigt hat. Im Anschluss daran hat es von dem Neurologen, Psychiater und Psychotherapeuten Dr. F ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Dazu hat der Kläger vorgetragen, dieses stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Dr. F und der Psychiater T hätten ihm bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen der Rhizarthrose am 28. Februar 2005 geendet und am 1. März 2005 die neue Arbeitsunfähigkeit wegen der reaktiven Depression begonnen habe. Diesen Ablauf habe die Beklagte nicht widerlegen können. Das Gutachten von Dr. F arbeite lediglich mit Vermutungen.

Die Beklagte sieht sich durch das eingeholte Gutachten bestätigt. Im Übrigen sei eine spontane Ausheilung einer operationspflichtigen Rhizarthrose grundsätzlich nicht zu erwarten. Die Hepatitis sei von Dr. B bis Anfang März 2005 behandelt worden und die Nebenwirkungen der Therapie hätten entsprechend seiner Bescheinigung bis Anfang März 2005 zur Arbeitsunfähigkeit geführt.

Das Sozialgericht hat ergänzend einen Befundbericht von Dr. F eingeholt, mit Urteil vom 4. Dezember 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Da der Kläger Krankengeld in dem Zeitraum vom 10. April bis 24. August 2003 (137 Tage), 19. Dezember 2003 bis 16. Januar 2004 (29 Tage) und vom 27. Februar 2004 bis 12. März 2005 (380 Tage) bezogen habe, sei der gesamte Zeitraum von 78 Wochen (= 546 Tage) am 12. März 2005 abgelaufen und die Beendigung der Leistungsdauer an diesem Tag eingetreten. Daran ändere die weitere Arbeitsunfähigkeit über den 12. März 2005 hinaus, bescheinigt wegen einer reaktiven Depression, nichts, da diese Erkrankung vor dem 12. März 2005 hinzugetreten sei. Dr. F habe nämlich ausgeführt, dass es der psychiatrischen Erfahrung aus der Praxis widerspreche und ganz ungewöhnlich sei, dass eine Depression von einem Tag auf den anderen krankheitswertig werde und daraus unmittelbar eine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Eine Ausnahme hiervon, nämlich eine schwere reaktive Depression nach einem einschneidenden Lebensereignis, liege bei dem Kläger nicht vor. Der Gutachter habe weder den Unterlagen der Akten noch der Exploration des Klägers entnehmen können, dass bei diesem ab 1. März 2005 eine so schwere Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Fachgebiet vorgelegen habe, die ihn gehindert hätte, seine Tätigkeit als Kurierfahrer zu verrichten. Das Hinzutreten der reaktiven Depression zu dem bestehenden Krankheitsbild der Rhizarthrose und der Hepatitis deutlich vor dem 12. März 2005 werde darüber hinaus von dem behandelnden Arzt Dr. B bestätigt, der im Schreiben vom 6. Februar 2006 ausdrücklich auf die Nebenwirkung durch die Interferon- und Ribavirinbehandlung hingewiesen und die Arbeitsunfähigkeit auf Schüttelfrost, Niedergeschlagenheit und Schlafstörungen gegründet habe. Schließlich habe der Kläger bei der Befragung zu den Beschwerden durch den Gerichtssachverständigen darauf hingewiesen, dass er sich während der Hepatitisbehandlung 2004/2005 niedergeschlagen gefühlt und kein Selbstwertgefühl mehr gehabt habe. Die Einschätzung von Dr. F sei nicht überzeugend. Der 1. März 2005 sei insoweit relevant, als erst zu diesem Zeitpunkt eine psychiatrische Behandlung des Klägers bei E T begonnen habe. Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung sei von Herrn T jedoch nicht unmittelbar ab diesem Zeitpunkt des Beginns der Behandlung bescheinigt worden. Vielmehr habe zunächst Dr. F am 1. März 2005 wegen der reaktiven Depression ab 1. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Herr T habe demgegenüber erst mit Zahlschein vom 15. März 2005 eine bis auf weiteres andauernde Arbeitsunfähigkeit wegen "Schmerzen im Rahmen von depressiven Episoden" bescheinigt. Dies bedeute, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen der depressiven Episode nicht von einem Facharzt für Psychiatrie, sondern von einem Arzt für Allgemeinmedizin festgestellt worden sei.

Gegen das ihm am 23. Januar 2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 14. Februar 2008. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Die Tatsache der Überlappung der Krankheiten müsse in so hohem Maße wahrscheinlich sein, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet gewesen seien, diese überzeugend zu begründen. Das sei jedoch nicht der Fall. Das Sozialgericht hätte nicht lediglich das psychiatrische Gutachten von Dr. F übernehmen dürfen, ohne dieses zu hinterfragen. Auch der MDK habe nicht zweifelsfrei begründen können, warum eine die Arbeitsunfähigkeit verursachende Depression, die sich vor dem 1. März 2005 entwickelt haben soll, bereits im Februar und nicht erst ab 1. März 2005 vorgelegen habe. Da sich die reaktive Depression nach und nach steigere, sei es nur schwer auszuschließen, dass diese nicht erst ab 1. März 2005 eine die Arbeitsunfähigkeit begründende Schwere erreicht habe. Zudem sei das Gutachten des MDK widersprüchlich, da zunächst davon ausgegangen werde, dass sich die Depression bis zur Arbeitsunfähigkeit steigere und im Anschluss daran behauptet werde, dass keine die Arbeitsunfähigkeit begründenden Störungen vorlägen. Auch die Angaben des Klägers vermögen keinen verbindlichen Aufschluss über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit wegen Depression am 1. März 2005 zu begründen. Die vagen Formulierungen im Gutachten könnten es nicht ausschließen, dass erst ab 1. März 2005 eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Depression vorgelegen habe. Die reaktive Depression habe erst ausreichenden Krankheitswert ab 1. März 2005 gehabt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 4. Dezember 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Sep¬ember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 13. März bis 12. August 2005 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht ihre Auffassung durch das sozialgerichtliche Urteil bestätigt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es die Rechtmäßigkeit der Bescheide der Beklagten be-stätigt, denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Krankengeldzahlungen in der Zeit vom 13. März bis 12. August 2005.

Versicherte erhalten nach § 48 Abs. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Hinsichtlich der Berechnung dieser dreijährigen sog. Blockfrist besteht zwischen den Beteiligten kein Streit und ist ein Fehler auch nicht ersichtlich. Streitig ist auch nicht, dass der Kläger von der Beklagten innerhalb dieser Blockfrist 78 Wochen Krankengeld bezogen hat. Streit besteht vielmehr darüber, ob sich diese 78 Wochenfrist aufgrund der eine Arbeitsunfähigkeit begründenden Depression für die Zeit vom 13. März bis 12. August 2005 verlängert hat. Das ist hingegen nicht der Fall. Einem solchen Anspruch steht § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V entgegen. Tritt nämlich während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nach dieser Vorschrift nicht verlängert. Um eine solche bei der Krankengeldberechnung dann nicht zu berücksichtigende hinzugetretene Erkrankung handelt es sich bei der Depression des Klägers.

Er litt zunächst an der Rhizarthrose mit Arbeitsunfähigkeit ab 10. April 2003. Zu dieser Krankheit kam im Verlauf des Jahres 2004 die Hepatitis C hinzu, die unstreitig zur Rhizarthrose hinzutrat und damit nicht zu einer Verlängerung der Leistungsdauer führte. Streitig ist vielmehr zwischen den Beteiligten, ob die von dem Psychiater T und dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. F bescheinigte reaktive Depression zu einer Verlängerung der Leistungsdauer geführt hat. Davon geht der Senat nicht aus. Denn in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht ist der Senat der Überzeugung, dass die reaktive Depression bereits zu einem Zeitpunk vorlag, als der Kläger wegen der Rhizarthrose und Hepatitis C arbeitsunfähig erkrankt war.

Zur Begründung seiner Auffassung hat das Sozialgericht auf das von Dr. F eingeholte Gutachten verwiesen, in dem dieser, auch für den Senat nachvollziehbar, das Vorliegen einer psychiatrische Erkrankung bei dem Kläger bereits vor dem 1. März 2005 für wahrscheinlich angesehen hat. Nachvollziehbar ist insbesondere die Begründung durch Dr. F , dass es der Erfahrung aus der Praxis widerspricht und ganz ungewöhnlich ist, dass eine Depression mit Krankheitswert von einem Tag auf den anderen mit der Folge einer Arbeitsunfähigkeit auftritt und allenfalls als schwere reaktive Depression nach einem einschneidenden Lebensereignis, das bei dem Kläger jedoch nicht vorgelegen hat, kurzfristig vorliegen kann. Die Ursache seiner Depression liegt vielmehr in der Rizarthrose und der Hepatitis als Folge der von Dr. B in seinem Schreiben vom 6. Feb¬ruar 2006 geschilderten Nebenwirkungen durch die Interferon- und Ribavirinbehandlung mit Schüttelfrost, Niedergeschlagenheit und Schlafstörungen. Selbst der Kläger geht in seinem Schriftsatz vom 29. April 2008 (S. 3 letzter Absatz) davon aus, dass sich die reaktive Depression nach und nach steigere und es daher nur schwer auszuschließen sei, dass diese nicht erst ab 1. März 2005 eine die Arbeitsunfähigkeit begründende Schwere erreicht gehabt habe. Auch der Umstand, dass sich der Kläger am 15. März 2005 in psychiatrische Behandlung bei dem Psychiater T begeben hat, spricht deutlich dafür, dass diese Krankheit bereits über einen längeren Zeitraum vorher vorgelegen hat.

Soweit der Kläger der Auffassung sein sollte, dass von einem Hinzutreten einer weiteren Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur gesprochen werden kann, wenn diese auch zur Arbeitsunfähigkeit führt, widerspricht dies der Gesetzeslage. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V setzt nämlich (lediglich) das Hinzutreten einer weiteren Krankheit voraus und fordert nicht, dass diese weitere Krankheit für sich (schon) eine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Insoweit ist der Wortlaut eindeutig. Aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich eine andere Auslegung nicht herleiten. Denn § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V hat sicherzustellen, dass die Höchstbezugsdauer des Abs. 1 Satz 1 auch bei unterschiedlichen und wechselnden Krankheitsbildern nicht überschritten wird. Die Rechtswirkung der Vorschrift liegt darin, dass die schon bestehende, also "dieselbe" Krankheit und die hinzutretende in der laufenden Blockfrist praktisch als einheitliche Krankheit anzusehen ist und die zeitliche Bezugsgrenze darauf angewendet wird. Zutreffend hält es daher das BSG (SozR 3 2500 § 48 Nr. 3) für unerheblich, ob die hinzugetretene allein oder nur zusammen mit der ersten Krankheit Arbeitsunfähigkeit herbeiführt. Die weitere Krankheit verlängert nicht die Leistungsdauer und setzt auch nicht – wie eine nach Beendigung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretene neue Krankheit mit erneuter Arbeitsunfähigkeit – einen neuen 3 Jahres-Zeitraum in Gang (so auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2001 – L 5 KR 77/00 – und Höfler in Kasseler Kommentar, § 48 SGB V Rz. 7b).

Dem steht auch die Bescheinigung des Dr. F vom 29. April 2005 nicht entgegen. Unabhängig davon, dass dieser Bescheinigung jegliche Begründung fehlt, bescheinigt darin Dr. F lediglich den Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit durch die reaktive Depression ab 1. März 2005. Damit schließt Dr. F eine vorherige Erkrankung an der reaktiven Depression vor dem 1. März 2005 nicht aus, sondern nennt vielmehr den Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung. Sein ergänzender Hinweis auf das Attest durch den Fachkollegen T greift zudem nicht, weil dieser eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 15. März 2005 und nicht bereits ab 1. März 2005 – zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger noch gar nicht in seiner Behandlung – bescheinigt hat.

Nach alledem war, wie erkannt, zu entscheiden und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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